Berufung abgewiesen: Keine Leistungspflicht der Krankheitskostenversicherung für IVF nach Tubensterilisation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Erstattung der Kosten für In-vitro-Fertilisationen durch ihre Krankheitskostenversicherung. Das Gericht prüft, ob die durch Tubensterilisation hervorgerufene Sterilität als "Krankheit" im Sinne der AVB zu qualifizieren ist. Es verneint dies und hält Eingriffe zur Wiederherstellung der durch einen früheren, gewollten ärztlichen Eingriffs herbeigeführten Sterilität nicht für erstattungsfähige, medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Die Berufung der Klägerin wird daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen Nichtbestehens eines Versicherungsfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch ärztlichen Eingriff bewusst herbeigeführte Sterilität (z. B. Tubensterilisation) ist nicht als "Krankheit" im Sinne typischer AVB der Krankheitskostenversicherung anzusehen.
Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Beseitigung der Folgen einer ehemals beabsichtigt herbeigeführten Sterilität stellen keine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit und sind daher nicht erstattungsfähig.
Das Fehlen behandlungsbedürftiger Folgeerkrankungen aufgrund einer Sterilisation begründet keine Leistungspflicht der Krankheitskostenversicherung.
Steht ein entscheidungserheblicher alternativer Grund (z. B. Fehlen eines Versicherungsfalls) entgegen, kann das Gericht andere, nicht notwendige Rechtsfragen (z. B. Erfolgsaussichten medizinischer Maßnahmen) offenlassen und auf sie nicht weiter eingehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 372/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.05.1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 372/90 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache selbst nicht be-gründet.
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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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Der Klägerin stehen aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung wegen der In-vitro-Fertilisationen im Jahre 1989 Ansprü-che gegen die Beklagte nicht zu.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle vorliegend an der von der Rechtsprechung geforderten deutlichen Erfolgsaus-sicht der durchgeführten Maßnahme (vgl. dazu BGH r+s 87, 81 = VersR 87, 278). Diese Frage bedarf im zweiten Rechtszug jedoch keiner Vertiefung und ab-schließenden Entscheidung.
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Die Eintrittpflicht der Beklagten ist schon aus dem Grunde nicht gegeben, weil es an einem Ver-sicherungsfall im Sinne der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen für die Krankheitskostenversiche-rung (AVB) fehlt.
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Nach § 1 I Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AVB bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten und ist Versicherungsfall die medizi-nisch notwendige Heilbehandlung einer versicher-ten Person wegen Krankheit. Krankheit ist ein anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperli-cher oder geistiger Funktionen mit sich bringt (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Aufl. Anm. 1 C zu § 1 MBKK).
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Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht gegeben. Zwar ist die schicksalhafte Unfrucht-barkeit einer im gebärfähigen Alter stehenden Frau als eine im Sinne des Krankheitsbegriffs zu verstehende Normabweichung anzusehen (vgl. BSozG NJW 86, 1572). Vorliegend ist die Unfruchtbarkeit der Klägerin jedoch durch die im Jahre 1980 bei ihr vorgenommene beidseitige Tubensterilisation hervorgerufen worden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß diese Operation nach dem Vorbringen der Klägerin aufgrund der Auskunft ihres Augenarztes vorgenommen worden ist, bei einer Schwangerschaft bestehe bei ihr die Gefahr der Erblindung. Das ändert aber nichts daran, daß es sich bei der im Jahre 1980 vorgenommenen beidseitigen Tuben-sterilisation um einen bewußt und gewollt in der Absicht künftiger Lebensgestaltung herbeigeführten Zustand der Unfruchtbarkeit handelt, nämlich um nicht schwanger zu werden.
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Nach Auffassung des Senats ist die von außen durch ärztlichen Eingriff herbeigeführte Sterili-tät durch Tubensterilisation nicht als Krankheit im Sinne der AVB anzusehen. Die Versuche, diesen Zustand wieder umzukehren und die Folgen der 1980 (aus damaliger Sicht erfolgreich) durchgeführten Operation wieder zu beseitigen, stellen demgemäß keine medizinisch notwendige Heilbehandlung der Klägerin wegen einer Krankheit dar und sind im Rahmen der abgeschlossenen Krankheitskostenver-sicherung nicht erstattungspflichtig. Schließlich bestehen bei der Klägerin auch keine Folgeerkran-kungen aufgrund der Sterilisation, die behand-lungsbedürftig wären. Grund für die In-vitro-Fer-tilisationen im Jahre 1989 ist vielmehr ihr und ihres Ehemannes (verständlicher) Kinderwunsch, wie aus dem Bericht ihres Arztes Dr. P. vom 09.05.1991 hervorgeht.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 9.857,43 DM.