Arzthaftung: Unzureichende Risikoaufklärung bei Katheterablation mit AV-Block-Folge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Katheterablation (2003) wegen fehlender Aufklärung und behaupteter Behandlungsfehler Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das OLG verneinte Behandlungsfehler, bejahte aber eine unzureichende, nicht patientenbezogene Risikoaufklärung über den AV-Block und die lebenslange Schrittmacherpflicht. Mangels wirksamer Einwilligung sei der Eingriff rechtswidrig; durch die irreversible Zerstörung einer zuvor intakten Leitungsbahn liege ein Gesundheitsschaden vor, sodass Feststellung und höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt seien. Das Schmerzensgeld wurde auf 15.000 € erhöht; darüber hinaus blieb die Klage erfolglos, die Anschlussberufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld auf 15.000 € erhöht und Feststellung der Ersatzpflicht zugesprochen; im Übrigen Klage/weitergehende Berufung abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff ist nur wirksam, wenn der Patient bzw. seine Sorgeberechtigten patientenbezogen und hinreichend deutlich über wesentliche Risiken und deren Lebensfolgen aufgeklärt wurden.
Kann das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine Risikoaufklärung tatsächlich erfolgt ist, geht dies zu Lasten des beweisbelasteten Behandelnden.
Wird infolge eines nicht wirksam eingewilligten Eingriffs eine zuvor intakte, lebenswichtige Körperfunktion irreparabel beeinträchtigt, liegt ein Gesundheitsschaden vor, auch wenn die Ausgangslage bereits krankheitsbedingt belastet war.
Der Patient muss zur Darlegung des Schadens nicht beweisen, dass ohne den rechtswidrigen Eingriff sichere vollständige Heilung eingetreten wäre; beruft sich der Behandelnde auf hypothetische Kausalität bzw. rechtmäßiges Alternativverhalten, trägt er hierfür die Beweislast.
Ein Schmerzensgeld kann bei Aufklärungsversäumnissen auf den eingetretenen Gesundheitsschaden gestützt werden, nicht allein auf die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts ohne körperliche Schadensfolge.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 438/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 438/09 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.8.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger die derzeit nicht konkret absehbaren zukünftigen immateriellen und alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der Behandlung vom 20. Februar 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1623,64 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu 58% dem Kläger, zu 42% den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger kam am 20.xx.1998 als Frühgeborener (34.Woche) mit einem Herzfehler zur Welt. Er litt unter einer paroxysmalen supraventrikulären Tachykardie mit Re-Entry-Mechanismus, was bedeutet, dass sich zwischen Vor- und Hauptkammer neben der Verbindung zwischen AV-Knoten und HIS-Bündel eine zusätzliche störende Nervenbahn befindet, die unkontrolliert Impulse sendet und so zu einer Tachykardie mit unter Umständen lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen führt. Er wurde permanent durch die Ärzte des Universitätsklinikums der Beklagten zu 1 betreut. Diese versuchten zunächst eine rein medikamentöse Einstellung, die allerdings dazu führte, dass das Herz nunmehr gelegentlich über längere Zeiträume aussetzte, weshalb dem Kläger im Alter von acht Monaten ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde. Daneben musste der Kläger mit nebenwirkungsreichen Medikamenten behandelt werden. Nachdem im vierten Lebensjahr Befindlichkeitsstörungen, Halsschmerzen und Tachykardien auftraten, musste die Dosis der verabreichten Medikamente erhöht werden.
Am 20.2.2003 operierte der Beklagte zu 3 den Kläger mit dem Ziel, eine dauerhafte Lösung zu finden. Dieser Operation gingen mehrere Gespräche der Eltern des Klägers mit den Beklagten zu 2 bis 5 voraus. Im Rahmen einer kathetergestützten Operation wurde durch Applikation von hochfrequentem Strom die störende Leitungsbahn verödet. Dabei wurde allerdings auch die gesunde Nervenverbindung zwischen AV-Block in der rechten Vorkammer und dem HIS-(Nerven-)Bündel in den Hauptkammern unterbrochen, was zur Folge hat, dass der Kläger zu einem natürlichen Herzschlag nicht mehr in der Lage und zeitlebens auf einen Herzschrittmacher angewiesen ist. Ein solcher Herzschrittmacher wurde dem Kläger noch in der Operation vom 20.2.2003 eingesetzt. Medikamente muss er seitdem nicht mehr nehmen. Das Herz funktioniert mit Hilfe des Herzschrittmachers bis heute störungsfrei.
Mit der Behauptung, ohne ausreichende Aufklärung der Eltern in die folgenschwere Operation gedrängt worden zu sein, macht der Kläger Schadensersatz- (insoweit über einen Feststellungsantrag) und Schmerzensgeldansprüche (mindestens 50.000.- €) gegen die Beklagten geltend. Er hat ferner Behandlungsfehler geltend gemacht, weil die Operation jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert gewesen sei und fehlerhaft durchgeführt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab Februar 2003 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000.- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens jedoch 8 % Zinsen – seit dem 1.8.2005;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftige immateriellen und alle weiteren materiellen Schäden, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung ab Februar 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.207,25 € zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben Behandlungsfehler bestritten und behauptet, die Eltern seien über die Risiken des Eingriffs hinreichend aufgeklärt worden.
Die Kammer hat zur Frage des Behandlungsfehlers ein Gutachten von Prof. Dr. C eingeholt und die Eltern des Klägers sowie die Beklagten zu 3 und 5 zur Aufklärung bzw. zum Entscheidungskonflikt angehört. Sie hat sodann der Klage in Höhe von 5000.- € Schmerzensgeld stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Behandlungsfehler seien nach dem Gutachten von Prof. Dr. C zwar nicht gegeben. Allerdings sei eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht erfolgt. Es sei auch von einem Entscheidungskonflikt auszugehen, weil eine solche Operation üblicherweise erst ab dem sechsten Lebensjahr durchgeführt werde. Schmerzensgeldrelevant sei allerdings nur die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers bzw. des Sorgerechts der Eltern und der nachvollziehbare Entscheidungskonflikt, dem allerdings mindernd gegenüberstehe, dass der Kläger nun lebenslang keine Medikamente einnehmen müsse. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger ohnehin lebenslang hätte einen Herzschrittmacher tragen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Klägerin wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt, macht der Kläger weiterhin geltend, die Operation sei nicht indiziert gewesen. Ein solcher Eingriff dürfe frühestens ab dem sechsten Lebensjahr erfolgen. Die Operation sei zudem fehlerhaft durchgeführt worden. Intraoperativ habe der Kläger eine Tachykardie entwickelt, die eigentlich zum Abbruch der Operation hätte führen müssen. Stattdessen habe der Beklagte zu 3 die Operation fortgesetzt, was dann zum Schaden geführt habe.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dem Kläger durchaus ein Gesundheitsschaden entstanden, der darin zu sehen sei, dass der Kläger lebenslang einen Herzschrittmacher tragen müsse. Eine Katheterablation hätten die Sorgeberechtigten des Klägers richtigerweise frühestens ab dem zehnten Lebensjahr durchführen lassen, weil die Bedingungen dann gut gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt hätte zum einen die mittlerweile etablierte Kryoablation zur Verfügung gestanden und zum anderen der Kläger auch schon selbst mitentscheiden können, ob er überhaupt einen solchen Eingriff wolle. Dann hätte der Eingriff dazu geführt, dass kein Herzschrittmacher mehr benötigt werde. Wenn die Beklagte sich auf die Wahrscheinlichkeit berufe, dass der Kläger stets auf einen Schrittmacher angewiesen sei, handele sich hier um überholende Kausalität, für die die Beweislast bei den Beklagten liege.
Mit der Anschlussberufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Sie machen geltend, die Annahme unzureichender Aufklärung beruhe auf unvollständiger bzw. falscher Berücksichtigung der medizinischen Umstände. Der Eingriff hänge – wie der Sachverständige ausgeführt habe - nicht vom Alter des Kindes ab, sondern von seinem Gewicht. Der Kläger habe aber mit 14 kg seinerzeit fast die notwendige Gewichtsgrenze (15 kg) erreicht. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Eingriffs auch nicht etwa medikamentös gut eingestellt gewesen. Gerade die unzureichende Einstellung sei schließlich der Grund gewesen, den Eingriff vorzuschlagen. Es sei vollständig und sorgfältig aufgeklärt worden. Dass die Beklagten zu 2 bis 5 üblicherweise über das Risiko des AV-Blocks aufklären, müsse genügen. Das Gericht habe die Anforderungen an den zu erbringenden Beweis überspannt. Ein echter Entscheidungskonflikt sei nicht dargetan. Dass eine Operation erst ab sechs Jahren durchgeführt werde, sei unzutreffend. Die medikamentöse Therapie habe erhebliche Nebenwirkungen bis hin zum möglichen Todesfall. Einen gesundheitlichen Schaden könne der Kläger nicht beweisen. Dazu gehöre, dass er ohne die Operation nicht mehr schrittmacherpflichtig sei. Die Begründung des Landgerichts zum Schmerzensgeld sei rechtsfehlerhaft.
Beide Parteien verteidigen im Übrigen die angefochtene Entscheidung, soweit sie für sie günstig ist, und treten dem Berufungsvorbringen der jeweils anderen Partei im Einzelnen entgegen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagten haften dem Kläger wegen unzureichender Risikoaufklärung auf Ersatz des durch die Operation vom 20.2.2003 entstandenen materiellen und immateriellen Schadens, was zur Zuerkennung des Feststellungsbegehrens und zu einer Erhöhung des erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrages führt. Im Einzelnen gilt folgendes:
1.
Behandlungsfehler hat die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. C zutreffend verneint. Die Indikation für die Operation, die erstinstanzlich einziger Ansatzpunkt für einen Behandlungsfehler war und auch alleiniger Gegenstand des Gutachtens, hat der Sachverständige eindeutig bejaht. Der Senat verweist hierzu auf die Entscheidungsgründe des Urteils, denen der Senat nichts hinzuzufügen hat. Substantielle neue Einwände gegen das Gutachten bringt der Kläger nicht vor. Ebenso wenig werden fachliche oder persönliche Vorbehalte gegen den Sachverständigen geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar.
Ohne Erfolg macht der Kläger in zweiter Instanz erstmals geltend, die Operation habe angesichts einer intraoperativ aufgetretenen Tachykardie von über 200 Herzschlägen pro Minute richtigerweise abgebrochen werden müssen. Ungeachtet des Umstandes, dass hierin eine völlig neue Angriffsrichtung zu sehen sein dürfte, die als neues und nicht nach § 531 Abs.2 ZPO zulassungsfähiges Vorbringen gelten würde (vgl. hierzu BGHZ 159, 245 ff., Rn 16 ff.), was indes dahinstehen mag, kann in der Fortsetzung der Operation auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C nicht von einem Behandlungsfehler ausgegangen werden. Der Sachverständige war zwar – mangels entsprechender Rüge - im Rahmen der Beweisanordnungen nicht ausdrücklich danach gefragt worden, ob bei einer Tachykardie von 200 die Operation hätte abgebrochen werden müssen. Aber er war allgemein nach dem ordnungsgemäßen Ablauf der Operation befragt worden und hat diese Frage – insoweit in Einklang mit den Gutachten der Gutachterkommission und des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen – uneingeschränkt bejaht. Er war ferner gebeten worden, zu den Einwänden des Klägers gegen sein Gutachten Stellung zu nehmen. Zu den Einwänden im Rahmen des Schriftsatzes der Anwälte des Klägers vom 24.8.2011 (Bl. 215 ff. GA) gehörte auch der Vortrag, dass der Beklagte zu 4 am Tag der Operation mit der Mutter des Klägers gesprochen und auf die Komplikation hingewiesen habe. Der Sachverständige hat gleichwohl keinen Anlass gesehen, die intraoperativ aufgetretene Tachykardie als Grund zu thematisieren, die Operation abzubrechen. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, dass der Sachverständige auf diesen Punkt eingegangen wäre, hätte hier ein Ansatz für die Annahme eines Fehlers gelegen.
2.
Allerdings haften die Beklagten wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der durchgeführten Operation. Die Kammer hat nach verfahrensfehlerfreier und sorgfältiger Beweisaufnahme sich nicht von einer den Anforderungen entsprechenden Aufklärung durch die Beklagten überzeugen können, was zu ihren Lasten geht. Die von der Kammer angehörten Beklagten zu 3 und 5 haben zwar eine Aufklärung über das hier verwirklichte Risiko behauptet (wenn auch teilweise nur als ständige Übung), aber dagegen stehen die Aussagen der Eltern des Klägers und die Tatsache, dass ausgerechnet dieses Risiko in dem verwendeten, insgesamt eher spärlichen und wenig aussagestarken Einverständnisformular im Gegensatz zu anderen Risiken nicht einmal angekreuzt ist. Wenn schon angesichts dessen die Kammer sich nicht von der Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten zu überzeugen vermochte, ist das gut nachvollziehbar, ungeachtet der auch von der Kammer nicht verkannten Grundsätze, wonach an die Überzeugungsbildung des Gerichts von der ordnungsgemäßen Aufklärung durch den Arzt nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (std. Rspr., grundlegend BGH NJW 1985, 1399). Entscheidend ist aus Sicht des Senates ohnehin, dass auf das Risiko eines AV-Blocks mit lebenslanger Herzschrittmacher-Notwendigkeit auch nach Darstellung der Beklagten zu 3 und 5 nur beiläufig und schematisch hingewiesen wurde. Es ging hier aber darum, die Folgen für das weitere Leben des Klägers patientenbezogen und objektiv zu schildern. Das hätte bedeutet, dass in einem sehr sorgfältigen Abwägungsprozess auch die Frage thematisiert hätte werden sollen, wann der günstigste Zeitpunkt für diese folgenschwere Operation ist – insbesondere, dass die Gefahren mit zunehmendem Alter abnehmen, dass der Kläger weder das auch nach damaligem Standard allgemein empfohlene Gewicht noch das empfohlene Alter wirklich erreicht habe. Den seitens der Eltern sehr plastisch und plausibel geschilderten Druck, den die Ärzte (der Mutter saßen vier Ärzte gegenüber) aufgebaut haben, hat die Anhörung der Beklagten zu 3 und 5 eher bestätigt als zerstreut. Es hätte vor allem bedeutet, dass die Folgen eines AV-Blocks wirklich deutlich angesprochen werden, nämlich dass dann, wenn die Hauptleitung gekappt werde, der Kläger jede Chance verloren gehabt hätte, jemals ganz zu gesunden, eine Chance, die zuvor sehr wohl bestand und realistisch war.
Der Entscheidungskonflikt der Eltern liegt hier auf der Hand. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten nichts, dass der Kläger in der damaligen Situation keineswegs optimal medikamentös eingestellt gewesen sei und dass durchaus ein sehr konkreter Anlass bestand, zu jenem Zeitpunkt über eine Operation nachzudenken. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte es wohl schon an einer Operationsindikation gefehlt. Die Abwägung, die Risiken jetzt in Kauf zu nehmen oder mit einer Herz-Operation zuzuwarten, dabei die sicherlich belastende und nicht risikofreie medikamentöse Therapie noch für einige Jahre fortzusetzen und eventuell dann über eine Operation zu entscheiden (mit guten Chancen auf verbesserte Operations-Techniken und mit besseren Chancen angesichts eines größeren Herzens und einer insgesamt vielleicht stabileren Gesamtverfassung) war erkennbar für die Eltern äußerst schwierig und stellt ein Musterbeispiel für einen Entscheidungskonflikt dar.
Die nicht gegebene bzw. nicht nachgewiesene Risikoaufklärung führt dazu, dass die seitens der Eltern für den Kläger erteilte Einwilligung nicht wirksam ist und die Operation sich damit als rechtswidriger Eingriff der Beklagten in die Gesundheit des Klägers darstellt.
3.
Durch die rechtswidrige Operation ist dem Kläger auch ein Gesundheitsschaden entstanden. Die Annahme der Kammer, dem Kläger sei letztlich kein Gesundheitsschaden entstanden, denn er lebe jetzt frei von Medikamenten und einen Herzschrittmacher hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin sein Leben lang benötigt, trifft schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, dass die Alternative zu einer Operation die vermutlich lebenslange medikamentöse Behandlung darstelle und dass insoweit die unterstützende Funktion des Herzschrittmachers wohl lebenslang notwendig sei, denn wenn sich schon im Säuglingsalter zeige, dass ein Herzschrittmacher notwendig sei, dann seien die Chancen gering, auf ihn später verzichten zu können. Zu der Frage, ob eine später durchgeführte Operation erfolgreich gewesen wäre und der Kläger dann immer noch einen Herzschrittmacher benötigt hätte, hat er sich nicht geäußert. Es spricht jedoch nichts dafür, dass auch in diesem Fall eine weitere Herzschrittmachernotwendigkeit gegeben gewesen wäre. Das würde voraussetzen, dass die Hauptleitung auch ohne die Störungen der dann gekappten Nebenleitung nicht in der Lage wäre, für einen normalen Herzschlag zu sorgen. Dafür aber gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Aber auch aus rechtlichen Gründen kann ein kausaler Schaden nicht verneint werden. Der Gesundheitsschaden des Klägers liegt hier darin, dass eine bis dato intakte Hauptleitung des Herzens irreparabel zerstört wurde. Sie hatte eine wesentliche, sogar lebenswichtige, Funktion, denn sie sorgte für den regelmäßigen Herzschlag des Klägers. Diese Schadensfolge des Eingriffs steht außer Zweifel. Dagegen spricht auch nicht, dass das Herz des Klägers ohne Operation durch die störende Leitung in erheblicher Weise vorgeschädigt war. Ebenso wenig kann argumentiert werden, dass der Zustand nach der Operation nicht schlechter sei als vor der Operation, weil zuvor auch ein Schrittmacher implantiert gewesen sei und zudem Nebenwirkungen durch die Medikamente aufgetreten seien, insbesondere aber es immer wieder zu gefährlichen Tachykardien gekommen sei, weil die Medikamente nicht optimal eingestellt gewesen seien. Entscheidend ist, dass der Kläger ein Herz besaß, das die reelle Chance bot, irgendwann ohne Schrittmacher und ohne Medikamente auszukommen, und dass diese Chance jetzt definitiv nicht mehr besteht. Das stellt eine objektive Verschlechterung der Situation des Klägers dar und zwar eine erhebliche. Es geht hier nicht um die Frage einer durch Untätigkeit vertanen Heilungschance, bei der ein vom Kläger zu beweisender kausaler Schaden nur gegeben ist, wenn feststeht, dass die rechtzeitige Behandlung auch zum Erfolg geführt hätte. Es geht um einen konkret angerichteten Schaden am Herzen. Der Kläger muss daher auch nicht den Nachweis führen, dass ein Unterbleiben der rechtswidrigen Operation zu völliger Gesundung geführt hätte. Der Schaden des Klägers liegt nicht erst dann vor, wenn er anderenfalls völlig gesund geworden wäre, sondern schon dann, wenn ein wesentlicher Teil des Herzens, der bis dahin gesund war, nunmehr irreparabel zerstört ist. Die Frage, ob sich die weitere Entwicklung für den Kläger auch ohne die Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht günstiger entwickelt hätte, ist eine solche rechtmäßigen Alternativverhaltens bzw. hypothetischer Kausalität. Dafür liegt die Beweislast bei den Beklagten. Diesen Beweis können sie indes nicht führen.
4.
Dem Feststellungsbegehren war damit stattzugeben. Es besteht die konkrete und nicht etwa nur ganz entfernt liegende oder gar nur rein theoretische Möglichkeit, dass sich über den entstandenen Gesundheitsschaden hinaus weitere Schadensfolgen ergeben. Ein Herzschrittmacher kann etwa plötzlich ausfallen und der Kläger dadurch reanimationspflichtig werden, was mit denkbar schwersten Gesundheitsfolgen verbunden sein kann. Entsprechende Komplikationen kann es auch etwa beim Wechsel des Herzschrittmachers geben. Dies rechtfertigt die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden ohne weiteres. Auf die Frage, ob es überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Kläger auch ohne Operation (insbesondere zu diesem frühen Zeitpunkt!) weiter auf einen Herzschrittmacher angewiesen sei, kommt es hierfür aus den dargestellten Gründen nicht an.
5.
Für das Schmerzensgeld bedeutet das, dass auf den körperlichen Schaden abgestellt werden kann und abgestellt werden muss. Die Erwägungen der Kammer zum verletzten Persönlichkeitsrecht des Klägers oder dem verletzten Sorgerecht der Eltern sind rechtlich nicht tragfähig. Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich entschieden, dass darauf kein Schmerzensgeld gestützt werden kann (BGHZ 176, 342 ff = NJW 2008, 2344), weil es bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten ohne Gesundheitsschaden sonst zu einer uferlosen Haftung führen würde. Dies sieht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ebenso.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger kein gesundes Herz hatte und dass sich seine konkrete Lebenssituation durch den Herzschrittmacher (aber ohne Medikamente) momentan jedenfalls nicht verschlechtert hat. Aber die dem Kläger genommene Chance, ein Leben mit einem ganz gesunden Herzen zu führen, ist zu bewerten. Hier bietet sich der Vergleich an zu dem Verlust eines paarigen Organs, dessen erster Verlust zunächst kaum Beschwerden mit sich bringt, bei dem allerdings akute Lebensgefahr besteht, wenn es zum Verlust des zweiten Organs kommt. Damit verbunden als hinreichend sichere Dauerfolgen sind die psychischen Belastungen, die aus dem lebenslangen Tragen resultieren und in der Angst vor einem Versagen des Schrittmachers bestehen, die körperlichen Einschränkungen im Sinne geringerer Belastbarkeit und dadurch eventuell eingeschränkter Möglichkeiten im beruflichen wie im persönlichen Bereich, und schließlich die Notwendigkeit regelmäßiger Überprüfung und Wartung bis hin zum Austausch des Gerätes in gewissen Intervallen. Dafür erscheint dem Senat ein Betrag von 15.000.- € als angemessen, allerdings auch als ausreichend. Die seitens des Klägers vorgestellten 50.000.- € sind demgegenüber deutlich zu hoch, weil die derzeit bestehenden und die bei einem angenommen komplikationsfreien weiteren Verlauf künftig absehbaren Alltagsbelastungen doch eher begrenzt sind. Eventuelle gravierende Entwicklungen (bspw. schwere Komplikationen bei einer Austausch-Operation) sind über den immateriellen Vorbehalt abgedeckt, der Gegenstand des Feststellungsantrags ist.
6.
Die Haftung trifft alle Beklagten als Gesamtschuldner. Für die Folgen eines rechtswidrigen Eingriffs haftet jeder Arzt, der an dem Eingriff im Rahmen der Indikationsstellung, der Behandlung und der Aufklärung beteiligt war. Der Beklagte zu 2 war unstreitig maßgeblich in die Operationsindikation eingebunden (und nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des Klägers auch an der Aufklärung), die Beklagten zu 3 und 5 haben aufgeklärt, die Beklagten zu 3 und 4 haben operiert, wobei sich auch der Beklagte zu 4 die unzureichende Risikoaufklärung zurechnen lassen muss. Die Haftung der Beklagten zu 1 als Träger des Krankenhauses für ihre Erfüllungsgehilfen steht außer Frage.
7.
Für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht auf der Basis eines zutreffenden Streitwertes von 30.000.- € und einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr ein Schadensersatzanspruch von 1623,64 €.
8.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.
Berufungsstreitwert:
für die Berufung des Klägers: 55.0000.- €
für die Berufung der Beklagten 5.000.- €
gesamt: 60.000.- €.