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Oberlandesgericht Köln·5 U 143/96·04.05.1999

Arzthaftung: Unterlassene Blutdruckkontrollen nicht grob; Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungs- und Befunderhebungsfehler bei stationärer Behandlung als Säugling. Er rügte insbesondere unzureichende Blutdruckkontrollen, verspätete Therapie und zu späte Fundusuntersuchung mit der Folge von Blindheit und spastischer Diparese. Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage insgesamt ab. Zwar seien angeordnete Blutdruckmessungen nicht zuverlässig durchgeführt worden, dies sei aber allenfalls ein einfacher Fehler ohne nachgewiesene Kausalität; eine Beweislastumkehr greife nicht ein, da kein grober Behandlungsfehler vorliege und die Schäden schicksalhaft auf der Grunderkrankung beruhten.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil abgeändert und Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbeachtung einer ärztlich angeordneten Kontrollmaßnahme (hier: Blutdruckmessungen) begründet nicht ohne Weiteres einen groben Behandlungsfehler; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die medizinische Vertretbarkeit des Vorgehens.

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Ein grober Behandlungsfehler setzt ein schlechterdings nicht mehr verständliches und aus objektiver Sicht nicht mehr hinnehmbares ärztliches Fehlverhalten voraus; nur dann kommt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität in Betracht.

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Liegt lediglich ein einfacher Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler vor, trägt der Patient die Beweislast dafür, dass der Fehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war.

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Bestehen nach Ausschöpfung der Beweisaufnahme Zweifel daran, ob eine frühere Diagnostik oder Therapie den Krankheitsverlauf beeinflusst hätte, gehen diese Zweifel mangels groben Behandlungsfehlers zu Lasten des Patienten.

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Eine Haftung scheidet aus, wenn nach sachverständiger Bewertung die eingetretenen Dauerschäden überwiegend wahrscheinlich schicksalhafte Folge der Grunderkrankung sind und therapeutische Alternativen den Verlauf nicht wesentlich geändert hätten.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 ZPO Ziffer 10§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 237/95

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts B. vom 03.06.1996 - 9 O 237/95 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten bleibt vorbehalten, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansäßigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Der am 10.03.1990 mit einem Geburtsgewicht von 3420 Gramm und einer Länge von 50 cm per Sectio geborene Kläger durchlief in den ersten 6 - 7 Lebensmonaten eine unauffällige Entwicklung. Ab Oktober 1990 stellte die Mutter des Klägers bei ihm Appetitlosigkeit und eine Gewichtsabnahme fest, weshalb sie den Kinderarzt Dr. M. kontaktierte. Dieser untersuchte den Kläger am 13.11.1990. Die anlässlich dieser Untersuchung erhobenen Laborparameter ergaben folgendes:

3

"Im Urin Eiwiß über 500 mg/ml, Glukose positiv, Blut 5,10 Mio Erythrozyten".

4

Im Hinblick auf diese Befunde veranlasste Dr. M. die stationäre Aufnahme des Klägers in der von der Beklagten unterhaltenen Universitätskinderklinik. In der Ernährungsanamnese wurde die fehlende Gewichtszunahme des Klägers in den letzten 3 Monaten verifiziert. Die Krankenunterlagen weisen insoweit den Vermerk "Verdacht auf Zöliakie, zum Ausschluß; jetzt Enteritis bei Infekt? Zum Ausschluß Proteinurie" aus. Bei der nachfolgenden Labordiagnostik ergaben sich im Blutbild Werte im Normbereich, während der Sammelurin mit den Eiweißwerten und hinsichtlich der Erythrozyten pathologische Befunde ergab.

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Am 16.11.1990 erbrachte eine Ultraschalluntersuchung echodichte Nieren beidseits, eine Ultraschalluntersuchung des Kopfes ergab einen Hydrocephalus internus mit Erweiterung des dritten und vierten sowie der Seitenventrikel. Hirndruckzeichen fanden sich klinisch hingegen nicht.

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Die Krankenunterlagen der Beklagten weisen für den 16.11.1990 die Anordnung "einmal RR messen" auf. Für diesen Tag ist gegen 14.00 Uhr ein Blutdruck von 120/80 dokumentiert. Bezogen auf den 17.11.1990 findet sich für 17.30 Uhr eine Blutdruckmessung mit 92/77. Für die Zeit ab dem 18.11.1990 weisen die Krankenunterlagen die Anordnung "dreimal RR messen, auf Hirndruckzeichen achten" auf. Am 18.11.1990 sind Blutdruckmessungen für 9.30 Uhr mit 90/60 und für 16.15 Uhr mit 157/113 - letzterer Wert mit einem Fragezeichen gekennzeichnet - dokumentiert. Für die Zeit nach 20.00 Uhr weisen die Krankenunterlagen den Vermerk aus "RR 90/50 (oder 60) manuell". Dann erfolgte der schriftliche Zusatz "fühlt sich kühl an, Mutter will nicht messen". Am 19.11.1990 war nach Maßgabe eines entsprechenden Vermerks in den Krankenunterlagen für die Uhrzeit von 17.00 Uhr eine "RR-Messung nicht möglich". Bis zum 29.11.1990, 14.00 Uhr, sind sodann keine weiteren Blutdruckmessergebnisse niedergelegt; zum letztgenannten Zeitpunkt ergab eine Messung einen Wert von 95/73.

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Eine Urinuntersuchung ergab am 15.11.1990 "Eiweiß zweifach positiv", am 18.11.1990 "Eiweiß dreifach positiv, Blutspur", am 19.11.1990 "Eiweiß dreifach positiv, Blut doppelt positiv" und am 20.11.1990 "Eiweiß dreifach positiv, Blut positiv".

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Am 20.11.1990 wurde eine EEG-Untersuchung durchgeführt, die ein "pathologisches Schlaf-EEG der Stadien A-C, wiederholt Ausbrüche diffuser generalisierter Theta- und Deltawellen mit extrem hoher Amplitude" ergab. Ein EKG vom gleichen Tag ergab Zeichen einer linkS.trikulären Hyperthrophie mit einer QT-Zeit an der oberen Normgrenze.

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In der Zeit vom 23.11. bis 25.11.1990 wurde der Kläger zu seinen Eltern nach Hause entlassen, unter Umständen auch bereits am 21.11.; der Anfangszeitpunkt ist unter den Parteien streitig. Am 25.11.1990 wurde der Kläger gegen 16.30 Uhr wieder aufgenommen, bei welcher Gelegenheit seine Mutter dem untersuchenden Arzt der Beklagten mitteilte, dass der Kläger bis zum 24.11.1990 morgens bis 39 Grad Fieber gehabt aber noch gut getrunken habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt eine Flasche getrunken und eine Stunde später den gesamten Flascheninhalt erbrochen. Am Abend sei das Fieber nach Gabe von Ben-Uron auf 38 Grad gesunken.

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Die Krankenunterlagen der Beklagten weisen für den 25.11.1990 einen "Nachtrag zur Anamnese" auf, der unter anderem wie folgt lautet:

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"Seit ca. einem Monat beobachtet die Mutter, daß S. sich gelegentlich steif mache, die Augen nach oben verdrehe, jedoch ansprechbar sei ..., Dauer ca. 1-2 Minuten ... gestern habe S. zweimal derartige Episoden geboten, habe den Rücken steif gemacht, die Augen verdreht, sei jedoch ansprechbar gewesen (Dauer 1 Minute) ..."

12

In den Original-Krankenunterlagen der Beklagten befindet sich dann am Ende der Eintragungen für den 25.11.1990 folgende Zusammenfassung:

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"Verdacht auf zerebrale Krampfanfälle (?), weitere Abklärung erfolgt bei diesem stationären Aufenthalt, kein Anhalt für Meningitis, Meningismus, Hirndruck".

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Bei Wiederaufnahme des Klägers am 25.11.1990 wurden bei bestehendem Durchfall Samonellen im Stuhl nachgewiesen. Ein Blutbild vom 25.11.1990 zeigte eine HB von 14,4 g/dl Leukozyten 11.400/ul und Thrombozyten von 120.000/ul, im Urinstatus vom 26.11.1990 weiterhin erhöhte Erythrozyten und Eiweißausscheidungen.

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Das Ergebnis einer kraniellen Computertomografie vom 27.11.1990 ergab den folgenden Befund:

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"Die beschriebenen Veränderungen sprechen am ehesten für eine dysmyelinisierende Erkrankung im Sinne einer Leukodystrophie".

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Aufgrund des CT-Befundes ist eine nähere Klassifizierung nicht möglich.

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Am 29.11.1990 erfolgte eine Lumbalpunktion mit dem Ergebnis:

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"Liquor klar, keine erhöhte Eiweißkonzentration, Druck vor Punktion 20 cm H2O, nach Punktion 14 cm H2O".

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Bezogen auf den 29.11.1990 weist die Krankenakte den Vermerkt auf:

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"Seit gestern Abend hat Patient starken Durst, gestern Abend sogar Badewasser getrunken, Windel ist ständig feucht. Heute Morgen trockene Lippen, nur zu beruhigen, wenn Flüssigkeit gegeben wird".

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Eine ebenfalls am 29.11.1990 durchgeführte Farbdoppel-Echografie ergab den Befund:

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"Bei orientierender Untersuchung hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie mit links-ventrikulärer Vorderwanddicke von 1,5 cm".

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Eine Kontrolle am 30.11.1990 bestätigte diesen Befund mit massiver Hypertrophie des IVS und LV. Am 30.11.1990 verschlechterte sich der Zustand des Klägers. Das Fieber bestand fort, es trat eine zunehmende Allgemeinverschlechterung und rasche Bewusstseinseintrübung ein, weshalb eine Verlegung auf die Intensivstation veranlasst wurde. Es trat eine Ateminsuffizienz auf, weshalb der Kläger intubiert werden musste, worauf sich sein Zustand stabilisierte. In der Nacht vom 30.11. zum 01.12.1990 wurden zunächst unblutig, sodann blutig Blutdruckwerte gemessen, die extrem hohe Werte bis 190/90 ergaben. Um 11.00 Uhr setzte eine antihypertensive Therapie mit den blutdrucksenkenden Medikamenten Adalat und Dociton ein. In den folgenden zwei Stunden wurden die Blutdruckwerte mit 150/102 und 100/55 gemessen. Gleichzeitig wurde eine antibiotische Behandlung mit Paraxin und Claforan durchgeführt. Vorausgegangen war, dass der Kläger in der Nacht zum 11.12. in ein tiefes Koma verfiel und im Blutbild zeigte sich eine schwere Thrombopeni von 35.000/ul. Der Fragmentozytennachweis war positiv bei nun abgefallenem Hämoglobingehalt. Das Creatinin betrug aber 7 ml % bei normaler Serumosmonalität. Bei Kontrolle am 01.12.1990 Hb 9,3 Gramm % Leukozyten 12.000/ul, Thrombozyten 60.000/ul.

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Ein augenärztlicher Berfund vom 30.11.1990 hat ergeben: "Mindestens seit zwei bis drei Wochen bestehende Stauungspapille", bei Kontrolle vom 05.12.1990:

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"Stauungspapille hypertensiver Genese, Fundus hypertonicus Stadium IV, deutliche Rückbildung der Stauungspapille im Vergleich zu letzter Woche".

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Eine augenärztliche Kontrolle am 12.12.1990 ergab:

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"Fundus hypertonikus Stadium IV in Rückbildung, auffällig ist die Diskrepanz der Stauungspapille in ihrer Ausprägung zwischen rechtem und linkem Auge".

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Kontrolle am 17.01.1991:

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"Papille beidseits prominent, keine wesentliche Seitendifferenz, ansonsten siehe Vorbefunde".

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Am 01.12.1990 gegen 17.00 Uhr erfolgte eine externe Liquor-Drainage zur Kontrolle eines vermuteten erhöhten Liquor-Druckes in den erweiteren Ventrikeln. Ausweislich der Krankenunterlagen der Beklagten zeigte der Kläger eine deutliche Hirnstammsymptomatik und keine Pupillenreaktion. In den folgenden Tagen blieb der Kläger in einem komatösen Zustand mit nur geringen Reaktionen auf Licht und geringen Schmerzreaktionen.

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Am 15.12.1990 erfolgte die endgültige Extubation nach einem fehlgeschlagenen Extubationsversuch am 09.12.1990. Hypertone Werte wurden ausweislich der Blutdruckprotokolle noch bis Ende Januar 1991 dokumentiert.

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Eine am 14.12.1990 durchgeführte Nierenbiopsie wurde von Prof. W. in H. wie folgt befundet:

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"In einzelnen Glomeruli sind sodann geringfügige segmentale C1q-Depots erkennbar. Alle Glomeruli zeigen überwiegend periphere, gering- bis mäßiggradige C3d-Ablagerungen, daneben diskrete Präzipitate von fibrinogen-assoziierten Antigenen. In den arteriolären Gefäßen sowie in kleinen Arterien sind teilweise deutliche Ablagerungen von C1q, C4, C3c, C3d und figrinogen-assoziiertem Antigen nachweisbar. Intratubulär einzelne IgA-, IgM- und albumin-positive Eiweißzylinder. Properdin ist gänzlich negativ".

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Er kommt zu folgender Bewertung:

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"Die vorliegenden Veränderungen entsprechen einem abgelaufenen hämolytisch-urämischen Syndrom ...".

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Die weiterführende Diagnostik hinsichtlich einer Hypertonieabklärung umfaßte eine Nieranangiographie am 10.01.1991:

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"Unauffällige Kontrastierung der Nieren nach i.V. DSA, wobei das Kontrastmittel zum größten Teil bereits in der Harnblase ist".

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Eine Beurteilung der arteriellen Gefäßversorgung der Nieren ist dem Entlassungsbrief nicht zu entnehmen. MIBG-Szintgraphie und Urin-Katecholminbestimmung im Urin ergaben keinen Anhalt für ein Phäochromozytom. Unter dem Verdacht auf erhöhten Hirndruck erfolgte am 01.12.1990 eine externe Liquordrainage. Die engültige Ventiloperation wurde am 14.12.1990 vorgenommen, in gleicher Sitzung führte man eine Nierenbiopsie durch. Die Histolgie erbrachte folgenden Befund:

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"Die vorliegenden Veränderungen entsprechen einem abgelaufenen hämolytisch urämischen Syndrom (Thrombo-tische Mikroangiopathie) mit noch nachweisbarer Beteiligung einzelner Glomeruli sowie insbesondere der Arteriolen und kleinen Arterien. Herdförmige tubuläre Atrophie und interstitielle Fibrose".

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MRT-Befund des Gehirns vom 18.12.1990:

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"Flache rechts fronto-temporal gelegene Flüssigkeitsansammlung epidural. Sedimentation im Bereich der abhängigen Partien der Seitenventrikel (Blutbestand-teile). Regelrechte und altersentsprechende Myelinisierung. Die Erweiterung der inneren Liquorräume ist nicht wesentlich verändert. Ein Verschluß des Aquäducts oder des 4. Ventrikels ist nicht nachweisbar. Kein Anhalt für Myelinisierungsstörung. Keine sichere Druckwirkung vorhanden".

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Nach Extubation des Klägers und Verlegung auf die Normalstation stellte sich heraus, dass als neurologischer Restschaden eine Blindheit infolge Optikusatrophie und eine spastische Diparese der unteren Extremitäten zurückgeblieben war.

44

Das EKG vom 25.02.1990 ergab einen Normalbefund, die Farbdopplerechocardiographie vom 05.01.1990:

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"Zustand nach obstruktiver Cardiomyopathie, Aorteninsuffizienz Grad I/III."

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Trotz Rückbildung der Endorganschäden blieb die Hypertonieeinstellung schwierig und bedurfte laut Entlassungsbericht einer medikamentösen Vierfach-Kombination.

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So wurde der Kläger Anfang 1991 aus dem Zentrum für Kinderheilkunde der Universität B. mit folgenden Diagnosen entlassen:

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- Zustand nach hämolytisch urämischem Syndrom

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- Zustand nach ventilpflichtigem Hydrocephalus

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- Zustand nach hypertrophischer Cardiomyopathie

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- Renale Hypertonie

52

- Zustand nach Harnwegsinfekt

53

- Zustand nach Herniotomie rechts.

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Nach seiner Entlassung befand sich der Kläger mehrfach in stationärer Behandlung, so vom 16.06. bis 18.06.1991 wegen einer Harnwegsinfektion, vom 02. bis 08.11.1991 wegen Atempausen von bis zu 30 Sekunden, vom 26. bis 29.04.1993 zur stationären Untersuchung in der Universitätskinderklinik W., wo folgende Diagnose gesetllt wurde:

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"Zustand nach hämolytisch-urämischem Syndrom mit hypertensiver Enzephalopathie, schwerer cerebraler Schädigung und inkomplettem Querschnitt-Syndrom mit spastischer Diparese".

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Behandlung durch die Ärzte und das Pflegepersonal der Beklagten in der Zeit vom 15. bis 29.11.1990 sei fehlerhaft gewesen. Insbesondere seien entgegen ausdrücklicher ärztlicher Anordnung keine regelmäßigen Blutdruckkontrollen durchgeführt worden, weshalb der bei ihm aufgetretene Bluthochdruck medikamentös zu spät behandelt worden sei. Außerdem hätte eine Untersuchung des Augenhintergrundes früher durchgeführt werden müssen. Es hätten schon frühzeitig Hinweise auf das Vorliegen einer Hirndrucksymptomatik vorgelegen, welche zusammen mit den pathologischen Urinwerten den Verdacht auf eine renale Grunderkrankung (Erkrankung im Nierenbereich) hätten erwecken müssen. Die vorübergehende Entlassung nach Hause in der Zeit vom jedenfalls 23. bis 25.11.1990 sei fehlerhaft gewesen, da schon zu diesem Zeitpunkt die Diagnose eines Hydrocephalus unklarer Genese zu stellen gewesen sei. Sein heutiger Zustand mit manigfachen Folgebeschwerden sei ursächlich auf die fehlerhaft unterlassene Befunderhebung und die nicht rechtzeitige Therapieeinleitung zurückzuführen.

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Der Kläger hat beantragt,

58

1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber in Höhe von 150.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen ab dem 13.06.1995 (Datum der Rechtshängigkeit) zu zahlen;

60

2.

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen zukünftigen materiellen und nicht voraussehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung in der Zeit vom 15. bis 29.11.1990 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Behandlung sei, sowohl was die Diagnostik als auch was die Therapie anbetreffe, fehlerfrei gewesen. Auch Blutdruckmessungen seien in ausreichendem Maße erfolgt. Der am 30.11.1990 plötzlich eintretende Bluthochdruck sei medikamentös nicht mehr zu beherrschen gewesen. Die eingetretenen Folgeschäden seinen schicksalhaft.

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Nach Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines schriftlichen und mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. hat das Landgericht der Klage im wesentlichen, bis auf einen Teil des auf immaterielle Zukunftsschäden bezogenen Feststellungsantrages stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Ärzten und dem Pflegepersonal der Beklagten seien für die Folgeschäden kausal gewordene Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Ab dem 16.11.1990 sei es geboten gewesen, bei dem Kläger dreimal täglich den Blutdruck zu messen. Dies sei nicht geschehen, obwohl zahlreiche Symptome auf diese Notwendigkeit zusätzlich hingewiesen hätten, die außerdem ärztlich ausdrücklich angeordnet aber nicht auf ihre Durchführung hin überprüft worden sei. Bei rechtzeitiger umfänglicher Blutdruckmessung wären die erhöhten Werte rechtzeitig festgestellt worden und hätten medikamentös frühzeitig angegangen werden können. Das Unterlassen der gebotenen regelmäßigen Blutdruckmessung sei als schon schwerer Behandlungsfehler zu werten. Die beim Kläger festzustellende schwere Verlaufform einer hypertonischen Hirngefäßerkrankung sei nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens auf das Vorliegen einer länger dauernden schweren Hypertonie mit zum Teil extremen Blutdruckspitzen zurückzuführen. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit letzter Gewissheit festzustellen, dass bei gebotener Diagnostik durch sachgerechte Blutdruckkontrolle zu einem frühen Zeitpunkt das Auftreten theraphiebedürftiger Blutdruckwerte so rechtzeitig erkennbar geworden wären, dass das Eintreten der akuten Notfallsituation vom 30.11./01.12.1990 durch die Gabe blutdrucksenkender Medikamente hätte verhindert werden können; diese Unsicherheit gehe jedoch zu Lasten der Beklagten, da dieser durch die Nichterhebung der Blutdruckwerte ein grober Behandlungsfehler anzulasten sei, weshalb eine Beweislastumkehr gerechtfertigt sei. Den Mitarbeitern der Beklagten seien elementare Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Die eingetretenen dauerhaften Folgeschäden beim Kläger beruhten auch auf diesen der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlern. Die vollständige Erblindung und die Lähmung beider Beine bedeuteten für den Kläger eine lebenslange gravierende Beeinträchtigung seiner Lebensqualität. Deshalb sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 DM gerechtfertigt. Sinnvollerweise sei dieser Betrag in einen Fixbetrag sowie eine monatliche Rente aufzuteilen.

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Gegen dieses am 13.06.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.07.1996 eingegangene und am 09.01.1996 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.11.1996 - begründete Berufung der Beklagten, mit welcher diese umfassende Klageabweisung verfolgt.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht weit über die Feststellungen hinausgegangen sei, die er in seinem schriftlichen Gutachten getroffen habe, wobei dies möglicherweise auf der eingehenden bzw. subjektiven Befragung durch das Landgericht beruhe, wobei im übrigen das Landgericht bei seinen Feststellungen sogar noch über die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen hinausgegangen sei. Tatsächlich habe im Zeitraum vom 19. bis 29.11. keine Veranlassung zu häufigen Blutdruckmessungen bestanden und hätten solche im Falle ihrer Durchführung auch keine pantologischen Bluthochdruckwerte ergeben. Im Ergebnis beruhe die Schädigung des Klägers auch nicht auf solchen Bluthochdruckwerten, jedenfalls nicht auf solchen, die sich erst im fraglichen Zeitraum entwickelt hätten. Denn ein Zeitraum von 10 bis 14 Tagen reiche nicht aus, um einen Fundus hypertonikus (Stadium IV) zu verursachen, wie beim Kläger bei der zweiten Augenuntersuchung vom 05.12.1990 befundet worden sei. Ein solcher Fundus hypertonikus hätte sich nur in einem Zeitraum von mindestens drei bis vier Wochen bilden können.

68

Auch eine derart massive Vergrößerung des Herzmuskelgewebes wie am 29.11.1990 festgestellt könne nicht binnen weniger Tage eintreten. Die beim Kläger schon vor stationäre Aufnahme von der Mutter beobachtete Entwicklungsstörung mit Gewichtsstillstand bzw. Gewichtsrückgang sowie kurzfristigen Krampfanfällen wiesen auf eine vorstationäre Hirnschädigung des Klägers hin, was das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe. Es müsse also am 29./30.11.1990 eine zweite Erkrankung des Klägers hinzugetreten sein; zusätzlich habe eine seit Monaten, zumindest seit Wochen vor dem 15.11.1990 unbemerkt abgelaufene Hypertonie bestanden, die zu Gefäßveränderungen geführt habe. Auch sonstige Grunderkrankungen wie eine Schädigung der Niere kämen als Vorerkrankung schon vor dem 15.11.1990 in Betracht. Auf diese denkbaren Grunderkrankungen habe sich am 30.11.1990 die plötzliche Hochdruckkrise aufgepfropft. Zum Zeitpunkt des auf der Intensivstation erstmals erhöht gemessenen Blutdruckwertes sei es innerhalb weniger Stunden zu einer hypertensiven Encephalotopathie gekommen, die in der Nacht vom 30.11. auf den 01.12.1990 zur Lähmung der Beine und zur Blindheit des Klägers geführt habe.

69

Die Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.06.1996 - 9 O 237/95 - die (restliche) Klage kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar abzuweisen,

71

der Beklagten als Gläubigerin Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu gestatten.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

74

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und bezieht sich ergänzend auf die Ausführungen des Landgerichts sowie insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. B., denen er sich in allen Punkten anschließt.

75

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

76

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 05.02.1997, 18.12.1997, 07.09.1998.

77

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 07.08.1997 sowie das Protokoll seiner mündlichen Anhörung vom 19.11.1997, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 27.03.1998, dessen Anhörung vor dem Senat vom 31.08.1998 und sein Ergänzungsgutachten vom 07.10.1998 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur umfassenden Klageabweisung.

80

Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung zu.

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Nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme sind den für die Beklagte tätigen Ärzten bzw. dem Pflegepersonal keine schweren Behandlungsfehler anzulasten. Soweit es - wie nachstehend zu erörtern sein wird - zu einfachen Behandlungsfehlern gekommen sein sollte, haben diese jedenfalls keinen Einfluss auf das Krankheitsgeschehen beim Kläger und die hieraus resultierenden bleibenden Folgeschäden gehabt.

82

Im einzelnen:

83

Zwar steht nach dem Inhalt der Behandlungsunterlagen und auch nach dem Gesamtgehalt der Einlassung der Beklagten in Übereinstimmung mit den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Überzeugung des Senats fest, dass die ärztlich ausdrücklich angeordnete dreimal tägliche Blutdruckmessung nicht zuverlässig durchgeführt worden ist.

84

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dies jedoch nicht schon als ein schwerer Behandlungsfehler, also ein schlechterdings nicht mehr verständliches und hinnehmbares ärztliches Fehlverhalten mit der Folge einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten gewertet werden. Insbesondere lässt sich eine dahingehende Qualifizierung nicht auf die Darlegungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. B. stützen. Dessen Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten in Verbindung mit seinen mündlichen Ausführungen anlässlich seiner Anhörung vor der Kammer des Landgerichts vermöge nämlich in ihrer Gesamtheit nicht abschließend zu überzeugen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen und die dortigen Feststellungen sich beträchtlich von der Relevanz seiner mündlichen Ausführungen vor dem Landgericht unterscheiden. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen zeichnete sich durch sehr vorsichtige und zum Teil aussagelose Formulierungen aus. Es sei insoweit beispielhaft auf die Darlegungen des Sachverständigen, Seite 18 unten, seines Gutachtens hingewiesen. Dort hat er auf die konkrete Frage, ob insbesondere die Blutdruckmessungen bei den speziellen Befunden ausreichend oder nicht gewesen seien, ausgeführt, die Blutdruckmessungen seien in der Tat lückenhaft gewesen. Bis zum 21.11.1990 seien wenige normale Befunde mit einem pathologischem Befund gemessen worden. Auch hier sei festzuhalten, dass der klinische Zustand nicht unbedingt erfordert habe, dass eine ständige Wiederholung der Blutdruckmessung normalerweise nötig sei. Auf die Frage der Notwendigkeit nach engmaschigeren Blutdruckmessungen hat der Sachverständige ausgeführt:

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"Wie oben gesagt, kann man das aus den Unterlagen nicht absolut ableiten".

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Diese Ausführungen sind wenig ergiebig, ebenso wie die weitere Antwort auf die Frage, ob das Messergebnis vom 18.11.1990, bei dem ein absolut erhöhter Blutdruck festgestellt worden war, durch Wiederholung hätte bestätigt oder ausgeschlossen werden müssen. Der Sachverständige hat hierzu lediglich ausgeführt, auch hierzu sei "dokumentiert, dass ein pathologischer Befund mit 153 gemessenem systolischen Wert bei Kontrolle dann wieder normal gewesen" sei. Insoweit habe man sich hier verständlicherweise beruhigt. Diese Erklärung ist wenig aussagekräftig. Auch die weitere Frage: "Hätte dem Eintrag der Messung oder dem fehlenden Eintrag nachgegangen werden müssen?" hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nur wenig befriedigend beantwortet, wenn er dort ausgeführt hat:

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"In der Tat ist es nicht hinzunehmen, dass protokolliert wird: Messung nicht möglich. Hier ist gegebenenfalls anzuordnen, dass eine Wiederholung der Messung stattfindet und eine ärztliche Rücksprache hätte erfolgen müssen. Die Nichtdurchführung dieser Maßnahme hatte aber sicher keinen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung des Krankheitsprozesses."

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Eine Begründung für diese eher apodiktische Feststellung lässt das Gutachten vermissen. Erst auf ersichtlich intensive Nachfrage seitens des Landgericht anlässlich seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dann seine Feststellungen weiter begründet, ist hierbei aber über seine Feststellungen in dem schriftlichen Gutachten weit hinaus gegangen, ohne dass erkennbar wäre, inwiefern er von seinen voraufgegangenen schriftlichen Erkenntnissen so weitgehend abgerückt ist. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, in der Zusammenschau der nach stationärer Aufnahme erhobenen Befunden hätte diese als Ausdruck einer Nierenpareneymerkrankung gewertet werden können. Bei dieser Verdachtsdiagnose seien weitere diagnostische Maßnahmen nicht notwendig, außer eine Blutdruckkontrolle. Der Blutdruck hätte zwei- bis dreimal pro Tag kontrolliert werden müssen. Die gesamten nachfolgenden Ausführungen erscheinen vor dem Hintergrund der weit weniger weitgehenden Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten nicht schlechterdings überzeugend. Widersprüchlich erscheinen seine Darlegungen auch insoweit, als er eine Blutdrucküberwachung auch für den Zeitraum, in dem der Kläger nach Hause beurlaubt war, für erforderlich gehalten hat. Vor dem Hintergrund dieses Erfordernisses ist nicht einsichtig, inwiefern der Sachverständige gleichwohl die Ansicht vertreten hat, die Entlassung für einige Tage sei medizinisch vertretbar gewesen, obwohl eine Blutdruckkontrolle zugestandenermaßen auf diese Weise nicht durchgeführt werden konnte; denn wenn schon die Ärzte bzw. das Pflegepersonal im Krankenhaus ausweislich der Behandlungsunterlagen teilweise angeblich nicht in der Lage waren, den Blutdruck beim Kläger zu messen, so ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Mutter des Klägers hierzu zu Hause hätte in der Lage sein sollen.

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Auch die abschließende Feststellung des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, wonach eine "fahrlässige oder willentliche Unterlassung von Untersuchungen und gegebenenfalls Behandlungen des Klägers nicht festgestellt werden kann" lässt sich nicht mit den eher gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer vereinbaren. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Sachverständige Prof. Dr. B. entsprechend der insoweit zutreffenden Beanstandung der Beklagten bei seiner mündlichen Anhörung weit über seine schriftlichen Feststellungen hinausgegangen ist, ohne für diese Diskrepanz seiner medizinischen Darlegungen eine schlüssige Erklärung zu bieten.

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Einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen zwecks weiterer Aufklärung bedarf es indessen nicht. Der Senat hat aufgrund der im Berufungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. K. nämlich die Überzeugung gewonnen, dass das Unterlassen regelmäßiger Blutdruckmessungen als ein allenfalls einfacher Behandlungsfehler zu werten ist.

91

Zwar hat auch der Sachverständige Prof. Dr. Sch. häufigere Blutdruckmessungen in den ersten Tagen des stationären Aufenthaltes für wünschenswert erachtet, ihr Unterlassen mit einleuchtender Begründung jedoch nicht als derart gravierend gewertet, als dass man dies als schweren Behandlungsfehler, also als ein schlechterdings nicht veständliches und hinnehmbares medizinisches Fehlverhalten ansehen könnte.

92

Nach den Darlegungen dieses Sachverständigen hätte eine engermaschige Blutdruckkontrolle im übrigen überdies ohnehin keine die Erkrankung günstig beeinflussenden Konsequenzen gehabt, dies ebensowenig wie eine frühere Druckentlastung des Gehirns, zu welchem Ergebnis auch der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. B. im übrigen geneigt hat. Die durchgeführte Diagnostik hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. sogar als "sehr umsichtig und sehr vollständig" bezeichnet.

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Insgesamt hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. mit überzeugender Begründung einen weder durch Behandlungs- noch Diagnosefehler verursachten schicksalhaften Krankheitsverlauf angenommen.

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Nach seinen Ausführungen lag beim Kläger überhaupt kein zunächst angenommenes hämolytisch-urämischen Syndrom, sondern vielmehr eine thrombotisch-thrombozytopenische Purpura vor, wobei es sich nach seinen Darlegungen bei beiden Erkrankungsformen um immunologisch bedingte, entzündliche Gefäßerkrankungen handelt, die sich im erstgenannten Falle in der Niere, im zweitgenannten Fall vorwiegend im Gehirn abspielen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Krankheit schicksalhaft eine schlechte Prognose habe und Krämpfe, Blindheit und beinbetonte spastische Diplegien die geradezu schicksalhaften Leitsymptome dieser Erkrankung darstellen.

95

Seine Diagnose einer schweren Hirnerkrankung im Sinne einer primär das Gehirn befallenden Mikroangiopatie hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend mit der von ihm eingehend analysierten und referierten Krankheitsvorgeschichte des Klägers begründet, wie zum Beispiel der fehlenden Gewichtszunahme über einen Zeitraum von mehreren Wochen, das Erbrechen sowie den beim Kläger von der Mutter festgestellten Spasmen, ferner den im Rahmen des akuten Krankheitsgeschehens diagnostizierten Symptomen und Folgeschäden. Hierzu hat er im einzelnen dargelegt, die seit drei Monaten bereits beobachtete mangelhafte Gewichtszunahme mit Erbrechen und Übelkeit, die bereits seit vier Wochen von der Mutter beobachteten kurzen Ausnahmezustände mit den eindeutigen Charakteristika cerebraler Anfälle, die sich mindestens über zwei bis drei Wochen vor Aufnahme des Klägers in die Kinderklinik entwickelten. Stauungspapillen am Augenhintergrund, die im Ultraschall während der stationären Aufnahme nachgewiesenen Erweiterung und Ballonierung der Hirnventrikel, das periventrikuläre Hirnödem mit dem außerordentlich charakteristischen sogenannten Capping, die sich langsam anbahnende deutliche Verschlechterung im Allgemeinbefinden bei Wiederaufnahme am 25.11.1990 und dann die akut und höchst lebensbedrohlich einsetzende Dekompensation dieses Hirndrucks mit Bewusstlosigkeit, Streckspasmen, Schreiattaken und Atemstillstand seien nicht anders als eine Folge einer primären Hirnerkrankung mit gesteigertem intracraniellem Druck zu deuten.

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Bezogen auf den beim Kläger angeblich wiederholt erhöhtem Blutdruck hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang ausdrücklich dargelegt, dass im Prinzip eine solche hypertensive Enzephalopatie, also eine Hirndrucksteigerung mit Funktionsstörung des Gehirns unter anderem auch bei schwerer, maligner Steigerung des Blutdruckes bekannt sei. In diesem Zusammenhang hat er jedoch weiter darauf hingewiesen, dass eine längerfristige maligne Blutdruckerhöhung beim Kläger nicht belegt sei und eine relevante Nierenfunktionsstörung nicht vorgelegen habe. Weitergehend hat der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen derartiger Hirndruckkrisen wie beim Kläger aufgetreten und im Rahmen der sich aus diesen Hirndruckkrisen entwickelnden Hirnschäden ganz typischerweise Blutdruckerhöhungen gebe, so dass die Frage gerechtfertigt sei, ob nicht sogar auch die dann um den 29./30.11.1990 ansteigenden Blutdruckwerte nicht etwa Ursache, sondern Folge dieser Hirnerkrankung seien, was der Sachverständige ausdrücklich für "ungleich wahrscheinlicher" gehalten hat. Begründet hat er dies ferner damit, er halte es für fast ausgeschlossen, dass relativ mäßige Blutdrucksteigerungen in so kurzer Zeit eine derart schwere Enzephalopatie verursachen könnten. Iim vorliegenden Fall sei eine solche Argumentation besonders unwahrscheinlich, weil die schweren neurologischen Symptome mit dem Zeichen des gesteigerten intracraniellen Druckes deutlich vor den dann schließlich am 30.11.1990 deutlichen Blutdrucksteigerungen aufgetreten seien. Erst die Kardiomyopatie, so wie sie am 29. und 30.11.1990 beschrieben worden sei, sei sicherlich ein Alarmsymptom gewesen, welches eine sorgfältige Beobachtung des Blutdruckes notwendig gemacht habe. Diese sei aber auch geschehen, denn ab 17.00 Uhr am 30.11. sei der Blutdruck dann auch durch eine arterielle Sonde gemessen worden, und die stündlich dokumentierten Blutdruckwerte seien niedergelegt worden.

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Vor diesem Hintergrund überzeugt die Feststellung des Sachverständigen, dass das Unterlassen regelmäßiger Blutdruckmessungen vor dem 29.11. jedenfalls nicht als schlechterdings nicht hinnehmbar zu qualifizieren ist und insbesondere auch keine negativen Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf und die Krankheitsfolgen gehabt hat, wobei der Sachverständige in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen hat, dass die bei dem Kläger gemessenen Blutdruckwerte vor der vorübergehenden Entlassung und die Blutdruckwerte am 29. und 30.11.1990 eine medikamentöse antihypertensive Therapie nicht zwingend erforderlich gemacht hätten.

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Ebenso überzeugend sind die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. zur Verneinung auch von Diagnosefehlern in Form des Unterlassens elementar gebotener Kontrollbefunde. Vielmehr hat er - wie bereits erwähnt - die durchgeführte Diagnostik mit eingehender Begründung sogar als "sehr umsichtig und sehr vollständig" bezeichnet.

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Hinzu kommt, dass nach seinen ebenfalls sorgfältig begründeten und überzeugenden Ausführungen zu bezweifeln ist, ob Blutdruckmessungen und eventuell vorübergehend überhöhte Blutdruckwerte zwischen dem 25. und 29.11. therapeutisch relevante Konsequenzen für den Kläger gehabt hätten. Dies sei zwar nicht völlig unmöglich, in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Blutdruck bis zum 29.11.1990 ohnehin und völlig spontan immer wieder auf normale Werte gesenkt habe und in Anbetracht der Tatsache, dass hier überhaupt kein hämolytisch-urämisches Syndrom, sondern eine andere Verlaufsform der weitgehend identischen Grundkrankheit, nämlich einer immunologisch entzündlichen Vaskulopatie mit thrombotisch-thrombozytopenischer Purpura vorgelegen habe, werde sehr zweifelhaft, dass die Blutdrucksteigerungen überhaupt die Enzephalopatie ausgelöst hätten und andererseits noch zweifelhafter, dass eine wenige Tage eher einsetzende antihypertensive Therapie den Verlauf wesentlich geändert hätte. Soweit insoweit Zweifel hinsichtlich der Kausalität verbleiben, gehen diese zu Lasten des Klägers, der - da kein schwerer Behandlungsfehler angenommen werden kann - hinsichtlich der Kausalität die volle Beweislast trägt.

100

Auch die ferner durchgeführte Therapie hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. als nicht fehlerhaft gewertet und hierzu unter anderem ausgeführt, dass eine frühere Druck-entlastung der Liquor führenden Hohlräume nicht angezeigt gewesen sei, weil einerseits bei der Lumbalpunktion ein wesentlich erhöhter Liquordruck nicht gefunden wurde und weil zweitens bei der vorliegenden Erkrankung die Druckentlastung durch eine ableitende Shunt-Operation nur eingeschränkt hilfreich sei, weshalb verständlich sei, dass mit dieser eingreifenden Maßnahme bis zum Auftreten akuter und dann allerdings auch gleich bedrohliche Hirndrucksymptome gewartet worden sei. Die schwere Hirnerkrankung des Klägers und die schweren Residuen dieser Hirnerkrankung seien ganz sicher nicht notwendigerweise und nicht einmal wahrscheinlich auf eine renal bedingte Blutdruckkrise zurückzuführen, sondern vielmeht typische und in einem hohen Prozentsatz der Fälle schicksalhafte Folge der thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura.

101

Vor dem Hintergrund der überaus gründlichen Darlegung und Begündung erscheinen die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen überzeugend, wenn dieser zu dem Ergebnis gelangt ist, der sehr ungünstige Verlauf der Erkrankung sei Lehrbuchhaft typisch, jedoch letztlich schicksalhaft.

102

An diesen Ausführungen hat der Sachverständige auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat festgehalten und sie zusätzlich weiter begründet und überzeugend erläutert. Im Rahmen dieser Anhörung hat er erneut die Genese sowie die pathologischen Verlaufsformen der beiden Erkrankungen, die beim Kläger in Betracht zu ziehen waren, mit Schwerpunkt der Alternative einer entzündlichen Gefäßveränderung vorwiegend im Gehirn erläutert und erneut dargelegt, dass Diagnosik und Therapie durchweg dem Krankheitsbild angemessen gewesen seien und das Unterlassen häufiger Blutdruckkontrollen jedenfalls kein gravierendes Versagen darstelle, im Ergebnis auch keinen Einfluss auf den Krankheitsverlauf gehabt habe.

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Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. überzeugen umso mehr, als sie bestätigt werden durch die Darlegungen des weiteren Sachverständigen Prof. Dr. K. .

104

Auch dieser hat ausgeführt, dass es sich bei den beiden zur Debatte stehenden Erkrankungen hämolytisch-urämisches Syndrom bzw. thrombotisch-thrombozytopenische Purpura im wesentlichen um eine im Kern gleiche Autoimmunerkrankung handele, die sich lediglich nach den beiden Alternativen an unterschiedlichen Organen verifiziere, nämlich zum einen im Nierenbereich, zum anderen im Gehirnbereich. Auch im übrigen hat dieser Sachverständige das Vorgutachten Prof. Dr. Sch. bestätigt dergestalt, dass weder ein Diagnosefehler noch ein Fehler im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen festzustellen sei. Was die beim Kläger durchgeführte Therapie anbetrifft, hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere eine Plasmabehandlung mangels ausreichender experimenteller und praxisbezogener Erfahrung bei Kleinkindern nicht erfolgversprechend gewesen wäre, sich beim Kläger als Kleinkind nicht nur nicht angeboten, sondern geradezu verboten hätte, da Erfahrungswerte hinsichtlich der Behandlung von Kleinkindern insoweit nicht vorlägen und angeschts möglicher Nebenwirkungen diese Therapieform für Kleinkinder ohnehin ausscheiden müsse. An diesen Feststellungen hat er auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat festgehalten und in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass sich beim Kläger bei stationärer Aufnahme noch kein Hinweis auf eine thrombotische Mikroangiopatie ergeben habe. Erst am 30.11.1990 habe das Blutbild die hierzu typischen Veränderungen gezeigt, wobei allerdings eine wesentliche Nierenisufizienz nicht vorgelegen habe. Die dann auftretende cerebrale Symptomatik sei Folge der mikroangiopatnischen hämolytischen Animie, die mit inneren Blutungen und Infarzierungen hergehen könne. In mehr als der Hälfte der Fälle entwickele sich eine Hypertonie, welchen Kausalverlauf auch der Sachverständige Prof. Dr. Sch. für die wahrscheinlichere Alternative gehalten hat, so dass also der beim Kläger jedenfalls ab dem 29.11. wiederholt festgestellte Bluthochdruck nicht Ursache, sondern vielmehr Folge der cerebralen Erkrankung und Dauerschädigung war. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. K. treten auch zusätzlich Krämpfe und neurologische Symptome in etwa 30 % der Fälle auf.

105

Auf ausdrückliche Befragung zu den sich anbietenden Therapieformen hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung erneut darauf hingewiesen, dass bei den beiden Erkrankungsformen im Erwachsenenalter der therapeutische Plasmaaustausch wie die Plasmainfusion Therapieformen erster Wahl seien; dies relativiere sich aber bei Erkrankungen im Kindesalter. Insoweit gebe es keine kontrollierte Studie über den Plasmaaustausch als Therapieform. Bei diesen Erkrankungen im Kindesalter könne der Plasmaaustausch bzw. die Plasmainfusion nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als allgemein gültige Therapieform empfohlen werden. Eine solche Behandlung sei bei Erkrankungen im frühen Kindesalter keine etablierte Methode. Eine solche Behandlung hätte beim Kläger eine probatorische Maßnahme dargestellt, die unter anderem mit nicht unbeträchtlichen Nebenwirkungen und Risiken belastet gewesen sei. Da es sich bei der Plasmasubstitution um kein gesichertes Therapieverfahren bei Erkrankungen im Kindesalter handele, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Folgeschäden wie zum Beispiel die Blindheit des Klägers infolge Zerstörung des Sehnervens durch eine Plasmabehandlung vermeidbar gewesen wären.

106

Auch nach den Ausführungen dieses Sachverständigen sind demzufolge Diagnostik- und Therapiefehler zu verneinen und stellte insbesondere ein auch mehrtägiger Bluthochdruck nicht etwa den Auslöser oder Verursacher des zugrundeliegenden Krankheitsgeschehens dar, sondern manifizierte sich erst als dessen Folge, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Sch. angenommen hat.

107

Erneut ist nach allem festzustellen, dass den Mitarbeitern der Beklagten jedenfalls keine schweren Behandlungsfehler vorzuwerfen sind und das Unterlassen regelmäßiger Blutdruckmessungen einen allenfalls leichten Behandlungsfehler darstellt. Zudem ist nach den Ausführungen der Sachverständigen Sch. und K. schon sehr unwahrscheinlich, dass vor dem 29.11. überhaupt Bluthochdrucke aufgetreten sind und ferner nahezu auszuschließen, dass ein eventueller Hochdruck kausal für die beim Kläger eingetretenen Dauerschäden, insbesondere die Blindheit ist. Vielmehr beruhen diese auf der Grunderkrankung HUS bzw. TTP, die im übrigen jedenfalls bei Auftreten im Kindesalter - auch kaum mit durchgreifender Erfolgsaussicht therapierbar sind.

108

Der Senat hatte vor dem Hintergrund der durchgeführten umfänglichen Beweisaufnahme und im Hinblick auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Sch. und K. keine Veranlassung zur Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme. Insbesondere gibt hierzu auch die ärztliche Stellungnahme der Ärztin Dr. A. vom 15.01.1999 keine Veranlassung. Insoweit ist festzustellen, dass diese die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. bezüglich der differentialdiagnostischen Erörterung des Vorliegens eines hämolytisch-urämischen Syndroms und/oder einer thrombozytopenischen Purpura einschließlich der vom Gutachter geschilderten Relevanz für den Krankheitsverlauf und ihrer Bedeutung bezüglich der Frage eines Behandlungsfehlers als korrekt bezeichnet hat. Ebenfalls bestätigt hat sie die Feststellung des Sachverständigen Sch. hinsichtlich des Auftretens der Opticus Athrophie mit nachfolgender Erblindung und der Diplegie/Lähmung der Beine nach den vorliegenden Befunden als verursacht durch den gesteigerten Hirndruck mit shuntpflichtigem Hydrocephalus. Soweit sie zu der Frage des Zeitpunktes für eine Druckentlastung der Liquor führenden Hohlräume des Gehirns eine abweichende Ansicht vertreten hat als die Gutachter, vermag dies angesichts der überzeugenden eingehend, begründeten Darlegungen der vorgenannten beiden Sachverständigen nicht zu überzeugen. Zusätzlich geht die Privatgutachterin in diesem Punkt auch von nicht feststehenden Tatsachen aus. Insbesondere lässt sie unberücksichtigt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. beim Kläger bereits seit mindestens zwei bis vier Wochen vor der Aufnahme eindeutige neurologische Symptome und Hinweise auf eine schwere Hirnerkrankung vorlagen und dass mindestens seit 14 Tagen vor der Aufnahme. Wahrscheinlich deutlich ein erheblich gesteigerter intracranieller Druck bestanden haben muss mit der Folge, dass eine um wenige Tage vorgezogene Druckentlastung im Ergebnis nicht geeignet gewesen wäre, die schweren Folgeschäden zu vermeiden oder das Krankheitsgeschehen günstig zu beeinflussen. Außerdem hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die behandelnden Ärzte irritierend gewesen sei, dass bei der lumbalen Liquorpunktion eine deutliche Liquordruckerhöhung nicht habe nachgewiesen werden können.

109

Nach allem war auf die Berufung hin die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

110

Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

111

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 315.000,00 DM