Arzthaftung: Anscheinsbeweis und grober Diagnosefehler bei Patellasehnen-Reruptur
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte (Operateur) wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zu 15.000 DM Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden wegen fehlerhafter Behandlung nach einer Knieoperation. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Operations- und Diagnosefehler zur Reruptur der Patellasehne und zu Dauerschäden führte. Das OLG bejahte jedenfalls einen Anscheinsbeweis für eine unzureichende operative Versorgung und zusätzlich einen groben Diagnosefehler wegen unterlassener röntgenologischer Abklärung trotz eindeutiger Schmerzsymptomatik. Die Berufung blieb ohne Erfolg; Schmerzensgeldhöhe und Feststellungsausspruch wurden bestätigt, ein Mitverschulden verneint.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Schmerzensgeld- und Feststellungsurteil als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es kurz nach einer Operation ohne wesentlichen äußeren Anlass zu einer Reruptur der operativ versorgten Struktur, kann dies den ersten Anschein einer unzureichenden Primärversorgung begründen.
Der Anscheinsbeweis für einen Operationsfehler ist nicht schon dadurch erschüttert, dass die grundsätzliche Eignung des verwendeten Nahtmaterials behauptet wird, wenn weitere Fehlerquellen in Betracht kommen und substantiierter Gegenbeweis fehlt.
Unterlässt ein Facharzt bei naheliegendem Verdacht auf eine postoperative Komplikation die gebotene weitergehende Diagnostik (insbesondere eine zuverlässige bildgebende Abklärung), liegt ein Diagnoseversäumnis vor, das einem Behandlungsfehler gleichsteht und bei Evidenz als grober Diagnosefehler zu qualifizieren ist.
Fehler nachbehandelnder Ärzte unterbrechen die Haftung des Erstbehandlers grundsätzlich nicht, solange sie nicht völlig außergewöhnliche, vom Erstschaden unabhängige Versäumnisse darstellen.
Ein Feststellungsurteil zu künftigen immateriellen Schäden ist zulässig, wenn aufgrund der Verletzungsfolgen weitere Spätschäden nicht ausgeschlossen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 545/94
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.07.1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn- 9 O 545/94- wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet worden. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,- DM verurteilt und die Feststellung eines immateriellen Vorbehalts wegen fehlerhafter Behandlung des Klägers in der Zeit vom 16.7.1991 bis zum 18.12. 1991 (hierbei handelt es sich um den Zeitpunkt der letzten ambulanten Behandlung des Klägers durch den Beklagten) ausgesprochen.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt zu einer abweichenden Beurteilung im Ergebnis keinen Anlaß.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten bei der Operation des linken Knies des Klägers am 16.7.1991 ein Behandlungsfehler dadurch unterlaufen ist, daß er für die von ihm angelegte Rahmennaht einen zu schwachen und damit ungeeigneten Faden verwendete. Einer Beweiserhebung hierzu durch den Senat, sei es durch ergänzende Befragung des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. T., sei es durch Einholung eines neuen unfallchirurgischen oder orthopädischen Gutachtens, bedarf es nicht.
Hat der Beklagte - wie es in dem landgerichtlichen Urteil als unstreitig festgestellt und von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung auch nicht bestritten worden ist- einen PDS- Faden der Stärke 0 für die Rahmennaht verwendet, würden seine Berufungsangriffe allerdings ungeachtet der Diskussion um die grundsätzliche Eignung eines monofilen PDS- Fadens von vornherein ihr Ziel verfehlen, weil sich selbst aus dem von dem Beklagten beigebrachten Zitat aus dem Lehrbuch von B./S. zweifelsfrei die Notwendigkeit der Verwendung starker Fäden für die Rahmennaht (im Gegensatz zu feineren Fäden für die Fixierungsnähte) ergibt. Wie der Sachverständige Prof. T. vor dem Landgericht deutlich gemacht hat, kann ein Faden der Stärke 0 indes nicht als starker PDS - Faden angesprochen werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen schwächeren Faden. Einen solchen schlägt auch das Lehrbuch von B./S. für Rahmennähte gerade nicht vor. Ob der Beklagte den von ihm befragten Experten mitgeteilt hat, daß ein solcher schwächerer Faden für die Rahmennaht benutzt wurde, ergibt sich aus dem Berufungsvorbringen des Beklagten nicht. Von daher ist seine Behauptung, Prof. H., Dr. S. und Dr. V. hätten die Eignung eines monofilen PDS- Fadens für die Rahmennaht bejaht, kaum geeignet, an den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. T., dessen hohe fachliche Kompetenz dem Senat bereits durch eine Reihe früherer Gutachten bekannt ist, Zweifel aufkommen zu lassen.
Inwieweit die von dem Beklagten behaupteten Stellungnahmen der genannten drei Experten zu einer erneuten Diskussion des erstinstanzlichen Gutachtens Anlaß gäben, wenn der Beklagte für das Anlegen der Rahmennaht einen PDS- Faden der Stärke 1- wie von Prof. T. bei seiner Begutachtung zugrundelegt - verwendet haben sollte, mag zweifelhaft erscheinen. Immerhin geht aus dem erwähnten Lehrbuchzitat hervor, daß es verschiedene Möglichkeiten der Ausführung einer Rahmennaht gibt, darunter auch eine Variante, bei der keine Bohrkanäle in der Kniescheibe angelegt werden und demgemäß die von Prof. T. beschriebene Vulnerabilität des monofilen PDS- Fadens keine Rolle spielen würde. Es erscheint von daher nicht ausgeschlossen, daß die Stellungnahmen der von dem Beklagten befragten Ärzte auf der Vorstellung einer solchen Operationssituation und mithin auf unzutreffenden Voraussetzungen basierten.
Dies kann indes auf sich beruhen, weil in jedem Falle der erste Anschein dafür spricht, daß dem Beklagten bei der Operation am 16.7.1991 ein Fehler unterlaufen ist und die Berufungsangriffe des Beklagten nicht ausreichen, um diesen prima- facie- Beweis zu erschüttern.
Kommt es wenige Tage nach einer Operation wie hier bereits aus nichtigem Anlaß zu einer Reruptur des mit der Operation reparierten Patellabandes, deutet nach Auffassung des Senats alles darauf hin, daß die operative Versorgung der Primärverletzung nicht ausreichend war.
Die Schmerzäußerung des Klägers nach dem Abrutschen seines eingeschienten Beines vom Rand der Brausetasse war nach der Überzeugung des Senats eindeutiges Anzeichen einer zumindest teilweisen Reruptur der Patellasehne, wobei sich aus den näheren Umständen- wie später noch zu erörtern sein wird- sogar eine vollständige Ruptur folgern läßt. Wie Prof. T. in seinem schriftlichen Gutachten vom 4.5.1995 plausibel dargelegt hat, läßt sich aus dem Hergang des von dem Kläger beschriebenen Vorfalles, bei dem das unvermittelte Abrutschen des geschienten Beines von seiner Auflage zu einem plötzlichen, unvorgesehenen Anspannen der Oberschenkelstreckmuskulatur führte und mit der Auswirkung von Zugkräften auf die frische operative Naht des Kniescheibenbandes verbunden war, im Zusammenhang mit den dabei aufgetretenen charakteristischen Schmerzen und dem Röntgenbefund vom 28.8.1991 darauf schließen, daß es bei diesem Ereignis zumindest zu einem teilweisen Reißen der Sehnennähte gekommen ist. Der Röntgenbefund vom 28.8.1991 wies nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen bereits eine vollständige Reruptur des Patellabandes aus, wie sich anhand des auf dem Röntgenbild erkennbaren Hochstandes der Patella belegen läßt. Soweit der Beklagte einen Patellahochstand für den 28.8.1991 bestreitet, ist sein Vorbringen hierzu angesichts der eindeutigen Befunde - worauf der Senat in der Berufungsverhandlung hingewiesen hat- nicht hinreichend substantiiert. Übereinstimmend mit Prof. T. hat auch der Sachverständige der Gutachterkommission dem Röntgenbild vom 28.8.1991 zweifelsfrei einen Patellahochstand entnommen, wie sich aus dem Bescheid der Kommission vom 17.8.1993 ergibt. In seinem an die Gutachterkommission gerichteten Schreiben vom 16.10.1992 hatte der Beklagte im übrigen noch selbst geschildert, daß ihm der Kläger bei seiner ambulanten Wiedervorstellung am 30.10.1991 berichtet habe, bei der Gipsabnahme sei von dem Orthopäden Dr. S. der Hochstand der Patella bemerkt worden. Die Tatsache, daß trotz des auf eine Reruptur hindeutenden Hochstandes der Kniescheibe die Streckfähigkeit des Beines - auch bei späteren Untersuchungen am 26.9. und 17.10.1991 - nicht deutlich beeinträchtigt erschien, ist, wie Prof. T. plausibel erläutert hat, nicht geeignet, eine am 28.8.1991 in vollständiger Form ausgebildete Reruptur auszuschließen. Das im Rißgebiet vorhandene Narbengewebe stellt nämlich eine Kontinuität her, die eine teilerhaltene Endstreckfähigkeit des Kniegelenks ermöglicht.
In Anbetracht der Tatsache, daß der Anlaß, der zu der Reruptur geführt hat, geringfügig war und nicht als gänzlich unvorhersehbar angesehen werden kann, nachdem der Kläger mobilisiert war und allein zur Toilette gehen durfte, läßt sich zwanglos darauf schließen, daß die operative Versorgung des Kniescheibenbandrisses am 16.7.1991 unzureichend war. Allein mit der Darstellung, das Nahtmaterial sei für seinen Zweck geeignet gewesen, läßt sich dieser Anscheinsbeweis angesichts weiterer denkbarer Fehlerquellen nicht erschüttern, so daß schon von daher das Berufungsvorbringen des Beklagten keinen Erfolg haben kann.
Als Behandlungsfehler ist dem Beklagten darüber hinaus vorzuwerfen, daß er den Schmerzäußerungen des Klägers am 20./21.7.1991 keine genügende Beachtung schenkte, was zur Folge hatte, daß die Reruptur über einen längeren Zeitraum unentdeckt blieb und zu spät behandelt wurde.
Aus fachärztlicher Sicht war es, wie der Sachverständige Prof. T. dargelegt hat, offensichtlich, daß eine bloße palpatorische und visuelle Untersuchung des geschwollenen und ohnehin schmerzenden Knies keinen zuverlässigen Aufschluß über eine mögliche Schädigung infolge des Abrutschens des Beines von der Brausetasse geben konnte. In Anbetracht des Herganges des Schadensereignisses und vor allem auch eines von dem Kläger als reißend geschilderten starken Schmerzes hätte der Beklagte auch dann, wenn er zu Recht annehmen durfte, die Nähte ordnungsgemäß gelegt zu haben, an die Möglichkeit einer Reruptur denken müssen. Diesen Verdacht hätte der Beklagte z.B. durch Röntgenaufnahmen des Knies abklären müssen. Dabei wäre die Reruptur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert worden. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat davon überzeugt, daß dieser Vorfall während des postoperativen stationären Krankenhausaufenthaltes des Klägers bereits zu der am 28.8.1991 im Röntgenbild dokumentierten vollständigen Reruptur geführt hat. Nach den fundierten Darlegungen Prof. T.s ist dies nicht nur ohne weiteres möglich, sondern er hat diese Annahme bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht sogar als seine persönliche Überzeugung für den Fall zum Ausdruck gebracht, daß in der Zeit bis zum 28.8.1991 nicht noch weitere ähnliche, notwendigerweise ebenfalls schmerzhafte Ereignisse hinzukamen, bei denen in vergleichbarer Form Zugkräfte auf die Sehne ausgeübt wurden. Der Kläger hat verneint, nach dem 20.7. / 21.7.1991 nochmals plötzlich auftretende Schmerzen von ziehendem Charakter an seinem linken Knie gehabt zu haben. Dies erscheint glaubhaft, wenn man bedenkt, daß ein solches Vorkommnis den Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit veranlaßt hätte, einen Arzt zu konsultieren. Hierfür ergeben sich indes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb alles dafür spricht, daß sich die Reruptur der Sehne nicht erst allmählich vollzog, nachdem am dritten oder vierten postoperativen Tag zunächst die Rahmennaht und ein Teil der Sehne gerissen war, sondern daß der Abriß sofort komplett erfolgte.
Die Unterlassung einer röntgenologischen Abklärung stellte einen groben Diagnosefehler dar, für den der Beklagte wie für einen Behandlungsfehler einzustehen hat. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs stehen Diagnoseirrtümer oder diagnostische Versäumnisse Behandlungsfehlern gleich, wenn sie darin bestehen, daß eine erste Arbeitsdiagnose nicht überprüft oder elementare Kontrollbefunde nicht erhoben werden (vgl. aus neuerer Zeit BGH NJW 1994, 801). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Verdacht, daß es an der frisch operierten Knieverletzung zu einer Reruptur gekommen war, mußte sich dem Beklagten angesichts der gegebenen Umstände förmlich aufdrängen, selbst wenn er davon ausgehen durfte, die Nähte ordnungsgemäß angelegt zu haben. Ebenso kann von einem Facharzt als selbstverständlich vorausgesetzt werden, daß er um die Unsicherheit einer bloß visuellen und palpatorischen Untersuchung an dem noch geschwollenen und von der Primärverletzung und der Operation her noch schmerzhaften Knie weiß und deshalb zur Diagnostik eine mit großer Zuverlässigkeit verbundene Röntgenaufnahme erforderlich ist. Die Tatsache, daß Dr. S. den Röntgenbefund vom 28.8.1991 nicht zutreffend als Reruptur gedeutet hat, kann den Beklagten weder entlasten noch führt sie zu einer anderen Beurteilung der Kausalität. Behandlungsfehler nachfolgender Ärzte sind von der Einstandspflicht des Erstschädigers auch dann umfaßt, wenn es sich dabei erneut um grobe Fehler handelt, es sei denn, diese beträfen ganz außergewöhnliche, mit dem Erstschaden in keinem Zusammenhang mehr stehende Versäumnisse (BGH NJW 1989, 768). Dies ist im Hinblick auf einen in die gleiche Richtung wie der Ursprungsfehler zielenden Irrtum des nachbehandelnden Arztes zu verneinen.
Die von Prof. T. festgestellten Dauerschäden sind Folge der Behandlungsfehler des Beklagten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Beklagte hat die diesbezüglichen Feststellungen zur Kausalität auch nicht mit erheblichem Vorbringen bestritten. Gleiches gilt für die vom Landgericht zutreffend bemessene Höhe des Schmerzensgeldes, welches angesichts der nachhaltigen dauernden Beeinträchtigungen des Klägers mit DM 15.000,- angemessen berechnet ist. Wegen der noch nicht absehbaren Möglichkeit weiterer Zukunftsschäden, wie etwa gegebenenfalls der Notwendigkeit, daß das Knie des Klägers später einmal mit einer Prothese versorgt werden muß, war auch dem Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben.
Ein Mitverschulden bei der Entstehung und Entwicklung des Schadens ist dem Kläger nicht anzulasten, insbesondere trifft ihn kein Vorwurf im Hinblick auf den Zeitpunkt der Revisionsoperation. Daß diese in der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Hochschule H. nicht vor Februar 1992 stattfinden konnte, war vom Kläger nicht zu beeinflussen.
Die Zurückweisung der Berufung ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO verbunden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 25.000,- DM ( davon entfallen 10.000,- DM auf den Feststellungsantrag).