Berufung zu Privathaftpflicht: Ausschluss bei wiederholter Vollrausch-Brandstiftung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ Berufung gegen die Abweisung ihres Haftungsanspruchs wegen eines Brandes vom 15./16.7.1987 einlegen. Streitpunkt war die Anwendung einer Ausschlussklausel für „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen“. Das OLG hält den Ausschluss für anwendbar, weil wiederholte Vollrausch‑Situationen bei bekannter Neigung zu Straftaten als ungewöhnliche und gefährliche Betätigung gelten. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Ausschlussklausel, die Risiken einer ‚ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung‘ vom Versicherungsschutz ausnimmt, greift nur in seltenen Ausnahmefällen, in denen die allgemeine Betätigung des Versicherten außergewöhnlich und gefährlich ist und ein Ausschluss sowohl aus Sicht des Versicherers als auch der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestands ist auf die allgemeine Betätigung des Versicherten und dessen Einsichts‑ bzw. Bewusstseinslage abzustellen; es kommt nicht auf die einzelne schadensstiftende Handlung allein an.
Wiederholte, bewusste Herbeiführung eines Vollrausches, obwohl dem Versicherten bekannt ist, dass er in diesem Zustand regelmäßig zu Straftaten (z. B. Brandstiftungen) neigt, kann als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zu werten sein und den Versicherungsschutz ausschließen.
Trifft der Ausschlusstatbestand zu, entfällt die Haftung des Versicherers; eine weitergehende Entscheidung zu weiteren Einwendungen (z. B. Berufsbezug oder Anwendung von §152 VVG) ist entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 444/89
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juli 1990 - 24 O 444/89 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus gepfändetem und überwiesenem Recht wegen des Schadensfalles vom 15./16. Juli 1987 verneint.
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Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht des Landgerichts, der Ausnahmetatbestand der Ziffer 1 der "Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-bungen für die Privathaftpflichtversicherung", die vorliegend Vertragsbestandteil sind, wonach nicht versichert sind "die Gefahren eines Betriebes, Berufes... oder einer ungewöhnlichen und gefährli-chen Beschäftigung, insbesondere...", greife hier deshalb ein, weil die konkrete Situation des Herrn S. vergleichbar der eines Einbrechers, der sich in einer psychischen Ausnahmesituation befinde, gewe-sen sei. Diese Gleichstellung erscheint vorliegend sachlich nicht gerechtfertigt, da gravierende Un-terschiede zu der tatsächlichen und psychischen Si-tuation eines Einbrechers bestanden. Ein Hausfrie-densbruch lag vorliegend nicht vor; S. hatte einen Schlüssel zu der Gaststätte erhalten, durfte sie also nach Maßgabe seiner Hausmeistertätigkeit ggfs. betreten. Zwar mochte S. , da die Gaststätte seit Monaten stillgelegt war, in dieser an sich "nichts zu suchen haben", dies ändert aber nichts daran, daß er grundsätzlich faktisch hineingehen konnte und auch grundsätzlich durfte, dies z.B. insbeson-dere auch dann, wenn etwa am Rohrsystem oder an der Heizanlage etwas nicht in Ordnung gewesen wäre. Das - wenn auch hier nicht konkret veranlaßte - Be-treten der Gaststätte war deshalb weder eine unge-wöhnliche noch auch eine gefährliche Beschäftigung. Auch die psychische Ausnahmesituation, wie sie bei einem Einbrecher gegeben ist, war hier nicht akut. S. wußte, daß er als Hausmeister allen Hausbewoh-nern bekannt war und deshalb nicht ohne weiteres damit zu rechnen war, daß einer der Hausbewohner negativ zur Kenntnis nehmen würde, wenn er die Gaststätte betrat. Es konnte nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen hierzu nach außen hin - wie vorliegend dargelegt - durchaus eine konkrete Veranlassung bestehen. Insoweit ist auch zu berück-sichtigen, daß auch die beiden Hausbewohnerinnen, die im Strafverfahren vernommen worden sind, zu-nächst gar keinen Anstoß daran genommen haben, daß er in die Gaststätte ging, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits infolge Alkoholgenusses torkelte. Argwöhnisch wurden diese Zeuginnen demzufolge erst, als sie Qualm bzw. Rauch sahen.
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Das vom Landgericht angeführte psychische Moment scheidet hier auch deshalb aus, weil S. ja bereits im Vollrausch die Gaststätte betrat und sich demzu-folge mit einiger Wahrscheinlichkeit überhaupt kei-ne Gedanken hinsichtlich eines möglichen Entdeckt-werdens pp. mehr gemacht, sondern lediglich nach Alkoholika gesucht hat. Zutreffend weist in diesem Zusammenhang die Berufungsbegründung zwar darauf hin, daß der Ausschlußtatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung das Bewußtsein vor-aussetze, einer solchen nachzugehen, was im Zustand eines Vollrausches nicht mehr der Fall ist.
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Gleichwohl sind im Ergebnis die Voraussetzungen des vorgenannten Ausschlußtatbestandes - wenn auch un-ter anderem Gesichtspunkt als vom Landgericht ange-nommen - zu bejahen.
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Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, greift die Ausschlußbestimmung nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Be-stimmung entwickelten Grundsätzen, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung weitestgehend übernommen worden sind und die sich auch der Senat zu eigen macht, nur in den seltenen Ausnahmefällen ein, in denen das Versagen des Versicherungsschut-zes sowohl vom Standpunkt der Versicherung wie der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Sie findet nicht bereits in all den Fällen Anwendung, in denen die schadensstiftende Handlung selbst unter ungewöhnli-chen oder gefährlichen Umständen ausgeführt worden ist, sondern ihre Geltung ist auf die seltenen Aus-nahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiften-de Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrer-seits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr schadensstiftender Handlungen in sich birgt (vgl. BGH Vers.R 56//283, 81/271, OLG Schleswig VersR 84,/954, 956 m.w.N.). Es ist also nicht auf die konkrete Betätigung, die schadensstiftende Handlung selbst, abzustellen, sondern die allgemeine Betätigung muß ungewöhnlich und gefährlich sein.
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Vorliegend lag die ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung darin, daß S. sich in einen Voll-rausch versetzte, obwohl er nach eigenem, wieder-holtem Eingeständnis im Ermittlungsverfahren wußte, daß er in diesem Zustand regelmäßig Straftaten, insbesondere auch Brandstiftungen zu begehen pfleg-te. Hierbei verkennt der Senat nicht, daß - auch starker - Konsum von Alkoholika an sich eine neu-trale und auch nicht ungewöhnliche Verhaltensweise ist; anders ist es aber in Fällen, wo exzessiver Alkoholkonsum bekanntermaßen Grundlage für immer neue Delikte - auch einschlägiger Natur, hier also Brandstiftung - ist. Führt übermäßiger Alkoholkon-sum immer wieder - und dies dem Trinkenden auch bewußt zu Deliktsbegehungen, so kann das übermäßige Trinken im Hinblick auf die konkrete Person nicht mehr als gewöhnliche Tätigkeit erachtet werden, denn normalerweise wird ein jeder normal struktu-rierter Durchschnittsmensch Situationen und Zustän-de meiden, in denen er bekanntermaßen "deliktsan-fällig bzw. deliktsbelastet" ist. Eine gegenteili-ge, vom Normalzustand abweichende Verhaltensweise muß im Hinblick auf die latente Deliktsgefahr aus der Sicht aller redlich Denkenden als ungewöhnlich und gefährlich erachtet werden, weil sie gegen sta-tuierte und allgemein akzeptierte Verhaltensnormen verstößt und insoweit mißbilligt wird. Wenn somit S. sich vorliegend wieder in einen Vollrauschzu-stand versetzte ungeachtet des Wissens darum, daß angesichts seiner Vorgeschichte in diesem Zustand wieder Delikte, z. B. auch Brandstiftungen, zu erwarten waren, so realisierte sich mit dem Brand die Gefahr einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, so daß eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf die eingangs erwähnte Ausschlußklausel entfällt.
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In Anbetracht dessen erübrigte sich ein Eingehen auf die ferner angeschnittenen Streitpunkte, ob der Brandfall Folge der "Gefahren eines Berufes" war (was im Hinblick auf die in BGH VersR 81/271, OLG Celle r + s 90/224 und 231 genannten Voraussetzun-gen eher zu verneinen sein dürfte) oder aber ob § 152 VVG einschlägig ist.
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Nach allem war die Berufung zurückzuweisen, ohne daß es der Zulassung der Revision bedurfte, weil die Sache keine Fragen von grundsätzlicher Bedeu-tung aufwirft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klä-gerin: 24.401,59 DM.