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Oberlandesgericht Köln·5 U 142/98·30.01.2001

Arzthaftung: Keine Haftung für Resektion des radialen Doppeldaumens

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer Operation an einer angeborenen Spalthand und rügte in der Berufung v.a. die Entfernung des radialen statt des ulnaren Doppeldaumens sowie Aufklärungsfehler. Das OLG Köln bestätigte die Klageabweisung: Nach sachverständiger Begutachtung war die Wahl, den radialen Daumen zu entfernen, indiziert und nicht behandlungsfehlerhaft. Eine Aufklärung über die Entfernung des ulnaren Daumens war mangels Behandlungsalternative nicht geschuldet; im Übrigen sei die Mutter ausreichend aufgeklärt worden. Selbst bei unterstellter fehlender Aufklärung über Nachoperationen scheide eine Haftung wegen hypothetischer Einwilligung aus.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weder Behandlungsfehler noch Aufklärungsfehler festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor, wenn das gewählte operative Vorgehen nach sachverständiger Begutachtung medizinisch indiziert und vertretbar ist, auch wenn ein anderes Vorgehen diskutiert wurde.

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Über ein alternatives Behandlungsverfahren ist nur aufzuklären, wenn es als medizinisch ernsthaft in Betracht kommende Behandlungsalternative anzusehen ist.

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Besteht im ärztlichen Team eine Meinungsverschiedenheit über ein Vorgehen, begründet dies für sich genommen keine Aufklärungspflicht, wenn die abweichende Option keine Behandlungsalternative darstellt.

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Kann der behandelnde Arzt aufgrund der Umstände davon ausgehen, dass ein sorgeberechtigter Elternteil zur Abgabe der Einwilligung auch für den anderen Elternteil bevollmächtigt ist, ist eine allein von diesem Elternteil erklärte Einwilligung ausreichend, solange ein entgegenstehender Wille nicht erkennbar ist.

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Eine Haftung wegen Aufklärungsdefizits scheidet aus, wenn feststeht, dass der Patient bzw. die Sorgeberechtigten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätten (hypothetische Einwilligung).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 180/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 180/97 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt am 7. Oktober 1989 an einer erblich bedingten Fehlbildung beider Hände (Spalthände). Sie verfügt nur über den Ringfinger und den kleinen Finger; Mittel- und Zeigefinger sind nicht vorhanden. Stattdessen war der Daumen doppelt ausgebildet; er teilte sich in einen radialen und in einen ulnaren Daumen. Die Klägerin begab sich mehrfach in die handchirurgische Sprechstunde des Beklagten zu 1.). Am 14. Januar 1994 fiel die Entscheidung zur Durchführung eines operativen Eingriffs an der rechten Hand der Klägerin. Am gleichen Tag führte der Zeuge Dr. S. mit der Mutter der Klägerin ein Aufklärungsgespräch. Während Dr. S. dazu neigte, den ulnaren Daumen zu entfernen, entschied der Beklagten zu 1.), den radialen Daumen zu rezesieren. Dies teilte er der Mutter der Klägerin mit; inwieweit in diesem ebenfalls noch am 14. Januar 1994 geführten Gespräch eine weitere Aufklärung durch den Beklagten zu 1.) persönlich stattfand, ist zwischen den Parteien streitig.

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Während des am 17. Januar 1994 vom Beklagten zu 1.) vorgenommenen Eingriffs wurde die radiale Doppeldaumenanlage entfernt. Es wurde eine Verkürzungsosteotomie des ulnaren Daumenstrahls durch Resektion des Mittelgelenks vorgenommen. Der zweite hypoplastische Mittelhandknochen und der Querknochen zwischen dem Köpfchen des dritten Mittelhandknochens und dem Ringfingergrundgelenk wurden entfernt. Das Daumengrundgelenk wurde in einer Beugestellung fixiert; zudem wurden Sehnentranspositionen zur Ermöglichung einer Anspreizbewegung des Daumens mit den Langfingern vorgenommen.

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Die Klägerin wurde am 26. Januar 1994 aus der stationären Behandlung entlassen. Eine Nachbehandlung lehnte der Beklagte zu 1.) ab, da ein Vertrauensverhältnis zu der Mutter der Klägerin nach dem Eingriff nicht mehr bestand.

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Die Klägerin hat behauptet, es stelle einen Behandlungsfehler dar, dass der Beklagte zu 1.) den radialen und nicht den ulnaren Daumen entfernt habe. Der radiale Daumen sei besser durchblutet und besser mit Sehnen, Muskeln und Nerven ausgestattet gewesen. Der ulnare Daumen sei hingegen funktions- und gefühllos gewesen. Eine Funktionsverbesserung sei durch den operativen Eingriff nicht erreicht worden. Fehlerhaft sei es auch gewesen, die Wachstumsfuge des rekonstruierten Daumens zu verschliessen. Der Beklagte zu 1.) habe die Operation nicht vornehmen dürfen; vielmehr hätte er sie in ein Zentrum zur Behandlung von angeborenen Handfehlbildungen überweisen müssen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner aufgrund der fehlerhaften Operation vom 17. Januar 1994 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4% Zinsen hieraus seit dem 21. Oktober 1996;

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihr alle materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Operation vom 17. Januar 1994 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben einen Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Es wäre, anders als die Klägerin behaupte, fehlerhaft gewesen, den radialen Daumenstrahl zu erhalten. Im übrigen sei eine Funktionsverbesserung der Hand nicht mit einer Operation zu erreichen gewesen.

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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 1998 abgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.

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Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1) als Behandlungsfehler nur noch vor, den radialen statt den ulnaren Daumen entfernt zu haben. Der radiale Daumen sei für sie bis zu dem Eingriff funktionell bedeutend wichtiger gewesen als der ulnare. Das habe der Zeuge Dr. S. bei seinen stundenlangen Beobachtungen festgestellt. Erstmals im Berufungsrechtszug hat die Klägerin auch eine unzureichende Aufklärung ihrer Eltern gerügt. Sie ist der Meinung, die Aufklärung nur ihrer Mutter sei aus Rechtsgründen unzureichend; auch ihr Vater hätte in die Operation einwilligen müssen. Wenn die vom Beklagten zu 1.) favorisierte Amputation des radialen Daumen nicht behandlungsfehlerhaft gewesen sein sollte, habe jedenfalls in der Entfernung des ulnaren Daumens eine Behandlungsalternative bestanden, über die ihre Eltern hätten aufgeklärt werden müssen. Zumindest hätten sie über die insoweit zwischen Dr. S. und dem Beklagten zu 1.) bestehenden Meinungsverschiedenheiten informiert werden müssen. Ihre Eltern seien auch weder über das Misserfolgsrisiko des Eingriffs noch über die Notwendigkeit, dass die vom Beklagten zu 1.) angewandte Operationsstrategie eine oder mehrere Nachoperationen nach sich ziehen werde, aufgeklärt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten stellen Behandlungsfehler weiterhin in Abrede und behaupten, die Mutter der Klägerin seit über die Risiken des Eingriffs, das Misserfolgsrisiko und über voraussichtlich durchzuführende Nachoperationen aufgeklärt worden. Da die Eltern der Klägerin primär eine Funktionsverbesserung und sekundär eine ästhetische Verbesserung wollten, hätten sie in jedem Fall die Einwilligung in die Operation, wie sie vom Beklagten zu 1.) vorgenommen worden sei, erteilt.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Februar 1999 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B. vom 11. Juni 1999 (Bl. 334-344 d.A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 18. Dezember 2000 (Bl. 392-403 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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1. Die Klägerin macht dem Beklagten zu 1.) in zweiter Instanz nicht mehr zum Vorwurf, die Operation selbst vorgenommen zu haben und sie nicht in eine Spezialklinik überwiesen zu haben. Auch legt sie ihm nicht mehr zur Last, intraoperativ Fehler begangen zu haben. Die Klägerin hält alleine noch die Entscheidung des Beklagten zu 1.), den radialen und nicht den ulnaren Daumen zu entfernen, für fehlerhaft. Damit dringt sie jedoch nicht durch. Der Sachverständige Dr. B. hat bereits in seinen gutachterlichen Äusserungen vor dem Landgericht insoweit einen Behandlungsfehler verneint und mit überzeugender Argumentation ausgeführt, die Entfernung des radialen Daumens sei indiziert gewesen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug vorgebracht hat, der Sachverständige Dr. B. habe bei seinen Feststellungen nicht genügend berücksichtigt, dass sie präoperativ vorwiegend den radialen und nicht den ulnaren Daumen benutzt habe, hat dieser in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme und bei seiner Anhörung vor dem Senat dargelegt, dass auch unter dieser Prämisse die Vorgehensweise des Beklagten zu 1.) nicht zu beanstanden ist. Das erstrebte Ziel, die Funktionsfähigkeit und das Aussehen der Hand insgesamt zu verbessern, ist nach seinen Feststellungen nach der Entfernung des radialen Daumens erreichbar. Allerdings hat der Sachverständige Dr. B. betont, dass dies erst ein erster Schritt zu diesem Ziel hin sein konnte, und dass weitere Massnahmen erforderlich sind, um ein abschliessendes Ergebnis, mit dem insbesondere auch eine bessere Funktionsfähigkeit der Hand erzielt wird, erst nach weiteren operativen Eingriffen zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund kann die Vorgehensweise des Beklagten zu 1.) nicht als behandlungsfehlerhaft angesehen werden. Die Klägerin hat denn auch letztlich weitere Einwendungen gegen die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B. nicht mehr erhoben.

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2. Die Beklagten haften auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung.

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a) Ob grundsätzlich auch der Vater der Klägerin seine Einwilligung zu dem Eingriff hätte erteilen müssen, bedarf keiner abschliessenden Entscheidung. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass ihr Vater mit der Durchführung der Operation nicht einverstanden war. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sämtliche Gespräche mit den behandelnden Ärzte stets von ihrer Mutter geführt worden sind. Insoweit konnten der Zeuge Dr. S. und der Beklagte zu 1.) darauf vertrauen, dass diese von ihrem Ehemann zur Abgabe der Einverständniserklärung auch in dessen Namen bevollmächtigt war. Anderes behauptet die Klägerin nicht; überdies hat der Zeuge Dr. S. bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, der Vater der Klägerin habe den Wunsch der Mutter, den Eingriff durchzuführen, akzeptiert.

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b) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. stellte die Amputation des ulnaren Daumens keine Behandlungsalternative dar, so dass es insoweit auch keiner Aufklärung bedurfte. Gleiches gilt für die offenbar zwischen dem Zeugen Dr. S. und dem Beklagten zu 1.) bestehende Meinungsverschiedenheit über das operative Vorgehen.

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c) Im übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass die Mutter der Klägerin über die Operationsrisiken hinreichend durch den Zeugen Dr. S. aufgeklärt worden ist. Indiziell ist dies schon aus dem von ihr unterzeichneten Aufklärungsbogen herzuleiten; darüber hinaus hat der Zeuge Dr. S. bei seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass er mit ihr das operative Vorgehen - das nach seiner Darstellung nicht unbedingt in der Entfernung des ulnaren Daumens bestehen musste - allgemein angesprochen und über die Operationsrisiken gesprochen habe. Dass der Zeuge Dr. S. sich nicht mehr konkret daran zu erinnern vermochte, ob er auch auf eine operationsbedingt mögliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit hingewiesen hat, gereicht den Beklagten nicht zum Nachteil. Das Risiko des Fehlschlags besteht insoweit bei jeder Operation; als dass sich die Funktionsfähigkeit der Gliedmaße etwa als Folge einer Injektion verschlechtern kann; darauf braucht nicht gesondert hingewiesen werden. Davon abgesehen werde - so der Zeuge - darauf hingewiesen, dass das Operationsziel verfehlt werden könne. Im übrigen kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Operation durch den Beklagten zu 1.) fehlgeschlagen ist, da sie lediglich einen ersten Schritt zu dem Ziel, die Funktionsfähigkeit und das Aussehen der Hand zu verbessern, darstellte.

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d) Ob die Mutter der Klägerin hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass Nachoperationen erforderlich sind, kann dahingestellt bleiben. Zumindest greift insoweit der Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung: Die Mutter der Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass sie die weiteren Operationen - und damit auch die Erstoperation durch den Beklagten zu 1.) - hätte durchführen lassen, wenn ihr erklärt worden wäre, Nachoperationen seien wahrscheinlich oder mit Sicherheit erforderlich. In einen Entscheidungskonflikt wäre die Mutter der Klägerin mithin nach ihrer eigenen Darstellung auch dann nicht geraten, wenn ihr klar vor Augen gestanden hätte, dass es bei dem Eingriff des Beklagten zu 1.) alleine nicht sein Bewenden haben würde. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten aus unzureichender Aufklärung aus.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert (unverändert wie in erster Instanz) und Wert der Beschwer der Klägerin:

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Klageantrag zu 1.: 30.000,- DM

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Klageantrag zu 2.: 15.000,- DM

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39

45.000,- DM