Arzthaftung: Unzureichende Aufklärung vor Schilddrüsenoperation – teilweiser Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt mangelhafte präoperative Diagnostik, unzureichende Risikoaufklärung und fehlerhafte Nachbehandlung nach Entfernung eines Schilddrüsenknotens. Das OLG Köln spricht ihr wegen unwirksamer Einwilligung Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM zu; weitergehende Ansprüche werden abgewiesen. Der Honoraranspruch des Operateurs bleibt überwiegend bestehen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld 4.000 DM zugesprochen, übrige Klage abgewiesen; Widerklage auf Erstattung der Operationskosten stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorhandenen gewichtigen Befunden, die einen verständigen Patienten zu einer abwartenden Haltung veranlassen könnten, muss der Arzt diese Befunde vor dem Eingriff offenbaren, auch wenn der Eingriff medizinisch indiziert sein kann.
Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie nicht auf einer ordnungsgemäßen Aufklärung über Indikation, Risiken und sinnvolle Behandlungsalternativen beruht; mangels wirksamer Einwilligung stellt der Eingriff eine ersatzpflichtige Körperverletzung dar.
Ein Aufklärungsfehler führt nicht regelmäßig zum Wegfall des Vergütungsanspruchs des Arztes; der Anspruch entfällt nur, wenn die ärztliche Leistung infolge mangelhafter Erbringung für den Patienten unbrauchbar geworden ist.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen und beweisen, dass die geltend gemachten Schäden ursächlich durch den Eingriff oder die Nachbehandlung verursacht wurden; bei fehlendem Beweislastnachweis geht der Nachteil zu Lasten des Anspruchstellers.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 416/94
Leitsatz
Ergeben sich aufgrund der präoperativen Diagnostik gewichtige Gründe, die einem verständigen Patienen Anlaß geben könnten, von der Operation Abstand zu nehmen, dürfen diese dem Patienten auch dann nicht vorenthalten werden, wenn der Eingriff an sich medizinisch indiziert ist. Unzureichende Risikoaufklärung läßt den Vergütungsanspruch des Arztes regelmäßig unberührt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Ju-li 1997 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 416/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten zu 2) DM 1.405,46 nebst 6 % Zinsen seit dem 12.07.1990 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 13 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 1) zu 14 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 87 % und der Beklagte zu 2) zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterzog sich am 14. Februar 1990 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) einer operativen Entfernung eines haselnussgroßen zystischen Knotens unter Mitnahme eines walnussgroßen Isthmusanteils der Schilddrüse. Operateur war der Beklagte zu 2). Postoperativ erhielt sie täglich einmal L-Thyroxin 100. Es traten Tachycardien auf, die medikamentös angegangen wurden.
Die Klägerin hat behauptet, die Operation sei nicht indiziert gewesen. Dies sei infolge unzureichender präoperativer Diagnostik verkannt worden. Die postoperative Medikation sei fehlerhaft gewesen. Ferner hat sie unzureichende Eingriffs- und Risikoaufklärung gerügt. Nunmehr leide sie als Operationsfolgen unter einer umfassenden Leistungsschwäche, schneller Ermüdung und vergrößerter Infektbereitschaft. Es bestehe eine entstellende Operationsnarbe. Sie hat ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 20.000,00 DM) sowie Ersatz weiterer materieller Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen sämtlicher sonstiger materieller Schäden begehrt.
Der Beklagte zu 2) hat widerklagend die Erstattung der Operationskosten in Höhe von 1.405,46 DM nebst Zinsen verlangt. Im Übrigen sind die Beklagten den Vorwürfen der Klägerin entgegengetreten und haben ordnungsgemäße Aufklärung behauptet, sich im übrigen auf hypothetische Einwilligung berufen.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, die operative Entfernung des Gewebes sei mangels Malignitätsverdachts nicht indiziert gewesen. Jedenfalls sei sie weder hierüber noch über ernsthaft in Betracht zu ziehende Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Auch habe es an der nötigen Basisaufklärung überhaupt gefehlt. Die postoperative medikamentöse Behandlung sei ebenfalls fehlerhaft, darüber hinaus nicht von ihrer Einwilligung getragen gewesen.
Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie behaupten, der bei der Klägerin operierte zystische Knoten entspreche einem kalten Knoten, dessen Entfernung richtig gewesen sei. Über die Zusammenhänge sei die Klägerin präoperativ sowohl durch ihre Hausärztin als auch durch die damaligen Krankenhausärzte aufgeklärt worden.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Januar 1998 Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur in geringem Umfang sachlich gerechtfertigt. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM zu (§§ 847, 823 BGB). Die Operation vom 14. Februar 1990 stellt sich im Rechtssinne als nicht gerechtfertigter schuldhafter Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin dar, weil die von der Klägerin hierzu erteilte Einwilligung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam war.
Die Aufklärung als Grundlage für das Selbstbestimmungsrecht soll dem Patienten nicht nur Art und Schwere des Eingriffs aufzeigen, indem ihm ein allgemeines Bild von der Schwere und der Richtung des konkreten Risikospektrums vermittelt wird; sie verlangt darüber hinaus eine zutreffende Darstellung der Indikation, um dem Patienten eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, wobei nicht vorwerfbare Diagnoseirrtümer freilich außer Betracht zu bleiben haben, weil solche Irrtümer zwangsläufig zu einer unzutreffenden Darstellung der Indikation führen müssen. Der Behandler darf beispielsweise weder die Dringlichkeit des Eingriffs unzutreffenderweise dramatisieren noch Behandlungsalternativen verschweigen. Im Streitfall ist das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin deshalb verkürzt worden, weil ihr nicht mitgeteilt worden ist, dass nach dem szintigraphisch und sonographisch erhobenem Befund kein Verdacht auf Malignität bestand, so dass "bezüglich einer operativen Therapie zunächst kurzfristig eine abwartende Haltung" (so der radiologische Befundbericht) vertretbar erschien, weil es sich unter Umständen um eine fokale Thyreoiditis gehandelt hat. Es ist zwar richtig, dass - wie noch darzulegen sein wird - ein solcher Befund auch eine unverzügliche operative Entfernung des Knotens medizinisch rechtfertigt, so dass gegebenenfalls nicht von einem Behandlungsfehler auszugehen ist. Dies berührt den Umfang der Aufklärungspflicht indessen nicht. Dass die Klägerin hierüber aufgeklärt worden ist, haben die Zeugen Dres. v.d.B., H. und U. nicht bestätigt. Keiner der Zeugen hat dazu bekunden können, dass bei der Klägerin gerade die hier gegebene Besonderheit vorgelegen hat. Die Relevanz der Aufklärung für das Selbstbestimmungsrecht des Patienten liegt auf der Hand. Das Maß des Malignitätsverdachts und/oder die Intensität des Entartungsrisikos wird regelmäßig die Entscheidung des Patienten, welche Behandlung er sich zuteil werden lässt, maßgeblich beeinflussen. Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin vorgetragene Entscheidungskonflikt durchaus plausibel. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie angesichts der damals bestehenden starken familiären und beruflichen Belastung zunächst eine abwartende Haltung eingenommen und eine weitere Abklärung veranlasst hätte. Ob sie sich zu einem späteren Zeitpunkt unter gleichen Bedingungen mit gleichen Folgen der tatsächlich durchgeführten Operation hätte unterziehen müssen, was nach Maßgabe der sogenannten überholenden Kausalität zu berücksichtigen wäre, steht nicht fest. Das geht zu Lasten der Behandler.
Bei der Schmerzensgeldbemessung ist lediglich zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Eingriff als solchen erdulden musste, im Zuge der Nachbehandlung über einen Zeitraum von etwa sechs Tagen infolge der Verabreichung von Thyroxin eine zum Teil erhebliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens erleiden musste und schließlich eine Operationsnarbe verblieb. Dagegen steht, dass die Operation lege artis durchgeführt worden ist und tatsächlich zum Erfolg geführt hat (Entfernung des suspekten Gewebes).
Bei den weiteren behaupteten Schäden steht nicht fest, dass sie Operationsfolge sind. Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils wird verwiesen (§ 543 ZPO). Der Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten der Klägerin (vgl. BGH NJW 1992, 754).
Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche sind weder wegen Fehlbehandlung noch aus dem Gesichtspunkt eines (weiteren) Aufklärungsmangels gerechtfertigt.
Die Entfernung des knotigen Gewebes war selbst dann medizinisch indiziert, wenn aufgrund der erhobenen Befunde kein signifikanter Verdacht auf Malignität bestanden hat, weil bei einer knotigen Veränderung von Schilddrüsengewebe generell Malignität nicht völlig auszuschließen ist und jedenfalls die latente Gefahr besteht, dass sich eine Malignität entwickelt (so das Gutachten der Gutachterkommission Nordrhein Prof. F., ferner die Sachverständigen Dr. H., Dr. B. und Prof. P.).
Die Nachbehandlung mit L-Thyroxin 100 ist nach den Feststellungen von Prof. P., Dr. H. und Dr. B. vertretbar gewesen. Ob diese Auffassung angesichts der entgegenstehenden Meinungen von Prof. F. und Prof. S. richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist nicht bewiesen, dass die Klägerin durch die Gabe des Medikaments einen dauerhaften ernsthaften Schaden erlitten hat (vgl. Gutachten Dr. B.). Das geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht. Angesichts der Feststellungen von Dr. H., Dr. B. und Prof. P. scheidet die Annahme eines groben Fehlers offensichtlich aus. Mangels Schadensursächlichkeit kann auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Behandler bei der Verabreichung des Medikaments Aufklärungspflichten verletzt haben.
Die Widerklage ist begründet, weil die oben festgestellte unzureichende Aufklärung nicht zum Honorarverlust führt. Der Vergütungsanspruch des Arztes entfällt wegen Schlechterfüllung des Dienstvertrages (Verletzung der Aufklärungspflicht) zwar, wenn die Dienstleistung wegen unzureichender Bemühungen um den Heilerfolg unbrauchbar war (vgl. Senat MedR 1994, 198, 199; KGR 1996, 195); davon kann hier indessen - wie oben dargelegt - keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für alle Parteien: unter 60.000,00 DM.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 29.978,26 DM.