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Oberlandesgericht Köln·5 U 151/89·28.03.1990

Lebensversicherung: Befreiende Leistung an Scheininhaber trotz Streit um Bezugsrecht

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach dem Unfalltod ihres Vaters aus dessen Lebensversicherung 50.000 DM und bestritt die Wirksamkeit einer Bezugsrechtsänderung zugunsten einer Dritten. Das OLG wies die Berufung zurück. Der Versicherer durfte nach § 11 Abs. 1 S. 1 AVB den Inhaber des Versicherungsscheins als empfangsberechtigt ansehen und wurde durch Zahlung an die als Bezugsberechtigte ausgewiesene Dritte bzw. die Zessionarin frei. Eine fehlende Befreiungswirkung scheidet mangels positiver Kenntnis des Versicherers von einer Nichtberechtigung aus; grobe Fahrlässigkeit genügt hierfür nicht.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; Versicherer durch Auszahlung an Scheininhaber/Benannten leistungsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sicherungsabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung bewirkt für sich genommen keinen konkludenten Widerruf einer bestehenden Bezugsberechtigung.

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Ein in einer Sicherungsabtretung formulierter Widerruf des Bezugsrechts „für die Dauer der Abtretung“ ist regelmäßig dahin auszulegen, dass das Bezugsrecht nur im Rang hinter den Sicherungszweck des Sicherungsnehmers zurücktritt und im Übrigen wirksam bleibt.

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Nach einer Klausel, die dem Versicherer erlaubt, den Inhaber des Versicherungsscheins als verfügungs- und empfangsberechtigt anzusehen, wirkt eine Leistung des Versicherers an den Scheininhaber bzw. nach dessen Auszahlungsverfügung grundsätzlich befreiend.

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Die Befreiungswirkung nach den einschlägigen AVB entfällt nur bei positiver Kenntnis des Versicherers von der Nichtberechtigung des Empfängers; grobe Fahrlässigkeit reicht hierfür nicht aus.

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Eine Sicherungsabtretung hindert den Versicherungsnehmer nicht, das widerrufliche Bezugsrecht nachträglich zu ändern, solange der Sicherungszweck des Sicherungsnehmers dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 VVG i. V. m. § 808 BGB§ 808 BGB§ 149 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 0 310/88

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 310/88 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist das einzige Kind ihres am 08.09.1987 tödlich verunglückten Vaters.

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Dieser hatte bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. xxx eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme              betrug 500.000,00 DM. Versicherungsbeginn war der 01.12.1984.

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Als bezugsberechtigt im Erlebensfall ist der Vater der Klägerin als versicherte Person bezeichnet. Bezugsberechtigt im Todesfall "sind die Kinder der versicherten Person."

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Durch Sicherungsvertrag vom 24.04.1985 trat der Vater der Klägerin die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe sicherungshalber an die xxx ab. In Ziffer 4 und 5 dieses Vertrages ist bestimmt:

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4 "Der Sicherungsgeber widerruft für die Dauer der Abtretung eine etwa bestehende Bezugsberechtigung. Diesem Widerruf stimmt der unwiderruflich Bezugsberechtigte durch Mitunterzeichnung hiermit zu. Wenn die Bank die abgetretenen Versicherungsansprüche freigibt, lebt die Bezugsberechtigung wieder auf; ein überschuß aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der Bank an den bisherigen Bezugsberechtigten auszuzahlen.

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5. Der Sicherungsgeber übergibt der Bank den Versicherungsschein einschließlich sämtlicher Nachträge bzw. tritt der Bank seinen Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins samt Nachträgen gegen Dritte ab."

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Ebenfalls unter dem 24.04.1985 unterzeichnete der Vater der Klägerin folgende, sich an den Vertragstext anschließende vorgedruckte Erklärung, die an die Beklagte gerichtet ist:

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"Hiermit wird angezeigt, daß die in dem vorstehenden Abtretungsvertrag bezeichneten Rechte zum Zwecke der Kreditsicherung abgetreten worden sind. Für die Dauer dieser Abtretung wird ein Bezugsrecht insoweit widerrufen, als es den Rechten der Bank entgegensteht."

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Mit Datum vom 11.07.1985 übersandte die xxx den Sicherungsvertrag nebst vorbezeichneter Erklärung an die Beklagte.

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Nach dem Tode des Vaters der Klägerin gab die xxx die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag frei, nachdem die gesicherten Verbindlichkeiten anderweitig abgelöst worden waren. Nach Vorlage des Versicherungsscheins zahlte die Beklagte die Versicherungssumme aus, und zwar an die in einer vom 09.07.1985 datierenden "Begünstigungserklärung" als Bezugsberechtigte benannte Frau xxx und einen Teilbetrag an die xxx.

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Die Klägerin hat die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen und nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Teilbetrages der Versicherungssumme in Höhe von 50.000,00 DM in Anspruch.

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Sie hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte hat

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Klageabweisung

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beantragt.

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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.03.1989, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Das wirksam widerrufene Bezugsrecht zugunsten der Klägerin sei nicht wieder an sie zurückgefallen, sondern untergegangen. Ein Wiederaufleben des Bezugsrechts scheide bei einer Freigabe nach Eintritt des Versicherungsfalles aus.

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Gegen dieses am 11.05.1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.06.1989 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.10.1989 am 13.10.1989 begründet.

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Sie trägt vor:

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei davon auszugehen, daß ihr Bezugsrecht mit der Abtretung nicht völlig untergegangen, sondern mit Freigabe der Versicherungsansprüche wieder aufgelebt sei. Die Klausel im Sicherungsvertrag enthalte keinen Hinweis darauf, daß das Wiederaufleben der Bezugsberechtigung nur für den Fall eintrete, daß die Freigabe vor dem Tode des Versicherungsnehmers erfolge.

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Im übrigen trete der Bezugsberechtigte bei einer Sicherungsabtretung im Rang nur hinter dem Sicherungsnehmer zurück.

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Zugunsten von Frau xxx sei ein Bezugsrecht nicht eingräumt worden, da ihr Vater die Erklärung vom 09.07.1985 nicht unterzeichnet habe (Beweis: Sachverständigengutachten).

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Eine Leistungsbefreiung der Beklagten sei nicht eingetreten, weil sie gewußt habe, zumindest aber grob fahrlässig nicht gewußt habe, daß Frau xxx nicht der wahre Bezugsberechtigte gewesen sei. Es werde bestritten, daß die Begünstigungserklärung der Beklagten vor dem Tode ihres Vaters zugegangen sei. Aus Vorgängen nach dem Tode ihres Vaters müsse der Eindruck gewonnen werden, daß nach dessen Tod die ihm persönlich oder finanziell verbundenen Personen, Frau xxx, Herrn xxx Herr xxx und auch der Vater von Herrn xxx gegebenenfalls unter Mitwirkung weiterer Personen, die ursprüngliche Bezugsberechtigung zu ihren Gunsten ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers nachträglich in der Weise geändert hätten, daß zum einen Teil Frau xxx und zum anderen Teil "die Eltern" ihres Vaters bezugsberechtigt sein sollten. Dadurch sollte sie übervorteilt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach ihrem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen;

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ihr zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor:

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Die Bezugsberechtigung der Klägerin sei durch die Bezugsrechsänderung vom 09.07.1985 zugunsten von Frau xxx entfallen. Es könne keine Rede davon sein, daß die Unterschrift des Versicherungsnehmers unter der Begünstigungserklärung gefäscht sei. Die Begünstigungserklärung sei in den Räumen der xxx unterzeichnet worden (Beweis: Zeuge xxx). Sie sei durch die Zahlungen an Frau xxx bzw. die xxx frei geworden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache selbst nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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Der Klägerin stehen aus der Lebensversicherung Nr. xxx Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

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1.) Zwar ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (r + s 90, 30 = VersR 1989, 1289) klargestellt, daß jedenfalls bei einer Sicherungsabtretung die Abtretung der Rechte des Versicherungsnehmers aus einer Lebensversicherung nicht den konkludenten Widerruf einer etwaigen Bezugsberechtigung bedeutet. Bei einem Widerruf des Bezugsrechts "für die Dauer der Abtretung" und "als es den Rechten der Bank entgegensteht" handelt es sich auch nicht um einen sachlich unbeschränkten Widerruf, der durch die Erfüllung des Sicherungszwecks auflösend bedingt ist. Auflösend bedingt ist der Widerruf vielmehr durch die Rückabtretung.

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Bei einer Sicherungsabtretung wie hier ist die vor-formulierte Widerrufsklausel vielmehr dahin zu verstehen, daß der Versicherungsnehmer mit ihr die von ihm ausgesprochenen Bezugsrechtsbenennungen nicht vollständig widerruft, sondern nur dahin einschränkt, daß sie hinter den vereinbarten vorrangigen Sicherungszweck zugunsten der Bank zurücktreten. Nicht von der Bank benötigte Teile der Versicherungssumme werden von ihr daher nicht erfaßt. Insoweit bleiben die nur zurückgesetzten Bezugsrechte vielmehr voll wirksam (vgl. BGH r + s 90, 30, 31 = VersR 1989, 1289, 1290).

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2.) Die vorbezeichneten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind im Streitfall jedoch nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

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Jedenfalls ist die Beklagte durch die unter anderemauch an Frau xxx erbrachten Zahlungen gemäß11 Abs. 1 S. 1 der dem Versicherungsvertrag unstreitig zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (AVB) i. V. m. §§ 4 Abs. 1 VVG, 808 BGB gegenüber der Klägerin frei geworden.

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a) Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AVB (= § 13 ALB = § 11 ALB u. F.) kann der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Vorliegend war die xxx als Zessionarin Inhaber des Versicherungsscheins. Mit Schreiben vom 30.09.1987 (B1. 170 f) hat sie den Versicherungsschein unter Bezugnahme auf die Abtretung vom 24.04.1985 an die Beklagte übersandt. Am Schluß des Schreibens heißt es: "Bei der LV xxx haben wir noch Forderungen gegen die Bezugsberechtigte Frau xxx. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie bei Auszahlung der Versicherungsleistung DM 14.000-, an uns überweisen würden (Abtretung liegt bei)."

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Daraus wird deutlich, daß die Übersendung des Versicherungsscheins seitens der xxx allein zum Zweck der Auszahlung der Versicherungssumme an Frau xxx erfolgt ist mit Ausnahme des Betrages von 14.000,00 DM, der - ebenfalls zugunsten von Frau xxx und zu deren Entlastung von der bestehenden Verbindlichkeit - an die xxx gezahlt werden sollte. Die Übersendung unmittelbar von der xxx an die Beklagte ist ersichtlich in Absprache und mit Einverständnis von Frau xxx erfolgt, worauf nicht zuletzt die mit Schreiben vom 30.09.1987 übersandte Abtretungserklärung von Frau xxx bezüglich der 14.000,00 DM hinweist. Unter diesen Umständen ist die Übersendung des Versicherungsscheins so anzusehen, als ob dessen Vorlage durch die als Bezugsberechtigte ausgewiesene Frau xxx selbst erfolgt ist. Jedenfalls hat die Beklagte durch die Art und Weise der Zahlung die Auszahlungsverfügung des vorlegenden Inhabers des Versicherungsscheins, nämlich der xxx ausgeführt.

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b) Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte nicht befreiend geleistet hätte, liegen im Streitfall nicht vor.

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Lediglich bei positiver Kenntnis des Versicherers von der Nichtberechtigung tritt keine Befreiungswirkung ein. Anders als bei § 808 BGB (vgl. Palandt/Thomas BGB 48. Aufl., Anm. 2 zu § 808 m. w. N.) reicht selbst grobe Fahrlässigkeit insoweit nicht aus, womit die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 AVB über die Regelung in § 808 BGB hinausgeht (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 2 zu § 13 ALB; Bruck-Möller, VVG, 8. Aufl., Bd.V/2, Anm. C 320).

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Ob die Unterschrift des Vaters der Klägerin unter der Begünstigungserklärung vom 09.07.1985 gefälscht ist, wie dies die Klägerin vorträgt, bedarf vorliegend keiner Beweiserhebung und abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dies so wäre, was auch nach dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen xxx offen geblieben ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte dies positiv gekannt hat. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, daß die Beklagte, insbesondere der Zeuge xxx positive Kenntnis von der mangelnden materiellen Berechtigung von Frau xxx gehabt hat. Das gesamte Vorbringen der Klägerin zu diesem Komplex geht über bloße Vermutungen und Verdächtigungen nicht hinaus, so daß der Senat keine Veranlassung gesehen hat, die hierzu angebotenen Beweise zu erheben.

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c) Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, daß der Vater der Klägerin auch noch nach der Sicherungsabtretung und der Erklärung vom 24.04.1985 einen anderen Bezugsberechtigten als die ursprünglich im Vertrag vorgesehene Klägerin benennen konnte.

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Das Bezugsrecht ist nach § 13 Abs. 1 S. 2 AVB jederzeit widerruflich. Ähnlich wie bei einer Verpfändung hinderte die vorgenommene Sicherungsabtretung den Vater der Klägerin nicht daran, nachträglich eine Auswechselung des Bezugsberechtigten vorzunehmen (vgl. auch Bruck-Möller a.a.O., Anm. H 41). Da bei der Sicherungsabtretung der Widerruf des Bezugsrechts "für die Dauer der Abtretung, als es den Rechten der Bank entgegensteht" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) lediglich eine Zurückversetzung des Bezugsberechtigten im Rang hinter den Sicherungsnehmer bedeutet, wird durch eine Bezugsrechtsänderung weder der Sicherungszweck gefährdet noch in die Rechtsposition des Sicherungsnehmers eingegriffen, da sich die Auswechselung des Bezugsberechtigten gleichsam "hinter" ihm abspielt.

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Ganz abgesehen davon ist die Bezugsrechtsänderung zugunsten von Frau xxx nach den vorliegenden Unterlagen mit Zustimmung der xxx als Sicherungsnehmerin erfolgt und von dieser der Beklagten mit Schreiben vom 10.07.1985 angezeigt worden. Zwar hat die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung vorsorglich bestritten, daß die Begünstigungserklärung vom 09.07.1985 der Beklagten vor dem Tode des Herrn xxx zugegangen ist. Dies steht jedoch in krassem Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Im Schriftsatz vom 09.01.1989 wird lediglich vorgetragen, die Begünstigungserklärung sei auf einem Formblatt zugeleitet worden. Dabei stellt die Klägerin nicht infrage, daß dies im Jahre 1985, also vor dem Tode des Herrn xxx, geschehen ist, hat sie doch mit der Klage selbst die Begünstigungserklärung vorgelegt (B1. 23). Daraus ergibt sich, daß die Erklärung der Beklagten spätestens am 16.07.1985 zugegangen ist, wie der Stempel „z. d. A." (der Beklagten) ausweist.

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Dies wiederum deckt sich mit den von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten Unterlagen. Aus dem Stempel auf dem Schreiben der xxx vom 10.07.1985 ergibt sich jedenfalls als Eingang die Jahreszahl 1985, dazu der Monat Juli und ein Tag der 10-er Gruppe. Es handelt sich dabei um einen Eingangsstempel der Direktion Leben, nach Überzeugung des Senats der Beklagten.

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Eine plausible Erklärung dafür, warum die Klägerin nunmehr von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen abrückt und gegenteilig vorträgt, fehlt. Die Klägerin trägt nicht etwa vor, die vorbezeichneten Datumsangaben seien gefälscht und die Beklagte habe die Daten auf den entsprechenden Stempeln zurückgedreht. Es handelt sich nach Oberzeugung des Senats vielmehr um ein nicht substantiiertes Bestreiten ins Blaue hinein, das als unbeachtlich angesehen werden muß.

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Ein Anlaß, aufgrund der Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 23.03.1990 und 28.03.1990 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, besteht nicht. Die Tatsache, daß sich nunmehr ein anderer Prozeßbevollmächtigter für die Klägerin bestellt hat, gebietet eine Wiedereröffnung allein nicht. Auch der erstmals im Schriftsatz vom 23.03.1990 gestellte Antrag, das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens xxx auszusetzen, reicht hierfür nicht aus. Schon im Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.1990 war das genannte Strafverfahren erwähnt worden und hätte demgemäß der Aussetzungsantrag nach § 149 ZPO gestellt werden können; spätestens aber in der mündlichen Verhandlung am 15.02.1990.

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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 50.000,00 DM.