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Oberlandesgericht Köln·5 U 156/00·06.02.2001

Berufung zu Aufklärung und Arzthaftung nach Schilddrüsenoperation zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte nach einer Schilddrüsenoperation Behandlungsfehler und unzureichende Risikoaufklärung; das Landgericht hatte Behandlungsfehler verneint. In der Berufung wandte sie sich ausschließlich gegen die Aufklärung. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die Aufklärung über die Möglichkeit eines lebenslangen Hormon-/Calciumersatzes ausreichend war oder die Klägerin jedenfalls auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist der Patient verpflichtet, eine Pflichtverletzung durch taugliche Beweismittel, in der Regel durch sachverständige Gutachten, nachzuweisen.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Risikoaufklärung scheitert, wenn der Patient nach überzeugender Feststellung auch bei vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).

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Bei der Risikoaufklärung genügt es, dem Patienten ein allgemeines Bild von Schwere und Richtung des konkreten Risiko­spektrums zu vermitteln; es ist nicht erforderlich, alle denkbaren, sehr seltenen Risiken gesondert zu schildern.

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Behauptungen über mangelnde Verständigung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse sind zurückzuweisen, wenn aus den Vorbringen und der persönlichen Anhörung hervorgeht, dass der Patient die Sprache beherrscht und die Erklärungen verstanden hat.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 43/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Mai 2000 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 43/98 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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1. Den von der Klägerin in erster Instanz erhobenen Vorwurf, dem Beklagten zu 2) seien bei der Schilddrüsenoperation am 6. Mai 1997 Behandlungsfehler unterlaufen, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W./Dr. G.und Prof. Dr. H. als nicht erwiesen angesehen. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Berufung nicht gewendet; die Berufungsbegründung verhält sich ausschliesslich über die behauptete unzureichende Risikoaufklärung. Die von der Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat erstmals geäusserte Unterstellung, der Beklagte zu 2) habe die Nebenschilddrüsen bei der Operation bewusst entfernt, entbehrt jeder Grundlage.

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2. Die Klägerin kann vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld auch nicht wegen eines mangels zureichender Risikoaufklärung rechtswidrigen, nicht von ihrer Einwilligung gedeckten operativen Eingriffs beanspruchen. Ob die der Klägerin zuteil gewordene Risikoaufklärung ausreichend war, muss der Senat abschliessend nicht entscheiden, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin in jedem Fall in die Operation eingewilligt hätte.

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a) Allerdings hält der Senat ein Versäumnis bei der Risikoaufklärung nicht für gegeben. Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung zugestanden, dass der Beklagte zu 2) sie auf die Möglichkeit eines lebenslangen Hormon- und Calciumersatzes hingewiesen hat. Soweit die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat erstmals die Behauptung aufgestellt hat, die handschriftlich in den Aufklärungsbogen aufgenommene Passage über die Komplikation "Lebenslanger Hormon-/Calciumersatz" sei erst nach ihrer Unterschrift eingefügt worden, stellt dies nicht nur gegenüber ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung, sondern auch gegenüber ihrer Darstellung in erster Instanz einen nicht erklärten Widerspruch dar, der zu einer weiteren Sachaufklärung nicht zwingt.

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Der Senat ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 2) mit dem Hinweis auf die möglicherweise nach der Schilddrüsenoperation bestehende Notwendigkeit eines lebenslangen Hormon- und Calciumersatzes seiner Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Vom Arzt ist nicht zu verlangen, dass er in Betracht kommende Operationsrisiken in allen denkbaren Erscheinungsformen darstellt; es genügt ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rnr. 329 m.w.N.). Demgemäss wird es in der obergerichtlichen Rechtsprechung - in Anlehnung an neuere Fassungen des Perimed-Bogens - für ausreichend gehalten, dass der Arzt einen Patienten vor einer Strumaoperation allgemein auf das Risiko von Störungen des Calciumshaushaltes hinweist (OLG Düsseldorf, AHRS (Teil II) Kza 4265/112); vgl. auch OLG Köln, AHRS (Teil II) Kza 4265/121, OLG Oldenburg, AHRS (Teil II) Kza 4265/131 = OLGR 1998, 174). Zumindest muss es genügen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich darüber aufgeklärt worden ist, es könne ein dauerhafter, lebenslanger Hormon-/Calciumersatz notwendig werden. Mit der in einem solchen Fall erforderlich werdenden Gabe von Calcium und Vitamin D sind nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. bei korrekter Dosierung grundsätzlich keine negativen gesundheitlichen Folgen zu erwarten. Dass die Klägerin seit dem Eingriff gleichwohl über einen ständig schlechten Gesundheitszustand klagt, ist nach den Ausführungen von Prof. Dr. W. primär darauf zurückzuführen, dass die Dosierung der Präparate zunächst nicht optimal war und daher mehrfach angepasst werden musste; ferner besteht bei der Klägerin der Verdacht auf einen Laktasemangel. Den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. ist zu entnehmen, dass bei der ohnehin schon geringen Zahl von 1% bis 1,5% der Patienten, die nach einer subtotalen Schilddrüsenoperation aufgrund einer Unterfunktion der Nebenschilddrüsen auf eine Calciumgabe angewiesen sind, in aller Regel eine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann; der Zeuge Dr. K. hat die Zahl der Patienten, bei denen es als Folge der Calciumgabe zu weiteren gesundheitlichen Störungen kommt, mit nur 2% beziffert. Auf das somit als ausgesprochen gering einzuschätzende Risiko etwaiger weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach einer längeren Zuführung von Calcium muss ein Patient nicht gesondert hingewiesen werden. Dies würde dem Sinn und Zweck einer Risikoaufklärung, den Patienten in der Lage zu versetzen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er mit dem Eingriff einverstanden ist, letztlich in dessen wohlverstandenem Interesse zuwiderlaufen, weil eine Aufklärung, die jedes auch noch so seltene Risiko erwähnen müsste, dazu beitragen könnte, ihn von einer (hier zumindest relativ) indizierten Operation abzuhalten.

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Fehl geht die Aufklärungsrüge der Klägerin unabhängig vom Umfang der Aufklärungspflicht des Beklagten zu 2), soweit sie behauptet, nicht auf das Risiko, dass im Einzelfall eine Entgleisung des Stoffwechsels wegen Ausfalls der Nebenschilddrüsen nicht substituiert werden könne, aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Klägerin behauptet nicht, dass sich dieses Risiko bei ihr verwirklicht hat. Deswegen kann insoweit eine Aufklärungsrüge nicht durchgreifen (vgl. BGH NJW 2000, 1784, 1786). Eine unzureichende Grundaufklärung wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

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Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, die Aufklärung sei deshalb unzureichend, weil sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Sie hat in der Klageschrift vortragen lassen, sie beherrsche die deutsche Sprache perfekt; davon, dass dies auch tatsächlich der Fall ist, hat sich der Senat anlässlich der persönlichen Anhörung der Klägerin überzeugen können.

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b) Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen wäre, die Klägerin sei über die Risiken der Strumaoperation nicht hinreichend aufgeklärt worden, würde eine Haftung der Beklagten gleichwohl scheitern, weil die Klägerin auch bei Aufklärung über sämtliche Risiken - insbesondere das hier in Rede stehende Risiko der lebenslangen Calciumgabe und etwaigen Folgeerscheinungen dieser Behandlung - in die Operation eingewilligt hätte. Dass sie in diesem Fall in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt. Sie hat wiederholt vorgetragen, dass sie unbedingt eine Strumaoperation vornehmen lassen wollte, weil eine Tabletteneinnahme (Jodthyrox) bei ihrem Mann, der seit langem unter ähnlichen Symptomen leidet, erfolglos gewesen sei und weil sie Probleme mit der Einnahme von Tabletten habe. Dass sie bei dieser Sachlage von der Operation Abstand genommen hätte, wenn ihr mitgeteilt worden wäre, sie müsse unter Umständen lebenslang Calciumtabletten einnehmen, ist nicht nachvollziehbar, denn in diesem Fall hätte sie statt dessen lebenslang Jodtabletten einnehmen müssen. Nach einer Schilddrüsenoperation bestand indes die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie danach auf Dauer tablettenfrei sein würde, weil die Notwendigkeit einer lebenslangen Calciumgabe nach einem solchen Eingriff - wie bereits ausgeführt - bei nur 1% bis 1,5% liegt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert

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und Wert der Beschwer der Klägerin: 20.358,- DM

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(s. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2000)