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Oberlandesgericht Köln·5 U 147/15·21.06.2016

Arzthaftung: Wirksame Einwilligung in Whipple-Operation trotz später fehlenden Karzinomnachweises

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen einer 2011 durchgeführten Whipple-Kausch-Operation Schmerzensgeld und Schadensersatz und rügte eine fehlende bzw. nur bedingte Einwilligung. Sie machte geltend, ihr sei zugesagt worden, der Eingriff erfolge nur bei intraoperativer Bestätigung eines Karzinoms; tatsächlich ergab die Histologie eine Pankreatitis. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die Beklagten eine ordnungsgemäße Aufklärung über Art, Umfang, Risiken und Indikation bewiesen und eine eingeschränkte Einwilligung nicht nachgewiesen sei. Eine ausdrückliche Aufklärung, dass der Eingriff auch bei später ausbleibender Karzinombestätigung vorgenommen werde, hielt der Senat nicht für geschuldet.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Aufklärungsfehlers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff setzt eine Aufklärung voraus, die dem Patienten Art, Bedeutung, Ablauf und Risiken des Eingriffs „im Großen und Ganzen“ vermittelt und ihm einen zutreffenden Eindruck von Schwere und Belastungen verschafft.

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Den Beweis für eine ordnungsgemäße Risiko- und Eingriffsaufklärung trägt die Behandlerseite; sie kann sich dabei auf die Aussage der aufklärenden Person und die ärztliche Dokumentation stützen.

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Ärztliche Dokumentation eines Aufklärungsgesprächs begründet eine Vermutung für die Richtigkeit der festgehaltenen Inhalte; konkrete Anhaltspunkte für nachträgliche Veränderungen sind erforderlich, um diese zu erschüttern.

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Eine ausdrückliche Aufklärung darüber, dass ein aufgrund hochgradigen Karzinomverdachts indizierter Eingriff auch dann durchgeführt wird, wenn sich der Verdacht erst nachträglich histologisch nicht bestätigt, ist nicht erforderlich, wenn der Patient über Verdachtsdiagnose, Indikation und den maßgeblichen intraoperativen Entscheidungspunkt (z.B. Operabilität) aufgeklärt wurde.

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Behauptet der Patient eine aufschiebend bedingte bzw. eingeschränkte Einwilligung, trägt er die Beweislast für diese einschränkende Erklärung; fehlt hierfür ein tragfähiger Nachweis, bleibt es bei der uneingeschränkten Einwilligung.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 82/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.10.2015 – 9 O 82/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

              Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin wurde am 17.01.2011 wegen des Verdachts auf Pankreaskopfkarzinom im Hause der Beklagten zu 1) operiert. Es wurde eine Operation nach „Whipple-Kausch“ vorgenommen, bei der unter anderem Anteile der Bauchspeicheldrüse, des Magens und des Zwölffingerdarms entfernt wurden. Eine nach Operationsende durchgeführte pathologisch-anatomische Untersuchung des entnommenen Präparates bestätigte den Verdacht auf Pankreaskarzinom nicht. Festgestellt wurde eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse, eine sogenannte Pankreatitis.

4

Die Klägerin hat behauptet, die durchgeführte Operation nach Kausch-Whipple sei nicht indiziert gewesen. In den Eingriff habe sie auch nicht eingewilligt. Ihr sei vor der Operation gesagt worden, dass eine umfangreiche Operation mit Entnahme der Bauchspeicheldrüse nur dann erfolgen würde, wenn sich der Krebsverdacht intraoperativ bestätigen würde. Nur unter dieser Bedingung sei sie mit dem Eingriff einverstanden gewesen. Sie hat behauptet, seit der Operation unter erheblichen Beschwerden insbesondere in Form von Durchfällen, Fettstühlen, Blähungen, Sodbrennen und ständiger Übelkeit zu leiden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen;

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.773,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.094,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 03.05.2014 zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen und kongruenten materiellen Schäden, letztere soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen werden, dass bei ihr am 17.01.2011 ohne Schonung des Magens und des Zwölffingerdarms eine Operation nach Kausch-Whipple durchgeführt wurde.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben eine ordnungsgemäße Operationsaufklärung behauptet. Keinesfalls sei der Klägerin gesagt worden, dass die Operation nach Kausch-Whipple nur bei einem sich intraoperativ bestätigenden Karzinom erfolgen werde. Eine solche Zusage wäre medizinisch unsinnig gewesen, da ein Pankreaskarzinom intraoperativ gar nicht habe ausgeschlossen werden können.

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Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 382 ff d.A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T (schriftliches Gutachten vom 23.02.2014, Bl. 235 ff. d.A. und mündliche Anhörung in der Sitzung vom 22.06.2015 erläutert hat, Bl. 302 ff. d.A.), durch Vernehmung der Zeugen L, L2, L3 und Dr. I und Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 3) (Sitzungsprotokolle vom 22.06.2015, Bl. 301 f d.A. und vom 14.09.2015, Bl. 343 ff. d.A.). Anschließend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Behandlungsfehler seien nicht feststellbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die durchgeführte Operation nach Kausch-Whipple aufgrund des hochgradigen Verdachts auf Pankreaskopfkarzinom indiziert gewesen. Ein sicherer Ausschluss des Krebsverdachts habe auf andere Weise nicht erfolgen können, insbesondere sei es ohne Gefährdung des Lebens der Klägerin nicht möglich gewesen, durch intraoperative Entnahme von Gewebematerial und histologische Schnelluntersuchung ein Karzinom auszuschließen. Es stehe nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen ferner fest, dass die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt und diese uneingeschränkt in die durchgeführte Operation eingewilligt habe. Im Übrigen greife der Einwand der hypothetischen Einwilligung durch, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie wiederholt ihre Behauptung, sie habe der Operation nach Kausch-Whipple nur unter der Bedingung zugestimmt, dass sich intraoperativ der Verdacht eines malignen Pankreastumors bestätigen würde. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ihre Darstellung zu einer eingeschränkt erteilten Einwilligung nicht plausibel sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass es für Patienten mit chronischer Pankreatitis weniger invasive Behandlungsalternativen als die Operation nach Kausch-Whipple gebe. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil treffe es auch nicht zu, dass die Beklagten „einigen Beweis“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH für ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch erbracht hätten. Der Eintrag im Aufklärungsbogen „explorative Laparatomie, Vorgehen nach Befund → Whipple-OP“  bedeute aus Sicht eines medizinischen Laien eben nicht die sichere und vorbehaltlose Durchführung einer Kausch-Whipple-Operation. Aus dem Aufklärungsbogen ergebe sich an keiner Stelle, dass die Kausch-Whipple-Operation unabhängig von der Bestätigung des Karzinomverdachts durchgeführt werden solle. Die Zeugin Dr. I habe bestätigt, dass die Klägerin viele Fragen gehabt habe und dass sie insbesondere habe wissen wollen, ob sie Krebs habe oder nicht. Es sei daher naheliegend, dass die Klägerin im Aufklärungsgespräch danach gefragt habe, was passieren würde, wenn sich intraoperativ der Krebsverdacht nicht bestätige. Dass nach den Bekundungen der Zeugin Dr. I eine solche Frage angeblich nicht gestellt worden sei, spreche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Soweit  die Zeugin Dr. I durch das Gericht als „erfahrene Ärztin“ beschrieben worden sei, habe der Beklagte zu 2) selbst geäußert, man habe einer so jungen Ärztin die Aufklärung zu einer solch großen Operation nicht überlassen dürfen. Den Aussagen der Zeugen Dr. L4 habe das Landgericht keinesfalls weniger Glauben schenken dürfen, als der Aussage der Zeugin Dr. I. Für den Vorwurf einer bewussten Lüge, wie ihn das Landgericht gegenüber den Zeugen L erhoben habe, bestünden keine Anhaltspunkte. Der Vorwurf lasse sich insbesondere nicht damit begründen, dass die Darstellung der Klägerin medizinisch keinen Sinn ergebe. Die vom Landgericht unterstellte Unausweichlichkeit der Kausch-Whipple-Operation habe sich durch das Gutachten von Prof. Dr. T nicht bestätigt, denn der Sachverständige habe bestätigt, dass bei einer chronischen Pankreatitis verschiedene Operationsmethoden zur Verfügung stünden. Über diese Alternativen sei sie nicht aufgeklärt worden.

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Die Klägerin rügt, das Landgericht habe die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T nicht berücksichtigt, nach denen er Patienten in vergleichbarer Situation vor der Operation darüber aufkläre, dass selbst dann, wenn sich ein bösartiger Tumor im Nachhinein nicht bestätige, sondern nur eine chronische Pankreatitis vorliege, die gleiche Operation durchzuführen sei. Eine solche Aufklärung habe die Zeugin Dr. I nicht erbracht.

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Die Klägerin behauptet, sie hätte sich bei zutreffender Aufklärung darüber, dass eine Kausch-Whipple-Operation auch ohne Bestätigung des Karzinomverdachts durchgeführt werden würde, in einem Entscheidungskonflikt befunden. Sie hätte sich auch vor dem Hintergrund, dass im Falle einer Bösartigkeit des Tumors ein tödlicher Verlauf hätte ergeben können, gegen eine Operation oder für einen Schnellschnitt als Alternative entscheiden können und dürfen. Das Landgericht habe verkannt, dass sie sich auch gegen den Eingriff hätte entscheiden können. Die persönliche Entscheidungsfreiheit des Patienten dürfe nicht durch das begrenzt werden, was aus ärztlicher Sicht oder medizinisch objektiv erforderlich und sinnvoll sei. Die Krebsdiagnose sei keinesfalls gesichert gewesen, die Tumormarker seien normwertig gewesen und auch sonstige Hinweise auf ein Karzinom wie z.B. Gewichtsverlust, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Durchfall oder Verstopfung hätten vor der Operation nicht vorgelegen.

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Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist unbegründet.

23

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld oder auf Erstattung materieller Schäden gegen die Beklagten zu.

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Die Klägerin greift mit der Berufung das Urteil des Landgerichts allein unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs aufgrund fehlerhafter Aufklärung über die am 17.01.2011 erfolgte Operation an. Ihre Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin hat wirksam in die durchgeführte Operation eingewilligt, denn nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts liegt ein die Wirksamkeit der Einwilligung ausschließender Aufklärungsfehler nicht vor. Die Beklagten haben den Beweis ordnungsgemäßer Aufklärung erbracht.

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Die Wirksamkeit einer rechtfertigenden Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff setzt voraus, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die ärztliche Aufklärung soll dem Patienten ermöglichen, Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen eines Eingriffs wenigstens in den Grundzügen zu verstehen. Sie soll dem Patienten eine Vorstellung davon verschaffen, worauf er sich einlässt, wenn er der vorgesehenen Operation zustimmt. Er soll „im Großen und Ganzen“ über die mit der Operation verbundenen Gefahren aufgeklärt werden und einen zutreffenden Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung gewinnen. Den Beweis ordnungsgemäßer Aufklärung hat die Behandlerseite zu erbringen.

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Zu Recht und mit überzeugender Begründung ist das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beklagten der ihnen obliegende Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die am 17.01.2011 durchgeführte Operation nach Kausch-Whipple gelungen ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht vor.

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Die Klägerin war vor der am 17.01.2011 durchgeführten Operation nach Kausch-Whipple über Operationsindikation, Art, Umfang und Durchführung des Eingriffs einschließlich der Möglichkeit des Abbruchs für den Fall, dass sich ein festzustellender Tumor als nicht operabel darstellen würde, und über mögliche Risiken und Folgen des Eingriffs aufzuklären. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts haben die Beklagten eine diesen Anforderungen gerecht werdende Aufklärung bewiesen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Kammer ihre Überzeugung auf Grundlage der Aussage der Zeugin Dr. I und der ärztlichen Dokumentation gebildet hat. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, sie habe vor dem Eingriff mit der Klägerin über die Operationsindikation vor dem Hintergrund eines hochgradigen Verdachts auf ein Karzinom der Bauchspeicheldrüse gesprochen. Sie habe der Klägerin das Ausmaß der Operation erläutert und sie auch darüber informiert, dass man bei der Operation erst einmal im Bauchraum schauen müsse, ob "die Sache überhaupt operabel“ sei. Die sehr komplizierte Operation sei anhand einer handschriftlichen Skizze dargestellt worden. Es seien die im schriftlichen Aufklärungsbogen aufgeführten Komplikationen und Risiken im Einzelnen besprochen worden und sie habe die wesentlichen Punkte des Aufklärungsgesprächs im Aufklärungsbogen handschriftlich festgehalten. Die Bekundungen der Zeugin Dr. I sind glaubhaft. Sie sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und werden gestützt durch den Inhalt des mit handschriftlichen Eintragungen versehenen ProCompliance-Aufklärungsbogens.

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Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung behauptet hat, die Zeugin Dr. I sei mit ihr den Aufklärungsbogen nicht im Einzelnen durchgegangen, es sei ihr nicht klar geworden, dass neben der Bauchspeicheldrüse auch Teile von anderen Organen entfernt werden würden und sie habe die den Eingriff erläuternde Skizze im Aufklärungsbogen vor Unterzeichnung nicht zu Gesicht bekommen, sind diese Ausführungen nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. I zu begründen. Gegen die Behauptungen der Klägerin sprechen die handschriftlichen Anmerkungen der Zeugin Dr. I im Aufklärungsbogen, denen zufolge über eine "Whipple-OP" gesprochen worden ist. Eine solche Operation beschränkt sich gerade nicht auf die Entnahme einzelner Teile der Bauchspeicheldrüse, sondern stellt eine weitaus umfangreichere Operation mit Entfernung des Kopfteiles der Bauchspeicheldrüse einschließlich des Zwölffingerdarms, der Einmündung der Gallenwege, der Gallenblase und eines Teils des Magens dar. Auch die umfangreichen Einzeichnungen in der Abbildung 1 des Aufklärungsbogens stellen ein klares Indiz dafür dar, dass der Klägerin die Vorgehensweise des Operateurs während des Eingriffs detailliert beschrieben worden ist. Das Landgericht ist aufgrund der ärztlichen Dokumentation auch zu Recht nicht der Aussage der Zeugin L gefolgt, nach der die Zeugin Dr. I gesagt haben soll, dass nur der Pankreaskopf entfernt werden würde.

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Die ärztliche Dokumentation des Aufklärungsgespräches hat die Vermutung der Richtigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragungen im Aufklärungsbogen erst nachträglich erfolgt sind, bestehen nicht. Die Zeugin Dr. I hat glaubhaft bekundet, dass sie die Einzeichnungen in der Skizze des Aufklärungsbogens während des Aufklärungsgesprächs für die Klägerin zur weiteren Veranschaulichung angefertigt habe und auch die weiteren handschriftlichen Eintragungen im Aufklärungsbogen im Beisein der Klägerin vorgenommen habe. Dass die Klägerin und die Zeugin L Einzelheiten der Erläuterungen der Zeugin Dr. I in Bezug auf die durchzuführende Operation nicht mehr erinnern, mag damit zu erklären sein, dass der Fokus der Klägerin und ihrer Tochter während des Gesprächs auf die Frage gerichtet war, ob ein malignes Karzinom vorlag und wie groß gegebenenfalls die Chancen auf eine Heilung sein würden.

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Dass die Klägerin auch über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden ist, steht ebenfalls fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. I, die durch die Eintragungen im Aufklärungsbogen gestützt werden. Auch die Zeugin L hat bestätigt, dass die Zeugin Dr. I über Risiken aufgeklärt hat. Sie hat bekundet, dass die Klägerin Nachfragen zu den Risiken gestellt habe, was voraussetzt, dass über solche gesprochen worden ist. Dass die Zeugin Dr. I, wie die Zeugin L im Weiteren bekundet hat, auf Nachfragen der Klägerin nicht geantwortet hat, sondern nur mit dem Finger auf den Aufklärungsbogen und die dort enthaltene Darstellung von Komplikationen gezeigt habe, hält der Senat nicht für glaubhaft. Die Zeugin Dr. I hat die einzelnen Risiken in dem Aufklärungsbogen durch handschriftliche Unterstreichungen markiert und im Bereich "Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch" einzelne Risiken handschriftlich aufgeführt. Eine solche Dokumentation erfolgt - abgesehen von dem hier nicht anzunehmenden Fall einer nachträglichen Veränderung der Dokumentation - nur dann, wenn der Arzt mit dem Patienten die Risiken im Einzelnen erörtert hat.

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Entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung hätte die Klägerin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass die geplante Operation nach Kausch-Whipple in jedem Fall und auch dann erfolgen würde, wenn sich im Anschluss an die Operation nach weiterer histologischer Untersuchung nur eine chronische Pankreatitis und kein bösartiger Tumor herausstellen sollte. Die Klägerin war durch die Zeugin Dr. I darüber informiert, dass ein hochgradiger Verdacht auf Pankreastumor bestand und dass aus diesem Grund eine Operation nach Kausch-Whipple durchgeführt werden sollte, deren Verlauf allein von der intraoperativ zu beantwortenden Frage abhängen sollte, ob der Tumor operabel sein würde. Die Klägerin wusste daher, dass die Operation allein aufgrund des Verdachtes eines Karzinoms und unabhängig von der Frage, ob sich der Verdacht später bestätigen würde, notwendig war. Eine weitergehende Aufklärung der Klägerin darüber, wie vorzugehen sein würde, wenn sich der hochgradige Verdacht entgegen aller Erwartungen im Anschluss an die Operation nicht bestätigen würde, war nicht geschuldet. Die Klägerin war „im Großen und Ganzen“ über die Schwere des Eingriffs, die mit der Operation verbundenen Gefahren und Belastungen aufgeklärt. Sie wusste, worauf sie sich einlässt, als sie der vorgesehenen Operation zustimmte.

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Soweit die Klägerin meint, sie habe als medizinische Laiin den handschriftlichen Eintrag im Aufklärungsbogen „Explorative Laparotomie, Vorgehen nach Befund → Whipple-OP“ nur so verstehen können, dass im geöffneten Bauchraum geprüft werden solle, ob sich der Verdacht bestätige und erst dann über eine Operation nach Kausch-Whipple entschieden werde, und ihr deswegen eine besondere Aufklärung dahingehend hätte zuteil werden müssen, dass die umfangreiche Operation nach Kausch-Whipple in jedem Fall durchgeführt werden müsse, überzeugt dies nicht. Für die Frage, wie die Klägerin die Aufklärung verstehen konnte, kommt es im Wesentlichen auf den Inhalt des Aufklärungsgespräches an und nicht auf Eintragungen im Aufklärungsbogen, den die Klägerin nach ihrer Behauptung ohnehin nicht vor ihrer Unterzeichnung inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Dass die Zeugin Dr. I aber gegenüber der Klägerin in unzutreffender Weise geäußert hat, dass während der Operation die Frage des Vorliegens eines Pankreaskarzinoms abschließend geklärt werden könne, hat die Klägerin, die die Beweislast für diese ihr günstige Tatsache trägt, nicht bewiesen. Das Landgericht hat ausführlich und überzeugend begründet, aus welchen Gründen sie es nicht für erwiesen erachtet, dass die Zeugin eine solche Aussage getroffen hat. Zu Recht hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass der von der Klägerin behauptete und von der Zeugin L bekundete Aufklärungsinhalt medizinisch unzutreffend gewesen wäre. Die Aufklärung wäre deswegen unzutreffend gewesen, weil es nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Aussage der Zeugin Dr. I ohne Gefährdung des Lebens der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den Krebsverdacht intraoperativ zu bestätigen oder auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin, es dürfe bei der Würdigung der Aussage der Zeugin L keine Rolle spielen, ob der von ihr bekundete Aufklärungsinhalt medizinisch einen Sinn ergebe, weil die Zeugin als medizinische Laiin eben nur das bekunden könne, was sie gehört und verstanden habe, überzeugt nicht. Denn bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L ist zu fragen, ob der von ihr dargestellte Sachverhalt plausibel ist. Insbesondere ist zu hinterfragen, ob es plausibel ist, dass die Ärztin Dr. I im Rahmen des Aufklärungsgesprächs eine in einem wesentlichen Punkt medizinisch unzutreffende Aussage getroffen hat. Dies ist zu verneinen. Es spricht nichts für die Annahme, dass die Zeugin Dr. I zum damaligen Zeitpunkt irriger Weise davon ausging, man könne das Vorliegen eines Pankreaskarzinoms durch eine histologische Schnelluntersuchung von intraoperativ entnommenem Gewebe der Bauchspeicheldrüse ausschließen. Die Zeugin war im Zeitpunkt der Aufklärung mit 25 Jahren zwar noch relativ jung und in ihrer Tätigkeit als Stationsärztin eine Berufsanfängerin. Der Aussage der Zeugin Dr. I lassen sich aber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie zur Zeit des streitigen Aufklärungsgesprächs irrig davon ausging, der Verdacht auf Pankreaskarzinom könne intraoperativ ausgeschlossen werden. Sie hat glaubhaft bekundet, eine solche Vorgehensweise habe keinen Sinn gemacht und deswegen sei darüber definitiv nicht gesprochen worden. Es stellt im Übrigen medizinisches Basiswissen dar, welches auch einer Berufsanfängerin unterstellt werden darf, dass bei einer histologischen Untersuchung von Gewebeteilen nur eine Aussage über das entnommene Gewebe getroffen werden kann, dass ein sicherer Ausschluss eines Karzinoms im verbliebenen Gewebe nicht möglich ist und dass im Falle des Zerschneidens eines als gutartig vermuteten Tumors die Gefahr einer Verteilung der Zellen eines tatsächlich malignen Tumors besteht, was im schlimmsten Fall zum Tod des Patienten führen kann (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T auf Seite 15 seines schriftlichen Gutachtens).

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Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin im Rahmen des Aufklärungsgespräches wissentlich etwas medizinisch Unzutreffendes gesagt hat.

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Soweit die Zeugin L bekundet hat, der Klägerin sei erläutert worden, dass während der Operation Gewebe entnommen und durch einen Pathologen auf Krebsbefall untersucht werde und auch die Zeugen L2 und L3 ausgesagt haben, dass unmittelbar nach der Operation eine Ärztin ihnen gegenüber geäußert habe, es gebe gute Nachrichten, denn es liege kein bösartiger Krebsbefund vor, sind diese Bekundungen ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin Dr. I zu begründen. Unstreitig wurden während der Operation Stanzbiopsien am Übergang Tumor zu Pankreaskorpus und Restpankreas sowie Schnellschnitte vorgenommen und das entnommene Gewebe histologisch untersucht, wobei sich eine Malignität des entnommenen Gewebes nicht bestätigte. Die Aussage der Ärztin im Anschluss an die Operation, dass es gute Nachrichten gebe und kein bösartiger Befund vorliege, mag auf das Ergebnis dieser Schnellschnittuntersuchung bezogen gewesen sein und möglicherweise war auch schon im Aufklärungsgespräch zur Sprache gekommen, dass gegebenenfalls Gewebe zu diagnostischen Zwecken entnommen werden würde, wie es auch im Aufklärungsbogen unter der Überschrift „Erweiterung des Eingriffs“ beschrieben ist. Ob die Klägerin und ihre Familie insoweit möglicherweise dem Missverständnis unterlagen, es könne mittels einer Stanzbiopsie intraoperativ das Vorliegen eines Karzinoms bestätigt und ausgeschlossen werden, ist nicht zu klären und bedarf letztlich auch keiner Entscheidung, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zeugin Dr. I ein solches Missverständnis in irgend einer Weise schuldhaft hervorgerufen hat. Und es ist, wie bereits ausgeführt, nicht bewiesen, dass die Zeugin Dr. I der Klägerin gegenüber geäußert hat, dass die Operation nach Kausch-Whipple nur dann durchgeführt werde, wenn sich der Krebsverdacht während des Eingriffs bestätige.

35

Entgegen der Annahme der Klägerin hat auch der Sachverständige keine Aufklärung gefordert, die über das hinausginge, was dokumentiert wurde und von der Zeugin Dr. I bekundet worden ist. Soweit der Sachverständige es sich nach seinen Worten „angewöhnt“ habe, seinen Patienten zu erläutern, dass vor der Operation im Zweifel immer von der schlimmeren Diagnose auszugehen sei und sich die Operation darauf einzustellen habe, bedeutet dies nicht, dass er die durch die Zeugin Dr. I erfolgte Aufklärung für unzureichend erachtet. Im Gegenteil: Der Sachverständige hat die dokumentierte Aufklärung ausdrücklich als umfassend und ausreichend bezeichnet.

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Die Klägerin hat auch den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, sie habe ihre Einwilligung in die Operation nach Kausch-Whipple ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass sich der Krebsverdacht intraoperativ bestätigen würde. Soweit die Zeugin L bekundet hat, ihre Mutter sei nur mit einer Entnahme des Pankreaskopfes und dies nur für den Fall des Krebsnachweises einverstanden gewesen, ist eine solche Einschränkung der Operationseinwilligung dem von der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsbogen nicht zu entnehmen. Gegen die Annahme einer beschränkten Einwilligung spricht im Übrigen, dass die Klägerin in diesem Fall von der Zeugin Dr. I darauf hingewiesen worden wäre, dass eine Bestätigung des Krebsverdachts nur unter Gefährdung des Lebens der Klägerin möglich und ein sicherer Ausschluss des Verdachts ohnehin nicht zu erreichen sei.

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Der Senat hat auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Zeugin Dr. I zum damaligen Zeitpunkt erst einige Wochen auf der Station tätig war und über einen medizinisch komplexen Eingriff aufzuklären hatte, keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit  der erteilten Aufklärung. Die Zeugin Dr. I hat bekundet, sie habe seit November 2010 in ihrer Eigenschaft als Stationsärztin fast täglich Aufklärungsgespräche geführt und auch zu der bei der Klägerin durchgeführten Operation habe sie zuvor schon einmal eine Aufklärung gemacht. Inhalt und Umfang der Operationsaufklärung waren durch den ProCompliance-Bogen vorgegeben, an dem sich die Zeugin Dr. I orientiert hat. Konkrete Anhaltspunkte, an der fachlichen Qualifikation der Zeugin Dr. I oder an ihrer Fähigkeit, eine derart komplexen medizinischen Sachverhalt einem Patienten zu erklären, zu zweifeln, sind nicht vorgetragen und haben sich auch sonst nicht ergeben.

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2.

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Da die Beklagten eine ordnungsgemäße Aufklärung bewiesen haben, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin auf den durch die Beklagten erhobenen Einwand der hypothetischen Einwilligung einen Entscheidungskonflikt plausibel machen könnte, nicht mehr entscheidend an. Der Senat weist dennoch ergänzend darauf hin, dass, selbst wenn man unterstellte, die Klägerin wäre vor dem Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, wenig dafür spricht, dass die Klägerin bei vollständiger und richtiger Aufklärung ernsthaft vor der Frage gestanden hätte, ob sie die Operation durchführen möchte oder nicht. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. T handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Pankreaskarzinom um einen der gefährlichsten und aggressivsten Tumore des Verdauungstraktes mit nur sehr geringen Überlebenschancen für den Betroffenen. Von allen Patienten, die diese Diagnose gestellt bekommen, sind nach 5 Jahren nur noch 8 % am Leben. Nicht unerheblich bessere Überlebenschancen haben solche Patienten, bei denen ein noch nicht metastasierender Tumor nach frühzeitiger Diagnose entfernt und dabei keine Turmorzellen im Bauchraum verbleiben. Diese Patienten haben nach Angaben des Sachverständigen eine 5-Jahres-Überlebensrate zwischen 25 % und 50 %. Die Klägerin hat keine plausiblen Gründe dafür dargelegt, warum sie sich gegen eine Kausch-Whipple-Operation, die ihre Überlebenschancen im Falle eines nicht auszuschließenden malignen Tumors signifikant erhöht hätte, entschieden hätte. Soweit die Klägerin argumentiert, sie hätte sich auch gegen eine Operation entscheiden können und dürfen, begründet das Bestehen dieser selbstverständlich immer gegebenen, theoretischen Option nicht überzeugend das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts. Auch der Umstand, dass vor der Operation die Tumormarker normwertig waren, lässt einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel erscheinen, denn der von den Behandlern trotz dieses Umstandes als hochgradig eingeschätzte Verdacht auf Vorliegen eines Pankreaskarzinom bestand – wie auch der Sachverständige Prof. Dr. T in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - aufgrund der präoperativen Befunderhebung und eine Sicherheit in Bezug auf das Vorliegen eines Tumors war allein durch die streitgegenständliche Operation zu gewinnen.

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Zu Unrecht wendet die Klägerin in diesem Zusammenhang ein, nach den Ausführungen von Prof. Dr. T habe es Alternativen zu der hier vorgenommenen Operation nach Kausch-Whipple gegeben. Die Klägerin übersieht, dass die durch den Sachverständigen beschriebenen Operationsverfahren ausschließlich für die Fälle einer feststehenden chronischen Pankreatitis in Frage kommen. Dass die Behandlungsalternativen auch in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen der Verdacht eines Pankreaskarzinoms besteht, hat der Sachverständige gerade nicht festgestellt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.

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Berufungsstreitwert: 62.779,70 EUR