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Oberlandesgericht Köln·5 U 156/13·13.07.2014

Zahnarzthaftung: Honorar zurück wegen Bisserhöhung ohne Austestungsphase

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom behandelnden Zahnarzt Rückzahlung des Honorars, Schmerzensgeld sowie Ersatz u.a. von Physiotherapiekosten wegen fehlerhafter prothetischer Versorgung. Streitpunkt war insbesondere eine therapeutische Bisserhöhung um 2–3 mm ohne ausreichendes Austesten und die daraus folgende Unbrauchbarkeit der Versorgung. Das OLG Köln sprach Honorar-Rückzahlung (12.065,62 €), Schmerzensgeld (3.000 €) und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zu, wies die Klage aber hinsichtlich Physiotherapiekosten ab. Begleitende Physiotherapie wäre bei fehlerfreier Vorgehensweise eher länger und damit teurer angefallen; ein bezifferbarer Mehrschaden sei derzeit nicht feststellbar.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Physiotherapiekosten und Großteil vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen, im Übrigen Verurteilung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine therapeutische Bisserhöhung ist behandlungsfehlerhaft, wenn ihre Auswirkungen nicht über einen ausreichend langen Zeitraum mittels Provisorium oder Aufbissschiene ausgetestet werden.

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Ist eine zahnprothetische Versorgung infolge eines Behandlungsfehlers insgesamt unbrauchbar, kann der Patient das hierfür gezahlte Honorar zurückverlangen.

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Die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit kann trotz abweichender gutachterlicher Einschätzungen aus dem Verfahren vor einem Prothetikeinigungsausschuss auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützt werden, wenn dieses schlüssig und überzeugend ist.

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Kosten für begleitende Heilbehandlungen sind nur ersatzfähig, soweit bei fehlerfreier Behandlung ein geringerer Aufwand angefallen wäre; fehlt ein feststellbarer Mehrschaden, besteht kein Zahlungsanspruch.

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Künftige, noch nicht angefallene Mehrkosten als Teil eines Personenschadens können nicht bereits im Wege fiktiver Abrechnung ersetzt verlangt werden.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 286 ZPO§ 249 BGB§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 288/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 288/12 –  unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.065,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von einer für deren vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Honorarforderung in Höhe von 361,17 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 8 % und dem Beklagten zu 92 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die am 00.00.1964 geborene Klägerin stellte sich am 18.8.2009 erstmals in der zahnärztlichen Praxis des Beklagten vor und berichtete über Bissprobleme und Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Der Beklagte führte am 19.8.2009 eine Funktionsanalyse durch und fertigte ein Orthopantogramm. Er empfahl eine umfassende Versorgung mit Zahnersatz, eine Korrektur der Bisslage und eine begleitende Physiotherapie. Unter dem 3.9.2009 erstellte er eine Gebührenvorausberechnung, die als Behandlungsplan (Teil-)Kronen auf den Zähnen 14 bis 17, 25 bis 27 und 45, 46, 48 sowie eine Brücke auf den Zähnen 35 bis 37 vorsah. Auf den Zähnen 35 bis 37 befand sich eine etwa zwei Jahre alte Brücke.

4

Am 29.3.2010 setzte der Beklagte ein Provisorium mittels wax-up ein, welches er am 8.4.2010 und 15.4.2010 nach Bisskontrolle einschliff. Am 29.4.2010 begann er mit den Arbeiten für die endgültige prothetische Versorgung, die er am 17.5.2010 eingliederte. Dabei wurden die in der Gebührenvorausberechnung vom 3.9.2009 genannten Zähne und zusätzlich der Zahn 24 mit (Teil-)Kronen bzw. einer Brücke versorgt. Der Beklagte stellte der Klägerin am 27.5.2010 unter Anrechnung des Festzuschusses ihrer Krankenkasse einen Betrag von 12.065,62 € in Rechnung, den die Klägerin bezahlte. Bei den folgenden Kontrollterminen nahm der Beklagte teils Einschleifmaßnahmen vor und fertigte eine Aufbissschiene. Die Klägerin war mit der Brücke im Unterkiefer unzufrieden und beanstandete dort einen Rückgang des Zahnfleischs. Am 18.11.2010 suchte sie den Beklagten zum letzten Mal auf. In der Karteikarte heißt es sinngemäß, dass ein Kieferknacken und Schmerzen nicht mehr vorhanden seien. Für durchgeführte Physiotherapien entstanden der Klägerin Kosten von 1.363,19 €.

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Am 3.1.2011 richtete die Klägerin eine Zahnersatzbeschwerde an ihre gesetzliche Krankenversicherung, mit der sie insbesondere geltend machte, dass ungleichmäßige Kontakte sowie Schmerzen und Blockaden in der Wirbelsäule bestünden. Der Zahnarzt Dr. S erstattete am 28.5.2011 ein Gutachten für den Prothetikeinigungsausschuss, der in der Sitzung vom 23.1.2012 keinen Behandlungsfehler feststellte.

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Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz der Behandlungskosten von 12.065,62 € und der Kosten für die durchgeführte Physiotherapie von 1.363,19 €, ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 € sowie Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten von 693,18 € in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass der Zahn 14 fehlerhaft keinen Bisskontakt gehabt habe. Die prothetische Versorgung des Zahns 24 sei nicht mit ihr besprochen worden, sei nicht erforderlich gewesen und habe eine Bisserhöhung bewirkt. Die Erneuerung der Brücke auf den Zähnen 35 bis 37 sei nicht notwendig gewesen und fehlerhaft durchgeführt worden. Vier Wochen nach der Eingliederung sei es zu einem erheblichen Zahnfleischrückgang im Bereich der Brücke gekommen. Der Beklagte habe die Erneuerung der Brücke mit der Begründung vorgeschlagen, dass nur so der Biss gleichmäßig gestaltet werden könne. Im Übrigen habe die privat verordnete Physiotherapie als Kassenleistung angeordnet werden können, wodurch ihr, der Klägerin, keine Kosten entstanden wären. Die Behandlung des Beklagten habe zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik geführt. Nach der Eingliederung habe sie Monate lang starke Kiefergelenks- und Zahnschmerzen gehabt. Noch immer leide sie unter erheblichen Rückenbeschwerden mit Blockaden der Brustwirbelsäule und Muskelverspannungen.

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Der Beklagte ist dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers entgegen getreten. Es habe sich gezeigt, dass eine NON-Okklusion im Bereich des Zahns 24 vorgelegen habe, weshalb er mit Einverständnis der Klägerin eine Teilkrone für diesen Zahn habe anfertigen lassen, die er sodann eingegliedert habe. Die aufgeklebte Keramikschale sei später auf Wunsch der Klägerin wieder entfernt worden. Hinsichtlich des Zahns 14 habe die Klägerin angegeben, dass sie der Kontakt störe, weshalb die Krone eingeschliffen worden sei. Die Brücke auf den Zähnen 35 bis 37 sei erneuert worden, weil die Klägerin ein einheitliches Material im Mund gewünscht habe. Die Physiotherapie habe keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dargestellt, weil sie im Zusammenhang mit der Funktionsdiagnostik erfolgt sei.

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Das Landgericht hat ein Gutachten des Zahnarztes Dr. T eingeholt (Bl. 120 ff. d.A.) und den Sachverständigen angehört (Bl. 179 ff. d.A.).

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Daraufhin hat es den Beklagten zur Zahlung von 16.428,81 € nebst Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten von 693,18 € verurteilt. Im Übrigen – das heißt wegen des einen Betrag von 3.000 € übersteigenden Schmerzensgeldes – hat es die Klage abgewiesen. Die vom Beklagten vorgenommene Bisserhöhung sei behandlungsfehlerhaft, weshalb die eingegliederte Versorgung insgesamt unbrauchbar sei. Die mit der Behandlung verbundenen Beeinträchtigungen und die erwiesene Zunahme der Beschwerden rechtfertigten ein Schmerzensgeld von 3.000 €. Die Kosten der begleitenden Physiotherapie seien als adäquate Folge des Behandlungsfehlers zu ersetzen.

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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Sachverständige Dr. T habe es verabsäumt, die vorgelegten Registrate mit dem Artikulator des Beklagten auszumessen. Zu der Beurteilung, dass die Inaugenscheinnahme von Modellen des Beklagten unter Benutzung des Artikulators nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, habe das Landgericht mangels eigener Sachkunde nicht kommen dürfen. Auch habe sich Dr. T weder mit dem Gutachten von Dr. S noch mit den Ausführungen des Prothetikeinigungsausschusses ordnungsgemäß auseinander gesetzt. Eine Betrachtung der Bisssituation getrennt nach gesetzlichen und privatärztlichen Leistungen, wie von Dr. T unterstellt, habe der Prothetikeinigungsausschuss offensichtlich nicht vorgenommen. Eine zu kurze Eingliederungszeit des Langzeitprovisoriums habe Dr. T nur pauschal behauptet. Darauf, dass Dr. S keinerlei CMD-Beschwerden festgestellt habe, sei Dr. T ebenso wenig eingegangen wie auf die in den Unterlagen des Beklagten festgehaltene Befundverbesserung. Es sei zahnmedizinisch nicht verständlich, warum es bei der gleichen Bissslage zunächst zu einer Verbesserung und anschließend zu einer Verschlechterung komme. Auch habe Dr. T außer Acht gelassen, dass  zwischenzeitlich weitere zahnärztliche Behandlungen erfolgt seien, insbesondere weil die Klägerin eine Schiene trage. Die Kosten für die Physiotherapie habe das Landgericht fehlerhaft zugesprochen. Der Sachverständige habe hierzu keine Ausführungen gemacht. Die physiotherapeutischen Maßnahmen seien im Übrigen für die Klägerin schon deshalb nicht wertlos gewesen, weil sie zumindest vorübergehend eine Linderung bewirkt hätten. Selbst wenn man von einer Unbrauchbarkeit der Prothetik wegen der Bisserhöhung ausgehe, betreffe dies schließlich nur den Oberkiefer, nicht aber den Unterkiefer und die dort vom Beklagten eingegliederte Versorgung.

11

II.

12

Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.

13

Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB die Rückzahlung des Honorars von 12.065,62 €, die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 € und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 361,17 € verlangen. Hinsichtlich der Kosten der Physiotherapie von 1.363,19 € und der einen Betrag von 361,17 € übersteigenden vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht dagegen kein Ersatzanspruch.

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1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr an den Beklagten geleisteten Honorars von 12.065,62 € zu.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T war die Behandlung des Beklagten im Kern deshalb fehlerhaft und bei im Ergebnis verschlechterter Beschwerdesymptomatik für die Klägerin unbrauchbar, weil der Beklagte eine Bisserhöhung im Seitenzahnbereich um 2 bis 3 mm vorgenommen hat, ohne deren Auswirkungen, insbesondere die Aufhebung der Okklusion der Front- und Eckzähne, ausreichend lang durch eine Aufbissschiene oder ein Provisorium auszutesten (Bl. 124, 180 ff. d.A.). Eine Bisserhöhung sollte – so der Sachverständige weiter – mindestens vier bis sechs Monate ausgetestet werden, wobei üblicherweise gerade eine Front-Eckzahnbeziehung angestrebt werde (Bl. 182 d.A.).

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Die Unbrauchbarkeit der prothetischen Versorgung hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats und der anderen Oberlandesgerichte rechtlich zur Folge, dass die Klägerin das hierfür gezahlte Honorar vom Beklagten zurückverlangen kann.

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Die Beurteilung des Sachverständigen Dr. T überzeugt. Insbesondere steht sie in Einklang mit dem, was dem Senat, der ständig auch mit zahnärztlichen Behandlungen befasst ist, aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist. Eine therapeutische Bisserhöhung muss ungeachtet der durchgeführten Funktionsdiagnostik über einen längeren Zeitraum erprobt und ausgetestet werden, bevor die definitive Versorgung eingegliedert wird, weil es letztlich darauf ankommt, ob der Patient sie individuell toleriert.

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Die Einwendungen, die der Beklagte gegenüber den Darlegungen von Dr. T erhebt, greifen dagegen nicht durch. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht der Beurteilung von Dr. T den Vorzug vor den Ausführungen von Dr. S und des Prothetikeinigungsausschusses gegeben hat, die keinen Behandlungsfehler des Beklagten angenommen haben. Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nichts dafür spricht, dass der Prothetikeinigungsausschuss bei der Bewertung zwischen Kassen- und Privatleistungen differenziert und letztere nicht oder nur eingeschränkt überprüft hat. Dies gilt schon deshalb, weil die im Vordergrund der Überlegungen stehende Bisserhöhung mit Aufhebung der Front-/Eckzahnbeziehung auch die hinteren Seitenzähne betrifft und einschließt, für die die gesetzliche Krankenversicherung einen Festkostenzuschuss gewährt hat. Allerdings ist Dr. S, dessen Gutachten der Prothetikeinigungsausschuss gefolgt ist, davon ausgegangen, dass das vom Beklagten gewählte Okklusionskonzept mit einer frontalen Nonokklusion einschließlich der Eckzähne im Zuge einer umfangreichen Gesamtrestauration eher ungewöhnlich sei (s. die letzte Seite des Gutachtens von Dr. S, bei den Anlagen). Ist ein Okklusionskonzept ungewöhnlich, ist es indessen schlüssig und überzeugend, wenn der Sachverständige Dr. T eine ausreichend lange, mindestens dem üblichen Zeitraum entsprechende Austestungsphase fordert.

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Ferner ist weder schlüssig dargetan noch erkennbar, warum der Sachverständige Dr. T die vom Beklagten gefertigten Modelle mit Hilfe des Artikulators des Beklagten hätte ausmessen und überprüfen sollen. Artikulatoren dienen dazu, die Bewegungen der Kiefer zueinander und die Kaubewegungen zu simulieren, und sollen helfen, die Mundsituation bei der Herstellung von Zahnersatz möglichst genau zu übertragen. Im Streitfall geht es nicht um in diesem Zusammenhang aufgetretene Fehler. Dass der Beklagte die Mundsituation in therapeutischer Absicht in erheblicher Weise verändert und eine Bisserhöhung um mehrere Millimeter vorgenommen hat, ist von ihm im Verfahren vor dem Prothetikeinigungsausschuss im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich zugestanden und im vorliegenden Verfahren im Anschluss an die Begutachtung durch Dr. T nicht in Abrede gestellt worden.

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Der Beklagte verweist auch ohne Erfolg darauf, dass er bei der letzten Vorstellung der Klägerin am 18.11.2010 Schmerzfreiheit dokumentiert und der Sachverständige Dr. S bei der klinischen Untersuchung am 24.5.2011 keine Anhaltspunkte für eine craniomandibuläre Dysfunktion gefunden habe. Die Fehlerhaftigkeit der unter dem 18.11.2010 erfolgten Dokumentation von Schmerz- und Beschwerdefreiheit wird, nachdem bereits im Zeitraum vom 17.5.2010 bis 18.11.2010 wiederholt Einschleifmaßnahmen erfolgt sind, durch das bei den Anlagen befindliche Schreiben der Klägerin vom 26.11.2010 an den Beklagten belegt, in dem sie nur knapp eine Woche nach der letzten Vorstellung eine gravierende Zunahme der Beschwerden während der Behandlungszeit beschreibt und beanstandet. In der an die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin gerichteten Zahnersatzbeschwerde vom 3.1.2011, welche nur wenige Wochen nach dem 18.11.2010 abgefasst worden ist, hat die Klägerin ihre Beschwerden nochmals und vertieft dargestellt. Dr. S hat zwar bei der klinischen Untersuchung vom 24.5.2011 keine Anhaltspunkte für eine craniomandibuläre Dyfunktion beobachtet, insbesondere keine Druckdolenzen im Kiefer- und Mundbereich. Anamnestisch befragt hat die Klägerin aber auch ihm gegenüber eine Zunahme der ursprünglichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule beschrieben. Nach der Untersuchung durch Dr. S sind Symptome eine cranimandibulären Dysfunktion zudem nicht nur am 22.5.2013 von Dr. T – er hat unter anderem eine Schmerzhaftigkeit des M. masseter und des M. digastricus festgestellt – , sondern auch von weiteren Ärzten beschrieben worden (vgl. Bl. 178, 316 d.A.).

21

Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, von einer – zahnmedizinisch dann allerdings kaum verständlichen – Verbesserung der Beschwerden über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit anschließender erneuter Verschlechterung auszugehen. Anders als es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 4.7.2014 geltend gemacht hat, ist daher auch davon auszugehen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO festzustellen, dass die gebotene längere Austestungsphase den Verlauf geändert und die endgültige Eingliederung der eine Bisserhöhung bewirkenden Versorgung verhindert hätte.

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Für eine zahnärztliche Behandlung, die die vom Beklagten eingegliederte Prothetik verändert und so die Beurteilung durch Dr. T beeinflusst hätte, gibt es entgegen der in der Berufungsbegründung aufgestellten Behauptung keine Anhaltspunkte. Insbesondere entspricht der Zahnstatus, den Dr. T am 22.5.2013 erhoben hat (Bl. 122 d.A.), unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen im landgerichtlichen Termin zu Zahn 14 (Bl. 179R) dem Zustand, der nach Abschluss der Behandlungen durch den Beklagten bestand.

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Soweit der Beklagte rügt, dass es an tragfähigen Feststellungen zur Unbrauchbarkeit der losgelöst vom Oberkiefer zu sehenden Prothetik im Unterkiefer fehle, übersieht er die Ausführungen von Dr. T im Termin vor dem Landgericht. Dieser hat ausdrücklich erläutert, dass der Unterkiefer in eine künftige Erneuerung der Versorgung einzubeziehen sei (Bl. 180 d.A.). Dies leuchtet schon deshalb ein, weil nach den Erklärungen des Beklagten vor dem Prothetikeinigungsausschuss auch Unterkieferkronen – auf S. 7 des Bescheids ist der Zahn 48 genannt – zur Bisserhöhung angefertigt worden sind. Nach einer bei den Anlagen befindlichen handschriftlichen Erklärung des Beklagten auf einem Schreiben der E vom 9.10.2009 ist der Beklagte zudem seinerzeit selbst davon ausgegangen, dass die Brücke auf den Zähnen 35 bis 37 zur Erreichung eines stabilen Bisses erneuert werden sollte, was für eine gleichartige Vorgehensweise bei einer künftigen Behandlung spricht.

24

2. Die streitgegenständlichen Kosten für Physiotherapie von 1.363,19 € kann die Klägerin nicht vom Beklagten ersetzt verlangen.

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Die Kosten für die Physiotherapie, deren Indikation angesichts der Halswirbelsäulenbeschwerden der Klägerin nicht in Streit steht, wären der Klägerin nach dem Grundsatz des § 249 BGB nur dann zu erstatten gewesen, wenn sie bei fehlerfreier Behandlung, also bei längerer Austestung des erhöhten Bisses mit späterer Entscheidung für oder gegen eine endgültige Bisserhöhung, nicht oder zumindest in geringerem Umfang angefallen wären. Bei dieser Vorgehensweise wären die Kosten für eine begleitende Physiotherapie aber über einen erheblich längeren Zeitraum entstanden und daher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge grundsätzlich deutlich höher gewesen. Deshalb ergibt sich ein feststellbarer Schaden der Klägerin auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 2.7.2014 angeführten Umstand, dass die den eingeklagten Kosten zugrunde liegenden physiotherapeutischen Behandlungen teilweise oder sogar überwiegend nach der endgültigen Eingliederung der Versorgung (17.5.2010) erfolgt sind.

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Ein Schaden in Bezug auf Kosten für Physiotherapie kann der Klägerin daher erst entstehen, wenn im Rahmen einer künftigen neuen Versorgung weitere physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden sollten und auf diese Weise Mehrkosten anfallen. Da es sich insoweit um einen Teil eines Personenschadens handelt, können diese Kosten nicht bereits jetzt fiktiv abgerechnet werden.

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Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Beklagte die physiotherapeutischen Behandlungen als Kassenleistung hätte verordnen und für sie auf diese Weise bereits die Entstehung der Kosten hätte vermeiden können, fehlt es an schlüssigem Vorbringen. Unstreitig handelte es sich bei der vom Beklagten verodneten Physiotherapie um eine begleitende Therapie zur Funktionsanalyse und zur therapeutischen Bisserhöhung, die keine Kassenleistung darstellten. Warum eine begleitende Therapie anders einzuordnen sein soll als die eigentliche Behandlung, ist weder dargetan noch ersichtlich.

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3. Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Beeinträchtigungen durch die streitgegenständliche Behandlung und die durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T bewiesene Zunahme der Beschwerden ein Schmerzensgeld von 3.000 € rechtfertigen, wendet sich der Beklagte im Berufungsverfahren nicht. Auch der Senat sieht den Betrag als angemessen an.

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4. Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten kann die Klägerin nur in Höhe von 361,17 € fordern.

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Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit waren ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 19.4.2012 nur die Kosten für die Physiotherapie und das Schmerzensgeld. Unter Zugrundelegung der angesetzten und angemessenen 1,5-fachen Geschäftsgebühr errechnet sich aus dem Wert von 3.000 €, hinsichtlich dessen die Klage insoweit begründet ist, eine Geschäftsgebühr von 361,17 € [(189 € x 1,5 +20) x 1,19 = 361,17 €].

31

5. Der Anspruch auf Rückzahlung des Honorars und der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sind gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB ab Verzugseintritt bzw. Rechtshängigkeit zu verzinsen.

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6. Die Schriftsätze der Klägerin vom 2.7.2014 und des Beklagten vom 4.7.2014 geben, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls.

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Berufungsstreitwert: 16.428,81 €