Arzthaftung: Berufung mangels Beweises von Behandlungsfehler und Schaden ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte mit der Berufung Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Befunderhebungs-, Diagnose- und Behandlungsfehler nach einer Unterschenkelverletzung. Der Senat weist darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten seien weder haftungsbegründende Fehler noch ein zurechenbarer Schaden feststellbar; insbesondere sei ein Kompartementsyndrom nicht eingetreten und ein später festgestellter Venenriss für den Behandlungszeitraum nicht belegbar. Zeugenbeweis zu laienhaften Zustandsbeschreibungen sei zudem unsubstantiiert und medizinisch nicht verifizierbar.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus ärztlicher Haftung setzen den Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Verhaltens sowie eines hierauf beruhenden Gesundheitsschadens voraus; bleibt der Ursachenzusammenhang ungeklärt, geht dies zulasten des Anspruchstellers.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist auch ohne Literaturzitate oder ausdrücklichen Zusatz „nach bestem Wissen und Gewissen“ verwertbar, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für mangelnde Eigenleistung oder Unzuverlässigkeit bestehen und das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist.
Ein Zeugenbeweisantritt zu körperlichen Symptomen ist unbeachtlich, wenn das behauptete äußere Erscheinungsbild nicht hinreichend konkretisiert ist und laienhafte Beschreibungen ohne medizinische Verifizierbarkeit keine belastbaren Rückschlüsse auf entscheidungserhebliche Befunde erlauben.
Unterlassene Befunderhebungen sind nicht haftungsbegründend, wenn feststeht, dass die in Rede stehende Untersuchung keinen reaktionspflichtigen Befund erbracht hätte.
Maßnahmen, die auch bei rechtzeitig fehlerfreier Behandlung in gleicher Weise angefallen wären, begründen als „Ohnehinschaden“ keinen ersatzfähigen Schaden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 362/12
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (9 O 362/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil ihm der ihm obliegende Beweis für schadensursächliche Befunderhebungs-, Diagnose- und sonstige Behandlungsfehler der Behandler im Hause der Beklagten zu 1. und/oder des Beklagten zu 2. nicht gelungen ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:
1.
Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L [Gutachten vom 17. Mai 2013 (Bl. 127 – 166 i. V. m. 167 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 7. Oktober 2013 (S. 2 – 5 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 7. Oktober 2013, Bl. 209 ff., 210 – 213 d. A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Hinzu kommt, dass Prof. Dr. L dem Senat aus einer Reihe anderer Arzthaftungsprozesse, in denen orthopädische Fragen zur Begutachtung anstanden, als hervorragend qualifizierter und in der Praxis sehr erfahrener Sachverständiger bekannt ist, der stets mit großer Sorgfalt und Umsicht jeweils sämtliche für die Entscheidung relevanten medizinischen Streitfragen umfassend und überzeugend beantwortet.
Der Verwertung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. L als Entscheidungsgrundlage steht entgegen der offenbar beim Kläger bestehenden Vorstellung auch nicht entgegen, dass es keine Verweise auf wissenschaftliche Fachliteratur enthält, dass der Hinweis darauf fehlt, dass das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet worden sei, und dass eine Angabe zu der Frage fehlt, ob der Sachverständige sich zur Gutachtenerstattung der Hilfe Dritter bedient hat. Denn es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Prof. Dr. L sein Gutachten nicht zumindest im Wesentlichen selbst erstellt hat mit der Folge, dass ein Hinweis auf Hilfspersonen, die möglicherweise untergeordnete Tätigkeiten für ihn übernommen haben, nicht erforderlich ist; vielmehr hat Prof. Dr. L das Gutachten mit dem Zusatz „Aufgrund eigener Urteilsfindung“ unterschrieben, die Untersuchung des Klägers persönlich vorgenommen, auch persönlich mit ihm das Anamnesegespräch im Rahmen der Gutachtenerstattung geführt und im Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin am 7. Oktober 2013 persönlich sein Gutachten mündlich erläutert. Zweifel daran, dass Prof. Dr. L sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, bestehen trotz des Fehlens eines entsprechenden Zusatzes, der im Übrigen auch nicht zwingend geboten ist, nicht und werden auch – zu Recht – vom Kläger nicht vorgetragen. Und der Umstand schließlich, dass der Sachverständige seine medizinischen Erkenntnisse nicht mit Zitaten aus der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur belegt hat, mag seine Ursache darin haben, dass die hier zur Begutachtung anstehenden medizinischen Fragen zu dem Basiswissen bzw. der Basiserfahrung eines Sachverständigen mit der Qualifikation und Erfahrung des Prof. Dr. L gehören und zudem keine zwischen Medizinern bestehenden wissenschaftlichen Meinungsstreitigkeiten betreffen, und vermag nicht zuletzt deshalb für sich genommen keine Zweifel an der wissenschaftlichen Substanz und Überzeugungskraft seiner Feststellungen zu begründen.
Der Verwertung des Gutachtens des Prof. Dr. L steht entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung auch nicht entgegen, dass das Landgericht von einer Vernehmung der vom Kläger als Zeugen benannten Herren T und D zu dem Zustand seines linken Unterschenkels am 25. bzw. 26. Oktober 2009 abgesehen hat. Denn für eine entsprechende Zeugenvernehmung bestand bzw. besteht weder für das Landgericht noch für den Senat Veranlassung. Dies gilt schon deshalb, weil der Vortrag des Klägers zu diesen Beweisantritten nicht hinreichend substanziiert ist. So ist nicht hinreichend nachvollziehbar, was der Kläger mit seinem Vorbringen meint, dass sein Unterschenkel so geschwollen gewesen sei, dass er ebenso dick gewesen sei wie sein Oberschenkel. Denn der Unter- und der Oberschenkel eines Menschen sind jeweils auf ihrer gesamten Länge keineswegs gleichermaßen umfangreich; vielmehr weist der Beinumfang sowohl im Bereich des Unter- als auch im Bereich des Oberschenkels jeweils Partien von unterschiedlicher Stärke auf; und es gibt auch bei unverletzten Menschen – insbesondere bei solchen, die gut durchtrainiert sind, wie dies möglicherweise beim Kläger als Polizist vor seinem Unfall der Fall gewesen ist – Bereiche im Unterschenkel, die genau so dick, wenn nicht dicker sind als Bereiche des Oberschenkels. Dies gilt erst recht bei einer starken Schwellung im Bereich des Unterschenkels, wie sie bei einem Muskelfaserriss normal ist und insbesondere in dem Notarztprotokoll vom 25. Oktober 2009 und in den Behandlungsunterlagen des Xkrankenhauses dokumentiert ist. Die Aussage, dass der Unterschenkel so geschwollen gewesen sei, dass er ebenso dick gewesen sei wie der Oberschenkel, besagt dementsprechend nichts Belastbares über den tatsächlichen Zustand des verletzten Unterschenkels des Klägers. Wie der Kläger zu der von ihm vorgetragenen Einschätzung gelangt ist, dass die Schwellung einen Umfang gehabt habe, der durch einen Muskelfaserriss alleine nicht erklärt werden könne, erschließt sich nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund nicht. Hinreichende Substanz lässt auch der Zeugenbeweisantritt des Klägers zu seinem Vorbringen vermissen, dass seine Haut im Bereich der Schwellung „knallhart“ gespannt gewesen sei; dies gilt schon deshalb, weil der Kläger nicht vorträgt, inwiefern die Zeugen aus eigener Wahrnehmung hierzu aussagen können sollten; insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die Zeugen die fraglichen Bereich persönlich abgetastet hätten, was für eine belastbare Aussage insoweit erforderlich sein dürfte. Auch das vom Kläger unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen zu der Farbe der Haut in dem Bereich seines Unterschenkels lässt hinreichende Substanz vermissen. So stellt sich die Farbe seiner Behauptung nach mal als „dunkelblau“, mal als „blau“, mal als „blau glänzend“ und mal als „bläulich“ dar, und fehlt eine konkrete Angabe dazu, in welchen Bereichen des Unterschenkels eine Verfärbung der Haut wahrnehmbar gewesen sein soll. Hinzu kommt, dass es sich bei der Farbe der Haut – ebenso wie bei dem Umfang einer Schwellung und dem Gespanntsein der Haut in den geschwollenen Bereichen – nicht um solche Tatsachen handelt, die von jedem Zeugen gleichermaßen belastbar beschrieben werden könnten. Vielmehr werden Beschreibungen insoweit zwangsläufig durch erfahrungsbedingte Wertungen mit bestimmt. Ein medizinisch geschulter Beobachter wird Schwellungen, Hautfarbe und Härtegrad der Haut im Regelfalle anders beschreiben als ein medizinischer Laie. Deshalb sind die Beobachtungen medizinischer Laien zu dem konkreten Zustand eines verletzten Körperteils stets und auch dann, wenn sich der laienhafte Beobachter um Wahrheit bemüht und keinerlei prozesstaktische Motivation erkennen lässt, auf ihre medizinische Plausibilität zu überprüfen. Und genau dies ist in Bezug auf die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen des Klägers, die in dem für den Kläger besten und zu seinen Gunsten hier unterstellten Falle von den benannten Zeugen vollumfänglich bestätigt worden wären, im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erfolgt und hat zu dem Ergebnis geführt, dass der Sachverständige Prof. Dr. L die Behauptungen des Klägers zu der am 25. bzw. 26. Oktober 2009 vorhanden gewesenen Blaufärbung überzeugend als medizinisch nicht verifizierbar bewertet und darauf hingewiesen hat, dass auch die übrigen Behauptungen des Klägers zu dem Zustand seines Unterschenkels aus ärztlicher Sicht im Hinblick auf die objektiven medizinischen Befunde zu relativieren seien.
Auch die sonstigen inhaltlichen Kritikpunkte des Klägers gegen die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L verfangen sämtlich nicht und vermögen die Überzeugungskraft seines Gutachtens nicht zu schmälern [wobei hierauf teils sogleich, teil im weiteren Verlauf des Beschlusses eingegangen wird]. So rügt der Kläger etwa ohne Erfolg, dass die Annahme des Sachverständigen, dass das Hämatom am 25. und 26. Oktober 2009 einen Umfang von lediglich 1 cm x 1 cm gehabt habe, durch nichts zu rechtfertigen sei. Denn diese Feststellung des Sachverständigen ergibt sich aus den sonographischen Aufnahmen, die in den Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 1. im Original abgeheftet sind. Soweit der Kläger eine Zuordnungsfähigkeit dieser Aufnahmen vermisst, hat er offenbar übersehen, dass auf der Rückseite der Aufnahmen jeweils am Anfang und am Ende des Aufnahmestreifens ein Aufkleber mit seinem Namen, seinem Geburtsdatum und mit weiteren, ihn betreffenden Patientenangaben angebracht ist. Auch die auf den Aufnahmen ersichtlich Uhrzeiten ihrer Vornahme lassen sich der unstreitigen Zeit des Aufenthaltes des Klägers im Hause der Beklagten zu 1. stimmig zuordnen. Die Angabe „Abdomen“ auf den jeweiligen Aufnahmen hat die Beklagte zu 1. ebenso plausibel wie vom Kläger unwidersprochen damit erklärt, dass bei den Aufnahmen ein Abdomenschallkopf benutzt worden ist. Soweit der Kläger bei den fraglichen Aufnahmen eine Angabe zum Maßstab vermisst, hat er offenbar die – zugestandermaßen recht wenig auffälligen – Maßstabmarkierungen am rechten Rand der Aufnahmen übersehen. Und soweit der Kläger schließlich nicht zu erkennen vermag, was die fraglichen Aufnahmen zeigen, mag dies für einen medizinischen Laien gut verständlich sein, begründet dies indes keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der medizinisch-sachverständigen Auswertung der Aufnahmen durch den Gerichtssachverständigen. Auch hinsichtlich der Bewertung der Erkenntnisse aus der CT-Aufnahme vom 28. Oktober 2009 und des dort erkennbaren Flüssigkeitsverhaltes erschöpft sich das Vorbringen des Klägers darin, dass er seine laienhafte Sicht ohne tragfähige Begründung gegen die Bewertung des hochqualifizierten und erfahrenen medizinischen Gerichtssachverständigen stellt.
2.
Nach den ebenso umfassend wie überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L geht auch der Senat ebenso wie das Landgericht davon aus, dass den Behandlern im Hause der Beklagten zu 1. und auch dem Beklagten zu 2. haftungsbegründende Befunderhebungs-, Diagnose- und/oder sonstige Behandlungsfehler nicht unterlaufen sind. Bevor hierauf unten zu 3. und 4. näher einzugehen sein wird, sei allerdings auf den folgenden Umstand vorab hingewiesen:
Der Kläger scheint bei seiner Berufungsbegründung auszublenden, dass nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. L eine Haftung der Beklagten schon deshalb ausscheidet, weil weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, inwiefern er durch das Verhalten der Behandler im Hause der Beklagten zu 1. und/oder durch das Verhalten des Beklagten zu 2. einen haftungsbegründenden Schaden erlitten haben könnte.
Denn nach den überzeugend begründeten und vom Kläger nicht – zumindest nicht mit hinreichender Substanz – angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L handelt es sich bei seinen – zumindest bis heute – dauerhaft bestehenden Beschwerden um ein neuropathisches Syndrom, dessen Entstehen zwar vermutlich mit dem Unfallgeschehen am 25. Oktober 2009 zusammenhängt, dessen genaue Ursache hingegen nicht aufklärbar ist. Eine diesbezügliche Haftung der Beklagten zu 1. und/oder des Beklagten 2. kommt dementsprechend nicht in Betracht. Ein Kompartementsyndrom hat der Kläger – was er in zweiter Instanz auch selbst zu Recht nicht mehr behauptet – nicht erlitten und scheidet dementsprechend als möglicher haftungsbegründender Schaden ebenfalls aus. Gleiches gilt für mögliche Folgen eines nicht folgenlos beherrschten Kompartementsyndroms, die sich beim Kläger unstreitig nicht eingestellt haben. Insbesondere sind bei ihm weder muskuläre Gewebeschäden noch neurologische Ausfälle zu beklagen. Auch die Kompartementspaltung mit Hämatomausräumung, die im Rahmen der Operation am 28. Oktober 2009 im Xkrankenhaus C mit den zugehörigen Folgeoperationen am 2. und 9. November 2009 vorgenommen worden ist, sowie sämtliche damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen können nicht als haftungsbegründende Schäden bewertet werden, weil es sich hierbei um nicht ersatzpflichtige Ohnehinschäden handelt. Denn einer der Hauptvorwürfe des Klägers gegen die Beklagten geht dahin, dass bei den Konsultationen am 25. und 26. Oktober 2009 ein nach der Behauptung des Klägers bereits zu dieser Zeit vorhanden gewesener Venenriss mit entsprechender innerer Blutung nicht erkannt und deshalb sowie auch unabhängig davon nichts zur Vermeidung eines schon zu dieser Zeit nach seiner Behauptung drohenden Kompartementsyndroms unternommen worden ist. Als Maßnahme wäre insoweit aber – aus der Sicht des Klägers – genau die Operation einschließlich zugehöriger Folgeoperationen in Betracht gekommen, die im Xkrankenhaus am 28. Oktober bzw. 2. und 9. November 2009 vorgenommen worden ist. Schließlich kann auch ein Schaden, der dem Kläger durch die – seiner Ansicht nach pflichtwidrigen – Verzögerung dieses Eingriffes vom 26. Oktober 2009 bis zum 28. Oktober 2009 entstanden sein könnte, nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang ist zudem in sich widersprüchlich. Denn er behauptet insoweit einerseits, dass es durch – seiner Behauptung nach pflichtwidrig – unterlassene Maßnahmen der Beklagten dazu gekommen sei, dass das Entstehen eines Kompartementsyndroms gedroht habe, und andererseits, dass ein Kompartementsyndrom bereits am 25. bzw. 26. Oktober 2009 in einer Weise gedroht habe, dass zur Vermeidung des diesbezüglichen Risikos eine Notfallfasziotomie hätte durchgeführt werden müssen. Dass die Gefahr des Entstehens eines Kompartementsyndroms in der Zeit zwischen der Notfallversorgung im Hause der Beklagten zu 1. in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2009 bis zum Operationstag 28. Oktober 2009 in einer Weise zugenommen hätte, dass allein dies für sich genommen zu einem haftungsbegründenden Schaden hätte führen können, ist weder von dem Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
3.
Auch wenn es hierauf im Hinblick auf das soeben zu 2. Ausgeführte letztlich nicht entscheidend ankommt, sei hier darauf hingewiesen, dass haftungsbegründende Befunderhebungs-, Diagnose- und/oder sonstige Behandlungsfehler von Behandlern im Hause der Beklagten zu 1. und auch des Beklagten zu 2. nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können. Dabei bestreitet der Kläger selbst – zu Recht – nicht, dass die im Hause der Beklagten zu 1. gestellte und von dem Beklagten zu 2. bestätige Diagnose eines Muskelfaserrisses zutreffend war.
Es kann aber nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht festgestellt werden, dass die Behandler am 25. bzw. am 26. Oktober 2009 geboten gewesene Befunderhebungen mit Haftungsfolge unterlassen hätten. Gegen diese Beurteilung wehrt der Kläger sich ohne Erfolg:
So ist die Forderung des Klägers, dass die Diagnose eines Muskelfaserriss näher hätte abgeklärt werden müssen, unverständlich. Denn unstreitig war die Diagnose richtig und auch bereits am 25. Oktober 2009 aufgrund klinischer und sonographischer Untersuchung gestellt worden; es ist nicht ersichtlich inwiefern eine weitere Abklärung insoweit weitere Erkenntnisse hätte erbringen und Veranlassung für ein anderes Behandlungsregime hätte bieten können.
Ohne Erfolg rügt der Kläger auch, dass im Hause der Beklagten zu 1. bzw. durch den Beklagten zu 2. keine Untersuchungen zur Abklärung der Frage, ob bei ihm eine Thrombose vorliegen könnte, durchgeführt worden sind. Denn im Xkrankenhaus ist eine Thrombose sicher ausgeschlossen worden mit der Folge, dass sich bei einer entsprechenden Untersuchung im Hause der Beklagten zu 1. bzw. durch den Beklagten zu 2. ein reaktionspflichtiger Befund sicher nicht ergeben hätte.
Unverständlich ist auch die Forderung des Klägers, dass die Frage näher hätte abgeklärt werden müssen, ob bei ihm ein Kompartementsyndrom vorliegt. Denn er betont in seiner Berufungsbegründung selbst, dass ein solches bei ihm in der umstrittenen Behandlungszeit im Hause der Beklagten zu 1. bzw. bei dem Beklagten zu 2. nicht vorgelegen habe. Auch eine dahingehende Untersuchung hätte dementsprechend sicher keinen reaktionspflichtigen Befund ergeben.
Die Forderung nach einer CT-Untersuchung ist ebenfalls unverständlich. Denn diese Forderung könnte aus der Sicht des Klägers, der die Auffassung vertritt, dass bereits am 25. und 26. Oktober 2009 bei ihm ein Venenriss und daraus resultierend eine innere Blutung vorgelegen habe, allenfalls dann Sinn machen, wenn angenommen werden könnte, dass man am 25. und/oder 26. Oktober 2009 durch diese Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Venenriss bzw. eine darauf beruhende innere Blutung hätte feststellen können. Dies kann indes nicht angenommen werden, weil auch bei der CT-Untersuchung im Xkrankenhaus und selbst bei der dort ebenfalls durchgeführten Phlebographie entsprechende Befunde nicht erhoben und ein Venenriss erstmals im Rahmen der Revisionsoperation am 2. November 2009 festgestellt worden ist.
Entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung hat bei ihm in der umstrittenen Behandlungszeit auch weder Veranlassung noch Rechtfertigung für eine Kompressionssonographie bestanden. Denn zum einen ist eine solche Untersuchung insbesondere bei Hämatomen und Schmerzen im Bereich der Unterschenkelvenen nur begrenzt aussagekräftig, weil sich aus ihr Erkenntnisse nur in Bezug auf die konkret gemessene Stelle ergeben, von der im vorhinein nicht absehbar ist, ob es die richtige Stelle ist; die Untersuchungsmethode der Wahl wäre dementsprechend die Phlebographie, die indes kurze Zeit später im Xkrankenhaus ohne reaktionspflichtigen Befund durchgeführt worden ist; und zum anderen bringt die Kompressionssonographie die Gefahr weiterer Blutungen mit sich, für die es angesichts des klinischen Bildes des Klägers am 25. bzw. 26. Oktober 2009 sowie der zu dieser Zeit erhobenen Befunde keine Rechtfertigung gab.
Auch über die konkret angesprochenen Untersuchungsmaßnahmen hinaus sind weitere Maßnahmen, die geboten gewesen sein könnten und die Behandler am 25. bzw. am 26. Oktober 2009 mit Haftungsfolge unterlassen haben könnten, weder vom Kläger mit hinreichender Substanz vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Schließlich können auch Behandlungsfehler der Behandler im Hause der Beklagten zu 1. und/oder des Beklagten zu 2. nicht festgestellt werden. So kann es ihnen nicht mit Haftungsfolge vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2009 bzw. am 26. Oktober 2009 ein operatives Vorgehen veranlasst haben. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L war es im Hinblick auf die erhobenen Befunde und das klinische Bild aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden, dass die Behandler zumindest zunächst einmal – wie dies bei Muskelfaserrissen einem üblichen Vorgehen entspricht – konservativ vorgegangen sind und abgewartet haben, wie sich das klinische Bild entwickelt. Bei seiner Kritik insoweit scheint der Kläger auszublenden, dass es sich bei einem Muskelfaserriss, den er erwiesenermaßen und unstreitig erlitten hat, um eine durchaus erhebliche Verletzung handelt, die für den betroffenen Patienten insbesondere in der Angangszeit unmittelbar nach Eintreten der Verletzung regelmäßig mit gravierenden Schmerzen und sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen verbunden ist, die im Übrigen auch bei normalem Heilungsverlauf zwar fortlaufend geringer werden, aber gleichwohl relativ lange andauern können, und dass deshalb bei einem Muskelfaserriss gravierende Schmerzen und erhebliche sonstige Beeinträchtigungen für sich genommen ein operatives Vorgehen nicht rechtfertigen können.
Ohne Erfolg behauptet der Kläger auch, dass weder die Behandler im Hause der Beklagten zu 1. noch der Beklagte zu 2. ihn in angemessener Weise darüber aufgeklärt hätten, dass er sein linkes Bein schonen, hochlegen und kühlen müsse, und dass er bei einer Verschlimmerung der Symptomatik umgehend ein Krankenhaus aufsuchen müsse. Denn nach seinem eigenen Vorbringen in dem Anamnesegespräch mit dem Sachverständigen Prof. Dr. L hat der Kläger in der Nacht des Unfalles sein Bein gekühlt, wobei er hierzu ausweislich der Wiedergabe des Anamnesegespräches mit dem Sachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten sehr anschaulich beschrieben hat, dass er hierfür das gesamte ihm zugängliche Gefriergut verwandt habe. Damit steht zugleich fest, dass er sein Bein auch geschont und hochgelegt hat, weil anderweitig das Kühlen mit Gefriergut kaum vorstellbar ist. Und unstreitig hat der Kläger jeweils zeitnah nach den umstrittenen Behandlungen erneut einen Arzt aufgesucht, nämlich den Beklagten zu 2. ca. 12 Stunden nach der Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. und ca. einen Tag nach der Konsultation des Beklagten zu 2. das Xkrankenhaus. Im Hinblick darauf kann der Tatsachenstreit zu der Frage, ob dem Kläger die erforderlichen Verhaltensmaßregeln erteilt worden sind, letztlich dahinstehen, weil etwaige pflichtwidrige Versäumnisse auf Beklagtenseite sich für den Kläger nicht nachteilig ausgewirkt haben. Angemerkt sei insoweit indes, dass die Behauptung des Klägers insoweit, dass ihm keinerlei Verhaltensmaßregeln erteilt worden seien und dass er aus dem Aushändigen der Unterarmgehstützen im Hause der Beklagten zu 1. den Eindruck gewonnen habe, dass er laufen dürfe, nicht als plausibel erscheint. Denn er hat von den Behandlern im Hause der Beklagten zu 1. noch in der Nacht des Unfalls unstreitig zum einen eine Krankschreibung vom 25. Oktober 2009 bis zum 5. November 2009 ausgehändigt und zum anderen ein Mittel zur Thromboseprophylaxe verordnet bekommen. Allein im Hinblick darauf muss für den Kläger auch aus seiner Sicht als medizinischer Laie klar gewesen sein, dass er sich mindestens bis zum 5. November 2009 schonen muss und so wenig bewegen darf, dass einer Thrombosegefahr wegen mangelnder Bewegung durch entsprechende Medikation vorgebeugt werden muss.
4.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf sein Vorbringen veranlasst, dass der am 2. November 2009 im Xkrankenhaus festgestellte Venenriss bereits am 25. Oktober 2009 vorgelegen und zu einer erheblichen inneren Blutung geführt habe, die die Behandler im Hause der Beklagten zu 1. bzw. der Beklagte zu 2. fehlerhaft übersehen hätten und fehlerhaft nicht zum Anlass für weitere Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen genommen hätten. Denn auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Klägers können weder Diagnose-, noch Befunderhebungs- und/oder sonstige Behandlungsfehler festgestellt werden. Dies gilt schon deshalb, weil der Sachverständige mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt ist, dass der Venenriss am 25. und auch am 26. Oktober 2009 noch nicht vorgelegen haben kann. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass der Hämoglobinwert bei dem Eingangslabor im Xkrankenhaus lediglich geringfügig unterhalb des Referenzwertes gelegen habe, wodurch eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte erhebliche innere Blutung in dem Unterschenkel des Klägers ausgeschlossen werden könne, weil eine solche zu einem deutlich höheren Abfall des Hämoglobinwertes hätte führen müssen. Zudem sei der Venenriss im Xkrankenhaus erst anlässlich der planmäßig durchgeführten Revisionsoperation am 2. November 2009 festgestellt worden, wobei nicht vorstellbar sei, dass bei der zuvor durchgeführten Operation am 28. Oktober 2009 im Xkrankenhaus ein angeblich schon ab dem 25. Oktober 2009 und damit auch am 28. Oktober 2009 in dem operierten Bereich bereits vorhanden gewesener Venenriss übersehen worden sein könnte. Diese Feststellungen des Sachverständigen überzeugen den Senat. Und sie werden von dem Kläger auch nicht mit Erfolg angegriffen. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen insoweit letztlich in vagen Vermutungen und Unterstellungen sowie darin, dass er seine laienhaften Vorstellungen ohne plausible medizinische Argumente gegen die fundiert begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen setzt, der als Direktor der Klinik für Orthopädie, Unfall- und Handchirurgie des Heliosklinikums Krefeld in besonderem Maße qualifiziert und erfahren ist, die hier umstrittenen medizinischen Fragen zu begutachten. So ist es etwa – worauf oben zu 1. bereits hingewiesen worden ist – nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu der Einschätzung gelangen kann, dass sein linker Unterschenkel am 25. bzw. 26. Oktober 2009 in einem Ausmaß geschwollen gewesen sei, das mit einem Muskelfaserriss allein nicht zu erklären sei. Auch das Vorbringen des Klägers, dass es zu dem Venenriss ausschließlich durch das Unfalltrauma gekommen sein könne, weil es in der Folgezeit bis zum 2. November 2009 kein weiteres Trauma gegeben habe, ist keineswegs zwingend, blendet zudem aus, dass auch die Operationen am 28. Oktober und 2. November 2009 Traumata dargestellt haben, bei denen es als Komplikation zu dem Venenriss gekommen sein könnte bzw. bei denen sich eine durch das Unfalltrauma bereits angelegt gewesene Beeinträchtigung der fraglichen Vene als Venenriss manifestiert haben könnte, und stellt lediglich eine nicht verifizierbare Mutmaßung dar. Entgegen der offenbar beim Kläger bestehenden Vorstellung kann über die Frage, wann und wodurch es zu dem am 2. November 2009 festgestellten Venenriss gekommen ist, letztlich nur spekuliert werden. Belastbare Feststellungen insoweit sind demgegenüber nicht möglich mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf den Venenriss nicht zu begründen ist.
5.
Auch wenn es vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten hierauf nicht ankommt, sei gleichwohl in der gebotenen Kürze angemerkt, dass die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar sind. Dies gilt insbesondere für das geforderte Schmerzensgeld, das sich mit 90.000 Euro in einer Größenordnung bewegt, die selbst bei Amputationen nicht in jedem Falle als angemessen angesehen werden kann. Ernsthaft in Betracht kommen dürfte im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen und die sonst zu berücksichtigenden Umstände auch im Falle einer vollen Haftung der Beklagten dem Grunde nach allenfalls ein Schmerzensgeldbetrag in einer Größenordnung von 5 % bis maximal 20 % des geforderten Betrages. Und hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens fehlt es aus den von den Beklagten in erster Instanz vorgetragenen Gründen nach wie vor an hinreichend substanziiertem Vortrag des Klägers.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].