Berufung wegen Arzthaftung nach Hodentorsion abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Behandlungsfehler nach stationärer Versorgung wegen späterer Hodentorsion und fordert Schadensersatz. Das OLG Köln hält das landgerichtliche Ergebnis für im Wesentlichen zutreffend: Befundaufnahmen (klinische Untersuchung, Sonographie) und Krankenblatt zeigten keine Hinweise auf Torsion, weder Behandlungsfehler noch Kausalität sind nachgewiesen. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil wegen fehlender Behandlungsfehler und Kausalität abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Haftung wegen ärztlicher Fehlbehandlung gehört sowohl der Feststellungsnachweis eines Behandlungsfehlers als auch der kausale Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden.
Gerichtliche Sachverständigengutachten, die nachvollziehbar begründet sind und mit den Krankenblattbefunden übereinstimmen, sind für die rechtliche Würdigung maßgeblich und können den Vortrag der Partei widerlegen.
Aus der blanden oder nicht vorhandenen Dokumentation von Schmerzangaben in der Patientenakte lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass solche Beschwerden tatsächlich vorgetragen worden sind; fehlende Dokumentation entlastet das Behandlungsinstitut, wenn sonstige Befunde keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung geben.
Die retrospektive Altersbestimmung einer Hodentorsion durch den Pathologen begründet allein keine Verurteilung der erstbehandelnden Einrichtung, wenn der zeitliche Ablauf der klinischen Befunde eine Entstehung der Torsion erst nach der Entlassung erlaubt.
Bei Zurückweisung der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (vgl. § 97 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 284/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.06.2001 - 25 O 284/99 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung Schadensersatzansprüche des Klägers aus der streitgegenständlichen Behandlung zu Recht verneint. Der Senat nimmt auf die landgerichtlichen Ausführungen weitgehend Bezug und macht sich diese zu eigen (§ 543 Abs 1 ZPO).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers besteht lediglich Veranlassung zu den nachfolgenden ergänzenden und klarstellenden Ausführungen:
Nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sind Behandlungsfehler anlässlich des stationären Aufenthaltes des Klägers im Hause der Beklagten zu 1. zu verneinen.
Der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. B. hat im einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, die Beklagten hätten anlässlich der stationären Aufnahme des Klägers die nach Lage der Dinge gebotenen Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt, nämlich eine klinische Untersuchung sowie ferner eine Sonographie; diese sämtlichen Untersuchungsmaßnahmen hätten keine pathologischen Ergebnisse gezeigt; vor diesem Hintergrund ist den Feststellungen des Sachverständigen zu folgen, wonach diese Untersuchungsmaßnahmen ausreichend waren und zu der Diagnose Veranlassung gaben, dass beim Kläger keine Hodentorsion vorlag, weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen anderenfalls sich eine entsprechende Symptomatik wie Schwellung, Übelkeit, Schmerzen stärkster Art, Verfärbung pp. hätte zeigen müssen. In Anbetracht dessen ist auch den Feststellungen des Sachverständigen zu folgen, dass zum Zeitpunkt der stationären Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. eine operative Intervention entgegen der Annahme des Klägers nicht geboten war. Es steht demzufolge fest, dass die Beklagten zum einen die gebotenen diagnostischen Maßnahmen getroffen haben zum andern auch, dass schlechterdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass schon während des stationären Aufenthaltes des Klägers im Hause der Beklagten zu 1. eine Hodentorsion bestanden oder sich angebahnt hat.
Für die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen und insbesondere auch dafür, dass in der Tat die Schmerzbeschwerden des Klägers während der stationären Behandlung alsbald abklangen und deshalb die behandelnden Ärzten zu Recht - nur - von einer Hodenprellung ausgegangen sind, sprechen zunächst die Eintragungen im Krankenblatt, die einen gänzlich unproblematischen Aufenthalt des Klägers dokumentieren. So heißt es dort zum Beispiel im Pflegebericht unter anderem, bezogen auf den 10.10.: "Patient versorgt sich selbst, Patient bekam Eis, war sonst ohne Befund, Patient hat die meiste Zeit geschlafen", letzteres bezogen auf die Nacht vom 10. zum 11.10.
Diese Eintragungen gegen deren Richtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte sprechen, bieten keinerlei Hinweis darauf, dass der Kläger entsprechend seiner nunmehrigen Behauptung während dieses stationären Aufenthaltes über Schmerzbeschwerden, gar solche stärkeren Ausmaßes geklagt hat. In den Verordnungen ist nur eine Eisblase erwähnt; auch insoweit spricht alles dafür, dass der Kläger - so er denn über erhebliche Schmerzen geklagt hätte - dann auch entsprechende Schmerzmittel verabreicht bekommen hätte und dies entsprechend dokumentiert worden wäre.
Dafür, dass in der Tat während dieses ersten stationären Aufenthaltes die Schmerzen alsbald abgeklungen waren und auch vor Entlassung des Klägers nicht wieder auftraten, spricht auch die Anamnese nach Aufnahme des Klägers im Krankenhaus L. am nächstfolgenden Tag. Dort heißt es nämlich in dem Arztbericht an Frau Dr. B.-E.: "Wegen akuter Hodenschmerzen folgte die ambulante Behandlung im Krankenhaus G.. Nach zwischenzeitlichem Abklingen der Beschwerden erfolgte die notfallmäßige stationäre Aufnahme am 12.10.1996 wegen erneuter starker Hodenschmerzen."
Diese Eintragung spricht dafür, dass der Kläger am zweiten stationären Tag, also am 10.10. und auch am Tag der Entlassung, am 11.10., keine nennenswerten Schmerzen gehabt hat und deshalb insoweit im Haus der Beklagten zu 1. auch nichts weiter zu veranlassen war, sondern man den Kläger zu Recht entlassen hat.
Es wäre auch nicht vorstellbar und ist insbesondere vom Kläger auch nicht nachvollziehbar erklärt, dass und weshalb die Mutter des damals noch minderjährigen Klägers diesen aus dem Krankenhaus G. mitgenommen hätte, wenn er denn tatsächlich über gravierende Schmerzen geklagt hätte und sie zudem dann noch bis zum Tag nach der Entlassung, bis zum Mittag des 12.10. gewartet hätte, ehe sie ihn erneut anderweit stationär vorstellte.
In Einklang hiermit heißt es in dem Protokoll der Notfallbehandlung im Krankenhaus L., bezogen auf den 12.10.1996,: "Seit 11.10. sehr starke Schmerzen, Hoden mit zunehmender Schwellung und Rötung."
Auch diese Angaben sprechen dafür, dass dieser Zustand beim Kläger noch nicht im Krankenhaus G. vorlag, anderenfalls man ihn dort kaum entlassen hätte. Dem steht auch nicht der wiederholt variierte und präzisierte Vortrag des Klägers entgegen, wonach nunmehr der Zeuge S., der ab 10:00 bis 11:00 Uhr am 11.10. anwesend gewesen sein soll, das Pflegepersonal mehrfach auf extreme Schmerzen hingewiesen haben soll. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Anlass bestanden hatte, von einer Torsion auszugehen und gleichzeitig der Patient nie ganz schmerzfrei war, hätte allenfalls eine ganz extreme Veränderung der Lage das sofortige herbeirufen des Arztes erforderlich gemacht; eine solch dramatische Situation schildert der Kläger aber auch im Rahmen seines revidierten Vortrags nicht.
Aus der etwas dürftigen Dokumentation der Behandlung im Krankenhaus G. ergeben sich keine nachteiligen Folgen zu Lasten der Beklagten. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass keine Schmerzangaben seitens des Klägers dokumentiert sind, nicht rückgeschlossen werden, dass solche - eben weil nichts dokumentiert ist - vorhanden gewesen und geklagt worden sein müssen. Vielmehr spricht die "blanden-Dokumentation dafür, dass der Kläger auch keine Schmerzen geklagt hat, was auch in Einklang steht mit den bereits vorstehend zitierten weiteren Eintragungen zur Befindlichkeit des Klägers.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. war es auch nicht fehlerhaft, den Kläger vor seiner Entlassung aus dem Krankenhaus G. nicht noch einmal abschließend zu untersuchen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte zu einer solchen Abschlussuntersuchung nur Veranlassung bestanden, wenn beim Kläger konkrete Symptome hierzu Veranlassung gegeben bzw. den Verdacht auf eine sich nunmehr anbahnende Hodentorsion begründet hätten. Dies war aber ausweislich der blanden-Dokumentation nicht der Fall was - wie bereits dargelegt - auch bestätigt wird durch die anamnestischen Angaben während des zweiten stationären Aufenthaltes nachfolgen in L..
Im übrigen steht nicht fest, dass die Hodentorsion bereits während des Aufenthaltes im Hause der Beklagten zu 1. vorhanden war bzw. sich angebahnt hat. Insbesondere führt die Feststellung des Pathologen, wonach die Hodentorsion "älter als 24 Stunden" gewesen sein muss, nicht zu der Annahme, dass sie bereits im Krankenhaus G. aufgetreten ist. Tatsächlich ist nämlich der Kläger ausweislich des Notfallbehandlungsprotokolls im Krankenhaus L. am 12.10. um 13:15 Uhr aufgenommen worden; die Operation selbst ist dann erst zwischen 16:50 und 17:20 Uhr durchgeführt worden; erst nach Durchführung der Operation kann der Pathologe das Alter der Torsion festgestellt haben; dies bedeutet, dass der Zeitraum von mehr als 24 Stunden im Ergebnis nur bis in die Nachmittagsstunden des Vortages, also des 11.10. zurückgeht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger aber bereits unstreitig aus dem Krankenhaus G. entlassen worden war; nach seinem eigenen Vortrag ist er dort nämlich jedenfalls nach Einnahme einer Mittagsmahlzeit bis gegen 14.00 Uhr entlassen worden. Dies zeigt, dass sich durchaus erst nach Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus G. die neue oder erstmalige Hodentorsion angebahnt und dann bis zum Folgetag weiter entwickelt haben kann.
Somit sind weder Behandlungsfehler zu Lasten der Beklagten festzustellen noch auch eine Kausalität behaupteter Fehler für die nachfolgend beim Kläger eingetretene Entwicklung einer Hodentorsion mit konsekutiver Folge eines Hodenverlustes.
Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 20.451,67 EUR (= 40.000,00 DM) (so schon Beschluss des Senats vom 17.10.2001).