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Oberlandesgericht Köln·5 U 156/01·09.04.2002

Berufung wegen Zahnarzthaftung abgewiesen — kein weiteres Gutachten gemäß §412 ZPO

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die unterbliebene Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und reicht ein verspätetes Privatgutachten ein. Das OLG bestätigt die Abweisung der Klage, weil die Klägerin keine substantiierte Darstellung über überlegene Forschungsmittel und deren Verfügbarkeit vorlegt. Das verspätete Vorbringen ist unentschuldigt und würde den Prozess verzögern. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei substantiiert darlegt, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt und diese zumindest ansatzweise beschreibt und lokalisiert.

2

Verspätetes Vorbringen eines Privatgutachtens ist unzulässig, wenn die Partei die gesetzten Fristen nicht einhält und die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt; die Zulassung ist zu verweigern, wenn dadurch die zügige Erledigung des Rechtsstreits gefährdet wird.

3

Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht keine generelle Verpflichtung bei verspäteter Vorlage eines Privatgutachtens; die Verhandlung kann verfahrensfehlerfrei geschlossen bleiben, sofern keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder neu begründeter Aufklärungsbedarf vorliegt.

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Die Berufungsinstanz kann die Berufung zurückweisen, wenn das Berufungsvorbringen keine durchgreifenden neuen, substantiierten Einwendungen gegen die erstinstanzlichen Feststellungen enthält.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.§ 412 ZPO§ 527, 528 Abs. 1, 519 Abs. 2, 273 Abs. 2 Nr. 1, 411 Abs. 4, 296 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 297/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Juli 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 297/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat die auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach der Behauptung der Klägerin fehlerhaften prothetischen Behandlung durch den Beklagten gerichtete Klage mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.), zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

4

Die zunächst mit der Berufung ausschließlich erhobene Rüge, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einzuholen, ist unbegründet. Zwar kann die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO in Betracht kommen, wenn ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 412, Rdn. 1). Dazu fehlt es aber an einem substantiierten Sachvortrag der Klägerin. Die Klägerin hätte die nach ihrer Behauptung angeblich an einer Universität vorhandenen technischen Mitteln zu einer Rekonstruktion der früheren Gebisssituation zumindest ansatzweise beschreiben und darlegen müssen, wo diese angeblich verfügbar sind. Dem Senat, der seit vielen Jahren für das Arzt- und damit auch für das Zahnarzthaftungsrecht zuständig ist und nicht selten Gutachtenaufträge auch an Universitäten vergibt, sind solche Rekonstruktionsmöglichkeiten nicht bekannt.

5

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. März 2002 - hier eingegangen am 7. März 2002 - nunmehr zur Untermauerung ihres Vortrages, dem Beklagten seien bei der prothetischen Versorgung Behandlungsfehler unterlaufen, eine Stellungnahme des Zahnarztes B. zu den gutachterlichen Feststellungen des in erster Instanz herangezogenen Sachverständigen Dr. M. vorgelegt hat, zwingt auch das nicht zu einer weiteren Sachaufklärung, denn dieses neue Vorbringen ist verspätet.

6

Die Klägerin hat die Einwendungen, die sie nunmehr unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Zahnarztes B. vorbringt (insbesondere den erstmals vorgebrachten Einwand, der Beklagte habe eine Methode gewählt, bei der ein höheres Misserfolgsrisiko bestehe), entgegen der ihr wirksam in erster Instanz gesetzten Frist nicht bis zum 12. März 2001 vorgetragen (§§ 528 Abs. 1, 273 Abs. 2 Nr. 1, 411 Abs. 4, 296 ZPO). Sie hat diese Einwendungen auch nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht (§§ 527, 519 Abs. 2, 296 ZPO). Die Zulassung des somit verspäteten Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil der Senat einer Entscheidung nicht das Privatgutachten des Zahnarztes B. zugrunde legen könnte, sondern ggf. eine weitere Sachaufklärung anordnen müsste. Vorbereitende Maßnahmen waren dem Senat nicht möglich, da die Stellungnahme des Zahnarztes B. erst 6 Tage vor dem Verhandlungstermin hier eingegangen ist. Hinreichend entschuldigt hat die Klägerin den verspäteten Sachvortrag nicht. Private Schwierigkeiten des Zahnarztes B., die eine zeitnahe Erstellung verhindert haben, könnten allenfalls dann entschuldigend wirken, wenn die Klägerin seine Beauftragung so frühzeitig veranlasst hätte, dass eine fristgerechte Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der vorgenannten Fristen möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat indes nicht einmal vorgetragen, wann sie den Zahnarzt B. beauftragt hat. Sollte dies erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils geschehen sein, müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits die vom Landgericht gesetzte Stellungnahmefrist - unentschuldigt - versäumt hat. Spätestens aber nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, das am 11. Juli 2001 verkündet worden ist, hätte die Klägerin den Zahnarzt B. beauftragen müssen, damit dessen Stellungnahme mit der Berufungsbegründung hätte vorgelegt werden können. Dass der Zahnarzt B. nicht in der Lage war, die Stellungnahme innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten (Juli bis November 2001) oder jedenfalls noch so rechtzeitig zu erstellen, dass dem Senat zur Vorbereitung des Termins am 13. März 2002 vorbereitende Maßnahmen möglich gewesen wären, ist nicht dargetan. Im übrigen ist auch nicht näher erklärt worden, warum die unter dem 5. Februar 2002 erstellte Stellungnahme des Zahnarztes B. dem Senat erst über einen Monat später - am 7. März 2002 - vorgelegt worden ist.

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Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht kein Anlass. Die Verhandlung ist verfahrensfehlerfrei geschlossen worden. Eine generelle Verpflichtung zur Wiedereröffnung bei verspäteter Vorlage eines Privatgutachtens besteht - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht (vgl. BGH, NJW 1988, 2302, 2303).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

9

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.)

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 7.912.37 EUR

11

(s. Senatsbeschluss vom 23. November 2001)