BUZ: Ruhestandsversetzung nach BBG begründet nicht stets Berufsunfähigkeit (Beamtenklausel)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Leistungen, weil er als Postbeamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war. Streitig war, ob die Ruhestandsversetzung die (unwiderlegbare) Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit nach einer Beamtenklausel auslöst. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Vermutung greift nur bei allgemeiner Dienstunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Gründe, nicht wenn der Beamte nur den konkret zugewiesenen Dienstposten nicht mehr ausüben kann und die Ruhestandsversetzung auch auf fehlenden anderweitigen Planstellen beruht. Unzumutbarkeit wegen „geringwertiger“ Alternativtätigkeiten verneinte der Senat, da kein Status- oder Besoldungsnachteil drohte; eine Berufsunfähigkeit nach den AVB sei zudem nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Leistungen aus BUZ trotz Ruhestandsversetzung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 44 BBG begründet im Rahmen einer Beamtenklausel nicht in jedem Fall die Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Die in einer Beamtenklausel angelegte (unwiderlegbare) Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit greift nur ein, wenn der Beamte wegen gesundheitlicher Gründe allgemein dienstunfähig ist, nicht aber bei bloßer Dienstpostenunfähigkeit.
Beruht die Ruhestandsversetzung darauf, dass der Beamte den konkret übertragenen Aufgabenbereich gesundheitlich nicht mehr erfüllen kann und zugleich keine anderweitige geeignete Planstelle verfügbar ist, wird hierdurch keine allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne der Beamtenklausel fingiert.
Auf das Fehlen freier anderweitiger Planstellen kommt es für die Annahme allgemeiner Dienstunfähigkeit im Sinne der Beamtenklausel nicht an, wenn der Beamte medizinisch noch für andere statusgemäße Tätigkeiten geeignet ist.
Die Berufung auf Unzumutbarkeit anderweitiger Tätigkeiten wegen behaupteter „Geringwertigkeit“ ist unbeachtlich, wenn die Tätigkeiten statusgemäß sind und weder Besoldungseinbußen noch ein sozialer Abstieg verbunden wären.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 24/97
Leitsatz
Die Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 44 BBG begründet nicht in jedem Falle die Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit i.S. der Beamtenklausel. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 24/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1960 geborene Kläger vereinbarte mit der Beklagten eine Kapitallebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1990. Unter § 2 der AVB (BB-BUZ) ist geregelt, was unter bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu verstehen ist. Diese Regelung entspricht § 2 der MB/BUZ 84.
Ab etwa August 1994 litt der Kläger an einer Lumboischialgie rechts mit einem Bandscheibenprolaps bei L-5/S 1. Zu dieser Zeit war er als beamteter Posthauptschaffner im Bereich der Postpaketzustellung tätig. Mit Schreiben vom 7. Mai 1996 kündigte die D. dem Kläger dessen Versetzung in den Ruhestand an. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
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"Der ärztlichen Stellungnahme vom 30.04.1996 zufolge können sie aufgrund ihres reduzierten Gesundheitszustandes nicht mehr im Bereich der Zustellung beschäftigt werden. Arbeiten, die über eine längere Zeit einseitige Körper- bzw. Arbeitshaltung erfordern oder vornehmlich durch Heben, Tragen und Bewegen von Lasten gekennzeichnet sind, sind auszuschließen. Es sollte ein Arbeitsplatz mit einem Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ermöglicht werden. Lasten können vereinzelt von sieben bis acht Kilogramm gehoben werden. Ein Einsatz im Fahrdienst ist möglich, wenn Ein- und Aussteigevorgänge nicht vier bis fünf Stunden überschreiten. Über die Dauer der Einschränkung kann keine Prognose abgegeben werden.
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Damit liegen bei ihnen so erhebliche Beschäftigungseinschränkungen vor, daß bei der Niederlassung Frachtpost K. keine Einsatzmöglichkeiten bestehen. Auch bei einer anderen Niederlassung ist kein freier Arbeitsplatz vorhanden, der ihren Verwendungseinschränkungen entsprechen würde. Sie sind daher als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - anzusehen.
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Auch ich als ihr unmittelbarer Dienstvorgesetzter halte sie nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Ich beabsichtige daher, ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 BBG mit dem Ende des Monats September 1996 einzuleiten."
Entsprechend dieser Ankündigung wurde der Kläger sodann in den Ruhestand versetzt. Er beanspruchte daraufhin von der Beklagten die bedingungsgemäßen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Diese holte eine Stellungnahme der D. ein, die wie folgt lautet (Schreiben vom 22.11.1996):
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"Wie sie aus unserem Schreiben vom 7. Mai 1996 entnommen haben, konnten wir Herrn B. keine Beschäftigungsmöglichkeit in unserer Niederlassung bieten.
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Auch die Unterbringung bei einer anderen Niederlassung konnte nicht angeboten werden.
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Daher waren wir leider gezwungen, Herrn B. mit Ablauf 31.10.1996 als dienstunfähig in den Ruhestand zu versetzen.
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Die Möglichkeit, Herrn B. mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen und mit der Ausbildung im einfachen Dienst im Innendienst zu beschäftigen, wäre eine Beschäftigung in der Belegverwaltung gewesen. Jedoch sind dort alle Dienstposten besetzt und eine Unterbringung wäre nur befristet gewesen. Eine andere Möglichkeit hätte bestanden, ihn in der Pförtnerei einzusetzen, jedoch gibt es bei unserer Niederlassung keine Pförtnerei mehr, da wir eine Codekartensicherungsanlage haben.
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Herr B. hätte für eine Tätigkeit im Innendienst keine gehaltlichen Einbußen gehabt, da ein Beamter in eine feste Besoldungsgruppe eingewiesen ist."
Die Beklagte lehnte Leistungen ab, weil Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 AVB nicht dargetan sei. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Er hat behauptet, der Agent habe bei Antragsaufnahme seinerzeit ausdrücklich erklärt, daß bei dem Kläger als Beamten die Beamtenklausel vereinbart sei, ein weiterer Vermerk in dem Antragsformular sei nicht erforderlich. Zudem habe er darauf hingewiesen, daß es sich bei der gewählten Versicherungsart um eine Vertragsregelung handele, die den besonderen Bedürfnissen des Berufsbeamten entgegenkäme. Im übrigen gelte die Beamtenklausel ohnehin als vereinbart, da er, der Kläger, bei Beantragung der Versicherung angegeben habe, daß er Postbeamter sei. Er sei berufsunfähig, weil er dienstunfähig sei und eine Tätigkeit im Innendienst nicht in Betracht komme, da diese mit Tätigkeiten wie Heben und Tragen verbunden sei, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben könne.
Er hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 600,00 DM, beginnend mit Februar 1997 bis einschließlich Dezember 2020 zu zahlen,
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2. an ihn 2.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Februar 1997 zu zahlen,
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3. an ihn 426,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Februar 1997 zu zahlen und
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4. festzustellen, daß die bei der Beklagten bestehende Lebensversicherung Nr. x. nebst eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung ab dem 1. Oktober 1996 beitragsfrei sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, daß eine Beamtenklausel nicht vereinbart worden sei. Die Versetzung in den Ruhestand sei nicht ausschließlich aus gesundheitlichen, sondern im wesentlichen aus betriebsbedingten Gründen erfolgt. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers sei nicht gegeben, da er auf eine Innendiensttätigkeit im einfachen Dienst bei der D. sowie auf eine Tätigkeit in einer Briefeingangsstelle bei einer privaten Versicherungsgesellschaft verwiesen werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Parteien die Geltung einer Beamtenklausel vereinbart haben, weil die festgestellte Dienstunfähigkeit nicht ausschließlich auf gesundheitlichen Gründen beruhe. Der Kläger sei zwar gesundheitlich nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Paketzusteller auszuüben; er habe aber grundsätzlich anderweitig in der Belegverwaltung oder der Pförtnerei eingesetzt werden können. Dies sei lediglich deshalb gescheitert, weil ein derartiger Dienstposten nicht freigewesen sei. Eine Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Nr. 1 AVB habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er meint, die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, wie wenn die übliche Beamtenklausel vereinbart worden wäre, weil ihm bei Antragstellung vom Agenten zugesagt worden sei, daß für ihn als Postbeamten selbstverständlich die Beamtenklausel gelte. Der Agent habe ihm erklärt, daß aus der Versicherung eine Berufsunfähigkeitsrente dann gezahlt werden, wenn der Kläger als Beamter dienstunfähig werden sollte. Eine nähere Aufklärung über die Möglichkeit oder der Notwendigkeit, eine Beamtenklausel zu vereinbaren, sei nicht erfolgt. Da er aufgrund seines reduzierten Gesundheitszustandes gemäß § 42 Ab. 1 BBG als dauernd dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden sei, werde zu seinen Gunsten unwideruflich vermutet, daß er vollständig berufsunfähig sei. Daß dabei eine fehlende anderweitige Verwendungsmöglichkeit eine Rolle gespielt habe, könne dahinstehen. Die üblicherweise verwendete Beamtenklausel enthielte keine Einschränkung dahin, daß für die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich gesundheitliche Gründe maßgebend gewesen sein müßten. Im übrigen seien die von seinem früheren Dienstherrn angegebenen anderweitigen Einsatzmöglichkeiten geringwertige Tätigkeiten, auf die er sich nicht zu verweisen lassen brauche.
Er beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet die vom Agenten bei Antragsaufnahme angeblich abgegebenen Erklärungen zur Vereinbarung der Beamtenklausel nicht. Sie meint, zugunsten des Klägers könne allenfalls davon ausgegangen werden, daß die bei ihr ständig verwendete Dienstunfähigkeitsklausel als vereinbart gelte, die wie folgt laute:
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"Die §§ 1 und 2 der besonderen Bedingung für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bedeuten, daß sie mindestens dann berufsunfähig sind, wenn sie nach den heutigen Bestimmungen der Beamtengesetze wegen Dienstunfähigkeit ausschließlich infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte aus dem Beamtenverhältnis entlassen oder in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
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Ausschlüsse und Begrenzungen des Versicherungsschutzes werden hierdurch nicht berührt (§ 3). Wir sind berechtigt, nachzuprüfen, ob die Berufsunfähigkeit fortbesteht (§ 7).
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Die Beitragsbefreiung und die Rentenzahlungen - längstens bis zum Beginn der Altersrente - bleiben mindestens solange bestehen, wie die Entlassung oder Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgrund der Berufsunfähigkeit erneut vorgenommen würde und der vereinbarte Endtermin für die Leistung nicht erreicht ist."
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß begründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß aus dem Gesichtspunkt der Erfüllungshaftung (vgl. dazu Prölss-Martin/Kollhosser, 25. Aufl., § 43 Anm. 7 A) eine Beamtenklausel als vereinbart gilt, wobei offenbleiben kann, ob es sich dabei um die Klausel in der Fassung der Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen 1984 S. 129 oder die von der Beklagten verwendete Dienstunfähigkeitsklausel handeln würde. Auch unter Zugrundelegung der weitergehenden Klausel in der Fassung VerBAV 84, 129 ("Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.") ist kein Anspruch auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit gegeben.
Die nach dieser Klausel anzunehmende unwiderlegbare Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit gilt nämlich nur, wenn der Beklagte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte allgemein dienstunfähig erklärt worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. Juni 1989 (Versicherungsrecht 1989, 903 f.) dargelegt. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Bundesbahnobersekretär wegen eines psychovegetativen Syndroms als allgemein dienstunfähig eingestuft worden war. Führt die Erkrankung oder das Gebrechen indessen nicht zu einer allgemeinen Dienstunfähigkeit sondern nur dazu, daß der Beamten lediglich außerstande ist, einen bestimmten Dienstposten auszufüllen, also bestimmte Tätigkeiten zu verrichten, die ihm gleichsam als Ausschnitt des ihm insgesamt zuweisbaren Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs konkret zur Erfüllung übertragen worden sind, und verbleibt daneben ein Aufgabenbereich, der ihm im Rahmen seiner Dienststellung an sich zugewiesen werden könnte, greift die Vermutung nicht ein. Das ist nach Ansicht des Senats aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1993 (Versicherungsrecht 1993, 1220, 1221) abzuleiten, die zwar zur sogenannten Polizeidienstunfähigkeit ergangen ist, der sich aber der allgemeine Grundsatz entnehmen läßt, daß die Unfähigkeit, bestimmte Dienste (hier Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst) auszuführen, unbeachtlich bleibt, solange nicht die allgemeine Dienstunfähigkeit festgestellt ist, wobei es auf den Mangel an geeigneten anderweitigen Planstellen nicht ankommt (vgl. BGH a.o., S. 1221). So liegt es hier. Der Kläger ist krankheitsbedingt außerstande, als Posthauptschaffner den Tätigkeitsbereich eines Postpaketzustellers wahrzunehmen, im übrigen ist er aber in der Lage, die anderen ihm als Posthauptschaffner offenstehenden Tätigkeitsbereiche zu erledigen. Er ist folgerichtig auch nicht allein wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, sondern weil er die ihm damals zugewiesenen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht erledigen konnte und im übrigen anderweitig keine geeigneten Planstellen vorhanden waren. Das genügt nicht. Nur wenn die Dienstunfähigkeit das gesamte Spektrum der dem Kläger in seinem Status als Posthauptschaffner zuweisbaren Dienstgeschäfte umfaßt hätte, läge eine allgemeine Dienstunfähigkeit vor, welche die Beklagte im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung hinzunehmen gehabt hätte. An einer solchen Feststellung seitens des früheren Dienstherrn des Klägers fehlt es aber gerade. Seine Behauptung, die an sich für ihn noch in Frage kommenden Tätigkeitsbereiche seien ihm nicht zumutbar, weil sie im Vergleich zu seiner Tätigkeit als Postpaketzusteller geringwertig seien, ist unbeachtlich. Diese anderweitigen Tätigkeiten liegen im Rahmen dessen, was dem Kläger als Posthauptschaffner zumutbarer Weise hätte übertragen werden können. Das ist maßgebend. Ein sozialer Abstieg oder eine geringere Besoldung wären mit der Aufnahme der anderweitigen Tätigkeit nicht verbunden gewesen.
Der Senat verkennt nicht, daß der Verwaltungsakt, durch den der Kläger in den Ruhestand versetzt worden ist, in rechtlicher Hinsicht allein auf § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützt worden ist, der die allgemeine Dienstunfähigkeit voraussetzt und nicht danach differenziert, ob und ggf. in welchem Umfang die Unfähigkeit, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, ausreicht. Es erscheint aber nicht gerechtfertigt, diesen in erster Linie formalen Aspekt genügen zu lassen, die vollständige Berufsunfähigkeit anzunehmen. Der durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer, auf dessen Erkenntnismöglichkeiten es ankommt, wird bei aufmerksamer Lektüre der Beamtenklausel nicht davon ausgehen (können), die Vermutung gelte zu seinen Gunsten auch dann, wenn sich die auf medizinischen Erkenntnissen beruhende Feststellung der Unfähigkeit, Dienst zu tun, von vornherein nur auf ganz bestimmte Tätigkeiten bezieht, dies so vom Dienstherrn auch ausdrücklich festgestellt wird und die Versetzung in den Ruhestand lediglich deshalb erfolgt, weil (zufällig) kein anderweitiger angemessener Dienstposten frei ist oder der Dienstherr - gar im Einverständnis mit dem Beamten - keine anderweitige Tätigkeit anbietet.
Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht mit der Erfolg auf § 2 Nr. 1, 2 AVB stützen. Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich das angefochtene Urteil insoweit zu eigen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger diesbezüglich auch nichts erinnert, kann sich der Senat eine weitere Begründung ersparen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,00 DM.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Tragweite der Vermutungswirkung bei Vereinbarung einer Beamtenklause zugelassen (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).