Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 150/96·26.11.1996

Arzthaftung: Kausalität bei Fehlreposition und 15.000 DM Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen fehlerhafter Versorgung einer Radius‑Trümmerfraktur Schmerzensgeld. Streitpunkt war vor allem, ob die fehlerhafte Reposition für die Dauerschäden (u.a. Fehlstellung, Arthrose, Bewegungseinschränkungen) kausal war. Das OLG Köln wies die Berufung des Arztes zurück und gab der Anschlussberufung teilweise statt, weil der Behandlungsfehler zumindest mitursächlich war und die Fehlstellung ausschließlich darauf beruhte. Das Schmerzensgeld wurde auf 15.000 DM erhöht; im Übrigen blieb die Klage erfolglos (insb. keine Rente).

Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung führt zur Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 15.000 DM, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Patient genügt im Arzthaftungsprozess seiner Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität, wenn feststeht, dass der Behandlungsfehler zumindest mit zu dem geltend gemachten Gesundheitsschaden geführt hat.

2

Der Arzt kann sich bei feststehender Mitursächlichkeit nur entlasten, wenn er beweist, dass der Schaden auch ohne den Behandlungsfehler in gleicher Weise eingetreten wäre.

3

Ist eine Gelenkfehlstellung nach Frakturheilung nach sachverständiger Bewertung im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Reposition zurückzuführen, ist der Kausalitätsnachweis für diese Schadensfolge geführt.

4

Bei der Schmerzensgeldbemessung sind neben Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion auch verfahrensbezogene Umstände zu berücksichtigen, wenn der Schädiger die Aufklärung des Behandlungsgeschehens schuldhaft verzögert.

5

Eine laufende Geldrente als Schmerzensgeld kommt nur bei schwersten Schädigungen in Betracht.

Relevante Normen
§ BGB §§ 823, 847§ 823 BGB§ 847 BGB§ 291 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 343/93

Leitsatz

1) Der Patient genügt seiner Beweislast, daß der Behandlungsfehler zu einem Körper- u. Gesundheitsschaden geführt hat, wenn feststeht, daß der Fehler mit zu der geklagten Schädigung geführt hat. 2) Bei schwerer Unfallverletzung, die zu einer Funktionseinbuße geführt hätte, genügt die Feststellung des Sachverständigen, daß die fehlerhafte Reposition fast ausschließlich für die Fehlstellung verantwortlich zu machen ist. 3) 15.000,00 DM Schmerzensgeld wegen in Gelenkfehlstellung verheilter Hand mit arthrotischen Veränderungen posttraumatischer Art.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.2.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 4 O 343/93- wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer vom 1.12.1993 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- DM zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Schmerzensgeld weitere 7.000,- DM nebst 4% Zinsen aus DM 15.000,- seit dem 3.9.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 25% und der Beklagte 75% zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind; diese sind von dem Beklagten vollen Umfanges zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von dem Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. Demgegenüber hat die zulässige Berufung der Klägerin, die wegen ihrer zeitlich nach der Berufung des Beklagten erfolgten Einlegung als - selbständige- Anschlußberufung gilt, Erfolg.

3

1.) Das Landgericht hat zu Recht eine Einstandspflicht des Beklagten gemäß §§ 823, 847 BGB für die Dauerschäden an der linken Hand der Klägerin bejaht und sich dabei zutreffend auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 1.12.1994 und 7.9.1995 gestützt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Beklagten geben zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlaß.

4

Es ist unstreitig, daß sich an der linken Hand der Klägerin eine dauerhafte Schädigung in Gestalt einer klinisch erkennbaren Fehlform des linken Handgelenkes, einer erheblichen Gelenkflächenschädigung mit entsprechenden arthrotischen posttraumatischen Veränderungen und einer Kalksalzminderung des Gelenks eingestellt hat. Daß die von ihm am 24.12.1989 durchgeführte Versorgung des am Vortag von der Klägerin erlittenen Trümmerbruches nicht dem medizinischen Standard entsprach, wird von dem Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr wirksam bestritten. Die Reposition und Spickung mit Bohrdrähten war zur Versorgung der Radius- Trümmerfraktur ungeeignet; es war von vornherein ausgeschlossen, daß die bei dem Bruch entstandenen zahlreichen kleinen Fragmente mittels der von dem Beklagten eingebrachten Spickdrähte zusammengehalten und stabilisiert werden konnten; hieran vermochte die Anlegung eines Gipsverbandes nichts zu ändern. Die am 24.12.1989 nach der von dem Beklagten durchgeführten geschlossenen Reposition angefertigten Röntgenaufnahmen des linken Handgelenks der Klägerin zeigten denn auch ausgesprengte gelenktragende Fragmente, die durch die Bohrdrähte nicht bzw. nur unzureichend erfaßt waren; auf den Röntgenbildern vom 25.12.1989 stellte sich die beugeseitige Gelenkflächenkante nach wie vor abgesprengt und weit zur Beugeseite hin disloziert dar. Der mit dem Bescheid der Gutachterkommission vom 9.2.1993 übereinstimmenden Ansicht von Prof. H., das von dem Beklagten eingeschlagene Verfahren sei behandlungsfehlerhaft gewesen- wobei Prof. H. weitergehend als die Gutachterkommission alternativ zu einer offenen Reposition nebst Plattenstabilisierung eine Stabilisierung mit Hilfe eines Fixateur externe als Methode der Wahl bezeichnet hat-, hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung keinen substantiierten Sachvortrag mehr entgegengesetzt. Sein pauschales Bestreiten ist nicht geeignet, die von zwei Gutachtern unabhängig voneinander getroffene Wertung in Zweifel zu ziehen.

5

Ohne Erfolg bleibt auch die zum Schwerpunkt seiner Berufung gemachte Verteidigung des Beklagten, der notwendige kausale Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Reposition und den von der Klägerin geklagten Beschwerden sei durch die Gutachten des Sachverständigen Prof. H. nicht erwiesen.

6

Der Senat hält das Gutachten des Sachverständigen, von dessen hervorragender fachlicher Kompetenz sich der Senat wiederholt hat überzeugen können, für schlüssig und nachvollziehbar und sieht sich deshalb zu einer weiteren Beweiserhebung nicht veranlaßt.

7

Soweit der Beklagte rügt, daß Prof. H. die in dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 13.4.1994 (Bl. 81- 83 d. A.) aufgeworfenen Fragen nicht vollständig bzw. ungenau beantwortet habe, hat er sich offensichtlich nicht der Mühe unterzogen, die beiden Gutachten des Sachverständigen einer Gesamtschau zu unterziehen und die in dem Ergänzungsgutachten aufgelisteten Antworten dem Beweisbeschluß des Landgerichts zuzuordnen. Diese hat der Sachverständige zum Teil zwar knapp gehalten, ohne daß jedoch ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit darunter leidet.

8

Aus den Ausführungen des Sachverständigen in den genannten beiden Gutachten ergibt sich klar, daß die bei der Klägerin aufgetretene Algodystrophie keineswegs die alleinige Ursache für die heutigen Beschwerden der Klägerin ist. Lediglich im Hinblick auf die Kalksalzminderung des Handgelenks hat der Sachverständige ihr Bedeutung zugesprochen, und dies auch nur im Sinne einer anteiligen Kausalität. Von daher kommt es nicht entscheidend darauf an, worauf die Algodystrophie ihrerseits zurückzuführen ist, deren Entstehung dem Sachverständigen zufolge sowohl durch die Fehlbehandlung als auch durch den Unfall gefördert worden sein kann, ohne daß sich insoweit eine hinreichend sichere Beurteilung treffen ließe.

9

Die klinisch feststellbare Fehlstellung des Gelenks hat der Sachverständige eindeutig dem Behandlungsfehler zugeordnet, was sich anhand der nach der fehlerhaften Reposition aufgenommenen Röntgenbilder auch überzeugend nachvollziehen läßt. Für die bleibenden Bewegungseinschränkungen bei der Unterarmdrehung, im Handgelenk sowie im linken Daumen, die Gelenkflächenschädigung wie auch die Arthrose hat der Sachverständige anteilig sowohl den Unfall selbst als auch den Behandlungsfehler verantwortlich gemacht. Zu seiner Aussage, mit einer Dauerschädigung sei in jedem Fall allein wegen der Schwere des Unfallschadens zu rechnen gewesen, steht dies nicht in Widerspruch, weil es sich dabei nur um eine pauschale Prognose handelt, die einer Differenzierung nach Art und Ursache der einzelnen Schädigungsmerkmale zugänglich ist. Dabei genügt es zur Begründung, daß der Sachverständige auf seine ärztlichen Erfahrungen verweisen konnte, die ja einen wesentlichen Teil der von ihm geforderten Sachkunde ausmachen. Es ist zudem auch für einen Laien ohne weiteres nachvollziehbar, daß eine so unzureichende Versorgung eines Trümmerbruches wie hier dazu führen muß, daß sich ein Dauerschaden, insbesondere auch eine Arthrose, jedenfalls verschlimmert, wenn die verschiedenen Gelenkfragmente nach dem Bruch nicht ordnungsgemäß repositioniert werden und das Gelenk in einer deutlichen Fehlstellung verheilt. Ebenso ist es plausibel, daß eine Verheilung in Fehlstellung dazu führt, daß eine Kalksalzminderung eintritt, die der Sachverständige, wie schon erwähnt, anteilig zugleich auch der Algodystrophie zugeschrieben hat. Seine auf die Größenordnung der Kausalanteile bezogene Schätzung, daß nämlich die Fehlbehandlung zu 50 Prozent die Ursache für den heutigen pathologischen Zustand sei, hat der Sachverständige ausdrücklich mit Vorbehalten versehen und lediglich in diesem Zusammenhang die Einschätzung zum Ausdruck gebracht, daß für den Sudeck "mutmaßlich" die Fehlbehandlung mitursächlich gewesen sei. Davon, daß das Gutachten insgesamt auf Mutmaßungen beruhe, wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gemeint hat, kann deshalb keine Rede sein.

10

Mit dem Nachweis, daß die Fehlbehandlung durch den Arzt zumindest mit zu der geklagten Gesundheitsbeschädigung geführt hat, genügt der Patient seiner Beweislast. Der Arzt kann sich der Haftung in diesem Fall nur entziehen, wenn er beweist, daß der Patient ohne den Behandlungsfehler dieselben Beschwerden haben würde (BGH NJW 1985, 676; NJW 1987, 1481,1482). Diesen Beweis kann der Beklagte bereits deshalb nicht erbringen, weil die Fehlstellung, in der die Hand der Klägerin verheilt ist, ausschließlich auf die fehlerhafte Reposition zurückzuführen ist. Das in der Stellungnahme der Ärztekommission enthaltene Resümee, der Schaden lasse sich nicht quantifizieren, weil angesichts der Schwere der Verletzung auch bei optimaler Primärbehandlung eine Funktionseinbuße zu erwarten sei, berücksichtigt diesen Gesichtspunkt nicht, so daß es die Position des Beklagten nicht stärken kann.

11

Ob der Klägerin auch eine Beweislastumkehr nach den zu groben Behandlungsfehlern entwickelten Grundsätzen zugute kommen könnte, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Allerdings liegt es durchaus nicht fern, die hier praktizierte Versorgung des Bruches als grob fehlerhaft anzusehen, nachdem der Sachverständige Prof. H. das von dem Beklagten gewählte Verfahren klar als ungeeignet bezeichnet und es als von vornherein ausgeschlossen dargestellt hat, zahlreiche derartiger kleiner Fragmente mittels Spickung halten zu wollen.

12

2) Die Anschlußberufung der Klägerin führt zur antragsgemäßen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Der als Schmerzensgeld zuerkannte Betrag von 7.500,- DM erscheint bereits in Anbetracht der durch den Behandlungsfehler verursachten dauerhaften Fehlstellung des Handgelenkes zu niedrig angesiedelt, und dies auch, wenn man sich vor Augen hält, daß die Klägerin wegen der Schwere ihrer Verletzung mit einer Gelenkflächenschädigung und einer arthrotischen Entwicklung in jedem Fall hätte rechnen müssen. Für annähernd vergleichbare Fälle sind bereits Schmerzensgeldbeträge von bis zu 14.000,- DM zugesprochen worden (dazu Hacks/ Ring/Böhm, Die Schmerzensgeldtabelle, 17. Aufl.), wobei zu berücksichtigen ist, daß die betreffenden Entscheidungen zum Teil bereits längere Zeit zurückliegen.

13

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war vorliegend- neben seinem Zweck, einen Ausgleich für die körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu schaffen- im Rahmen der dem Schmerzensgeld innewohnenden Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, daß der Beklagte durch sein Verhalten die erstinstanzliche Entscheidung hinausgezögert hat, indem er die in dem Beweisbeschluß vom 13. April 1994 erbetenen (damals noch bei der Klägerin vermuteten) Röntgenbilder, die der Sachverständige für seine Begutachtung dringend benötigte, erst unter dem 26. Juli 1995 übersandt hat. Selbst wenn die Darstellung der Klägerin hinsichtlich ihrer vergeblichen Bemühungen um die Beschaffung der Röntgenaufnahmen nicht zutreffen sollte und der Beklagte tatsächlich zunächst nicht gewußt haben sollte, daß die Aufnahmen zusammen mit dem Schriftwechsel mit der Gutachterkommission abgelegt worden waren, hätte er spätestens aber nach den Röntgenaufnahmen Nachforschungen anstellen müssen, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1994 die Unauffindbarkeit der Aufnahmen mitgeteilt hatte.

14

Unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte hält der Senat ein Schmerzensgeld in der von der Klägerin mindestens verlangten Höhe von 15.000,- DM als Entschädigung für angemessen, so daß das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern war. Für die in dem Versäumnisurteil der Kammer noch zugesprochene Rente ist kein Raum, da diese Form der Entschädigung schwersten Schädigungen vorzubehalten ist.

15

Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß § 291 BGB begründet.

16

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

17

Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 15.000,- DM