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Oberlandesgericht Köln·5 U 154/94·21.05.1996

Geburtsschaden: weiteres Schmerzensgeld und Mehrbedarf nach verspäteter Sectio

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach fehlerhafter Geburtsleitung (verspätete Sectio) weiteres Schmerzensgeld und höheren materiellen Schadensersatz sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Streitig war u.a. der Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Hirnschaden sowie die Bewertung neu diagnostizierter Folgeschäden (Hemianopsie, Epilepsie). Das OLG bejahte wegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses des Haftpflichtversicherers eine volle Gegenbeweislast der Beklagten und sah den Kausalitätsgegenbeweis nicht als vollständig geführt an. Es sprach zusätzlich 50.000 DM Schmerzensgeld, weitere materielle Positionen zu und stellte die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden fest; die Anschlussberufung der Beklagten blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich (weiteres Schmerzensgeld, zusätzlicher materieller Schadenersatz und Feststellung); Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schreiben des Haftpflichtversicherers, wonach nur noch über die Anspruchshöhe gestritten werde, kann als deklaratorisches Schuldanerkenntnis den Haftungsgrund dem Streit entziehen.

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Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließt Einwendungen gegen den Haftungsgrund aus, die dem Schuldner bekannt waren oder mit denen er bei Abgabe der Erklärung rechnen musste.

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Wer sich durch deklaratorisches Schuldanerkenntnis auf den Haftungsgrund festlegt, trägt für nachträglich aufkommende Kausalitätszweifel grundsätzlich die volle Beweislast; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten, solange der Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen ist.

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Werden nachträglich schwerwiegende Folgeschäden eines Gesundheitsschadens gesichert diagnostiziert, kann dies eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen, wenn der bisherige Betrag diese Beeinträchtigungen nicht abdeckt.

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Pflege- und Betreuungsleistungen naher Angehöriger können als materieller Schaden ersatzfähig sein, soweit ihnen ein objektivierbarer Marktwert zukommt; die Höhe ist nach dem Wert vergleichbarer Leistungen zu bemessen und kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 847 BGB§ 256 ZPO§ 133 BGB§ 157 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 230/90

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.2.1994 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts K.- 25 O 230/90- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld weitere DM 50.000,- nebst 4 % Zinsen seit dem 25.4.1991 sowie weitere 8.135,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12.7.1990 als materiellen Schadensersatz zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund der Behandlung (Geburtsleitung) vom 7.5.1985 in der Geburtshilflichen Abteilung des St. J.- Krankenhauses in T.- S. erlitten hat, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 71/1oo und die Beklagte 29/1oo. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 63/100 und die Beklagte 37/100. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 118.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger wurde am 7.5.1985 in der Entbindungsstation des St. J.- Krankenhauses in T.- S., dessen Träger die Beklagte ist, als erstes Kind seiner damals 25 Jahre alten Mutter geboren. Errechneter Geburtstermin war der 8.5.1985. Die Schwangerschaft war - abgesehen von einer Anämie, welche mit einem Eisenpräparat erfolgreich behandelt werden konnte- unauffällig verlauen. Besondere Risikofaktoren waren anamnestisch nicht erhoben worden. Die Mutter des Klägers hatte sich regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen, welche bald nach Feststellung der Schwangerschaft von den Ärzten des St. J.- Krankenhauses durchgeführt worden waren. Ausweislich der in dem Mutterpaß dokumentierten Ultraschalluntersuchungen- zuletzt am 28.3.1985- war die kindliche Entwicklung regelrecht gewesen. Die letzte Untersuchung der Mutter des Klägers hatte am 6.5.1985 stattgefunden.

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Am 7.5.1985 wurde die Mutter des Klägers um 6.30 Uhr nach vorzeitigem Blasensprung in der Entbindungsstation des St. J.- Krankenhauses aufgenommen. Aus dem ersten, wohl unmittelbar nach der Aufnahme in das geburtshilfliche Krankenblatt eingetragenen Befund geht u.a. hervor, daß klares Fruchtwasser abging. Ab 8.15 Uhr wurde -mit Unterbrechungen- ein Kardiotokogramm (CTG) geschrieben. Für 14.02 Uhr ist der Muttermund als vollständig eröffnet eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein erster Preßversuch unternommen, bei welchem es laut Eintragung in dem geburtshilflichen Bericht zu einem Herztonabfall in den Wehen kam. Um 14.15 Uhr wurde das Pressen unterbrochen. Für 14.30 Uhr ist der Preßbeginn dokumentiert, wobei sich daneben die Eintragung " Kopf kommt nicht tiefer" findet. Um 14.40 Uhr wurde der Oberarzt Dr. M. verständigt. Für 14.50 Uhr und 15.00 Uhr ist je ein Vakuumextraktionsversuch dokumentiert, wovon der erste durch Dr. Z. und der zweite durch den Oberarzt Dr. M. durchgeführt wurde. Um 15.10 Uhr fiel der Entschluß zur Sectio aufgrund der Diagnose "relatives Mißverhältnis zwischen kindlichem Kopf und mütterlichem Becken". Bei ca. 15.18 Uhr endete die CTG- Aufzeichnung. Für 15.30 Uhr ist eine Herztonkontrolle mittels Sonicaid dokumentiert, nach der die Herztöne "o.B." waren. Um 15.54 Uhr wurde der Kläger mittels Sectio geboren. Die Apgar- Werte des Klägers wurden mit 7-8-10 notiert. Sein Geburtsgewicht betrug 3.770 g. Die Länge maß 53 cm, der Kopfumfang betrug 36,5 cm.

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In dem unter dem 7.5.1985 ausgefüllten Formular für die "U 1- Neugeborenenerstuntersuchung" ist die Rubrik " Intranatale Hypoxie" angekreuzt, und es findet sich dazu die handschriftliche Eintragung "Dip I beim Vakuumvers." In der Kinderkurve ist als Befund für den 9.5.1985 dokumentiert: "Schwellung am HH (Hinterhaupt) bei VE (Vakuumextraktion) . Kein Hinweis für ... (nicht entzifferbar) oder Blutung. Klinisch o.B." Für den 13.5.1985 findet sich die Eintragung "status idem". Entsprechend ist für die an diesem Tage durchgeführte Vorsorgeuntersuchung U 2 der Befund als "unauffällig" angekreuzt. Am 18.5.1985 wurden der Kläger und seine Mutter als "wohlauf" entlassen.

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Am 7.6.1985 wurde der Kläger zur Vorsorgeuntersuchung U 3 vorgestellt. Das entsprechende Formular enthält keine Angaben zu den dabei von dem niedergelassenen Kinderarzt erhobenen Befunden. Etwa Ende Juli 1985 bemerkte die Mutter des Klägers, daß der Kläger zum Greifen nur die linke Hand benutzte und nur nach links schaute. Bei der Vorstellung des Klägers zur Vorsorgeuntersuchung U 4 am 22.8.1985 notierte der betreuende Kinderarzt: " Greift mit rechts nicht". Als abschließenden Befund kreuzte er erneut die Rubrik "unauffällig" an. Nachdem der Kinderarzt im September 1985 eine Monoplegie des rechten Armes diagnostiziert hatte, ergaben weitere Untersuchungen- u.a. in der U.- K K.und im Städtischen Kh. K.- einen ausgedehnten, scharf begrenzten Parenchymdefekt links temporal mit durchgehender Erweiterung des linken Seitenventrikels und Betonung der unteren Abschnitte - wofür als Ursache ein Verschluß der Arteria cerebri media angenommen wurde- sowie eine spastische Hemiparese rechts mit Beugehaltung des Armes und Streckhaltung des Beines.

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Mit Schriftsatz vom 24.2.1987 machte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, der P., unter näheren Darlegungen zu einem Behandlungsfehler und zum Schaden des Klägers ein Schmerzensgeld von 150.000,- bis 200.000,- DM sowie als materiellen Schaden für die Zeit bis zum 30.9.1986 einen Gesamtbetrag von 98.100,89 DM geltend. Unter den Schadenspositionen befand sich u.a. Mehraufwand der Mutter des Klägers für von ihr mit dem Kläger durchgeführte Krankengymnastik nach V. und B. und Übungen mit dem Spastikerball. Die nachgereichten Privatgutachten des Dr. G. vom 1.10.1986 und des Dr. Dr. P. vom 3.4.1987 akzeptierte die P. nicht. Sie beauftragte ihrerseits den Gynäkologen Prof. Dr. Be., der unter dem 30.7.1987 ein Gutachten erstattete, in welchem er - weitgehend in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen des Dr. Dr. P.- zu dem Schluß kam, daß bei der Geburtsleitung verschiedene Behandlungsfehler unterlaufen seien. U.a. beanstandete er, daß zwischen dem Entschluß zur Sectio und der Entbindung per Kaiserschnitt nahezu eine Stunde vergangen sei, obwohl- wie er meinte- die Herztöne bereits im CTG einen hypoxischen Verlauf für eine vorausgehende Stunde hätten erkennen lassen. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten dieses Gutachten von seinem ärztlichen Berater hatte überprüfen lassen, wies er unter dem 9.3.1988 eine Vorschußzahlung von 50.000,- DM an. Im November 1988 zahlte die P. nochmals einen Vorschuß von 20.000,- DM, nachdem seitens des Klägers als materieller Schaden für die Zeit vom 1.10.1986 bis 31.12.1988 insgesamt 203.494,61 DM geltend gemacht worden waren, und schließlich gemäß ihrem Schreiben vom 29.8.1989 noch weitere 106.125,44 DM. Nach der von ihr vorgenommenen Einteilung waren damit auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers 100.000,- DM, gezahlt. DM 62.400,- entfielen auf den Mehraufwand an Pflege und Betreuung in der Zeit vom 7.5.1985 bis 7.9.1989 (entsprechend einem Monatsbetrag von 1.200,-DM) und der Rest auf die von dem Kläger geltend gemachten Pkw-Fahrtkosten sowie die Anschaffung eines Zweitwagens.

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Mit Telefaxschreiben vom 29.5.1990 ( Anlage K 11 im Anlagenband I) teilte der zuständige Bearbeiter der P. dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers folgendes mit:

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"Unter Bezugnahme auf unser o.g. Telefongespräch bestätigen wir, daß in diesem Schadensfall Uneinigkeit besteht nicht zur Frage des Haftungsgrundes, sondern nur noch zur Frage der Höhe der Ansprüche".

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Im Dezember 1988 wurde der Kläger im Ki. Mn./ Sozialpädiatrische Klinik des Bezirks OberBa. vorgestellt und seine Behandlung anschließend von dort aus geleitet. Wegen des bei ihm aufgetretenen kontrakten Spitzfußes rechts wurde bei dem Kläger im Oktober 1990 in der orthopädischen Klinik/ Rehabilitätszentrum für Kinder und Jugendliche in A.. eine Achillotenotomie vorgenommen, welche einen guten Erfolg zeigte. Im Januar 1991 bestätigte das Institut für medizinische Psychologie der L.- M- U. Mn. aufgrund neuropsychologischer Untersuchungen vom 17.und 30.1.1991 den Verdacht auf eine rechtsseitige homonyme Hemianopsie. Im April 1991 wurde, nachdem die Eltern des Klägers von erstmals Ende Januar 1991 und danach wiederholt aufgetretenen Krampfanfällen berichtet hatten und sich in den EEG- Befunden eine erhöhte Krampfbereitschaft abzeichnete, die Diagnose " komplexe Partialanfälle" gestellt und eine medikamentöse Langzeittherapie eingeleitet.

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Im Jahre 1989 war der Kläger in eine Tagesstätte für behinderte und nichtbehinderte Kinder aufgenommen worden. Im Herbst 1992 wurde er in die Grundschule eingeschult. Seine intellektuellen Fähigkeiten wurden als durchschnittlich beurteilt. Von der spastischen Hemiparese rechts ist eine Beinverkürzung um ca. 1,5 cm, eine Verkürzung des rechten Armes- deren gegenwärtiges Ausmaß streitig ist- , eine Streckhemmung im rechten Ellenbogen um 15° und eine motorische Beeinträchtigung der Hand verbleiben. Ferner besteht eine Stereoagnosie rechts.

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Mit der vor dem Landgericht K.erhobenen Klage macht der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 50.000,- DM geltend. Dazu hat er unter anderem vorgetragen, die Hemianopsie und die komplexen Partialanfälle seien Folge der durch die fehlerhafte Geburtsleitung erlittenen Hirnschädigung. Als materiellen Schadensersatz hat der Kläger den Zeit- bzw. Pflegemehraufwand geltend gemacht, den seine Mutter- teils auch sein Vater - durch seine krankengymnastische und logopädische Betreuung, Fahrten zu Ärzten und Begleitung zur stationären Behandlung im Ki. Mn. wie auch durch seine allgemeine Pflege und Betreuung im Zeitraum 25.9.1985 bis 31.12.1989 hatten, ferner Fahrt- und Heilbehandlungskosten sowie die Anschaffungskosten eines Zweitfahrzeugs. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 356- 358 d.A. verwiesen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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1.) ein angemessenes, der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften Geburtsleitung vom 7.5.1985, mindestens jedoch 150.000,- DM, abzüglich am 11.9.1989 gezahlter 100.000,- DM nebst 4% Zinsen aus 50.000,- DM seit dem 1.4.1987 und aus weiteren 100.000,- für die Zeit vom 1.4.1987 bis 10.9.1989 zu zahlen,

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2.) 233.565,34 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.4.1988 abzüglich am 10.11.1993 gezahlter 3.600,- DM zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat eingeräumt, dem Grunde nach gegenüber dem Kläger einstandspflichtig zu sein, allerdings ausschließlich deshalb, weil die Sectio nicht unmittelbar nach dem zweiten vergeblichen Vakuumextraktionsversuch erfolgt sei. Sie hat den Schmerzensgeldanspruch wie auch die materiellen Schadenspositionen des Klägers der Höhe und dem Umfang bzw. ihrer Notwendigkeit nach bestritten.

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Mit seinem am 23.2.1994 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgewiesen und ihm nach Beweiserhebung zum Umfang und Wert der "Beturnung" des Klägers durch seine Mutter an materiellem Schadensersatz 22.652,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.7.1990 abzüglich per 10.11.1993 gezahlter 3.600,- DM zugesprochen. Dabei hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß auch die erst nachträglich gesicherten Verschlimmerungen, die Hemianopsie und das Anfallsleiden des Klägers, keine Erhöhung des Schmerzensgeldes über die bereits gezahlten 100.000,- DM hinaus rechtfertigten. Im Hinblick auf den Heilbehandlungs- bzw. Rehabilitationsaufwand hat es die Auffassung vertreten, daß insoweit nach der Beweisaufnahme von einem Aufwand von insgesamt 3.448 Stunden auszugehen sei, welche die Mutter des Klägers zur "Beturnung" nach V. benötigt habe. Hierbei handele es sich um Leistungen mit einem Marktwert, für den allerdings nicht der vom Kläger geforderte Stundensatz von 50,- DM zu veranschlagen sei, sondern die jeweiligen Stundenlöhne angestellter Krankengymnastinnen nach BAT Vc. Nach Abzug der für die Mutter des Klägers nicht angefallenen Steuer- und Sozialbeiträge ergebe sich danach für 1985 ein Stundensatz von 12,80 DM, für 1986 von 13,45 DM, für 1987 ein Stundensatz von 14,10 DM, für 1988 ein solcher von 14,55 DM und schließlich für 1989 ein Stundensatz von 14,90 DM, so daß ein Gesamtbetrag von 49.148,- DM resultiere. Den schädigungsbedingten Pflegemehraufwand des Klägers hat das Landgericht für den geltend gemachten Zeitraum auf eine Stunde pro Tag, mithin 1096 Stunden, und den Zeitaufwand für Fahren und Begleiten des Klägers im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen auf insgesamt 1231 Stunden geschätzt. Hinzu kämen 64 Stunden für die Betreuung des Klägers im Ki. Mn. und weitere 71 Stunden für die Protokollführung. Für alle diese Tätigkeiten der Eltern hat das Landgericht einen Stundensatz von 10,- DM für angemessen gehalten, so daß sich dieser Schadensposten auf 24.620,- DM belaufe. An Fahrtkosten hat das Landgericht 2.749,- DM für berechtigt gehalten, wobei es für die im Jahre 1989 angesetzten 10.966 km - ebenso wie für die in den Jahren 1985 bis 1988 gefahrenen-Kilometer eine Pauschale von 0,25 DM pro gefahrenem Kilometer veranschlagt hat. Für die Anschaffung des Zweitwagens hat das Landgericht 8.260,- DM zugebilligt; dabei ist es davon ausgegangen, daß das Fahrzeug zu 70% den Zwecken des Klägers zuzuordnen sei. Unter Berücksichtigung der dem Kläger entstandenen Nebenkosten in Höhe von insgesamt 275,- DM hat das Landgericht eine Gesamtforderung von 85.052,- DM errechnet, welche in Höhe von 62.400,- DM durch die vorgerichtliche Zahlung seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagten erloschen sei, so daß noch 22.652,- DM zu zahlen seien. Den Zinsanspruch des Klägers hat das Landgericht in Höhe von 4% seit dem 12.7.1990 für berechtigt gehalten und die Klage wegen aller weitergehenden Ansprüche des Klägers abgewiesen.

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Gegen dieses ihm am 22.3.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.4.1994 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 9.6.1994 eingangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die Beklagte hat sich der Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.9.1994 angeschlossen.

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Der Kläger verfolgt weiterhin seinen Schmerzensgeldanspruch und macht über den ihm zugesprochenen materiellenSchadensersatz hinaus weitere 158.248,90 DM geltend. Er vertritt dazu den Standpunkt, daß das Landgericht die Schwere seiner Behinderungen nicht ausreichend gewürdigt habe. Sein rechter Arm sei gegenüber dem linken zwischenzeitlich um 6 bis 7 cm verkürzt, seine rechte Hand nicht zu gebrauchen. Er leide unter einer cerebralen Dysfunktion, welche sich unter anderem durch eine verzögerte Sprachentwicklung bemerkbar gemacht habe. Die bei ihm durchgeführten Tests hätten einen Gesamt- Intelligenzquotienten von nur 79 ergeben. Der Grad seiner Behinderung betrage 100 Prozent. Vor allem aber seien die 1991 festgestellten weiteren Behinderungen, die Hemianopsie und die Epilepsie, in ihrer Tragweite nicht erfaßt worden. Die Epilepsie sei medikamentös bislang nicht ausreichend behandelbar, weshalb an epilepsiechirurgische Eingriffe gedacht werden müsse.

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Von seinen materiellen Schadensersatzansprüchen hält der Kläger seine Forderung nach einer Vergütung von 50,- pro Stunde (entsprechend dem Nettosatz einer selbständigen Krankengymnastin) für die krankengymnastischen Leistungen seiner Mutter aufrecht. Weiterhin macht er auch die 30 Stunden geltend, welche seine Mutter mit ihm nach der Methode B. gearbeitet habe, sowie 244 Stunden Turnen mit dem Spastikerball. Die vom Landgericht geschätzte Stundenzahl für die Mehrbetreuung des Klägers (1o96) und seine Begleitung zu ärztlichen Untersuchungen usw.( 1231 Stunden zuzüglich 64 und 71 Stunden) greift der Kläger nicht an, hält jedoch seinen Standpunkt aufrecht, daß ihm insoweit ein Stundensatz von 15,- DM zugebilligt werden müsse. Zusätzlich müßten 509 Stunden für logopädischen Unterricht durch seine Mutter - zu dem gleichen Stundensatz- berücksichtigt werden. Schließlich greift der Kläger noch die Reduzierung der ihm zugebilligten Kilometerpauschale an. Diese müsse, auch wenn es nur um die Betriebskosten gehe, jedenfalls mit 0,32 DM veranschlagt werden.

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

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1. an den Kläger über den vorprozessual gezahlten Betrag von 100.000,- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld - mindestens 50.000,- DM- nebst 4% Zinsen seit 29.8.1989 zu zahlen,

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2. an den Kläger über die vorprozessual gezahlten und erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus weitere 158.248,90 DM nebst 4% Zinsen seit 12.7.1990 zu zahlen,

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3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immamteriellen Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund der Behandlung(Geburtsleitung) vom 7.5.1985 in der geburtshilflichen Abteilung des St. J.- Krankenhauses in T.- S. erlitten hat, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen,

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4. die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen,

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5. hilfsweise, dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung- auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse- abzuwenden.

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Die Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

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Sie tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und bestreitet unter anderem, daß die Wachstumsstörungen des Klägers und die Gelenkkontraktionen eine Folge seiner Hirnschädigung seien und daß eine sich verschlimmernde Epilepsie wie auch eine Hemianopsie mit den behaupteten Auswirkungen bei dem Kläger vorlägen.

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Mit ihrer Anschlußberufung greift sie nunmehr auch ihre Verurteilung dem Grunde nach an und bestreitet sowohl Fehler bei der Geburtsleitung als auch einen Ursachenzusammenhang zwischen der Geburtsleitung und der bei dem Kläger festgestellten Hirnschädigung. Sie beruft sich dazu auf neuere medizinische Erkenntnisse, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Hypoxie oder Asphyxie unter der Geburt und späterem Hirnschaden nur bei Vorliegen bestimmter - hier nach ihrer Auffassung nicht gegebener - Parameter anzunehmen sei. Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung meldet die Beklagte Bedenken gegenüber den Anschaffungskosten an, die dem Kläger für den Zweitwagen - einen B. x.- zugesprochen worden sind.

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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß seinen Beweisbeschlüssen vom 19.12.1994 (BL. 543/544) und 30.10.1995 (Bl. 606/607). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 30.5.1995 (Bl. 558- 568) und des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 20.11.1995 (Bl. 616- 645) Bezug genommen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet worden. Die Beklagte hat sich seinem Rechtsmittel in zulässiger Weise mit ihrer- unselbständigen - Anschlußberufung angeschlossen.

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In der Sache muß die Anschlußberufung der Beklagten allerdings ohne Erfolg bleiben, während die Berufung des Klägers zu einem Teil - nämlich hinsichtlich seines Schmerzensgeldanspruches, seines gemäß § 256 ZPO zulässigen klageerweiternden Feststellungsantrages und eines Teiles seiner materiellen Schadensersatzansprüche - begründet ist.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,- DM sowie weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.135,50 DM gemäß den §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB, wobei hinsichtlich der materiellen Schäden eine Einstandspflicht der Beklagten auch auf vertraglicher Grundlage wegen sog. positiver Vertragsverletzung besteht; ferner ist nach diesen Bestimmungen das mit Rücksicht auf die Anschlußberufung im Wege zulässiger Klageerweeiterung geltend gemachte Feststellungsbegehren des Klägers begründet.

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I. Zu dem mit Berufung und Anschlußberufung umstrittenen Anspruchgrund:

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Die Beklagte ist dem Kläger für seine Hirnschädigung in Gestalt eines ausgedehnten Parenchymdefektes links und die daraus resultierenden Folgen wegen fehlerhafter Geburtsleitung am 7.5.1985 verantwortlich.

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Zwar ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Hirnschaden des Klägers und fehlerhafter Leitung seiner Geburt nicht erwiesen; die verbleibenden Zweifel gehen jedoch zu Lasten der Beklagten, da diese mit Rücksicht auf das in ihrem Schreiben vom 29.5.1990 enthaltene Schuldanerkenntnis mit dem vollen Gegenbeweis belastet ist.

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1) Daß der Kläger einen Hirnschaden in Form eines ausgedehnten, scharf begrenzten Parenchymdefekts links temporal mit durchgehender Erweiterung des linken Seitenventrikels und Betonung der unteren Abschnitte- als Ergebnis eines Verschlusses der Arteria cerebri media- erlitten hat, ist zwischen den Parteien nach wie vor nicht im Streit.

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2) Als unstreitig zu gelten hat ferner, daß den mit der Geburtsleitung befaßten Ärzten jedenfalls ein Behandlungsfehler dadurch unterlaufen ist, daß sie mit der Sectio zu lange zuwarteten; ob darüber hinaus noch weitere Behandlungsfehler vorlagen- wie etwa zu hohe Orasthin- Gaben oder das von dem Kläger behauptete Hinzukommen eines dritten fehlgeschlagenen Extraktionsversuches- kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat nicht nur in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 23.1.1991 den Vorwurf einer fehlerhaften Geburtsleitung unstreitig gestellt, indem sie eingeräumt hat, den behandelnden Ärzten sei eine verspätete Sectio anzulasten, was sie verfahrensrechlich allerdings nicht hindern würde, diesen Vorwurf nunmehr zu bestreiten. Darüber hinaus hat die Beklagte durch ihren hierzu gemäß § 5 Nr. 7 AHB bevollmächtigten Haftpflichtversicherer mit dessen Schreiben vom 29.5.1990 ein Schuldanerkenntnis dem Grunde nach abgegeben, welches unter den gegebenen Umständen als sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis den Streit und die Ungewißheit der Parteien über die Frage des Haftungsgrundes beilegen sollte. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten in seinem Regulierungsschreiben vom 10.5.1989 hervorgehoben hatte, daß er sich im Falle einer streitigen Auseinandersetzung an seine mit dem darin enthaltenen Abfindungsvorschlag gemachten Zugeständnisse nicht gebunden fühlen werde und dieser Vorbehalt, soweit ersichtlich, auch in der nachfolgenden Korrespondenz zunächst nicht ausdrücklich aufgegeben werden war, konnte das Schreiben vom 29.5.1990 gemäß den §§ 133, 157 BGB nur den Zweck haben, das Schuldverhältnis zwischen den Parteien in dem einen Punkt des Haftungsgrundes dem Streit zu entziehen. Ersichtlich stand dieses durch ein Telefongespräch zwischen dem Sachbearbeiter des Haftpflichtversicheres und dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom gleichen Tag veranlaßte Schreiben mit dem bevorstehenden Rechtsstreit in Verbindung, wie unter anderem daraus folgt, daß rund vier Wohen später die Klage erhoben wurde. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, der bereits vor der ersten Auszahlung im März 1988 den Haftungsgrund einer gutachterlichen Überprüfung hatte unterziehen lassen, sah sich offenbar damals in der Lage, durch die in dem Schreiben vom 29.5.1990 enthaltene Erklärung, daß Streit nicht über den Haftungsgrund, sondern nur noch über die Höhe der Ansprüche bestehe, eine klarstellende und den Streit zwischen den Parteien auf vermeintlich allein noch klärungsbedürftige Punkte zu reduzieren. Damit hatte das Schreiben vom 29.5.1990 den typischen Erklärungsgehalt eines sog. deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

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Diesem Zweck entsprechend, schloß die auf die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten bezogene Erklärung für die Zukunft alle solche Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur aus, welche auf Seiten der Beklagten bekannt waren oder mit denen sie zumindest seinerzeit rechnete (vgl. dazu Staudinger/Marburger, BGB- Komm., 12. Aufl. § 781 Rdn. 13 sowie MüKo /Hüffer, BGB- Komm., 2. Aufl. § 781 Rdn. 31). Hierzu gehört der Einwand, daß das geburtshilfliche Management der am 7.5.1985 mit dem Kläger befaßten Ärzte im Gegensatz zu den damals eingeholten ärztlichen Stellungnahmen tatsächlich nicht gegen medizinische Standards verstieß. Dieser schon damals gegenüber den Ansprüchen des Klägers in Betracht zu ziehende Einwand war ersichtlich im Auftrag des Haftpflichtversicherers sorgfältig überprüft und letztlich verworfen worden. Die Beklagte trägt nicht vor, daß sich in der Beurteilung des seinerzeit als fehlerhaft angesehenen Zuwartens mit der Sectio zwischenzeitlich grundlegende neue Erkenntnisse ergeben hätten. Das Gutachten des Sachverständigen W., auf welches sich die Beklagte nunmehr beruft, hilft der Beklagten nicht weiter. Aus ihm ergibt sich nicht, daß bezüglich der Beurteilung der zeitlichen Abfolge zwischen dem Scheitern einer Geburt auf natürlichem Wege und dem Abwarten bis zur Sectio neue Erkenntnisse in der Medizin vorhanden wären. Bislang gilt es im Gegenteil als gesicherte Erkenntnis, daß zum Schutz des Kindes vor den Folgen eines Sauerstoffmangels in vergleichbaren Fällen eines Geburtsstillstandes sofort mit der Sectio begonnen werden muß. Eine Verzögerung wird als vermeidbare, unter Umständen sogar grob fehlerhafte Gefährdung des Kindes angesehen (vgl. dazu BGH AHRS Kza 2500/15; OLG Koblenz AHRS Kza 2500/12 sowie OLG K.- 27. ZS- AHRS Kza 6555/10). Ohnehin erscheinen die Darlegungen Prof. Dr. W.s zum Fehlen eines Behandlungsfehlers fragwürdig. Dazu, jedenfalls die Sectio verspätet war, weil zwischen dem Entschluß zu ihrer Vornahme bzw. dem Scheitern des zweiten Extraktionsversuches und ihrer Ausführung zu viel Zeit verging, hat er- der im übrigen ungefragt das Vorliegen eines Behandlunsgfehlers verneint hat- keine konkrete Stellung bezogen. Seine Ausführungen dazu, daß lediglich zu diskutieren sei, ob die Wiederholung eines mißlungenen Extraktionsversuches durch einen erfahreneren Arzt fehlerhaft gewesen sei, lassen nicht hinreichend erkennen, daß der Sachverständige sich auch damit auseinandergesetzt hat, ob nicht jedenfalls die Ausführung der Sectio nach dem zweiten fehlgeschlagenen Extraktionsversuch einer Beschleunigung bedurft hätte, wie es bislang alle von den Parteien zu Rate gezogenen medizinischen Sachverständigen gemeint haben.

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3) Anders verhält es sich zwar mit den Einwendungen der Beklagten gegenüber dem Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Geburtsleitung und dem Hirnschaden des Klägers. Insoweit macht die Beklagte mit Erfolg geltend, daß die wissenschaftliche Diskussion in der Zwischenzeit einen Stand erreicht hat, der begründete Zweifel daran aufkommen läßt, ob eine perinatale Hypoxie oder Asphyxie zwangsläufig zu einer irreparablen Hirnschädigung des Neugeborenen führen muß und ob nicht vielmehr bei dem Nichtvorhandensein bestimmter Brückenelemente eine cerebrale Schädigung zu verneinen ist.

69

Wenn grundlegend neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils ausreichen können- vgl. § 641 i ZPO-, so müssen solche Erkenntnisse jedenfalls genügen, die Präklusionswirkung eines sog. deklaratorischen Schuldanerkenntnisses einzuschränken. Auf den vorliegenden Fall bezogen heißt dies, daß der seinerzeit von der Beklagten verworfene Einwand gegenüber dem Haftungsgrund beachtlich ist, nachdem sich der Kausalzusammenhang zwischen perinataler Hypoxie und irreparablen Hirnschäden aus heutiger medizinischer Sicht weitaus differenzierter darstellt.

70

Allerdings erfordert es die Abwägung aller beteiligten Interessen nach Auffassung des Senats, daß die Beklagte insoweit einen vollständigen Gegenbeweis führt. Dieser ist nur erbracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, daß die Hirnschädigung des Klägers auf der fehlerhaften Geburtsleitung beruht. Nicht ausreichend wäre es, wenn es lediglich - auch sehr- unwahrscheinlich erschiene, daß der Hirnschaden des Klägers auf einen bzw. den als unstreitig zugrundezulegenden Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Denn den bei dieser Konstellation verbleibenden Rest von Ungewißheit hat die Beklagte nach dem Sinn und Zweck ihres Schuldanerkenntnisses vom 29.5.1990 gerade zu ihren Lasten übernommen. Dabei muß auch berücksichtigt werden, daß die jetzt neuestem Stand entsprechenden medizinischen Erkenntnisse weiterentwickelt werden können und eine nach heutiger Erkenntnis groß erscheinende Kluft zwischen einer perinatalen Hypoxie und cerebralem Dauerschaden im Zuge weiterer Forschungen geschlossen werden kann. Für den Geschädigten wäre es in diesem Fall äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich , wieder zu seinem alten- durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis geschaffenen- Recht zu gelangen. Gerade ein derartiges Hin und Her soll mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vermieden werden, indem es für klare Verhältnisse auch für die Zukunft sorgt.

71

Einen nach den vorbeschriebenen Grundsätzen vollständigen Kausalitätsgegenbeweis hat die Beklagte nicht erbracht.

72

Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.11.1995 drei gewichtige Gründe gegenüber der Annahme einer geburtsassoziierten Schädigung des Klägers angeführt: Zum einen handelt es sich bei der Art des bei dem Kläger vorliegenden Hirnschadens nach seinen überzeugenden Darlegungen nicht um die spezifische Form einer Cerebralparese nach einer geburtsabhängigen Hirnschädigung. Eine spastische Hemiplegie mit einer streng gefäßabhängigen Durchblutungsstörung eines umschriebenen Hirngebietes, wie sie bei dem Kläger festgestellt wurde, entsteht nach Darstellung Prof. Dr. Sch.s weitaus häufiger als typische Form einer Cerebralschädigung bei intrauterinen Störungen der plazentaren Versorgung; bekannt ist sie auch bei Zwillingen mit monozygoter Plazenta.

73

Hinzu kommt, daß bei dem Kläger keine Anpassungsstörungen unmittelbar nach der Geburt wie schließlich auch keine neurologischen Durchgangssymptome in der Neugeborenenphase dokumentiert worden sind. Ein nahezu völliges Fehlen von Anpassungsstörungen unmittelbar nach der Geburt wie auch das Fehlen neurologischer Durchgangssymptome in der Neugeborenenperiode sprechen indes nach der einleuchtenden Argumentation Prof. Dr. Sch.s gegen einen ausgedehnten Hirnparenchymuntergang unter der Geburt oder sind mit ihm zumindest nur schwer vereinbar. Für den Regelfall sei nämlich davon auszugehen, daß geburtsassoziierte Hirnschädigungen von einigem Gewicht Anpassungsstörungen des Neugeborenen und Durchgangssymptome zur Folge haben, wobei auch die Schwere der jeweiligen Hirnschädigung im allgemeinen mit einer entsprechenden Schwere der nachfolgenden Symptome korrespondiere. Bei dem Kläger liegt nach der Einschätzung Prof. Dr. Sch.s sogar ein grober und ausgedehnter Hirnsubstanzdefekt vor, welcher sich folglich grundsätzlich auch entsprechend bemerkbar gemacht haben müßte.

74

Gleichwohl läßt sich aus der Summe dieser zweifellos schwerwiegenden Bedenken nach Auffassung des Senats nicht folgern, daß vorliegend alle Umstände lückenlos gegen eine geburtsassoziierte cerebrale Schädigung des Klägers sprechen. Dafür sind die verbleibenden Zweifelspunkte zu gewichtig. So hat Prof. Dr. Sch. zum einen eingeräumt, daß wissenschaftliche Studien durchaus Hinweise dafür erbracht haben, daß halbseitige Cerebralparesen geburtsbedingt entstehen können. Er hat ferner darauf hingewiesen, daß die Bewertung eines Neugeborenen nach den Apgar- Kriterien subjektiven Einflüssen unterliegt und daß - jedenfalls schwächere- Durchgangssymptome eines Neugeborenen in seiner ersten Lebensphase auch unbemerkt bleiben können. Von daher kommt nach Auffassung des Senats der vorliegenden Dokumentation, derzufolge der Kläger in den von dem Sachverständigen entscheidenden Phasen unauffällig gewesen wäre, kein letztlich ausschlaggebendes Gewicht zu. Bestärkt sieht sich der Senat in dieser Einschätzung dadurch, daß bei dem Kläger im Zuge der am 22.8.1985 durchgeführten Vorsorgeuntersuchung "U4" zwar bereits der Befund "Greift mit rechts nicht" erhoben wurde ( des weiteren im übrigen der Befund einer "Hüftsubluxation beidseits"), gleichwohl aber der Kläger als " unauffällig " eingestuft wurde. Von daher erscheint es keineswegs ausgeschlossen, daß auch die Unauffälligkeit, die dem Kläger bei der noch im St. J.- Krankenhaus am 13.5. 1985 durchgeführten Vorsorgeuntersuchung "U2" attestiert wurde, nicht ausschließt, daß der Kläger - wenn auch leichtere- Anpassungsstörungen und Durchgangssymptome aufgewiesen hatte. Nach den in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. enthaltenen Beschreibungen gehören zu den Anpassungsstörungen zum Beispiel Hypothermie, zu den - sicher leichteren- Durchgangssymptomen beispielsweise Apathie. Daß solche Symptome bei dem Kläger aufgetreten und entweder nicht bemerkt oder in ihrer Bedeutung nicht erkannt und deshalb nicht dokumentiert wurden, hält der Senat nicht für gänzlich ausgeschlossen. Immerhin ergeben sich aus der bezüglich der perinatalen Phase und der Neugeborenenperiode vorhandenen Dokumentation eine Reihe von Anhaltspunkten, die Zweifel an der Unauffälligkeit des Klägers zurücklassen: Dies gilt für die in dem Vorsorgeerstbericht "U1" enthaltene Eintragung einer intranatalen Hypoxie , welche mit dem handschriftlichen Vermerk als "Dip I beim Vakuumversuch" gekennzeichnet ist- woraus zu entnehmen ist, daß die mit der Entbindung befaßten Behandler anders als der Sachverständige Prof. Dr. W. wohl durchaus den Eindruck einer Unregelmäßigkeit gewonnen hatten- , sowie für die Tatsache, daß der Kläger nach den Eintragungen in der Kinderkurve jedenfalls am 7.5.1985 im Wärmebett gewesen war, was auf eine Hypothermie hindeuten kann. Hinzu kommt die für den 9.5.1985 in der Kinderkurve dokumentierte Schwellung am Hinterhaupt, die komplikationslose Folge der Extraktionsversuche sein konnte, aber auch Hinweis auf eine Läsion hätte sein können. Nicht unberücksichtigt bleiben kann ferner , daß ab etwa 15.18 Uhr kein CTG mehr geschrieben wurde, so daß durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, daß es dem Kläger während der letzten halben Stunde vor der Sectio schlecht ging.

75

In Anbetracht aller dieser Umstände trifft die von Prof. Dr. Sch. (dem nicht alle hier zitierten Unterlagen zugänglich waren, wie aus seinem Gutachten ersichtlich ist) für den Ausschluß eines Kausalzusammenhanges aufgestellte Prämisse nicht zu, daß unter der Geburt keine wesentlichen Versorgungsstörungen, unmittelbar nach der Geburt keine wesentlichen Anpassungsstörungen und in der Neugeborenenperiode keine neurologischen Durchgangssyndrome aufgetreten sein dürfen. Zumindest sind, wie aufgezeigt, insoweit letzte Zweifel verblieben.

76

Ausgeschlossen werden kann demgenüber mit Sicherheit nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. eine genetische Erkrankung des Klägers, wie sich nach seinen schlüssigen Darlegungen auch keinerlei Hinweis aus den Akten dafür ergibt, daß es sich bei der Defektbildung des Gehirns um eine ganz frühe Anlagestörung, also um eine Fehlbildung handeln könne. Soweit Prof. Dr. Sch. die Überlegung angestellt hat, daß eventuell die während der Schwangerschaft angefertigten Ultraschallaufnahmen Aufschluß über ein mögliches Vorhandensein der jetzt bekannt gewordenen porencephalen Zysten schon vor der Geburt geben könnten, eröffnet sich hierin offensichtlich keine Erkenntnisquelle mehr, welche zugunsten der Beklagten spräche. Da die Mutter des Klägers in der fraglichen Zeit bereits im St. J.- Krankenhaus betreut wurde, kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte- sollte es Ultraschallaufnahmen mit dem von dem Sachverständigen für denkbar gehaltenen Ergebnis dort noch geben- diese beigebracht oder sich jedenfalls auf sie bezogen hätte.

77

Von der Einholung ergänzender Stellungnahmen der beiden Sachverständigen sind nach Auffassung des Senats keine weitergehenden Aufschlüsse im Sinne der Beklagten zu erwarten, die im übrigen auch keinen konkreten Antrag zur mündlichen Anhörung der Sachverständigen zwecks Erläuterung bzw. Ergänzung ihres jeweiligen Gutachtens gestellt hat. Die damit im Ergebnis nicht ausräumbaren Zweifel an dem kausalen Zusammenhang zwischen dem jedenfalls als Behandlungsfehler zugrundezulegenden Abwarten mit der Sectio und dem Hirnschaden des Klägers gehen aus den oben ausgeführten Gründen zu Lasten der Beklagten. Ihre Anschlußberufung konnte unter diesen Umständen keinen Erfolg haben, wohingegen der auf die Feststellung der grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten gerichtete klageerweiternde Antrag des Klägers begründet ist.

78

II .) Zu der mit der Berufung verfolgten Anspruchshöhe:

79

1)) Der von dem Kläger gemäß § 847 BGB geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch in Höhe von weiteren 50.000,- DM ist begründet.

80

Mit den vorprozessual von der Beklagten gezahlten 100.000,- DM sind die geburtsbedingt entstandenen Behinderungen und Beeinträchtigungen des Klägers nicht hinreichend entschädigt. Insbesondere haben die bei dem Kläger erst nachträglich, im Jahre 1991, sicher diagnostizierte Hemianopsie und die ebenfalls erst seither aufgetretene Epilepsie in dem vorprozessual gezahlten Schmerzengsgeld keine Entsprechung gefunden; es handelt sich hierbei um so schwerwiegende Folgeschäden, daß der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht beigepflichtet werden kann, der Betrag von 100.000,- DM sei so großzügig bemessen, daß er auch unter Einschluß dieser Schädigungen ausreiche.

81

Das Auftreten sowohl der Hemianopsie als auch der Epilepsie hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Aus den von dem Kläger beigebrachten Unterlagen, wie insbesondere den aus jüngerer Zeit stammenden Befundberichten der Klinik für Epileptologie der U. Bn. vom 24.1.1994, 25.1.1994 und 30.5.1994 sowie den Berichten der Klinik für Kinderheilkunde der U. K.vom 11.4.1991 und 24.6.1994 ergibt sich zweifelsfrei, daß bei dem Kläger ein epileptisches Anfallsleiden vorliegt, welches sich trotz entsprechender Medikation den genannten Berichten zufolge verschlechterte und weiterhin eine Exacerbationstendenz aufweist. Auch der Befund einer kompletten rechtsseitigen homonymen Hemianopsie ist durch die von dem Kläger beigebrachten Befundberichte belegt: So ist in dem Bericht des Ki.s Mn. vom 24.10.1989 bereits von einem "recht sicheren Anhalt" für eine homonyme Hemianopsie die Rede. Die ausweislich der beigefügten Unterlagen gründliche Befundung durch das Institut für Medizinische Psychologie der U. Mn. am 17. und 30.1.1991 (Anlage K 62) hat diesen Verdacht einwandfrei bestätigt. Keinen Zweifel mehr äußernde Befunde hinsichtlich der Hemianopsie enthält auch zum Beispiel der Bericht des Ki.s Mn. vom 9.6.1992 sowie der Bericht der Klinik für Epileptologie der U. Bn. vom 24.1.1994. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 20.11.1995 ausgeführt hat, besteht ein geradezu charakteristischer Zusammenhang zwischen einer fetalen, perinatalen oder in früher Kindheit erworbenen Hemiparese und einer fokalen Epilepsie. Auch der mit einer homonymen Hemianopsie verbundene halbseitige Gesichtsfeldausfall ist nach seiner überzeugenden Darstellung integraler Bestandteil einer ausgedehnten Schädigung einer Hirnhemisphäre. Unter diesen Umständen macht das Bestreiten der Beklagten keine weitere Beweiserhebung bezüglich dieser zusätzlichen Folgeschädigungen des Klägers erforderlich. Gleiches gilt im übrigen hinsichtlich der von ihr in Zweifel gezogenen ursächlichen Verbindung zwischen den bei dem Kläger vorhandenen Wachstumsstörungen und Gelenkkontraktionen.

82

Sind die letztgenannten Beeinträchtigungen bei dem Kläger- abgesehen von der nach seiner Behauptung sich verschlimmernden Wachstumsstörung des rechten Armes - allerdings als mit dem bereits gezahlten Schmerzensgeld entschädigt anzusehen, so trifft dies nicht für die mit der Hemianopsie verbundene halbseitige Gesichtsfeldeinschränkung zu, von der ohne weiteres einleuchtet, daß sie für den Kläger in seiner motorischen wie geistigen Entwicklung, im täglichen Leben wie auch für seinen späteren Werdegang eine schwere Beeinträchtigung darstellt. Gleiches gilt bezüglich der Epilepsie, deren weitere Entwicklung zur Zeit nicht absehbar ist. Die Summe der Beeinträchtigungen des Klägers in ihrem jetzt bekannten Ausmaß rechtfertigt nach Auffassung des Senats ein Schmerzensggeld von insgesamt 150.000,- DM, so daß der Kläger insoweit noch weitere 50.000,- DM mit Recht beansprucht.

83

2)) Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Zubilligung eines Stundensatzes von 50,- DM für die Beturnungsleistungen seiner Mutter nach der Methode V. weiterverfolgt, kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. In seinem in Sachen 5 U 246/94 ergangenen, den Parteien bereits bekannten Urteil vom 10.7.1995 hat sich der Senat bereits ebenfalls auf den hier von dem Landgericht vertretenen Standpunkt gestellt, daß derartige Beturnungsleistungen der Mutter einen Marktwert haben, welcher allerdings nicht nach den (bereinigten) Sätzen einer selbständigen Krankengymnastin, sondern - in Anbetracht der mit den hier vorhandenen Voraussetzungen vergleichbaren Vorkenntnissen der dortigen Mutter- nach der Vergütungsgruppe Vc des BAT zu veranschlagen ist. An dieser Auffassung hält der Senat auch hier fest. Die unter Abzug der bei der Mutter des Klägers nicht angefallenen Steuern und Sozialabgaben vom Landgericht errechneten Beträge werden als solche von dem Kläger nicht beanstandet, so daß es diesbezüglich bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben hat.

84

3) Zuzusprechen ist dem Kläger demgegenüber eine Vergütung für 30 Stunden Beturnung nach der Methode B., jedoch ebenfalls nur unter Zugrundelegung der Sätze des BAT V c. In Anbetracht der erstinstanzlichen Aussagen der Zeugin R. und der Bekundungen der gleichfalls vom Landgericht vernommenen Zeugen R., S. und Pi. hat der Senat keinen Zweifel daran, daß die Mutter des Klägers diese Methode für einen kurzen Zeitraum neben der Beturnung nach V. anwandte. Wie sich aus der Aufstellung in der Klageschrift ergibt, fiel dieses "Ausprobieren" in einen Zeitraum, in dem die Mutter des Klägers entgegen sonstiger Praxis - viermal pro Tag- nach V. den Kläger nur dreimal am Tag beturnte. Auch von daher ist die diesbezügliche Darstellung des Klägers ohne weiteres nachvollziehbar, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Kläger diese für ihn eher ungünstige Aufspaltung entgegen der tatsächlichen Handhabung vorgenommen haben sollte. Der Kläger hätte ebenso gut - wie für die Zeiträume davor und danach- vortragen können, von der Mutter viermal pro Tag nach V. beturnt worden zu sein. Die Höhe des Schadens schätzt der Senat insoweit nach § 287 ZPO. Dabei läßt er sich von den gleichen Erwägungen leiten wie bezüglich des Beturnens nach V., so daß dem Kläger für die jetzt noch geltend gemachten 30 Stunden die vom Landgericht insoweit zugebilligten Stundensätze zugesprochen werden können. Das sind - für die Zeit 1.8.1986- 30.9.1986 13,45 DM , so daß auf diese Schadensposition ein Betrag von 403,50 DM entfällt.

85

4) Dem Kläger steht ferner auch eine Entschädigung für das Beturnen mit dem Spastikerball zu. Auch diese Tätigkeit der Mutter war indiziert und ist als tatsächlich geleistet von den Zeugen bestätigt worden. Allerdings kann der Kläger den hierfür beanspruchten Betrag nicht vollen Umfanges verlangen. Geltend gemacht sind für 733 Tage je 20 Minuten, insgesamt 244 Stunden, zu einem Stundensatz von 50,- DM. Als Zeitraum hat der Kläger in der Klageschrift die Zeit zwischen dem 25.9.1985 bis zum 27.8.1987 angegeben. Tatsächlich handelt es sich hierbei nicht um 733 Tage, sondern um 702 Tage, so daß man auf 234 Stunden kommt. Als Stundensatz können hier nach Auffassung des Senats nicht die gleichen Sätze wie für das Beturnen nach B. und V. zugrundegelegt werden, da für das Beturnen mit dem Spastikerball nicht die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse wie für diese speziellen Krankengymnastiken erforderlich sind. Der Senat erachtet einen Stundensatz von 12,- DM für angemessen, so daß insoweit noch 2808,- DM verlangt werden können.

86

5) Hinsichtlich des von der Stundenzahl her nicht mehr im Streit befindlichen Betreuungsaufwandes ( 1096 Stunden pflegerischer Mehraufwand, 1231 Stunden für Fahrten und Begleitung, 64 Stunden Anwesenheit der Mutter im M. Ki., 71 Stunden Protokollführung) stehen dem Kläger noch weitere 4.924,- DM zu. Der Senat hält für den betreffenden Zeitraum auch insoweit eine Entschädigung von 12,- DM pro Stunde im Mittelwert für angemessen. Die vom Landgericht zugebilligten 10,- DM erscheinen angesichts der in dem fraglichen Zeitraum für Handreichnungen und Unterstützungen einfacherer Art - worum es sich bei den hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Eltern des Klägers handelt- zu zahlenden Entgelte als zu niedrig bemessen, die von dem Kläger verlangten 15,- DM andererseits zu hoch.

87

6) Für nicht ersatzfähig hält der Senat weiterhin die Kosten für den logopädischen Unterricht des Klägers durch seine Mutter. Insoweit ergeben sich nach Auffassung des Senats aus dem Berufungsvorbringen des Klägers keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte, so daß auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann, § 543 Abs. 1 ZPO.

88

7)) Was die von dem Kläger verlangte Kilometerpauschale von 0,32 DM anstelle der ihm zuerkannten 0,25 DM angeht, hat es ebenfalls bei dem landgerichtlichen Urteil zu verbleiben.

89

Da dem Kläger in Höhe von 70% die Anschaffungskosten für den Zweitwagen zugesprochen worden sind, brauchten Abschreibungskosten in der Pauschale keine Berücksichtigung zu finden. Darauf, daß der angeschaffte x. B. mit einer Kilometerpauschale von 0,25 DM kaum zu unterhalten sein wird, kommt es nicht an, da statt dessen als Zweitwagen auch ein kleineres Fahrzeug hätte angeschafft werden können.

90

8)) Die auf den restlichen Schmerzensgeldbetrag geltend gemachten gesetzlichen Zinsen kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges erst seit dem 25.4.1991 verlangen, nachdem er erstmals mit seinem Schriftsatz vom 23.4.1991 konkret auf die im Jahre 1991 hinzugetretene Epilepsie und die ebenfalls in diesem Jahr sicher diagnostizierte Hemianopsie als schmerzensgelderhöhend hingewiesen hatte.

91

III) Zu der mit der Anschlußberufung angegriffenen Anspruchshöhe :

92

Soweit die Beklagte mit ihrer Anschlußberufung um Überprüfung der Zuerkennung der Anschaffungskosten für den B. bittet, ist ihr Rechtsmittel gleichfalls unbegründet. Wie oben unter II 6) bereits ausgeführt, sind in der Kilomterpauschale diese Kosten nicht mitenthalten. Der Betrag von 14.800,-, den der B. kostete, ist zudem moderat und hätte auch in etwa in gleicher Höhe für ein- evtl. etwas neueres- kleineres Fahrzeug aufgewendet werden müssen.

93

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

94

Wert des Berufungsverfahrens: 237.300,90 DM

95

(davon entfallen auf die Berufung des Klägers 218.248,90 DM, davon 10.000,- auf den Feststellungsantrag und auf die Anschlußberufung 19.052,- DM)

96

Beschwer des Klägers: 150.113,40 DM

97

Beschwer der Beklagten: 87.187,50 DM