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Oberlandesgericht Köln·5 U 148/13·25.05.2014

Berufung abgewiesen: Aufklärung, hypothetische Einwilligung und TURP-Aufklärung bestätigt

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Berufung gegen ein Urteil wegen angeblich mangelhafter Aufklärung bei einer teilweisen Nierenresektion und einer TURP. Der Senat wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als aussichtslos zurück. Er hielt eine hypothetische Einwilligung bei der offenen Teilresektion für gegeben und bestätigte, dass der Zeuge über retrograde Ejakulation aufgeklärt hat. Die Beweiswürdigung rechtfertigte keine Abweichung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird als aussichtslos zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Eine hypothetische Einwilligung ist anzunehmen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Entscheidung des Patienten voraussichtlich nicht anders ausgefallen wäre.

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Eine Behandlungsoption ist keine aufklärungspflichtige echte Alternative, wenn sie unter den konkreten Befundverhältnissen mit deutlich höheren Risiken verbunden ist.

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Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung rechtfertigen die Abänderung des Feststellungsgehalts nur, wenn in der Berufungsbegründung neue, substanziierte Angriffspunkte vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 345/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 345/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die Berufung, mit der der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung weiter verfolgt, hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 17.4.2014 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme des Klägers vom 21.5.2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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1. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens greift in Bezug auf die am 24.6.2008 durchgeführte offene lumbale Teilresektion der Niere rechts jedenfalls der von der Beklagten erhobene Einwand einer hypothetischen Einwilligung durch. Dass eine Aufklärung über das Risiko einer Nervenverletzung mit der Folge einer möglicherweise auch persistierenden Sensibilitätsstörung oder Muskelschwäche, von deren Unterlassen mangels gegenteiliger Feststellungen auszugehen ist, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 17.4.2014 für sich allein keinen echten Entscheidungskonflikt begründet hätte, nimmt der Kläger in seiner Stellungnahme hin.

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Aus der nunmehr angeführten Möglichkeit eines offenen Vorgehens einerseits und eines minimal-invasiven Vorgehens mittels Laparoskopie andererseits sowie der Gegenüberstellung und Erläuterung der insoweit unterschiedlichen Risiken einer Nervenverletzung vermag der Kläger keinen Entscheidungskonflikt vor dem Eingriff herzuleiten. Die Durchführung einer Laparoskopie hätte der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht in seinen Entscheidungsprozess einbeziehen können. Denn nach den zutreffenden und vom Kläger in der Berufungsbegründung zunächst nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts stellte eine Laparoskopie keine aufklärungspflichtige echte Behandlungsalternative dar. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S ergibt, wäre eine Laparoskopie im Jahr 2008 bei Teilresektion einer Niere wegen eines Tumors, insbesondere wenn sich dieser – wie hier – am oberen Pol befand, insgesamt mit deutlich höheren Risiken verbunden gewesen (Bl. 83, 154 d.A.). Die gesteigerten Risiken ergaben sich vor allem aus der längeren Dauer der Unterbrechung der Blutzufuhr und betrafen unter anderem den Verlust der gesamten Niere (Bl. 154 d.A.).

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2. Soweit der Senat die Feststellung des Landgerichts als bindend angesehen hat, dass der Zeuge Dr. B den Kläger vor der am 7.2.2011 vorgenommenen transurethralen Elektroresektion der Prostata (TURP) mit endoskopischer Steinentfernung über die Folge einer retrograden Ejakulation aufgeklärt hat, wiederholt der Kläger im Schriftsatz vom 21.5.2014 lediglich die bereits in der Berufungsbegründung enthaltenen Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung, was keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt.

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Der Schluss von der bekundeten üblichen Aufklärungspraxis auf eine gleichartige Vorgehensweise im Streitfall ist überzeugend. Da der Zeuge Dr. B unstreitig zumindest einige Risiken des Eingriffs angesprochen hat, spricht alles dafür, dass von ihm auch und gerade die wichtigen Komplikationen und Folgen wie die regelhaft eintretende retrograde Ejakulation erläutert worden sind.

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Dass die Auswirkungen des Eingriffs auf die Sexualität im vorgedruckten Aufklärungsbogen anders als die möglichen Komplikationen nicht individuell abgehakt sind, streitet dagegen schon deshalb nicht für einen anderen Hergang, weil insoweit unterschiedliche und räumlich voneinander getrennte Gliederungspunkte des Aufklärungsbogens betroffen sind. Nach den Erfahrungen des Senats, der ständig mit Arzhaftungssachen befasst ist, ist es auch keineswegs selten, dass Patienten Risiken nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis nehmen, diese später wieder vergessen oder ihre Erläuterung nach nicht vollständig erfolgreicher Operation verdrängen, so dass der nachgewiesene Umstand, dass der Kläger gegenüber dem nachbehandelnden Urologen mit hohem Leidensdruck von dem Eintritt der retrograden Ejakulation gesprochen hat, keinen Schluss auf das Unterbleiben einer entsprechenden Aufklärung erlaubt.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.