Berufung in Arzthaftungsstreit: hypothetische Einwilligung und Aufklärung genügen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgt Berufung wegen angeblich unzureichender Aufklärung nach zwei Operationen. Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht und beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen; der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Haftung führt der Senat aus, dass hypothetische Einwilligung, übliche Aufklärungspraxis des Arztes und Zeugenaussagen eine Pflichtverletzung nicht begründen.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen; Frist zur Stellungnahme des Klägers gesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Beruft sich der Arzt auf hypothetische Einwilligung, muss der Patient substantiiert darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen echten Entscheidungs‑konflikt geraten wäre.
Bei dringlicher Indikation einer medizinisch gebotenen Operation und hoher Wahrscheinlichkeit des therapeutischen Nutzens spricht wenig für die Wirksamkeit einer später vorgetragenen Berufung auf fehlende Aufklärung oder auf Einholung einer Zweitmeinung.
Die glaubhafte Bekundung eines behandelnden Arztes über seine übliche Aufklärungspraxis kann – auch bei fehlender Kennzeichnung im Aufklärungsbogen – zur Feststellung einer ordnungsgemäßen Aufklärung ausreichen.
Eine unvollständige Erinnerung des Patienten an erläuterte Risiken oder die nachträgliche Leidensäußerung begründen nicht ohne weiteres den Nachweis, dass eine relevante Aufklärung nicht erfolgt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 345/11
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 345/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung, mit der der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt mangelhafter Aufklärung weiter verfolgt, hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 I ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB weder die Zahlung von Schmerzensgeld noch materiellen Schadensersatz verlangen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung für die Folgen der Operation vom 24.6.2008 oder des Eingriffs vom 7.2.2011 haftet.
1. Auch wenn das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger vor der am 24.6.2008 durchgeführten offenen lumbalen Teilresektion der Niere rechts über das Risiko einer Nervenverletzung mit der Folge einer möglicherweise auch persistierenden Sensibilitätsstörung oder Muskelschwäche aufgeklärt worden ist, greift insoweit jedenfalls der Einwand einer hypothetischen Einwilligung durch.
Beruft sich der Arzt – wie hier die Beklagte – auf die hypothetische Einwilligung des Patienten, so kann dieser den ärztlichen Einwand dadurch entkräften, dass er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden. Dafür reicht es aus, wenn der Patient einsichtig macht, dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht.
So liegt es hier nicht. Wie der Sachverständige Prof. Dr. S dargelegt hat, war es im Juni 2008 im Hinblick auf die etwa 5 cm große Raumforderung des rechten Nierenoberpols dringend geboten, zu operieren und den Tumor zu entfernen. Die Maßnahme diente dem Schutz der Niere und dem Schutz des Klägers vor einem mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % bösartigen Tumor (Bl. 80, 153 d.A.). Der Kläger hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Wesentlichen allein darauf verweisen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung eine Zweitmeinung eingeholt hätte. Im Fall eines Eingriffs, der in einer für den Patienten nachvollziehbaren Weise einerseits dringend und andererseits mit dem unvermeidbaren Risiko einer Nervenverletzung verbunden ist, spricht sehr wenig für die Einholung einer zweiten Meinung. Weder kann der Patient von einem anderen Arzt zusätzliche Informationen noch eine inhaltlich andere Empfehlung erwarten. Dass es sich in seinem Behandlungsfall anders verhielt oder anders verhalten hätte, hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung noch erklärt hat, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung auf eine mögliche Nervenverletzung hätte einstellen und vorbereiten können, handelt es sich nicht um einen Gesichtspunkt, der vor der Operation einen Entscheidungskonflikt begründet.
2. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender und den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise festgestellt, dass der Zeuge Dr. B den Kläger vor der am 7.2.2011 vorgenommenen transurethralen Elektroresektion der Prostata (TURP) mit endoskopischer Steinentfernung über die Folge einer retrograden Ejakulation aufgeklärt hat.
Der Zeuge Dr. B, der an den Kläger und das mit ihm geführte Aufklärungsgespräch keine konkrete Erinnerung hatte, hat bekundet, dass er vor einem entsprechenden Eingriff stets über die Auswirkungen auf die Sexualität und über die Folge der retrograden Ejakulation aufkläre, das heißt darüber, dass das Sperma nicht „normal raus komme“, sondern in die Blase gehe und mit dem Urin ausgeschieden werde.
Das Landgericht hat in überzeugender Weise von der üblichen Aufklärungspraxis des Zeugen auf eine gleichartige Vorgehensweise im Streitfall geschlossen, zumal an den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Zeuge Dr. B vor dem Eingriff mit dem Kläger über Risiken der Operation gesprochen hat. Sind allgemeine Risiken wie die vom Kläger erinnerte Blutung angesprochen worden, liegt es nahe, dass auch die für den Patienten wichtigeren speziellen Komplikationen und Folgen wie die regelhaft eintretende retrograde Ejakulation erläutert worden sind. Dass der Zeuge Dr. B auf Nachfrage des Landgerichts von einer entsprechenden Aufklärung des Klägers selbst nicht völlig sicher überzeugt war, beruhte allein auf seiner mangelnden konkreten Erinnerung. Er hat demgegenüber bekundet, dass er sich an keinen Fall erinnere, in dem er nicht über die Auswirkungen der transurethralen Elektroresektion der Prostata (TURP) auf die Sexualität aufgeklärt habe. Ferner muss der Umstand, dass der Zeuge Dr. B die Folge der retrograden Ejakulation anders als die möglichen Komplikationen des Eingriffs im Aufklärungsbogen (Anlage K 7, im Anlagenheft) nicht abhakte, nicht darauf beruhen, dass dieser Gesichtspunkt seinerzeit unerörtert geblieben ist. Die unterschiedliche Vorgehensweise des Zeugen lässt sich schon dadurch erklären und verstehen, dass die retrograde Ejakulation im Aufklärungsbogen nicht unter dem Gliederungspunkt „Ist mit Komplikationen zu rechnen?“, sondern unter einem eigenständigen Punkt „Wird die Sexualität beeinträchtigt“ erläutert worden ist.
Soweit der Kläger eine Aufklärung über die Auswirkungen des Eingriffs auf die Sexualität und über die regelhaft eintretende Folge einer transurethralen Ejakulation in der Anhörung in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht schlüssig darauf verwiesen, dass der Kläger auch im Übrigen eine unvollständige Erinnerung an die aufgeklärten Risiken hatte, die er bis auf dasjenige einer Blutung nicht mehr kannte. Dies lässt ohne weiteres die Möglichkeit offen, dass dem Kläger weitere Risiken einschließlich desjenigen einer retrograden Ejakulation erläutert worden sind, er diese aber nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis genommen, sie wieder vergessen oder nach nicht vollständig erfolgreicher Operation verdrängt hat. Auch der Umstand, dass der Kläger nach der Operation gegenüber dem Zeugen Dr. U, wie dieser bekundet hat, mit hohem Leidensdruck von der nunmehr vorliegenden retrograden Ejakulation sprach, muss deshalb nicht darauf beruhen, dass die Folge im Aufklärungsgespräch unerwähnt blieb und sie deshalb dem Kläger unbekannt war. Hinzu kommt, dass auch der ordnungsgemäß aufgeklärte Patient nach dem Eintritt einer regelhaften Operationsfolge oder einer Komplikation einem hohen Leidensdruck ausgesetzt sein kann.
II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.