Berufung gegen Ablehnung von Leistungen aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen Verweisung auf Vergleichsberuf
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Abweisung seiner Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Streitpunkt ist, ob die Beklagte den Kläger auf einen zumutbaren Vergleichsberuf verweisen darf und damit leistungsfrei bleibt. Das OLG bestätigt die Ablehnung: Vertragsbedingungen erlauben Verweisung, der Kläger hatte diese anerkannt und wurde auf den als zumutbar beurteilten Beruf des Holztechnikers verwiesen. Ein behauptetes Erfüllungsversprechen des Agenten steht dem nicht entgegen; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Ablehnung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als unbegründet abgewiesen; Verweisung auf zumutbaren Vergleichsberuf bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen liegt nur vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit auszuüben; daraus folgt grundsätzlich die Verweisbarkeit auf einen zumutbaren Vergleichsberuf, wenn die Bedingungen dies vorsehen.
Der Versicherer ist nicht ohne Weiteres zur Leistung verpflichtet allein weil im Ausgangsberuf zu mindestens 50 % Berufsunfähigkeit besteht; eine Erfüllungshaftung kommt nicht in Betracht, wenn die Vertragsbedingungen die Verweisung vorsehen und vom Versicherten anerkannt wurden.
Hat der Versicherte die für ihn geltenden Versicherungsbedingungen gekannt oder ausdrücklich akzeptiert (z.B. durch Vereinbarung über eine Umschulungsmaßnahme), kann er sich nicht auf entgegenstehende mündliche Zusagen des Versicherungsvertreters berufen (abredewidriges Verhalten).
Bei der Gegenüberstellung von Einkünften sind variable Lohnbestandteile nur dann fortzuschreiben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie künftig in nennenswerter Höhe anfallen; sonst bleiben sie außer Betracht.
Für vor 1988 abgeschlossene Versicherungsverträge ergeben die genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kraft § 23 Abs. 3 AGBG Vertragsinhalt auch ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 2 AGBG; spätere Regelungen (§ 5a VVG) sind hier nicht einschlägig.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 167/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.07.2000 - 23 O 167/99 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung Ansprüche des Klägers aus der bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Recht verneint.
Insoweit können die im Laufe des Verfahrens kontrovers erörterten Fragen der Aktivlegitimation des Klägers, einer eventuellen Rentenhöhe sowie auch die Frage, ob der Kläger in seinem Ausgangsberuf als Tischler oder aber Schreiner zu mindestens 50 % berufsunfähig ist, im Ergebnis dahinstehen; jedenfalls muss der Kläger sich entsprechend der zutreffenden Ansicht des Landgerichts auf die im Rahmen der Umschulungsmaßnahme erlernte und nachfolgend auch im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als Holztechniker verweisen lassen.
Der Beklagten ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht versagt, diesen auf den vorgenannten Vergleichsberuf zu verweisen, insbesondere haftet sie nicht unter dem Gesichtspunkt einer Erfüllungshaftung in jedem Fall bei einer 50%igen Berufsunfähigkeit im Ausgangsberuf als Tischler.
Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zum Zeitpunkt des vorliegenden Vertragsschlusses - 1988 - und damit vor Einführung des § 5a VVG, die seinerzeit geltenden Vertragsbedingungen auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 AGBG Vertragsbestandteil wurden. Dies folgt aus § 23 Abs. 3 AGBG, wonach u.a. Versicherungsverträge den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers auch dann unterliegen, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.
Aus den somit geltenden Versicherungsbedingungen für die Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung ergibt sich eindeutig die Verweisbarkeit des Klägers auf einen Vergleichsberuf. Gemäß 2 der Bedingungen liegt Berufsunfähigkeit nämlich - nur - dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit ... voraussichtlich dauernd entweder ganz oder bis zu einem gewissen Grade außerstande ist, "seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht". Der Inhalt dieser Versicherungsbedingungen, die dem Kläger ausweislich Bl. 5 d.A. mit einer Abschrift des Versicherungsscheins jedenfalls bei Abschluss des Vertrages übersandt worden sind - was dieser auch nicht in Abrede stellt - war dem Kläger bekannt. Das ergibt sich auch aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 27.12.1995 hinsichtlich der vom Kläger durchzuführenden Umschulungsmaßnahme. In dieser Vereinbarung heißt es nämlich in Ziff. 1:
"Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegt bei dem VP nicht vor und wurde auch nicht nachgewiesen. Der Versicherte ist insbesondere in der Lage, eine Verweisungstätigkeit auszuüben" (insoweit wird Bezug genommen auf ein entsprechendes dahingehendes vorausgegangenes Schreiben). Weiter heißt es sodann in der Vereinbarung vom 27.12.1995: "Damit der VP im Rahmen der Reha-Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation bei der Fachschule für Technik ... keinen materiellen Zwängen ausgesetzt ist, ist die GKL entgegenkommend und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bereit ..., die nachstehenden Leistungen aus der BUZ zu erbringen." Der Inhalt der vorgenannten Vereinbarung zeigt zur Genüge, dass der Kläger, der die Vereinbarung mitgetragen und unterschriftlich bestätigt hat, sich durchaus darüber im klaren war, dass er sich nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen gegebenenfalls auch auf einen zumutbaren Vergleichsberuf würde verweisen lassen müssen, wobei der mit der Umschulungsmaßnahme angestrebte Beruf ausdrücklich als Vergleichsberuf in Betracht gezogen wurde. Im Hinblick darauf, dass er diese Vereinbarung ausdrücklich akzeptiert und mitgetragen hat, kann ein Anspruch aus einer Erfüllungshaftung in keinem Fall zum Tragen kommen; er hat hiermit nämlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Inhalt der Vertragsbedingungen und damit auch die grundsätzliche Verweisungsmöglichkeit bekannt sind und er diese von Anfang an akzeptiert hat.
Außerdem steht seine Teilnahme an der vorgenannten Vereinbarung eindeutig in Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vortrag, wonach der Versicherungsagent ihm zugesichert haben soll, sich nicht auf eine Vergleichstätigkeit verweisen lassen zu müssen. Wenn der Kläger einen Vertrag der vorgenannten Art ausdrücklich bestätigt und akzeptiert, kommt eine Erfüllungshaftung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht; jedenfalls trifft den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten der Einwand des abredewidrigen und damit widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich trotz behaupteter gegenteiliger Versicherung des Versicherungsagenten auf eine Bestätigung der Kenntnis der gegenteiligen Versicherungsbedingungen einlässt und diese akzeptiert (vgl. dazu Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 26. Aufl., § 43 Rz. 31).
Der Beruf des Holztechnikers, den der Kläger nach der Umschulungsmaßnahme auch tatsächlich ausübt, ist ihm zumutbar. Insbesondere besteht zwischen dem Beruf eines handwerklich tätigen Schreiners bzw. Tischlers und der vorliegenden Schreibtischtätigkeit als Holztechniker in einem holzverarbeitenden Unternehmen kein soziales Gefälle. Es ist vielmehr eher anzunehmen, dass beide Tätigkeiten sozialethisch gleichwertig sind, wobei anzumerken bleibt, dass der Handwerker häufig sozial eher geringer eingestuft wird als der vorwiegend am Schreibtisch Tätige. Auch nach der Einkommenssituation bei den beiden unterschiedlichen Tätigkeiten ist der Verweisungsberuf dem Kläger zumutbar.
Dabei kann offen bleiben, ob im Streitfall das vom Kläger zuletzt in gesunden Tagen erzielte Einkommen zum Zwecke des Vergleichs mit seinen derzeitigen Einkünften als Holztechniker fiktiv fortzuschreiben ist oder ob insoweit das zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist, wobei letzteres anzunehmen ist, wenn die Verweisungstätigkeit unmittelbar im Anschluss an die bisher ausgeübte Berufstätigkeit hätte ausgeführt werden können (vgl. dazu Prölss/Martin-Voit, VVG, 26. Aufl., § 2 BUZ Rdn. 3), was hier wegen der erforderlichen Umschulungsmaßnahme nicht möglich war. Selbst bei Fortschreibung ergibt sich kein unzumutbarer, weil spürbarer Minderverdienst. Der Kläger trägt selbst vor, dass sein Stundenlohn als Tischler ab August 1999 27,24 DM betragen hätte, was bei einer durchschnittlich anzunehmenden Arbeitszeit von 168 Stunden/Monat einem Bruttolohn von 4.576,00 DM oder einem Jahresverdienst von 61.776,00 DM (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld von 1,5 Monatslöhnen) entspricht. Soweit der Kläger demgegenüber einen Betrag von rund 69.000,00 DM errechnet, kann dem nicht gefolgt werden. Variable Lohnbestandteile wie Überstunden- und Akkordvergütungen können nämlich nur dann fortgeschrieben werden, wenn zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie auch künftig in bisheriger oder jedenfalls in nennenswerter Höhe angefallen wären. Das ist indessen nicht dargetan, wie sich aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen für Juni bis Oktober 1994 ergibt. Insofern liegt der Streitfall anders als derjenige, der der Senatsentscheidung vom 05.03.1992 (5 U 175/90), vgl. RuS 1993, 155, zugrunde lag. Lohnbestandteile, bei denen nicht verlässlich prognostiziert werden kann, das sie auch künftig anfallen oder die gar jederzeit entzogen werden können, müssen bei dem Vergleich außer Betracht bleiben.
Der nach allem zu Gunsten des Klägers allenfalls in Ansatz zu bringende Lohn entspricht aber im wesentlichen dem Gehalt, das er im Jahre 1999 als Holztechniker bei der Fa. W. GmbH & Co. KG tatsächlich verdient hat, nämlich 4.500,00 DM brutto/Monat (Grundgehalt) bzw. 58.592,00 DM im gesamten Jahr (zuzüglich 6.368,85 DM sonstige Bezüge, die außer Betracht bleiben). Dieser Minderverdienst von rund 5 % ist hinnehmbar (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rdn. 31), und zwar auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation mit einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern und in den mittleren Bereich fallenden Einkommens. Selbst bei geringeren Gehältern und zusätzlichen Unterhaltsverpflichtungen für Familienmitglieder sind Einkommensunterschiede jedenfalls bis 15 % noch für ohne weiteres zumutbar erachtet worden, vereinzelt sogar solche zwischen 15 und 25 % (auf die Rechtsprechungsnachweise bei Prölss/Martin-Voit, a.a.O. wird Bezug genommen).
Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers:
27.718,92 DM (siehe so schon Beschluss des Senats vom 24.10.2000).