Berufung: Krankentagegeldanspruch und Beweislast bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung von Krankentagegeld; die Beklagte hatte wegen angeblicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung angefochten. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und verurteilte zur Zahlung von 19.500 DM. Es stellte fest, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht bewiesen hat und dass Leistungsbeginn, Fristen und ein neuer Versicherungsfall verneint wurden.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 19.500 DM nebst Zinsen verurteilt, Anfechtung/Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Anfechtung oder eines Rücktritts wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht muss der Versicherer darlegen und beweisen, dass die betreffenden Angaben entweder vom Versicherungsnehmer selbst stammen oder daß die ausdrücklichen Fragen des Vertreters vom Versicherungsnehmer so beantwortet worden sind.
Die bloße Vorlage eines vom Agenten ausgefüllten Formulars, das vom Antragsteller lediglich unterschrieben wird, begründet nicht ohne weiteren Nachweis eine Anzeigepflichtverletzung, wenn nicht feststeht, dass bei Unterzeichnung bereits falsche Angaben vorhanden waren.
Für die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung gelten die vertraglichen Tarif- und Meldepflichten: Bei verspäteter Anzeige ist die Leistung gemäß den Tarifbestimmungen erst ab dem Zugang der Anzeige zu zahlen.
Ein neuer Versicherungsfall liegt nur vor, wenn eine während der Behandlung neu eingetretene Krankheit mit der ersten Krankheit in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
Zinsansprüche wegen Leistungsverzugs sind nach §§ 284, 286 BGB begründet, wenn der Versicherer die Leistung zu Unrecht verweigert und dadurch in Verzug geraten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 434/91
Leitsatz
Der Versicherer, der sich auf die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht beruft, muß beweisen, daß die entsprechenden Angaben im Antrag entweder vom Versicherungsnehmer selbst stammen oder daß die ausdrücklichen Fragen des Versicherungsvertreters so beantwortet worden sind.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.05.1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 434/91 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen und der Widerklage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.500,00 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 25.03.1991 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nur zum Teil begründet.
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Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger aus der abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung ein Krankentagegeld in Höhe von 19.500,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die von der Beklagten erhobene Widerklage auf Rückzahlung bereits geleisteter Krankentagegelder ist unbegründet.
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I.
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Die von der Beklagten mit Schreiben vom 20.03.1991 erklärte und mit falschen Angaben im Antrag vom 11.04.1990 begründete Anfechtung des Versiche-rungsvertrages und der Rücktritt hiervon greifen nicht durch.
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Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte den ihr oblie-genden Nachweis einer vorvertraglichen Anzeige-pflichtverletzung (§ 16 Abs. 1 VVG) durch den Klä-ger nicht zu erbringen vermocht. Die Vernehmung der Zeugen H. und K. hat sich insoweit als uner-giebig erwiesen. Der von der Beklagten im Termin Köln - vom 14.06.1993 nachbenannte Zeuge R., der unter Umständen Licht in die Angelegenheit bringen und mehr zum Beweisthema hätte aussagen können, steht nicht mehr zur Verfügung, nachdem er ver-storben ist.
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Soweit im Antrag vom 11.04.1990 Angaben über Ar-beitsunfähigkeitszeiten des Klägers und anderweite Krankentagegeldversicherungen fehlen, ist dies im Streitfall nicht geeignet, den Vorwurf der Anzei-gepflichtverletzung gegen ihn zu begründen. Weder ist bewiesen, daß die entsprechenden Eintragungen im Antragsformular - Verneinungen bzw. Striche - vom Kläger selbst stammen, noch, daß ihm die entsprechenden Fragen im Antrag vom 11.04.1990 von einem Beauftragten der Beklagten gestellt worden sind und er sie in der Weise - falsch - beantwor-tet hat, wie das im Antrag niedergelegt ist.
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Der Zeuge H. hat das Antragsformular nach seinen Angaben in der Praxis des Klägers teilweise aus-gefüllt, und zwar lediglich die Eingangsangaben zum Versicherungsnehmer, dessen Anschrift auf der zweiten Seite und die Angabe über die Vorversiche-rung (APK-Versicherung). Den hier entscheidenden Teil des Antragsformulars hat der Zeuge H. hinge-gen nicht ausgefüllt. Nach seinen glaubhaften An-gaben hat er die Gesundheitsfragen nicht gestellt und auch Antworten nicht in das Formular einge-tragen. Der Zeuge hat das teilausgefüllte und vom Kläger sodann unterschriebene Formular so aus der Praxis des Klägers mitgenommen, um es an den Zeu-gen K. weiterzureichen, der es seinerseits an den Zeugen R. weitergeben sollte, um - wie der Zeuge eingangs seiner Vernehmung bekundete - dort kom-plettiert zu werden. Von wem und wann die Kreuz-chen auf das Antragsformular gesetzt worden sind, wußte der Zeuge nicht zu bekunden.
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Auf Vorhalt seines Schreibens vom 16.04.1991 an die Beklagte hat der Zeuge zudem klargestellt, daß sich die dortigen Angaben nicht auf die Vorgänge um den Antrag vom 11.04.1990, sondern auf einen Antrag vom 15.12.1989 (richtig möglicherweise: 1988) beziehen, bei dem der Zeuge ebenfalls tätig geworden ist. Ein solcher Antrag ist aber nach dem Vorbringen der Berufungserwiderung bei der Beklag-ten nicht eingegangen, nicht Gegenstand ihrer An-nahmeentscheidung und auch nicht Gegenstand ihrer Anfechtungs- und Rücktrittserklärung im Schreiben vom 20.03.1991, so daß es hierauf nicht ankommt.
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Entsprechend den Angaben des Zeugen H. stammen die Verneinungen durch Ankreuzen der Kästchen bei den Gesundheitsfragen unter "A" des Antragsformulars und die Striche bei der Frage nach einem anderwei-tigen Krankentagegeldanspruch unter "Dc" nicht von ihm und sind nicht Ergebnis einer entsprechenden Befragung des Klägers durch den Zeugen.
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Der Zeuge K. hat zur Aufklärung nichts beigetra-gen. Er konnte zu den Vorgängen um den Antrag vom 11.04.1990 nichts Konkretes aussagen. Insbesondere konnte er sich nicht darauf festlegen, ob und schon gar nicht wann einmal mit dem Kläger über Vorversicherungen und seine Gesundheitsverhältnis-se gesprochen worden ist.
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Nach allem hat die Beklagte eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung durch den Kläger nicht bewiesen. Das würde zumindest voraussetzen, daß die Beklagte die Frage nach gefahrerheblichen Um-ständen überhaupt und ordnungsgemäß gestellt hät-te. Schon davon kann im Zusammenhang mit dem An-trag vom 11.04.1990 nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme keine Rede sein.
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Der von der Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt (r+s 91, 430), eine Anzeigepflicht-verletzung liege auch dann vor, wenn der Antrag-steller den Antrag blanko unterschreibt und dessen Ausfüllung dem Agenten überläßt, vermag sich der Senat so nicht anzuschließen. Reicht schon die Vorlage des bereits vom Agenten ausgefüllten An-tragsformulars allein zur Unterzeichnung durch den Antragsteller nicht aus, um bei falschen Angaben eine Anzeigepflichtverletzung zu begründen (vgl. BGH r+s 91, 151 = VersR 91, 575) muß dies glei-chermaßen, wenn nicht umsomehr gelten, wenn das Formular bei Unterzeichnung durch den Antragstel-ler überhaupt noch keine - falschen - Angaben über gefahrerhebliche Umstände enthält.
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II.
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Dem Kläger steht Krankentagegeld in folgender Höhe zu:
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1.
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Für den Zeitraum vom 19.12.1990 bis 22.01.1991
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35 Tage x 200,00 DM 7.000,00 DM
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33 Tage x 300,00 DM 9.900,00 DM
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16.900,00 DM
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abzüglich gezahlter 10.500,00 DM
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Rest 6.400,00 DM
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Im Nachweis über Arbeitsunfähigkeit (Pendelformu-lar) des Dr. B. ist zwar eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers schon seit dem 07.12.1990 bescheinigt. Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ist aber erst mit Schreiben vom 17.12.1990 erfolgt und am 19.12.1990 bei der Beklagten eingegangen.
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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der dem Versicherungsver-trag des Klägers zugrunde liegenden Tarifbedingun-gen ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähig-keit dem Versicherer spätestens bis zum ersten Tag des tariflich festgelegten Leistungsbeginns anzu-zeigen. Da Krankentagegeld ab dem achten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen war, hätte die Anzei-ge bis zum 14.12.1990 erfolgt sein müssen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 MBKT wird bei verspätetem Zugang der Anzeige das Krankentagegeld erst vom Zugangs-tage an gezahlt, das heißt hier ab 19.12.1990.
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Die von Dr. B. bescheinigten Behandlungen am 11.12. und 17.12.1990 hält der Senat für aus-reichend, den Versicherungsanspruch auszulösen, § 1 Abs. 1, Abs. 2 MBKT. Entsprechend dem vom Kläger abgeschlossenen Tarif sind für den 19. und 20.12.1990 noch je 200,00 DM und ab dem 21.12.1990, das heißt ab dem 15. Tag der Arbeits-unfähigkeit, je 500,00 DM Krankentagegeld zu zahlen.
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2.
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Für den Zeitraum vom 23.01.1991 bis 22.02.1991
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31 Tage x 500,00 DM 15.500,00 DM
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abzüglich gezahlter 2.400,00 DM
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Rest 13.100,00 DM
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Entgegen der Auffassung der Beklagten geht der Senat nicht von einem neuen Versicherungsfall aus. Zwar hatte die beratende Ärztin Dr. Sch. am 14.01.1991 die Prognose gestellt, daß der Kläger ab dem 23.01.1991 wieder arbeitsfähig und ab 24.01.1991 wieder in der Lage sei, seinen Beruf leitend oder aufsichtsführend auszuüben. Dr. B. hat am 24.01.1991 im Pendelformular hingegen "Rezidiv der obigen Erkrankung", das heißt des be-reits bei Behandlungsbeginn diagnostizierten fie-berhaften Sinubronchial-Syndroms bescheinigt. Ge-mäß § 1 Abs. 2 Satz 3 MBKT begründet eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krank-heit in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Davon kann angesichts der Bescheinigung von Dr. B. jedoch keine Rede sein.
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3.
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Ab dem 23.02.1991 hat der Kläger den ihm obliegen-den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3 MBKT nicht erbracht. Ein Anspruch auf Kran-kentagegeld besteht hiernach erst und nur dann, wenn bei dem Versicherten eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. BGH r+s 93, 112 = VersR 93, 297). Der Annahme völliger Arbeitsun-fähigkeit des Klägers steht entgegen, daß er nach dem Untersuchungsbericht von Dr. W. vom 08.02.1991 ab 23.02.1991 wieder arbeitsfähig und in der Lage war, seinen Beruf leitend oder aufsichtsführend auszuüben.
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Dem Kläger steht somit nach Abzug der von der Be-klagten für den fraglichen Zeitraum bereits gelei-steten Zahlungen ein restliches Krankentagegeld in Höhe von 19.500,00 DM zu. Im übrigen ist die Klage nicht begründet.
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III.
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Die Widerklage der Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. Es fehlt an dem ihr obliegenden Nach-weis, daß sie die Zahlungen von 21.000,00 DM (für den Zeitraum vom 20.08.1990 bis 30.09.1990) und von 12.900,00 DM (siehe unter II.1 und 2) ohne Rechtsgrund erbracht hat und der Kläger insoweit ungerechtfertigt bereichert ist.
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IV.
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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 286 BGB im zu-erkannten Umfang begründet.
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Die Beklagte hat den Leistungsanspruch des Klägers durch Schreiben vom 20.03.1991 - zu Unrecht - abgelehnt, so daß sie sich seit dem Zugang dieses Schreibens im Verzug befindet. Die Höhe des Zins-anspruchs hat der Kläger durch die Bescheinigungen der Volksbank K. vom 17.4.1991 und 01.12.1992 nachgewiesen.
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 87.900,00 DM
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Wert der Beschwer des Klägers: 34.500,00 DM
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Wert der Beschwer der Beklagten: 53.400,00 DM