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Oberlandesgericht Köln·5 U 146/91·20.05.1992

Berufung zurückgewiesen: Risikoausschluss §4 Abs.1 d ARB bei Anstellungsvertrag greift

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief das Berufungsgericht gegen die Abweisung seiner Klage an, weil die beklagte Rechtsschutzversicherung den Versicherungsschutz wegen eines Risikoausschlusses ablehnte. Das OLG bestätigte, dass der Anstellungsvertrag das vorherige Arbeitsverhältnis ersetzte und damit der Ausschluss nach § 4 Abs. 1 d ARB einschlägig ist. Arbeitsrechtliche Feststellungen der Arbeitsgerichte sind für die Auslegung der Versicherungs­klausel nicht bindend; die Klausel ist restriktiv zu handhaben.

Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 d ARB greift, daher kein Versicherungsschutz und Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Risiko­ausschluss des § 4 Abs. 1 d ARB schließt den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen aus.

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Ob ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis durch einen Anstellungsvertrag aufgehoben oder nur ruhend gestellt wird, bestimmt sich nach dem Willen der Parteien und ist im Zweifel gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen.

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Arbeitsgerichtliche Entscheidungen über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses binden nicht die zivilrechtliche Auslegung einer Versicherungs­ausschlussklausel.

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Der Zweck des Risiko­ausschlusses gebietet eine restriktive Anwendung zugunsten des Versicherers; eine arbeitnehmerähnliche Stellung des gesetzlichen Vertreters begründet für sich genommen keinen Ausschlusswegfall.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 d ARB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 133, 157 BGB§ 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz§ 97 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 24/91

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. August 1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 24/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist, soweit über sie nach teilweiser Klagerücknahme noch zu entscheiden war, nicht begründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage schon dem Grunde nach abgewiesen, weil der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 d ARB eingreift. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen". Um eine derartige Interessenwahrnehmung handelt es sich aber bei den Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der E. Handelsgesellschaft H. mbH (im folgenden nur: E. GmbH) vor dem Arbeitsgericht K. bzw. dem Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main. Dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutref-fend begründet, so daß in erster Linie hierauf Be-zug genommen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Die mit der Berufung gegen das Urteil vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine Änderung.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat das seit dem 1. Oktober 1986 zwischen ihm als seinerzeitigem Prokuristen und der E. GmbH bestehende Arbeitsver-hältnis mit dem "Anstellungsvertrag" vom 12. Okto-ber 1988, durch den der Kläger als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft S. GmbH (im folgenden: U. GmbH) "angestellt" wurde, keine Änderung oder Fortschreibung erfahren; das Arbeitsverhältnis ist vielmehr durch den Anstellungsvertrag abgelöst und durch ein rechtlich als Dienstverhältnis zu werten-des Anstellungsverhältnis ersetzt worden, so daß sich die hier in Rede stehende Interessenwahrneh-mung auf einen "Anstellungsvertrag" im Sinne des § 4 Abs. 1 d ARB bezog und nicht auf ein Arbeits-verhältnis.

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Ob in Fällen der vorliegenden Art, in denen bei be-stehendem Arbeitsverhältnis zwischen den Vertrags-parteien ein "Anstellungsvertrag" geschlossen wird, durch den der bisherige Arbeitnehmer zum gesetzli-chen Vertreter einer juristischen Person berufen und damit ein Dienstverhältnis begründet wird, das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben oder nur zum Ruhen gebracht wird, hängt vom Willen der Parteien ab, der notfalls gemäß den §§ 133, 157 BGB im Wege einer sach- und interessengerechten Auslegung er-mittelt werden muß (vgl. BAG in NZA 1986, 792 ff., 793; 1987, 845 ff.).

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Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der E. GmbH ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, das Arbeitsverhältnis habe "nach dem ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien" bestehen bleiben sol-len, ist dieses Vorbringen nicht genügend substan-tiiert und darüber hinaus auch nicht unter Beweis gestellt worden. Eine damit vorzunehmende Auslegung des Parteiwillens ergibt aber nach Auffassung des Senats ohne jeden Zweifel, daß ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht gewollt war. Da ein Arbeitsverhältnis in starkem Maße Bestandsschutz genießt und mannigfaltige Rechtspositionen für den Arbeitnehmer begründet, die bei einer Beendigung verloren gehen können, hängt es maßgeblich vom Inhalt des neuen Anstellungsvertrags ab, ob die erworbenen Rechte bestehen bleiben sollen oder nicht. Enthält der neue Vertrag insbesondere einen "Risikoausgleich" für die in Fortfall kommenden, auf Grund des Arbeitsverhältnisses erworbenen Rechtspositionen und spricht keiner der Vertrags-parteien mehr vom früheren Arbeitsverhältnis, kann davon ausgegangen werden, daß das Arbeitsverhältnis in Fortfall kommen und durch das neue "Dienstver-hältnis" ersetzt werden sollte (vgl. nochmals BAG, a.a.O.). Vergleicht man nun im vorliegenden Fall den ersten "Anstellungsvertrag" vom 22. September 1986 mit dem neuen Vertrag vom 12. Oktober 1988, ergibt sich, daß der alte Vertrag in allen seinen Regelungen durch den Anstellungsvertrag vom 12. Ok-tober 1988 komplett ersetzt wurde und der Kläger sich wesentlich verbessert hat. So hat sich seine Vergütung deutlich erhöht; ferner wurde er mit Wir-kung ab 1. Oktober 1988 Mitglied der E. Pensions-kasse. Dies spricht eindeutig dafür, daß man das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis vollständig ab-lösen und ersetzen wollte.

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Dem steht auch nicht die Bemerkung in § 1 Ziffer 1 des Anstellungsvertrags vom 12. Oktober 1988 entge-gen, daß der Kläger bereits zum 1. Oktober 1986 in die Dienste der Gesellschaft eingetreten sei; das besagt nichts über einen Willen der Vertragsschlie-ßenden, das seit 1. Oktober 1986 bestehende Ar-beitsverhältnis fortzusetzen und ihre Rechtsbezie-hung nicht durch den Anstellungsvertrag vom 12. Ok-tober 1988 vollständig neu zu regeln und auf eine ganz neue rechtliche Grundlage zu stellen.

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Auch wenn innerhalb der so geschaffenen neuen Rechtsbeziehung die Möglichkeit vorgesehen war, den Kläger an eine andere "Betriebsstätte" zu verset-zen, bedeutet das nicht, daß der Anstellungsvertrag als solcher gleichfalls nur die Anordnung eines derartigen "Betriebsstättenwechsels" innerhalb des nach wie vor unverändert bestehenden Arbeitsver-hältnisses darstellen sollte. Für diesen Fall hätte es keiner komplett neuen vertraglichen Regelung des Rechtsverhältnisses in allen seinen Einzelpunkten bedurft.

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Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch der Umstand, daß die Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der E. GmbH vor dem Arbeitsgericht bzw. dem Landesarbeitsgericht geführt wurden und diese Gerichte offenbar von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen sind. Für den vorliegenden Prozeß hat dies keine Bedeutung, da die Frage, ob es sich bei den Arbeitsgerichts-prozessen um die Wahrnehmung rechtlicher In-teressen aus einem Anstellungsvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 d ARB handelte, damit nicht bin-dend entschieden ist (möglicherweise beruht die Rechtsansicht der Arbeitsgerichte darauf, daß es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten zwischen der juristischen Person selbst (hier der U. GmbH) und ihrem gesetzlichen Vertreter handelte und demnach § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz nicht anwend-bar war, der die sachliche Zuständigkeit der Ar-beitsgerichte nur für Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen und ihren unmittelbaren Or-ganvertretern ausschließt, vgl. dazu BAG NZA 1986, 793 rechte Spalte unten).

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Unbeachtlich ist schließlich auch der weitere Ein-wand des Klägers, er sei als Geschäftsführer der U. GmbH in seiner Entscheidungsbefugnis nicht frei gewesen, sondern von den Weisungen der Geschäfts-leitung der E. GmbH abhängig und ihr gegenüber be-richtspflichtig gewesen. Derartige Überlegungen, ob der Kläger trotz seiner Stellung als Geschäftsfüh-rer einer GmbH auf Grund einer Weisungsabhängigkeit in Wirklichkeit als Arbeitnehmer oder jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden muß, betreffen die Frage der Anwendung des Arbeits-rechts im Hinblick auf dessen soziale Schutzfunk-tion, nicht aber die Frage, ob der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 d ARB eingreift. Diese Klausel bezieht ihren Sinn und Zweck aus ganz anderen Gesichtspunkten. Durch sie soll erkennbar ein Risiko vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, das wegen seiner schwierigen Überschaubarkeit die Prämienhöhe nicht unmaßgeblich beeinflussen würde. Da aber nur relativ wenige Versicherungsnehmer als gesetzliche Vertreter juristischer Personen eines Rechtsschutz-Versicherungsschutzes im Hinblick auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ihren Anstellungsverträgen bedürfen, bekäme die überwie-gende Zahl der Versicherungsnehmer für die erhöhte Prämie keine Gegenleistung. Der Zweck der Risiko-ausschlußklausel gebietet demnach auch eher eine strikte Anwendung und läßt für eine allzu großzü-gige Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers keinen Raum, etwa dahin, daß die Klausel keine Anwendung findet, wenn bei Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag auch spezifisch arbeitsrechtli-che Bestimmungen zu beachten sind oder wenn der ge-setzliche Vertreter der juristischen Person als ar-beitnehmerähnliche Person anzusehen ist (vgl. dazu auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl., Rdnr. 1 und 3 zu § 4).

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beru-hen auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:

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bis zum 23. März 1992: 19.504,72 DM;

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danach: 16.255,04 DM.

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Wert der Beschwer für den Kläger: 16.255,04 DM.