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Oberlandesgericht Köln·5 U 155/96·10.06.1997

Berufung abgewiesen: Versicherer leistungsfrei wegen Suizid des Unfallopfers

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger hatten gegen die Abweisung ihrer Klage Berufung eingelegt; das Berufungsgericht weist diese zurück. Zentrales Rechtsproblem war, ob das Unfallgeschehen freiwillig (Suizid) und damit leistungsbefreiend war. Zeugenaussage und sachverständige Rekonstruktion bestätigten die Suizidabsicht. Daher ist die Beklagte gemäß den Versicherungsbedingungen leistungsfrei.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen Abweisung der Klage wegen Leistungsfreiheit der Beklagten infolge Suizids des Versicherten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Unfallereignis freiwillig bzw. vorsätzlich herbeigeführt wurde und ihn deshalb von der Leistungspflicht befreit.

2

Eine detaillierte, glaubhafte Augenzeugenbeschreibung, die ein willentliches Hineinwerfen in den Fahrzeugbereich schildert, kann den Nachweis einer Suizidabsicht begründen.

3

Technische Begutachtungen, die zeigen, dass der Körper des Fußgängers in Stoßstangenhöhe erfasst und seitlich in den Fahrbereich geschleudert wurde, sprechen gegen ein zufälliges Stolpern und unterstützen die Annahme eines bewussten Hineinwerfens.

4

Sind Suizidabsicht und damit die Voraussetzungen einer Ausschlussregelung in den Versicherungsbedingungen erfüllt, ist der Versicherer gemäß den einschlägigen VVG-/AUB-Bestimmungen leistungsfrei.

5

Die Berufungsinstanz bestätigt erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen, wenn die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme deren Richtigkeit stützt.

Relevante Normen
§ 180a VVG§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 215/95

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.1996 - 23 O 215/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, daß zwar die Beklagte den vollen Nachweis für die von ihr behauptete, zur Leistungsfreiheit führende Freiwilligkeit des Unfallgeschehens zu führen hat, daß dieser Nachweis vorliegend jedoch als erbracht anzusehen ist.

3

Die in zweiter Instanz vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat die Richtigkeit dieser Feststellungen des Landgerichts bestätigt.

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Der schon in erster Instanz vernommene Zeuge T. hat erneut das Unfallgeschehen geschildert und dabei insbesondere hervorgehoben, daß der Sohn der Kläger, als der Zeuge sich mit seinem Fahrzeug unmittelbar in Höhe des am Fahrbahnrand Stehenden befand, die Hände nach vorne gestreckt habe und sodann im Hechtsprung in Scheinwerferhöhe vor den Wagen des Zeugen mit dem Gesicht zu diesem hingewandt gesprungen sei. Den Bewegungsablauf des Verunfallten hat der Zeuge anschaulich dahingehend geschildert, dieser sei wie vom Startblock beim Schwimmen gesprungen, vor welchem Hintergrund die Schlußfolgerung des Zeugen, daß der Verunfallte ihn nicht etwa habe anhalten wollen, ohne weiteres nachvollziehbar ist. Ebenfalls anschaulich und überzeugend hat der Zeuge geschildert, er habe ganz subjektiv aus dem Gesichtsausdruck des Verunfallten auf dessen Absicht geschlossen, sich vor den Wagen zu werfen. Begründet hat der Zeuge dies damit, der Gesichtsausdruck sei "sehr aufmerksam und konzentriert" gewesen, der Verunfallte habe nicht etwa abgelenkt oder bewußtseinsgestört gewirkt. Er habe auch nicht etwa erschreckt ausgesehen wie zu erwarten gewesen wäre, wenn er versehentlich vor das Fahrzeug gestolpert wäre. Der Zeuge hat den glaubwürdigen Eindruck gemacht, sich um wahrheitsgemäße, abgewogene Aussage zu bemühen; er hat auch keine Verdrängungsmechanismen erkennen lassen.

5

Nach seiner Schilderung liegt mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Feststellung nahe, daß der Sohn der Kläger sich in Suizidabsicht vor den Pkw des Zeugen geworfen hat, wobei insoweit nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Schilderung des Zeugen ein solcher Grad an Gewißheit beim Senat bewirkt wird, daß keine ernstlichen Zweifel an der Suizidabsicht des Sohnes der Kläger gerechtfertigt erscheinen. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß der Verunfallte nach der Schilderung des Zeugen zunächst Daumenzeichen wie ein Anhalter gemacht haben mag. Es ist schon fraglich, ob der Zeuge die Hand- bzw. Armbewegung des Verunfallten insoweit zutreffend interpretiert hat, aber selbst wenn diese Zeichen gegeben wurden, schließt dies die Feststellung eines nachfolgenden Suizids nicht aus. Dieser wird vielmehr weiter bestätigt durch die Feststellungen des im Ermittlungsverfahren beauftragten technischen Sachverständigen I. Dieser hat nämlich in seinem Gutachten vom 07.11.1994 darauf hingewiesen, daß der Sohn der Kläger im rechten Frontbereich des Pkw in Stoßstangenhöhe erfaßt und in der Sekundärphase der Kollision wahrscheinlich mit Beinen und Unterkörper noch seitlich in die hintere Hälfte der rechten Fahrzeuglenkseite des Pkw hereingeschleudert wurde. Nachvollziehbar hat der Sachverständige hieraus gefolgert, daß sich der Fußgänger beim Anstoß nicht in normaler Körperhaltung befunden haben kann, sondern dicht über der Fahrbahn, nämlich etwa in Stoßstangenhöhe, weshalb er von rechts kommend seitlich in den Fahrbereich des Pkw hereingestürzt sein müsse. Ein solcher Ablauf wäre mit einem versehentlichen Stolpern gegen den Seitenbereich des Fahrzeugs schwerlich zu erklären, sondern deutet vielmehr auf ein sich bewußt in die Fahrbahn Hineinwerfen hin.

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Nach allem muß entsprechend den weiteren Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, von einer bewußten Selbstötung des Sohnes der Kläger ausgegangen werden mit der Folge, daß die Beklagte gemäß § 180 a VVG 2 Abs. 1 AUB 61 leistungsfrei ist.

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Die Berufung der Kläger war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Kläger: 12.000,00 DM