Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler durch unterlassene Vitamin-B1-Substitution
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen machten nach stationärer Behandlung mit 42-tägiger parenteraler Ernährung Schadensersatz geltend, weil eine Vitamin-B1-Substitution unterblieb und eine Wernicke-Enzephalopathie mit irreversiblen Schäden eintrat. In der Berufung war nur noch die Höhe des Schmerzensgeldes streitig. Das OLG Köln wies die Anschlussberufung der Beklagten zurück und erhöhte das Schmerzensgeld auf insgesamt 450.000 DM, sodass weitere 200.000 DM zu zahlen waren. Maßgeblich waren die gravierenden Dauerschäden, das grobe ärztliche Versagen und das prozessuale Bestreiten fernliegender Alternativursachen.
Ausgang: Berufung der Klägerin (Schmerzensgeld) erfolgreich; Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen und Schmerzensgeld auf insgesamt 450.000 DM erhöht.
Abstrakte Rechtssätze
Bei grob fehlerhafter ärztlicher Behandlung ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes neben Art und Dauer der Beeinträchtigungen auch die Schwere des Fehlverhaltens zu berücksichtigen.
Unterbleibt bei länger andauernder parenteraler Ernährung eine gebotene Vitamin-B1-Substitution und treten neurologische Ausfallsymptome auf, kann dies als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wenn das Unterlassen medizinisch schlechterdings unverständlich ist.
Bei der Schmerzensgeldbemessung sind irreversible körperliche und psychische Dauerschäden, der Verlust der selbständigen Lebensführung sowie die Zerstörung von Berufs- und Lebensplanung im jungen Alter besonders gewichtig.
Ein vorprozessuales und prozessuales Bestreiten der Haftung unter Berufung auf fernliegende Alternativursachen kann im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung erschwerend zulasten des Schädigers berücksichtigt werden.
Vergleichs- und Teilzahlungen auf das Schmerzensgeld sind bei fortbestehendem Streit über die Angemessenheit des Gesamtbetrags auf den zuerkannten Anspruch anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 447/98
Tenor
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts B. vom 09.07.2001 - 9 O 447/98 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin zu 3. wird das vorbenannte Urteil teilweise abgeändert in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch unter Aufrechterhaltung im übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 102.258,37 EUR (= 200.000,00 DM) (über die bereits gezahlten 250.000,00 DM hinaus) nebst 4 % Zinsen aus 200.000,00 DM für die Zeit vom 31.08.1997 bis 05.06.2001, aus weiteren 50.000,00 DM für die Zeit vom 27.02.1999 bis 05.06.2001 sowie aus weiteren 200.000,00 DM seit dem 19.06.2001 zu zahlen. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt diese selbst zu 8 %, im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt vorbe-halten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen verfolgen im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer angeblichen fehlerhaften Behandlung der Klägerin zu 3. im St. J. Hospital in B.-B. im Herbst 1996.
Nachdem die Klägerin zu 3. sich am 29.10.1996 mit starken Oberbauchschmerzen bei Dr. M. in K. vorgestellt hatte, veranlasste dieser eine radiologische Untersuchung bei Dr. L. in B.H., welcher sonographisch Gallensteine diagnostizierte, die sich im Gallenblasenbereich verklemmt hatten, weshalb er den Verdacht auf einen Gallenblasenverschluss stellte. Am selben Tag wurde die Klägerin zu 3. in der Inneren Abteilung der Klinik der Beklagten zu 1. aufgenommen. Die Klägerin wurde dort wiederholt operativ behandelt und litt über einen mehrwöchigen Zeitraum an andauernder Übelkeit und Erbrechen. Dieserhalb wurde sie fortlaufend parenteral ernährt, wobei nur an wenigen Tagen Tee verabreicht werden konnte. Ein am 20. und 21.11.1996 versuchter Kostaufbau mit Zwieback, Brühe, Haferschleim und Astronautenkost scheiterte an den persistierenden Erbrechensanfällen. Insgesamt wurde die Klägerin über einen Zeitraum von 42 Tagen parenteral ernährt. Während des gesamten Zeitraums unterblieb eine Substitution mit Vitamin B1.
Anfang Dezember 1996 zeigten sich bei der Klägerin zu 3. neurologische Auffälligkeiten wie Doppelbildsehen und ein Flimmern vor den Augen. Ein augenärztliches Konsil vom 09.12.1996 erbrachte keine wegweisenden Ergebnisse. Nach Durchführung einer neurologischen Konsiliaruntersuchung am 09.12.1996 wurde die Klägerin am folgenden Morgen in die Abteilung für Neurologie der Rheinischen Landesklinik B. verlegt. Der dort behandelnde Arzt Dr. B. stellte die Diagnose einer Wernicke Encephalopathie und verordnete eine Therapie mit 300 mm Thiamin (Vitamin B1) einmal täglich. Nach der Gabe von Thiamin besserte sich innerhalb der folgenden 24 Stunden der Zustand der Klägerin zu 3. deutlich. Ab dem 16.12.1996 wurde die Klägerin zu 3. in der medizinischen Klinik der Rheinischen F.-W.-Universität B. weiterbehandelt. Auch dort wurde die Diagnose einer Wernicke Encephalopathie bestätigt und die Behandlung mit Thiamin fortgesetzt. Es schloss sich eine weitere Rehabilitation der Klägerin zu 3. in der W.--Klinik in W. an.
Vom 28. bis 30.04.1997 wurde die Klägerin zu 3. in der Klinik und Poliklinik für Neurologie der westfälischen W.- M. von Professor R. behandelt. Dieser bestätigte ebenfalls die Diagnose der Vorbehandler i. S. einer Wernicke Encephalopathie infolge eines Vitamin B1-M..
Als Folge dieser Erkrankung sind bei der Klägerin schwere neurologische Störungen zurückgeblieben. Sie ist weitgehend rollstuhlabhängig und kann nur mit Hilfe eines Rollators wenige Schritte mit ataktischem Gangbild gehen. Außerdem ist sie physiologisch und psychisch stark verlangsamt und leidet unter einer psychischen Symptomatik, die ihr eine berufliche Tätigkeit unmöglich macht. Sie leidet ferner unter einer erheblichen Sprechstörung sowie eingeschränkter Gedächtnisleistung und Konzentrationsfähigkeit im Rahmen eines ausgeprägten Psychosyndroms mit mnestischen Störungen. Außerdem besteht eine schwere Störung des Wach-Schlafrhythmus sowie eine Überempfindlichkeit auf Geräusche und plötzliche Ereignisse. Der Zustand der Klägerin ist irreversibel, und eine weitere Verschlechterung ist nicht auszuschließen.
Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben die Beklagten mit der Klage auf Zahlung von bis zum Herbst 1998 entstandenen Kosten in Höhe von 140.538,71 DM (Klägerin zu 1.) bzw. 14.370,92 DM (Klägerin zu 2.) nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden in Anspruch genommen. Im Termin vor dem Landgericht vom 18.06.2001 haben sie einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, dass die bezifferten Klagebeträge mit dem kurz vor dem Termin gezahlten Betrag von 157.810,91 DM einschließlich Zinsen erledigt sind. Ferner haben sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, die weiteren materiellen Schäden infolge der streitgegenständlich Nichtversorgung mit Vitamin B 1 zu ersetzen. Insoweit ist der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden mit der Maßgabe einer Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 91 a ZPO.
Die Klägerin zu 3. hat die Beklagten vorprozessual zunächst auf Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 DM in Anspruch genommen, das sie mit der Klage auf 250.000,00 DM und mit Schriftsatz vom 11.06.2001 auf 450.000,00 DM erhöht hat.
Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten am 01.06.2001 an die Klägerin zu 3. 250.000,00 DM angewiesen hat und diese Zahlung nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin insgesamt auf das Schmerzensgeld angerechnet werden soll, haben die Parteien den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat sodann beantragt,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 200.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 11.06.2001 aus 450.000,00 DM, seit Rechtshängigkeit aus 250.000,00 DM sowie seit dem 14.08.1997 aus 200.000,00 DM zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 3) allen zukünftigen, derzeit nicht absehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen;
3.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen in Vergangenheit und Zukunft entstandenen und noch entsprechenden kongruenten materiellen Schaden ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird.
Die Beklagten haben hinsichtlich der restlichen Klage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, eine Vitamin B1-Substitution sei nicht zwingend erforderlich gewesen.
Außerdem habe sie nur 17 Tage angedauert, da zwischenzeitlich ein oraler Ernährungsaufbau stattgefunden habe. Die Sehschwächen Anfang Dezember seien auf Medikamentennebenwirkungen zurückzuführen gewesen. Bei der Aufnahme in die Rheinische Landesklinik am 10.12.1996 habe auch kein Vitamin B1-Mangel vorgelegen. Eine Wernicke Encephalopathie habe ebenfalls nicht vorgelegen. Es kämen für die Ausfallerscheinungen der Klägerin Alternativursachen in Betracht, wie eine Medikamenteninteraktion, eine prästationäre fehlerhafte Ernährung, lymphatisch-hämatopoetische Systemerkrankungen sowie eine toxische Genese.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten. Durch Urteil vom 09.07.2001, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es sodann der Klägerin zu 3. über die bereits gezahlten 250.000,00 DM ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM nebst Zinsen zuerkannt und im übrigen dem Feststellungsanspruch stattgegeben. Dabei hat es als behandlungsfehlerhaft gerügt, dass die Klägerin zu 3. über einen Zeitraum von 42 Tagen trotz parenteraler Ernährung keine Vitamin B1-Substitution erhalten habe, wodurch sich eine Wernicke Encephalopathie eingestellt habe, die für die neurologischen Symptome der Klägerin ursächlich sei.
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hat es unter eingehender Darlegung einen Betrag in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM für gerechtfertigt geachtet.
Gegen dieses am 11.07.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 3. am 10.08.2001 Berufung eingelegt und diese am 10.10.2001, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag, begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Wiederholung ihrer in 1. Instanz zuletzt gestellten Anträge und macht geltend, angesichts ihrer multiplen Dauerschäden, die sie praktisch weitgehend von einem normalen Leben ausschliessen und ihr insbesondere eine Berufs- und Familienplanung unmöglich machten, sei das von ihr begehrte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 450.000,00 DM angemessen und auch erforderlich, um ihrer Dauerschädigung und ihrem noch jugendlichen Alter Rechnung zu tragen.
Die Klägerin zu 3. beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren in 1. Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen,
hilfsweise, ihr zu gestatten, etwaige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden darf.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung vertreten die Beklagten, die eine Haftung zum Grunde jedenfalls in 2. Instanz nicht mehr in Abrede stellen, die Ansicht, mit dem gezahlten Betrag in Höhe von 250.000,00 DM seien Schmerzensgeldansprüche der Klägerin zu 3. in ausreichendem Maße abgegolten und beantragen,
das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin zu 3. ein weiters Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 250.000,00 DM seit dem 19.06.2001 zu zahlen, hilfsweise ihnen die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und für die zu erbringende Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.
- das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin zu 3. ein weiters Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 250.000,00 DM seit dem 19.06.2001 zu zahlen,
- hilfsweise ihnen die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und für die zu erbringende Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.
Die Klägerin zu 3. beantragt,
die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin zu 3. hat in vollem Umfang Erfolg, wohingegen die zulässige unselbständige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist.
Dabei war im Rahmen des Berufungsverfahrens, nachdem die Beklagten eine Haftung zum Grunde nunmehr hingenommen haben, nur noch über die Höhe des der Klägerin zu 3. zuzuerkennenden Schmerzensgeldes zu befinden.
Das Landgericht bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes das Ausmaß der Beeinträchtigung der Klägerin und auch die Schwere des ärztlichen Fehlverhaltens auf Seiten der Beklagten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Nach Abwägung aller Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in der von der Klägerin zu 3. zuletzt als Mindestbetrag begehrten Höhe von 450.000,00 DM für sachgerecht und auch erforderlich, um sämtlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 3. und auch dem Ausmaß des Fehlverhaltens der Beklagten in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Durch die grob fehlerhafte Behandlung der Beklagten ist - wie auch das Landgericht bereits festgestellt hat, im Ergebnis die gesamte Lebensplanung der jungen Klägerin zu 3. "umgeworfen" worden. So wird sie schwerlich bzw. wahrscheinlich gar nicht in der Lage sein, eine Familie zu gründen; ebenso wenig wird sie jemals in der Lage sein, selbständig zu leben. Auch eine Berufstätigkeit ist ihr auf Dauer versagt. Sie steht stets vor der Notwendigkeit, sich von Dritten versorgen lassen zu müssen, wobei zusätzlich beeinträchtigend die Tatsache sein wird, dass sie sich vergegenwärtigen muss, dass sie irgendwann einmal definfitv auf die Hilfe Dritter, also nicht Familienmitglieder, angewiesen sein wird; dies wird bedeuten, dass sie dann in ein Pflegeheim wird umziehen müssen.
Auch in der gegenwärtigen alltäglichen Lebensführung ist die Klägerin massiv beeinträchtigt, dies nicht nur, was allgemeine täglich anfallende Verrichtungen, wie Körperhygiene, Nahrungszubereitung, Nahrungsaufnahme pp. anbetrifft, sondern auch, was die eigentliche Tagesgestaltung anbetrifft, wie z. B. lesen, arbeiten, spazieren gehen etc. Freizeitaktivitäten wie Sport etc. sind ihr gänzlich verschlossen; die Tatsache, dass sie mit dem Rollator noch wenige Schritte gehen kann, fällt daher kaum positiv ins Gewicht. Angesichts des von den Sachverständigen übereinstimmend geschilderten gänzlich ataktischen Gangbildes muss die Klägerin nämlich, wie sie zurecht vorgetragen hat, immer gewärtigen, unter "normalen" Menschen in jedem Falle aufzufallen, angestarrt zu werden und damit in eine Außenseiterrolle gedrängt zu werden, welche Situation sie dann voraussichtlich sogar eher veranlassen wird, sich in den Rollstuhl zu setzen, da die Umwelt an den Anblick von Rollstuhlfahrern schon eher gewöhnt ist und diese eher ohne spezifische Kenntnisnahme hinnimmt.
Vor diesem Hintergrund mag zwar bei der Klägerin keine Schwerstschädigung vorliegen wie z. B. im Falle schwerster hypoxischer Geburtsgeschädigter; gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin im Ergebnis ihre ursprüngliche normale Lebensplanung in keiner Weise mehr realisieren kann, sondern bis an ihr Lebensende auf Hilfe und intensive Unterstützung Dritter angewiesen sein wird. Dies wiegt um so schwerer, als die Klägerin - anders als bei auch psychisch Schwerstgeschädigten - diese gesamte Situation bei klarem Bewusstsein erlebt, was sie ihre Situation noch viel schmerzlicher erfahren lässt. Schon diese Darstellung der persönlichen Situation der Klägerin, die sich nach den Ausführungen sämtlicher Sachverständiger als Dauersituation darstellt und mit großer Wahrscheinlichkeit keiner Verbesserung mehr zugänglich sein wird, lässt das der Klägerin zu 3. bisher zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 DM als nicht ausreichend erscheinen, um ihren gesamten physischen und psychischen Beeinträchtigungen in ausreichendem Maße Rechnung zutragen.
Erschwerend zu Lasten der Beklagten fällt deren prozessuales Verhalten ins Gewicht. Die Beklagten hätten nämlich im vorliegenden Falle durchaus begründete Veranlassung gehabt, schon im vorprozessualen Bereich eine Haftung jedenfalls zum Grunde anzuerkennen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Gutachtens von Prof. R., der in keiner Weise den Eindruck eines befangenen Privatgutachters erwecken konnte, hatten die Beklagten alle Veranlassung einzuräumen, dass in der Tat durch die Unterlassung einer Vitamin B-Substitution ein schwerer Behandlungsfehler begangen worden war, der ihre Haftung begründete. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in der Rheinischen Landesklinik B. sofort nach Einlieferung der Klägerin von Prof. B. unverzüglich die Diagnose einer Wernicke Encephalopathie auf der Grundlage eines massiven Vitamin B1-M. gestellt worden war und sodann nach unverzüglicher Vitamin B-Verabreichung die Primärsymptome sich sehr rasch zurückbildeten, sprach schon dieser Umstand deutlich dafür, dass in der Tat ausschließlich der Vitamin B1-Mangel ursächlich für die bei der Klägerin aufgetretenen Schäden war. Vor diesem Hintergrund erscheint es schlechterdings nicht nachvollziehbar und verständlich, wenn die Beklagten bzw. die hinter ihre stehende Haftpflichtversicherung gleichwohl jegliche Haftung ausschlossen und stattdessen versuchten, die Dauerschädigung der Klägerin zu 3. auf gänzlich fernliegende Ursachen, wie eine frühere falsche Ernährung, Systemerkrankungen oder eine toxische Genese zu schieben, für die vorliegend nicht die geringsten Anhaltspunkte bestanden.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht muss bei der Bemessung des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes auch die Schwere des vorliegenden Behandlungsfehlers berücksichtigt werden. Trotz des sich ständig verschlechternden Zustandes der Klägerin zu 3. und trotz der extrem langdauernden 42-tägigen parenteralen Ernährung haben die Beklagten im Ergebnis fast über den gesamten Zeitraum hinweg nichts Fundiertes unternommen, um der Ursache der Befindlichkeitsstörung der Klägerin auf den Grund zu gehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass mehrere Sachverständige ausgeführt haben, dass bei einer parenteralen Ernährung spätestens ab dem 5. Tag Vitamin B substituiert werden müsse, ist das Unterlassen dieser Maßnahme über einen Zeitraum einer parenteralen Ernährung von 42 Tagen schlechterdings unverständlich und in keiner Weise nachvollziehbar.
Jedenfalls ab dem 05.12.1996 war auch die bei der Klägerin zu 3. auftretende Symptomatik so eindeutig im Sinne eines Vitamin B-M. und damit einer Wernicke Encephalopathie zu deuten, dass schlechterdings unverständlich ist, dass und weshalb die Beklagten gleichwohl noch bis zum 10.12. zuwarteten, bis sie die Klägerin endlich in die Fachabteilung eines Krankenhauses überwiesen. Dass die Symptomatik eindeutig im Sinne einer Wernicke-Encephalopathie auszudeuten war, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass in dieser Klinik, nämlich der Rheinischen Landesklinik B., unverzüglich die Diagnose einer Wernicke Encephalopathie gestellt und mit sofortigen Vitamin B1-Gaben therapiert wurde, woraufhin sich auch unverzüglich eine leichte Besserung der Symptomatik einstellte. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der die Klägerin zu 3. behandelnden Ärzte schlechtdings nicht nachvollziehbar und kann nur im Sinne eines groben ärztlichen Versagens, also einer solchen medizinischen Fehlleistung, die schlechterdings nicht verständlich ist, gewertet werden. Auch angesichts dieser Schwere des ärztlichen Versagens auf seiten der Beklagten erscheint das seitens des Senats zuerkannte Schmerzensgeld angemessen.
Hiermit hält sich der Senat auch durchaus im Rahmen der in Deutschland zuerkannten Schmerzensgeldbeträge. So werden bei Querschnittslähmungen 450.000,00 bis 500.000,00 DM zzgl. einer monatlichen Rente gewährt. Vorliegend ist die
Klägerin, wie eingehend dargelegt, körperlich stark behindert, wobei ihr gesamter Körper in Mitleidenschaft gezogen ist und die Tatsache, dass sie außerhalb des Rollstuhls wenige Schritte mit einem Rollator gehen kann, im Ergebnis keine Besserung bedeutet, wie vorstehend dargelegt. Zusätzlich ist die Klägerin psychisch derart beeinträchtigt, dass sie arbeitsunfähig ist, was bei einem Querschnittsgelähmten nicht zwingend der Fall sein muss. Die Klägerin erkennt ihre Behinderung bei vollem Bewusstsein und leidet massiv darunter, wovon der Senat sich in der mündlichen Verhandlung selbst hat überzeugen können, bei welcher Gelegenheit die Klägerin, als die Sprache auf ihr "weitgehend zerstörtes Leben" kam, sofort heftigst in Tränen ausbrach. Die Schwerstbehinderung der Klägerin ergibt sich aus den Gutachten sämtlicher Sachverständigen insbesondere aus demjenigen von Prof. Dr. D..
Daran ändert auch nichts die von den Beklagten in der Anschlussberufung hervorgehobene Schilderung des Zustandes der Klägerin. Diese ändert nichts an der insgesamt - wie dargelegt - extremen Behinderung der Klägerin und der damit verbundenen Zerstörung ihres gesamten Lebenskonzeptes bei noch relativ jungem Alter.
Nach allem war auf die Berufung der Klägerin zu 3. hin das angefochtene Urteil im eingangs tenorierten Sinne hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes abzuändern.
Die Anschlussberufung der Beklagten war demgegenüber zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a und 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711,108 ZPO.
Berufungsstreitwert: 76.693,78 EUR (= 150.000,00 DM) Klägerin zu 3.
25.564,59 EUR (= 50.000,00 DM) = Beklagte
Wert der Beschwer der Beklagten: 102.258,37 EUR (= 200.000,00 DM).
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung (§ 543 II ZPO n. F.).