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Oberlandesgericht Köln·5 U 156/10·01.05.2011

Berufungsrüge in Arzthaftung: Keine Aussicht auf Erfolg wegen fehlenden Behandlungsfehlers

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legt Berufung gegen die Abweisung seiner Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus ärztlicher Behandlung ein. Zentrales Rechtsproblem ist, ob Behandlungsfehler oder Aufklärungsmängel vorliegen. Der Senat sieht keine Rechtsverletzung und stützt sich auf ein neurochirurgisches Gutachten: weder ein intraoperativer Nervenschaden noch unzureichende Aufklärung sind nachgewiesen. Die Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen (Hinweis auf Rückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einmalige Verletzung des N. medianus stellt für sich allein keinen Behandlungsfehler dar, wenn sie als nicht sicher zu vermeidende Komplikation und durch die Behandlung nach ärztlichem Standard erklärbar ist.

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Hat das Gericht ein substanziiertes sachverständiges Gutachten eingeholt, begründen bloße Angriffe auf dessen Schlussfolgerungen ohne konkrete Anhaltspunkte keine andere Entscheidung (§ 529 ZPO).

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Begründet der Arzt die Haftungsabwehr mit hypothetischer Einwilligung, kann der Patient dies nur dadurch entkräften, dass er schlüssig darlegt, er wäre bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt geraten und hätte anders entschieden.

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Bei behaupteter intraoperativer Nervenschädigung spricht das Fehlen einer unmittelbar postoperativ dokumentierten deutlichen Ausfallsymptomatik gegen eine derartige Schädigung und schwächt die Beweisführung des Anspruchstellers.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 5. November 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 236/08 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von dem Beklagten wegen der Behandlung ab dem 5.12.2005 weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch materiellen Schadensersatz verlangen.

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1. Das Landgericht hat nach Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens von Prof. Dr. A und Anhörung des Sachverständigen Behandlungsfehler nicht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch erkennbar.

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Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, dass es während der Operationen nicht zu einer Schädigung des N. medianus gekommen sei, sind die Angriffe der Berufung schon im Ansatz nicht geeignet, einen Behandlungsfehler zu begründen. Selbst wenn es intraoperativ zu einer Schädigung des Nervens gekommen wäre, würde dies nicht den Rückschluss auf einen Behandlungsfehler zulassen. Prof. Dr. Zimmermann ist nach Auswertung der Operationsberichte und Darstellung der Vorgehensweise des Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen Eingriffe nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden sind (Bl. 124 f. d.A.). Eine Verletzung des N. medianus ist eine nicht sicher zu vermeidende Komplikation (vgl. Bl. 128 d.A.) und würde daher ein fehlerhaftes Vorgehen nicht beweisen.

6

Im Übrigen gibt es nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen keinen Anhaltspunkt für eine Schädigung des Nervens während der Operationen, etwa durch vollständige oder teilweise Durchtrennung, Druck oder Zug. Prof. Dr. A hat erläutert, dass eine entsprechende Beeinträchtigung unmittelbar postoperativ zu einer stärkeren Ausfallsymptomatik geführt hätte. Eine deutliche Veränderung des Beschwerdebildes sofort nach den Operationen ist weder in den beigezogenen Behandlungsunterlagen dokumentiert noch vorgetragen. Die in der Berufungsbegründung angeführte, insgesamt zunehmende Schmerz- und Lähmungssymptomatik, die insbesondere für die Zeit zwischen den Operationen vom 5.12.2005 und 24.4.2006 aus dem Operationsbericht vom 24.4.2006 hervorgeht, deutete nach den Ausführungen des Sachverständigen demgegenüber auf einen erneuten starken Druck auf den Nerven durch die Bildung von Narbengewebe hin, welches sich dann in den Revisionsoperationen tatsächlich fand (Bl. 157 d.A.).

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Aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A folgt ferner, dass es ärztlichem Standard entsprach, die Neurolyse bei den Revisionseingriffen nach distal und proximal zu erweitern (Bl. 123 ff., 157R d.A.). Die Begründung hierfür ergibt sich aus den Operationsberichten. Die Erweiterung diente der Suche nach pathologischen Veränderungen, die die andauernden Beschwerden des Klägers erklärten und verursachten.

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2. Der Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung.

9

Das Landgericht ist zutreffend von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers ausgegangen. Beruft sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung des Patienten, so kann dieser den Einwand dadurch entkräften, dass er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden. Dafür reicht es aus, dass der Patient einsichtig macht, dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht.

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Einen echten Entscheidungskonflikt hat der Kläger weder für den Eingriff vom 5.12.2005 noch für die Revisionsoperationen vom 24.4.2006 und 4.5.2006 schlüssig dargetan.

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Es überzeugt nicht, dass der Kläger im Hinblick auf bisher nur leichte Beschwerden von der ersten Operation Abstand genommen oder dies ernsthaft erwogen hätte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung war der Kläger insbesondere darüber zu unterrichten, dass die Beschwerden bei guten Erfolgschancen einer Operation bestehen bleiben oder wieder auftreten könnten, etwa wenn der Nerv nach der Dekompression nicht regeneriere oder durch die Bildung von Narbengewebe wieder eingeengt werde, oder dass der Nerv verletzt werden könne mit der Folge von Schmerzen, Missempfindungen sowie Lähmungen und Bewegungseinschränkungen der Handmuskulatur (Bl. 128 f., 158 d.A.). Zugleich war der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Schädigung des Nerven ohne Operation bei der bei ihm vorliegenden Erkrankung eines Karpaltunnelsyndroms durch den Druck immer weiter zunehme, sich bei einem Zuwarten mit der Operation deren Erfolgsaussichten verschlechterten, wovon der Senat aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ausgeht (Bl. 129, 156 R, 158 d.A.) und letztlich irreversible Schäden mit einer kompletten Nervenschädigung, das heißt einer vollständigen Lähmung der Hand, eintreten würden (Bl. 158 d.A.). Ein Absehen von einer Operation war danach keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative. Während eine Operation mit guten Erfolgsaussichten einherging, konnte im unwahrscheinlichen Misserfolgsfall das eintreten, was ohne Behandlung und Eingriff ohnehin sicher zu erwarten war. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass sich aus den präoperativen Behandlungsunterlagen keineswegs das Bild einer leichten, nicht mit Leidensdruck einhergehenden Beeinträchtigung ergibt. Ausweislich des Arztberichts vom 8.11.2005 (im Anlagenheft unter 5) hat der Kläger gegenüber dem Neurologen Dr. I berichtet, intermittierend Schmerzen sowie ein Taubheitsgefühl im rechten Unterarm und in den Fingern I bis III zu verspüren, ein allgemeines Schwächegefühl im Arm zu empfinden sowie nachts starke Schmerzen im Bereich des Arms zu haben.

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Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass eine – als unterblieben unterstellte – ordnungsgemäße Aufklärung vor dem zweiten und dritten Eingriff eine echten Entscheidungskonflikt des Klägers hervorgerufen und ihn ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht. Dem Kläger war das Risiko, dass die auf der Beeinträchtigung des Nervens beruhenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nach einem Eingriff fortbestehen oder sogar zunehmen können, aus eigenem Erleben bekannt. Es mag zwar sein, dass es einem Patienten, der – wie der Kläger – bei einer bestimmten Operation einen Misserfolg oder Schaden erlitten hat, schwerer als anderen Patienten fällt, sich auf die gleiche Operation erneut einzulassen. Bei Kenntnis eines Operationsrisikos aus eigenem Erleben spricht aber nichts dafür, dass die Erläuterung des Risikos in einem Aufklärungsgespräch den Patienten zu einem anderen Verhalten als dem tatsächlichen veranlasst oder ihn in einen echten Entscheidungskonflikt versetzt hätte. Der Patient erfährt hierdurch nur dasjenige, was ihm ohnehin bekannt ist.

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II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).