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Oberlandesgericht Köln·5 U 152/12·24.02.2013

Berufung wegen Lagerungsschaden: Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung als unbegründet

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage wegen eines lagerungsbedingten Ohrschadens. Zentral ist, ob ein Lagerungsschaden voll beherrschbar war und somit eine Beweislastumkehr gerechtfertigt ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hält den Schaden für nicht sicher vermeidbar; Zeugenaussagen belegen ordnungsgemäße Lagerung. Deshalb sieht der Senat die Berufung als offensichtlich unbegründet an und beabsichtigt ihre Zurückweisung (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Ausgang: Berufung der Klägerin wird nach Hinweisbeschluss als unbegründet zurückzuweisen vorgesehen (abgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommt nur in Betracht, wenn die Komplikation aus einem voll beherrschbaren Risikobereich stammt, dessen Eintritt bei ordnungsgemäßer Durchführung sicher auszuschließen wäre.

2

Ergibt ein überzeugendes sachverständiges Gutachten, dass ein Lagerungsschaden auch bei fachgerechter Lagerung nicht sicher vermeidbar ist, so rechtfertigt dies keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

3

Die glaubhafte Schilderung routinemäßiger Lagerungsabläufe durch erfahrene Pflegekräfte kann den Nachweis einer ordnungsgemäßen Lagerung auch ohne Erinnerung an den konkreten Eingriff tragen.

4

Eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über das Risiko lagerungsbedingter Schäden genügt; eine gesonderte Aufklärung über jede detaillierte Variante der Lagerung ist nicht immer erforderlich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 35/11

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 2.10.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 35/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

              2.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen der Klägerin keine Ansprüche aus der streitigen Behandlung gegen den Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).

2

1.

3

Das Landgericht hat die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Frage einer schadensursächlichen falschen Lagerung der Klägerin nicht verkannt. Richtig ist, dass die Rechtsprechung (vor allem bei zeitlich weiter zurück liegenden Entscheidungen) die Grundsätze des voll beherrschbaren Risikobereichs, wonach eine objektive Pflichtverletzung und ein Verschulden des Behandlers vermutet werden, wenn ein Schaden aus einem Bereich stammt, dessen Risiken durch Anwendung der gebotenen Sorgfalt in vollem Umfang beherrschbar sind, auch auf Fälle von Lagerungsschäden angewandt hat (vgl. etwa BGH NJW 1984, 1408; BGH NJW 1995, 1618; und viele weitere, auch OLG Köln VersR 1991, 695; jüngst OLG Jena OLGR 2007, 677 ff.). Dem zugrunde liegt die medizinische Grundannahme, dass bei technisch richtiger Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch, die Beachtung der dabei einzuhaltenden Regeln und die Kontrolle der Lagerung durch die operierenden Ärzte es sich um Maßnahmen handelt, die „voll beherrschbar“ sind. Das ist indes keineswegs automatisch und für jede Form von lagerungsbedingter Schädigung der Fall. Insbesondere Drucknekrosen sind sehr häufig auch durch Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden, wie dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt ist. Demnach gilt, dass ein Lagerungsschaden eine Umkehr der Beweislast nur dann rechtfertigt, wenn es sich um eine vollständig beherrschbare Komplikation handelt, deren Entstehung zwingend auf einen Behandlungsfehler hinweist (OLG Oldenburg VersR 1995, 1194 f.).

4

Im vorliegenden Fall kann von einem voll beherrschbaren Risikobereich aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D allerdings nicht ausgegangen werden. Er hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens von einer Komplikation gesprochen, die sich verwirklicht habe, und einen Behandlungsfehler verneint. Die Lagerung des Kopfes auf einem Kopfring mit Gelkissen entspreche fachärztlichem Standard, wobei allerdings diese Art der Lagerung etwas komplikationsträchtiger sei als die Lagerung mittels Mayfieldklemme. Im Rahmen der mündlichen Anhörung hat er weiter erläutert, dass auch bei ordnungsgemäßer Lagerung und Fixierung des Kopfes eine gewisse Beweglichkeit des Kopfes unvermeidbar sei, insbesondere bei länger andauernden Operationen, wie im vorliegenden Fall, was die (absolut gesehen sehr geringe) Gefahr einer Druckschädigung erhöhe. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine permanente Kontrolle der Lagerung, anders als bei anderen Operationen, nur sehr eingeschränkt möglich sei, da der Kopf unter den Operationstüchern verborgen sei und die Kontrolle damit im sterilen Bereich zu erfolgen habe. Der Sachverständige hat klar und deutlich im Ergebnis ausgeführt, dass ein Lagerungsschaden, wie er sich bei der Klägerin verwirklicht habe, bei der hier vorliegenden Operation nicht sicher auszuschließen sei und ein Restrisiko verbleibe.

5

Diese Ausführungen des Sachverständigen sind auch aus Sicht des Senats in jeder Hinsicht überzeugend. Sie werden gestützt durch die Annahme, dass die Klägerin ausweislich des von ihr unterschriebenen Aufklärungsbogens ausdrücklich auf das Risiko eines Lagerungsschadens hingewiesen wurde, was nicht verständlich wäre, wenn bei standardgerechtem Vorgehen jedwedes Risiko sicher auszuschließen gewesen wäre. Sie werden nicht entscheidend erschüttert durch die Ausführungen der weiteren Gutachter, auf die sich die Klägerin stützt. So setzt sich das für den medizinischen Dienst der Krankenkassen erstattete Gutachten von Prof. Dr. T in keiner Weise mit der Frage der Vermeidbarkeit des Lagerungsschadens auseinander. Der Umstand, dass er das Vorgehen der Ärzte durchweg als richtig bewertet, lediglich das Entstehen des Schadens als Folge der Lagerung feststellt und daraus den nicht weiter begründeten Schluss zieht, folglich liege ein Behandlungsfehler vor, lässt vermuten, dass er – wie häufiger unter Medizinern zu beobachten – einen nicht komplikationsfreien Operationsverlauf mit einem Behandlungsfehler gleichsetzt. Aber auch die Stellungnahmen von Prof. Dr. C setzen sich nicht, jedenfalls nicht hinreichend mit der Frage der sicheren Vermeidbarkeit des Schadens auseinander. Er schildert eine sachgerechte Lagerung und stimmt insoweit mit dem gerichtlichen Sachverständigen und den Aussagen der beiden Zeugen hinsichtlich des tatsächlichen Procedere überein. Er postuliert ferner, dass auf eine freie Lage des Ohres zu achten sei, was ebenfalls als solches unstreitig ist. Er stellt ferner fest, dass eine Überprüfung der Lage des Ohres durch Abtasten unter den OP-Tüchern durchaus möglich sei, so dass bei fachgerechter Anwendung ein freies Liegen jederzeit möglich gewesen sei. Auch dies ist letztlich nicht streitig und widerspricht nicht den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Wenn nach alledem der Privatsachverständige dann den nicht weiter begründeten Schluss zieht, also sei bei fachgerechter Lagerung die Druckschädigung vermeidbar gewesen, überzeugt dies allerdings nicht. Die eigentliche Frage, ob, wie, aus welchem Anlass, wie häufig usw. eine Kontrolle des Ohres (und zwar auch in Relation zur Kontrolle anderer Körperteile)  bei einer Operation am offenen Schädel (mit den damit verbundenen Notwendigkeiten, den Kopf möglicherweise auch zu bewegen, die Anforderungen an möglichst absolute Sterilität zu wahren und die Operation schnellstmöglich erfolgreich zu beenden) fachärztlich geboten ist, beantwortet er nicht. Es geht aber nicht abstrakt darum, ob es möglich ist, bei einer Seitwärtslagerung des Kopfes über einen bestimmten Zeitraum eine Druckschädigung zu verhindern, sondern darum, was bei sachgerechter Durchführung der Operation an Vorsichtsmaßnahmen (auch)  im Hinblick auf die Lagerung des Ohres zwingend geboten ist und ob danach eine Schädigung sicher auszuschließen ist. Diese Frage beantwortet der Sachverständige Prof. Dr. C nicht, weshalb dem Gutachten von Prof. Dr. D der Vorzug zu geben ist.

6

2.

7

Unabhängig von dem zu 1. Gesagten ist aber auch aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagten den Nachweis einer ordnungsgemäßen Lagerung der Klägerin geführt haben. Die beiden vernommenen Zeugen haben in eindeutig glaubhafter und insbesondere sehr detaillierter Weise geschildert, wie sie die Lagerung eines Patienten generell im einzelnen vornehmen und dass die Lagerung vor Beginn der Operation grundsätzlich vom operierenden Arzt überprüft werde. Eindeutig identifiziert wurde dabei der seinerzeit verwendete Kopfring. Es handelt sich um sehr erfahrene Pfleger, von denen sicher erwartet werden kann, dass sie derartige Grundhandgriffe beherrschen. Es besteht aus Sicht des Senats auch keinerlei Anhaltspunkt, ihren Angaben zu misstrauen. Was sie geschildert haben, hat der Sachverständige, der seinerseits die Gelegenheit zu genauen und kritischen Nachfragen an die Zeugen genutzt hat, insgesamt als sach- und fachgerecht beurteilt. Ihre Aussage ist auch ausreichend, um den Nachweis korrekter Lagerung im Fall der Klägerin zu führen, auch wenn beide Zeugen – nachvollziehbar – keine Erinnerungen mehr an diese konkrete Operation hatten. Zu Unrecht vertritt die Klägerin die Auffassung, eine lediglich allgemein geschilderte Übung sei ungeeignet, den sicheren Nachweis zu führen. Wie auch in anderen Fällen ärztlichen Routinehandelns kann der Nachweis korrekter Lagerung durchaus dadurch erbracht werden, dass die üblichen Routinemaßnahmen geschildert werden und zugleich glaubhaft angegeben wird, dass im konkreten Fall nichts anderes gelten könne (vgl. OLG Oldenburg VersR 1995, 1194 f.).

8

3.

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Ein Aufklärungsversäumnis, das zur Rechtswidrigkeit des gesamten Eingriffs geführt hätte, liegt schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht vor. Über die Risiken eines Eingriffs ist im Großen und Ganzen aufzuklären, nicht im Hinblick auf jedes irgendwie denkbare medizinische Detail. Über Behandlungsalternativen ist aufzuklären, soweit es sich um echte Alternativen bei gleichwertigen Chancen, aber unterschiedlichen Risiken handelt. Dass die Klägerin über die Gefahr des Auftretens von Lagerungsschäden zumindest in allgemeiner Form aufgeklärt wurde, bestreitet sie nicht. Dieses Risiko ist auch in handschriftlicher, also individueller Form in den von der Klägerin unstreitig unterschriebenen Aufklärungsbogen eingetragen worden. Dass sie (als Krankenschwester) mit dem Begriff des Lagerungsschadens keine rechten Vorstellungen verbunden habe, behauptet sie selbst nicht. Eine Aufklärung über eine lagerungsbedingte Schädigung exakt des Ohres war nicht geboten. Ob die Frage der konkreten Lagerung des Kopfes überhaupt eine aufklärungspflichtige Alternative darstellt (und nicht vielmehr nur eine Frage der technischen Durchführung der Operation, wozu der Senat eher neigt), mag hier dahinstehen. Die Alternative einer Fixierung des Kopfes durch eine Mayfieldklemme war der Klägerin jedenfalls als solche unstreitig bekannt. Dem substanziierten Vortrag des Beklagten zu 3), wonach sie sich wegen schlechter Erfahrungen aus der Operation vom 8.1.2008 ausdrücklich gegen diese Form der Lagerung ausgesprochen habe, ist die Klägerin nicht mit Substanz entgegen getreten. Auf die geringfügigen Unterschiede bei den seitens des Sachverständigen insgesamt als sehr gering bezeichneten Risiken im Hinblick auf Lagerungsschäden musste sie nicht eigens hingewiesen werden. Dies war vielmehr von der Aufklärung „im Großen und Ganzen“ gerade auch über die Lagerungsschäden allgemein mit umfasst.

10

Auf die Frage eines Entscheidungskonfliktes, den die Klägerin allerdings auch nach Auffassung des Senates nicht plausibel dargelegt hat, kommt es demnach nicht mehr an.

11

4.

12

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch erfordern sonstige Gründe keine mündliche Verhandlung.