Berufung zurückgewiesen: Fristversäumung nach § 12 Abs. 3 VVG bei Übergangsleistung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte in der Berufung Zahlung einer Übergangsleistung nach § 7 II AUB 88. Die Kernfrage war, ob die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt war. Das OLG Köln verneint dies, weil die Beklagte den Anspruch am 3.3.1995 schriftlich mit Fristbelehrung abgelehnt hatte und der Kläger die Übergangsleistung erst mit der Berufungsbegründung vom 7.11.1996 gerichtlich geltend machte. Deshalb wurde die Berufung zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Anspruch auf Übergangsleistung wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 12 Abs. 3 VVG wird der Versicherer von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den schriftlich abgelehnten Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Ablehnung mit entsprechender Fristbelehrung gerichtlich geltend macht.
Wird in einer ordnungsgemäßen Ablehnung des Versicherers mehr als ein Anspruch aufgeführt oder nach dem bisherigen Schriftverkehr erkennbar umfasst, gilt die Ausschlussfrist jeweils auch für die hierin einschließlichen, nicht separat erhobenen Ansprüche.
Die fristwahrende Wirkung einer erstinstanzlichen Klage erstreckt sich nur auf die tatsächlich und ausreichend konkret geltend gemachten Ansprüche; eine Teilklage wahrt die Ausschlussfrist nicht für nicht erhobene, eigenständige Leistungen, es sei denn, die geklagte Forderung ist offensichtlich nur Teil eines einheitlichen, in der Höhe hinreichend bestimmten Gesamtanspruchs.
Die Ablehnung genügt auch dann den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG, wenn die einzelnen Leistungen nicht namentlich genannt werden, sofern aus der bisherigen Korrespondenz für den Versicherungsnehmer deutlich erkennbar ist, welche Ansprüche betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 287/ 95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juni 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 23 O 287/95- wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. Der Kläger kann mit seinem -im Wege zulässiger Klageerweiterung in das Berufungsverfahren eingeführten und zwischenzeitlich den alleinigen Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden- Anspruch auf Zahlung einer Übergangsleistung nach § 7 II AUB 88 nicht durchdringen, weil die Klage insoweit nicht fristgerecht gemäß § 12 Abs. 3 VVG erhoben worden ist.
Gemäß § 12 Abs. 3 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer den erhobenen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber unter Angabe der mit Fristablauf verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
Diese Voraussetzungen zur Leistungsablehnung liegen in Bezug auf die gemäß § 7 II AUB 88 von dem Kläger beanspruchte Übergangsleistung vor: Der - neben der gemäß § 7 I AUB 88 von dem Kläger geforderten Invaliditätsentschädigung- vorprozessual erhobene Anspruch war von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 3. März 1995 mit ordnungsgemäßer Fristbelehrung zurückgewiesen worden; gleichwohl ist er von dem Kläger erstmalig mit der Berufungsbegründung vom 7. November 1996 gerichtlich geltend gemacht worden. Dies genügte zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht, so daß sich die Beklagte mit Recht auf Leistungsfreiheit beruft.
Mit ihrem an die Korrespondenzanwälte des Klägers gerichteten Schreiben vom 3. März 1995 (Bl. 62/63 d. A.) hatte die Beklagte sowohl die - von dem Kläger in der Berufungsinstanz inzwischen nicht mehr verfolgte- Zahlung einer Invaliditätsentschädigung als auch die jetzt noch im Streit befindliche Übergangsentschädigung in einer den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG entsprechenden Form abgelehnt. Dabei schadet es nicht, daß die Beklagte die beiden Versicherungsleistungen nicht ausdrücklich beim Namen genannt, sondern in dem Schreiben lediglich von einem "vermeintlichen Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz" gesprochen hat. Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz war klar, daß hiermit sowohl die Invaliditätsentschädigung als auch die Übergangsleistung gemeint war. Die Beklagte hatte nämlich in diesem Schreiben, nachdem sie zunächst inhaltlich auf das Schreiben der klägerischen Anwälte vom 21. Februar 1995 (Bl. 60/61 d.A.) eingegangen war und Ausführungen dazu gemacht hatte, weshalb sie die bis dahin vorliegenden, von ihr eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zur Klärung des Vorganges für ausreichend halte, zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren Standpunkt weiterhin aufrechterhalte. Hiermit bezog sich die Beklagte auf die in dem zuvor mit dem Kläger persönlich geführten Schriftwechsel erklärte Leistungsablehnung, die sich sowohl auf die von dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Invaliditätsentschädigung aus dem Unfall vom 4. Mai 1993 bzw. dem von ihm nachgemeldeten Ereignis vom 5. August 1993 (welches sich nach der neuerlichen Hilfsdarstellung des Klägers auch im September 1993 zugetragen haben könnte) sowie eindeutig auch auf die Übergangsleistung bezogen hatte. Beide Ansprüche waren bis zu dem Schreiben der Beklagten vom 3. März 1995 zwischen den Parteien noch in der Schwebe gewesen. Zwar hatte die Beklagte bereits mit ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 26. Januar 1995 (Bl. 115/116 d.A.), mit welchem sie sich wegen des nachgemeldeten Unfalls vom 5. August 1993 zur Zahlung eines anteiligen Krankenhaustagegeldes und eines Genesungsgeldes bereit erklärte, die von dem Kläger geforderte Übergangsleistung abgelehnt, weil diese- so ihre Formulierung- mit Rücksicht auf die Vorschädigung des Klägers nicht fällig geworden sei. Mit Schreiben vom 6. Februar 1995 (Anlage BE 9, Bl. 186 d.A.) bestellten sich jedoch daraufhin für den Kläger die Rechtsanwälte C. und Partner und wiesen, nachdem sie um Überlassung der von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten gebeten hatten, darauf hin, es werde von Seiten des Klägers erwogen, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, um die Voraussetzungen der von ihm beantragten Übergangsleistung sowie der Invaliditätsentschädigung überprüfen zu lassen. Hieraus wurde zweifelsfrei deutlich, daß sich der Kläger mit dem abschlägigen Bescheid vom 26. Januar 1995 auch im Hinblick auf die Übergangsleistung nicht zufrieden geben wollte und dieser Anspruch also weiterhin, ebenso wie die Invaliditätsentschädigung, im Streit blieb. Dies war auch noch zu dem Zeitpunkt der Fall, als die Korrespondenzanwälte des Klägers nach der Überlassung der angeforderten Gutachten - die von der Beklagten alle jedenfalls auch mit Rücksicht auf die Übergangsleistung eingeholt worden waren- mit ihrem Schreiben vom 21. Februar 1995 (Bl. 60/61 d.A.) die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangten und die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ankündigten, falls dieser Forderung nicht nachgekommen werde. Vor diesem Hintergrund hatte der Bescheid der Beklagten vom 3. März 1995 eindeutig den Zweck, alle bis dahin zwischen den Parteien streitigen Ansprüche, also sowohl die Invaliditätsentschädigung als auch die Übergangsleistung, einer abschließenden Entscheidung zu unterziehen. Die am Ende dieses Schreibens enthaltene Belehrung, wonach der Kläger "das Recht habe, einen vermeintlichen Anspruch auf Versicherungsschutz innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Empfang dieses Schreibens gerichtlich geltend zu machen" bezog sich damit unzweifelhaft auch auf die Übergangsleistung.
Auch ansonsten genügte dieses Schreiben den in § 12 Abs. 3 VVG bestimmten Anforderungen an eine klare und für den Versicherungsnehmer zweifelsfrei zu verstehende Belehrung. Mit dem Nachsatz, daß die Beklagte "anderenfalls allein schon wegen des Fristablaufes leistungsfrei (§ 12 Versicherungsvertragsgesetz)" sei, wurde für den anwaltlich vertretenen Kläger hinreichend deutlich, in welcher Form allein er seine Rechte wahren konnte.
Mit der fristgerecht vor dem Landgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger indessen nur den Anspruch auf die Invaliditätsentschädigung geltend gemacht. Dies genügte nicht, um die Klagefrist auch bezüglich der Übergangsleistung zu wahren. Ist wie hier eine ordnungsgemäße Belehrung mit der Leistungsablehnung durch den Versicherer verbunden, kann sich der Versicherungsnehmer den zurückgewiesenen Anspruch in seiner Gesamtheit grundsätzlich nur erhalten, wenn er den ganzen Anspruch gerichtlich geltend macht. Wird der Anspruch nur teilweise eingeklagt, wird die Ausschlußfrist insoweit auch nur teilweise gewahrt, es sei denn, daß klar ist, daß es sich bei der zunächst eingeklagten Forderung nur um einen Teilbetrag eines auf einem einheitlichen Tatbestand beruhenden, der Höhe nach hinreichend feststehenden Gesamtanspruches handelt (Prölss/Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl. , § 12 Anm. 9 c m.w.Nachw.). Erst recht gilt dies, wenn wie hier zwei verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Streit sind. Die auf eine Invaliditätsentschädigung gerichtete Klage schließt keineswegs zwangsläufig den Anspruch auf eine Übergangsleistung ein; umgekehrt kann ein Versicherungsnehmer nach einem Unfall einen Anspruch auf eine Übergangsleistung haben, ohne jedoch unfallbedingt einen Dauerschaden davongetragen zu haben. Da die Klage erstinstanzlich ausschließlich auf eine Invaliditätsentschädigung zugeschnitten und mit keinem Wort die zum Teil abweichenden Voraussetzungen für eine Übergangsleistung erwähnt oder auch nur angedeutet war, daß dieser Anspruch - etwa hilfsweise, wie nun in der Berufungsinstanz- weiterhin verfolgt werde, war mit der Klage die Ausschlußfrist für die Übergangsleistung nicht gewahrt. Hierauf konnte sich, wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluß vom 19. Februar 1997 (Bl. 190/191 d.A.) ausgeführt hat, die Beklagte ohne Rechtsverlust auch noch berufen, nachdem sie bereits rügelos zur Hauptsache verhandelt hatte. Ein Verzicht auf den Einwand der Fristversäumung lag hierin nicht; es ist auch im übrigen kein Verhalten der Beklagten erkennbar geworden, welches ihre Berufung auf die Fristversäumung treuwidrig erscheinen ließe. Weshalb der Kläger die Übergangsleistung nicht schon erstinstanzlich geltend gemacht hat, ob dies insbesondere deshalb unterblieb, weil die Chancen für den Anspruch auf die Übergangsleistung auf Klägerseite ungünstig beurteilt wurden, bedarf keiner Klärung. Zwar kann sich der Versicherer auf die Versäumung der Klagefrist auch dann nicht berufen, wenn die Fristversäumnis entschuldigt ist. Entschuldigungsgründe hat der Kläger, der sich ein etwaiges Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müßte, jedoch nicht vorgebracht.
Die Berufung des Klägers war damit ohne Beweisaufnahme zurückzuweisen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 7. März 1997 gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlaß.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer des Klägers: Unter 60.000,- DM