Drei‑Monats‑Frist (§2 Abs.2 MBKK): 'Tag der Geburt' = tatsächliche Geburt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten von der beklagten Krankenversicherung Erstattung von bei der Geburt entstandenen Kosten. Das OLG Köln gab der Berufung der Beklagten in der Sache statt und wies die Klagen ab. Es stellte klar, dass § 2 Abs. 2 MBKK den Tag der tatsächlichen Geburt und nicht den errechneten Geburtstermin meint. Die Drei‑Monats‑Frist ist von der allgemeinen Wartezeit nach § 3 MBKK zu unterscheiden.
Ausgang: Klagen der Kläger abgewiesen; Berufung der Beklagten in der Sache erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausdruck 'Tag der Geburt' in § 2 Abs. 2 MBKK bezeichnet den Tag der tatsächlichen Geburt und nicht den errechneten Geburtstermin.
Die Drei‑Monats‑Frist des § 2 Abs. 2 MBKK dient der vertragsbezogenen Begründung des Versicherungsschutzes für Neugeborene und ist nicht als Wartezeit im Sinne des § 3 MBKK anzusehen.
Der ausdrückliche Wegfall der allgemeinen Wartezeit für Neugeborene steht neben der Drei‑Monats‑Frist; aus dem Erlass der Wartezeit des Elternteils folgt nicht der Wegfall der Frist zur Begründung des Schutzes für das Neugeborene.
Bei eindeutigem Wortlaut und erkennbarer Zwecksetzung einer Versicherungsbedingung ist der Versicherer nicht verpflichtet, gesondert vor Vertragsschluss auf Risiken von Früh‑ oder Spätgeburten hinzuweisen; deswegen bedarf es insoweit auch keiner zusätzlichen Zeugenvernehmung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 622/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.05.1996 -23 O 622/94- teilweise abgeändert. Die Klage beider Kläger wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 2) zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen die der Klage des Klägers zu 2) stattgebende Entscheidung des Landgerichts hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch ein Anspruch des Klägers zu 2) aus der bei der Beklagten unterhaltenen Krankenversicherung hinsichtlich der anläßlich der Geburt des Klägers zu 1) entstandenen Kosten zu verneinen.
Gemäß § 2 Abs. 2 MBKK beginnt bei Neugeborenen der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats erfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann unter dem "Tag der Geburt" im Sinn dieser Bestimmung nur der Tag der tatsächlichen Geburt, nicht aber der Tag des errechneten Geburtstermins verstanden werden. Die Interpretation des Landgerichts geht im Ergebnis an Sinn und Wortlaut der genannten Bestimmung vorbei.
Schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung des § 2 Abs. 2 MBKK, der wiederholt auf den "Tag der Geburt" abstellt, kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß hiermit ausschließlich der Tag der tatsächlichen Geburt gemeint ist, nicht aber der Tag des errechnenden Geburtstermins, in welchem Fall sich eine andere Terminologie angeboten hätte. Selbst ein nicht sachkundiger Versicherungsnehmer muß dies bei einem natürlichen Wortverständnis im vorgenannten Sinn verstehen.
Auch vom Sinn der Bestimmung her erschließt sich eine dahingehende Interpretation. Insbesondere ist die Erwägung der Beklagten zutreffend, daß die vorbenannte Drei-Monats-Frist in vertretbarer Weise sicherstellen soll, daß Leistungen für das neue, neugeborene Mitglied erst dann erbracht werden müssen, wenn zumindest in einem geringen Umfang durch Beitragszahlung der versicherten Eltern als Versicherungsnehmer eine finanzielle Grundlage als Basis für den dem Neugeborenen zu gewährenden Versicherungsschutz geschaffen worden ist. Hieran besteht auch aus der Sicht der Solidargemeinschaft der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse. Gegen die normierte Drei-Monats-Frist bestehen deshalb auch keine grundsätzlichen Bedenken, und der vorgenannte Sinn der Fristbestimmung wird nur dann realisiert, wenn die Drei-Monats-Frist sich bezogen auf den Tag der tatsächlichen Geburt versteht. Dies verstößt auch keineswegs grundsätzlich gegen die berechtigten Interessen des neuzuversichernden, neugeborenen Mitglieds. Zutreffend weist nämlich die Beklagte darauf hin, daß eine Interpretation im Sinn der landgerichtlichen Auslegung z. B. auch zum Nachteil des Neugeborenen gereichen könnte, beispielsweise in den Fällen, in denen der Tag der errechneten Geburt noch innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 2 MBKK gelegen hätte, das Kind jedoch tatsächlich verspätet, also erst nach dem errechneten Geburtstermin, geboren worden ist.
Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich auch aus dem Erlaß der Wartezeit für den Kläger zu 2) kein Argument für die Annahme, auch hinsichtlich des Klägers zu 1) sei die Drei-Monats-Frist hinfällig.
Diese Argumentation verkennt bereits, daß es sich bei den normierten Wartezeiten und der Frist gemäß § 2 Abs. 2 MBKK um zwei unterschiedliche Aspekte handelt. Die allgemeine Wartezeit im Sinn von § 3 MBKK soll das subjektive Risiko und den Ausschluß vor Vertragsschluß vorhandener -wenn auch unentdeckter- Krankheiten, die kurz nach Vertragsschluß behandlungsbedürftig werden, begrenzen. Schon dieser Gesichtspunkt widerlegt die Annahme, bei der Frist gemäß § 2 Abs. 2 MBKK handele es sich hinsichtlich des Neugeborenen ebenfalls um eine Wartefrist im Sinn von § 3 MBKK. Daß dies nicht der Fall ist, zeigt vielmehr gerade im Gegenteil der Umstand, daß in § 2 Abs. 2 MBKK ausdrücklich ein Wegfall der Wartezeit für das Neugeborene angeordnet ist und deshalb der Versicherungsschutz insoweit in jedem Fall unmittelbar nach der Geburt beginnt. Hiervon getrennt behandelt ist jedoch in dieser Bestimmung die Drei-Monats-Frist zur vertragsbezogenen Begründung des Versicherungsschutzes. Diese Frist wird nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmung nicht verknüpft mit dem Wegfall von Wartezeiten, die nach der ausdrücklichen Regelung bei Neugeborenen ohnehin entfallen. Aus dem Umstand, daß gemäß § 3 die allgemeine Wartezeit drei Monate beträgt, läßt sich keinesfalls rückschließen, auch bei der Drei-Monats-Frist gemäß § 2 Abs. 2 MBKK handele es sich der Sache nach um eine Wartezeit. Die differenzierte Behandlung dieser Frist gegenüber dem ausdrücklich angeordneten generellen Wegfall von Wartefristen bei Neugeborenen zeigt gerade, daß beide nicht identisch sind. Demzufolge kann aus dem Erlaß der Wartezeit für den Vater keinesfalls geschlossen werden, daß hinsichtlich des Klägers zu 1) auch die normierte Drei-Monats-Frist gemäß § 2 Abs. 2 MBKK habe entfallen sollen.
Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen Wortlaut und Sinn des § 2 Abs. 2 MBKK eindeutig sind und sich einem verständigen Versicherungsnehmer auch ohne weiteres erschließen, war die Beklagte auch nicht gehalten, den Kläger zu 2) bei Vertragsschluß auf die insoweit grundsätzlich bestehenden Risiken im Falle einer Frühgeburt hinzuweisen, weshalb es nicht der Vernehmung des von der Beklagten insoweit benannten Zeugen K. bedurfte.
Nach allem war die Klage beider Kläger abzuweisen.
Zur Zulassung der Revision sah der Senat keine Veranlassung. Zum einen liegen keine gegenteiligen obergerichtlichen Entscheidungen vor; im übrigen handelte es sich vorliegend auch um eine Einzelfallentscheidung, die keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, dies um so weniger, als nach Ansicht des Senats Wortlaut und Sinn der genannten Fristbestimmung ohnehin eindeutig und unmißverständlich sind und keine anderweitige Interpretation zulassen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Kläger: 27.265,25 DM.