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Oberlandesgericht Köln·5 U 148/97·11.01.1998

Lebensversicherung: Keine Leistungsausschlussanwendung bei einheitlichem Tötungs-Selbstmord

ZivilrechtVersicherungsrechtLebensversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erben verlangen Auszahlung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach dem Tod eines Ehepaars, wobei der Versicherungsnehmer seine Ehefrau und anschließend sich selbst tötete. Zentrale Frage war, ob §170 Abs.1 VVG die Leistungspflicht des Versicherers ausschließt, obwohl vertraglich die Selbsttötung geregelt ist. Das OLG Köln hält §170 grundsätzlich anwendbar, schließt seine Anwendung aber bei einem einheitlichen Tatgeschehen aus, soweit der Versicherer durch Abbedingung von §169 VVG Schutz zugunsten des Versicherungsnehmers übernommen hat. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung der Lebensversicherungssumme zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§170 Abs.1 VVG erfasst grundsätzlich auch die Fallgestaltung, in der der Versicherungsnehmer zugleich versicherte Person ist; die Vorschrift gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine andere versicherte Person vorsätzlich tötet.

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Findet der Versicherungsnehmer im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens sowohl die mitversicherte Person als auch sich selbst vorsätzlich zu töten, scheidet eine sinngemäße Anwendung des §170 Abs.1 VVG aus, soweit §169 S.1 VVG wegen vertraglicher Abweichung nicht eingreift.

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Weicht der Versicherer gemäß §178 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers von §169 VVG ab, ist diese vertragliche Regelung bei der Frage des Anwendungsbereichs des §170 VVG zu berücksichtigen; der Versicherer kann sich nicht auf §170 berufen, wenn dessen Anwendung zu zufallsabhängigen und unbilligen Ergebnissen führen würde.

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Ist der Versicherungsnehmer vorverstorben, tritt der Versicherungsfall mit seinem Tod ein und die Leistungspflicht besteht; hierbei ist es unerheblich, ob beim Versicherungsnehmer eine Bewusstseinsstörung im Sinne des §169 Satz 2 VVG vorlag.

Relevante Normen
§ VVG §§ 169, 170 § 170 VVG§ 169 S. 1 VVG§ 170 Abs. 1 VVG§ 169 VVG§ 178 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 121/97

Leitsatz

Findet keine Anwendung, wenn der versicherte Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung (Versicherung auf verbundene Leben) im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst seine mitversicherte Ehefrau und anschließend sich selbst vorsätzlich tötet, soweit § 169 S. 1 VVG aufgrund vertraglicher Vereinbarung nicht eingreift.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Juli 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 121/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 145.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Tatbestand

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W.A. vereinbarte im Jahre 1986 mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung in Höhe von 100.000,00 DM zuzüglich Überschußbeteiligung. Neben ihm war seine Ehefrau mitversichert. Leistungsempfänger sollte im Erlebensfall der Versicherungsnehmer, im Todesfall die überlebende versicherte Person sein. Als Ablaufdatum ist der 1. Oktober 2016 vereinbart. § 8 der AVB, die der Versicherung zugrunde liegen, lautet:

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Was gilt bei Selbsttötung des Versicherten?

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(1) Bei Selbsttötung vor Ablauf von 3 Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir ein etwa vorhandenes Deckungskapital aus.

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(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf der 3-Jahres-Frist bleiben wir zur Leistung verpflichtet.

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Am 1. Juni 1996 tötete W.A. seine Ehefrau durch einen Kopfschuß in den Schläfenbereich, ferner erschoß er seine beiden Kinder. Außerdem tötete er sich selbst, indem er sich eine Kugel durch den geöffneten Mund in die obere Gaumenplatte schoß. In der Sterbeurkunde der Eheleute ist jeweils als Todeszeitpunkt der 1. Juni 1996 zwischen 9.55 Uhr und 16.30 Uhr angegeben, hinsichtlich des Familienstands ist jeweils vermerkt:"Der Familienstand des Verstorbenen ist unbekannt".

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Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der verstorbenen Frau A.. Die Erben des verstorbenen Herrn A. übertrugen ihre Erbanteile durch notariellen Vertrag schenkweise auf die Deutsche Krebshilfe e.V., die das Erbe später in notarieller Form auf die Kläger übertrugen.

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Die Kläger beanspruchen von der Beklagten nunmehr die Auszahlung der Versicherungssumme. Sie haben behauptet, die verstorbene Ehefrau habe ihren Ehemann überlebt. Ferner müsse bestritten werden, daß Herr A. bei Tatbegehung überhaupt zivilrechtlich verantwortlich gehandelt habe. Es sei Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Herrn A. erhoben worden.

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Sie haben beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen des bei ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Teilbetrag von 113.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Oktober 1996 zu zahlen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die im Rahmen des abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages sich ergebende Versicherungsleistung einschließlich der Überschüsse,

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4. nach Erledigung des Klageantrags zu Ziffer 3 die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Betrag, der den Zahlungsanspruch zu Antrag Ziffer 2 übersteigt, nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Oktober 1996 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, die verstorbene Ehefrau sei infolge des Kopfschusses sofort verstorben. Erst danach sei der Versicherungsnehmer an den Folgen der selbst beigebrachten Schußverletzungen gestorben. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 170 Abs. 1 VVG.

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Das Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

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Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint, die Klage könne nur Erfolg haben, wenn die Kläger zu beweisen vermöchten, daß der Versicherungsnehmer vorverstorben sei. Diesen Beweis könnten sie aber nicht erbringen. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, daß die Ehefrau durch den Kopfschuß sofort getötet worden sei. Das Landgericht habe § 170 Abs. 1 VVG unrichtig ausgelegt. Die Vorschrift sei Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, daß der Versicherer bei einem vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall leistungsfrei werde, weil der Versicherungsnehmer damit gegen die für jeden Versicherungsvertrag grundlegende Verpflichtung verstoße, den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeizuführen, der für sämtliche Versicherungssparten gelte. Die vom Landgericht für richtig erachtete teleologische Reduktion sei systemwidrig.

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Sie beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß begründete Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

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1. Die Kläger haben als Erben der Eheleute A. gegen die Beklagte Anspruch auf die bedingungsgemäßen Leistungen aus dem zwischen W.A. und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag. Der Anspruch auf die Versicherungssumme ist in den Nachlaß gefallen. Da die Kläger sowohl Erben der verstorbenen Ehefrau als auch des Versicherungsnehmers sind, bedarf es einer Auseinandersetzung mit erbrechtlichen Fragen nicht.

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2. Es kann offen bleiben, wer von den Eheleuten vorverstorben oder ob beider Tod gleichzeitig eingetreten ist.

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a) Falls der Ehemann zuerst verstorben ist, steht die Leistungspflicht der Beklagten außer Frage. Der Versicherungsfall ist in diesem Falle mit dem Tod eingetreten. Wegen § 8 AVB ist die Beklagte nicht nach § 169 VVG frei geworden, ohne daß es darauf ankommt, ob bei dem Versicherungsnehmer eine Bewußtseinsstörung im Sinne von Satz 2 der Vorschrift vorgelegen hat. § 170 Abs. 1 VVG ist schon nach seinem Wortlaut offensichtlich nicht einschlägig.

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b) Im Falle des Vorversterbens der Ehefrau ist der Versicherungsfall ebenfalls eingetreten. Das verkennt die Beklagte nicht. Ihre Auffassung, in diesem Falle sei sie von ihrer Leistungspflicht gemäß § 170 Abs. 1 VVG frei geworden, vermag der Senat nicht zu teilen.

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§ 170 Abs. 1 VVG regelt den Fall, daß der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer dadurch herbeigeführt wird, daß jener die versicherte Person vorsätzlich und rechtswidrig tötet. Ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer zugleich versicherte Person ist (Versicherung auf verbundenes Leben), erscheint nach ihrem Wortlaut nicht ganz zweifelsfrei. Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß auch diese Fallgestaltung von der Ratio des § 170 Abs. 1 VVG erfaßt wird (so auch OLG Hamm, VersR 1988, 32, 33). Es macht keinen Unterschied, ob der Versicherungsnehmer auch versicherte Person ist oder nicht. Nach dem Sinn der Vorschrift soll der Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers nicht dadurch ausgelöst werden können, daß der Versicherungsnehmer eine dritte versicherte Person vorsätzlich tötet.

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Eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift scheidet aber aus, wenn der mitversicherte Versicherungsnehmer von vornherein in der Absicht handelt, den versicherten Dritten und sich selbst im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens zu töten und § 169 VVG nicht einschlägig ist, weil der Versicherer vertraglich zugesagt hat, von dieser Vorschrift nach Ablauf einer Karrenzzeit nicht Gebrauch zu machen.

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Es ist der Beklagten zuzugeben, daß in § 170 Abs. 1 VVG ein allgemeines Prinzip zum Ausdruck kommt, wonach zu Lasten des Versicherers keine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag erwachsen sollen, wenn der Vertragspartner selbst den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Bei der Versicherung für den Todesfall ist dieser Grundsatz auch konsequent in § 169 VVG verwirklicht, wonach der Versicherer im Falle des Selbstmordes im Regelfall von seiner Leistungspflicht frei wird. Allerdings ist es dem Versicherer gemäß § 178 VVG gestattet, von dieser Vorschrift zugunsten des Versicherungsnehmers abzuweichen. Macht er davon - wie hier - Gebrauch, hat er sich freiwillig gleichsam des Schutzes des dargestellten Grundprinzips zum Teil begeben. Diese Rechtsfolge darf bei der Frage des Anwendungsbereichs von § 170 Abs. 1 VVG m.E. nicht unbeachtet bleiben. Es ist in der Tat nicht recht einzusehen, warum der Versicherer, der die Leistung auch für den Fall des Selbstmordes verspricht, davon frei werden soll, wenn und soweit der Selbstmord im Rahmen einer Tathandlung vollzogen wird die unter den Tatbestand des § 170 Abs. 1 VVG subsumiert werden kann, weil der mitversicherte Dritte (zufällig) vorverstirbt. Der Senat verkennt dabei durchaus nicht, daß der Selbstmord bei strikter Beachtung des versicherten Risikos im Falle des Vorversterbens des Dritten nicht mehr in der Lage ist, den Versicherungsfall auszulösen, eben weil er bereits zuvor eingetreten war; diese rechtstdogmatische Schwäche muß aber hingenommen werden, um unbillige, von bloßen Zufälligkeiten abhängende Ergebnisse zu vermeiden, und kann auch akzeptiert werden, weil es (nur) um die Frage geht, ob § 170 Abs. 1 VVG sinngemäß anzuwenden ist.

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c) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß § 170 Abs. 1 VVG der Leistungspflicht auch dann nicht entgegen steht, wenn die Eheleute A. gleichzeitig verstorben sein sollten.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Wert der Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.