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Oberlandesgericht Köln·5 U 142/14·20.01.2015

Berufung zu Arzthaftung bei vermeintlicher Appendizitis-Fehldiagnose zurückzuweisen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat macht deutlich, dass er die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage als unbegründet zurückweisen will. Zentrales Problem ist, ob dem Beklagten Behandlungsfehler bei der Diagnostik der Bauchschmerzen des Kindes vorzuwerfen sind. Das landgerichtliche kinderärztliche Gutachten sah keine Pflichtverletzung, die Abwägung der Risiken einer Operation gegenüber diagnostischen Maßnahmen war vertretbar. Dokumentation und Befundlage rechtfertigen keine weitere Sachaufklärung.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage wird als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder sonstigen Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlung setzt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen haftungsbegründende Kausalität voraus.

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Die Entscheidung des Arztes, weitergehende diagnostische Maßnahmen oder eine stationäre Aufnahme zu unterlassen, ist zulässig, wenn die erhobenen Befunde und die Differentialdiagnose eine andere, weniger invasive Diagnose als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen und eine Abwägung der Eingriffsrisiken erfolgte.

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Eine nicht mit absoluter Sicherheit ausschließbare Diagnose (z. B. Appendizitis) rechtfertigt nicht stets eine explorative Operation; es ist der ärztlichen Abwägung Raum zu geben, wenn alternative Diagnosen plausibel sind und Therapieansprechen eintritt.

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Die Würdigung eines unabhängigen Sachverständigen ist im Rahmen der überprüfenden Instanz regelmäßig verbindlich, sofern keine Anhaltspunkte für Widersprüche oder Rechtsfehler in der Gutachtensbewertung vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 39/13

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juli 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des  Landgerichts Köln – 25 O 39/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 ZPO weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch materiellen Schadensersatz verlangen.

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Das Landgericht hat Behandlungsfehler nach Einholung eines kinderärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. X in rechtlich nicht zu beanstandender und den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise nicht festgestellt. Der Sachverständige Prof. Dr. X, dem das Landgericht gefolgt ist, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 2) am 20.5.2012 bei der Vorstellung der Klägerin in der Kinder-Ambulanz der Beklagten zu 1) weder die Diagnose einer Appendizitis stellen, noch eine weitere diagnostische Abklärung, etwa die Erhebung von Laborbefunden, vornehmen oder veranlassen noch die Klägerin stationär aufnehmen musste.

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Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Bauchschmerzen eines knapp fünf jährigen Kindes viele Ursachen haben könnten, beispielsweise einen Magendarminfekt, Verstopfung, Invagination, Appendizitis, Hepatitis oder eine Harnwegsinfektion. Im vorliegenden Behandlungsfall sei eine Appendizitis jedoch nicht in die engere Differentialdiagnose einzubeziehen gewesen. Bei der klinischen Untersuchung und dem Abtasten des Bauches, die für einen Notfalltermin ausreichend dokumentiert seien, hätten sich ein ubiquitärer, also allseitiger Druckschmerz, nicht aber die typischen Zeichen einer Appendizitis in Gestalt eines rechtsseitigen Unterbauchschmerzes und eines linksseitigen Loslasschmerzes gezeigt. Ferner habe der sonografische Befund des Fehlens einer Kokarde gegen eine Appendizitis gesprochen, ohne sie auszuschließen. Bei der Sonografie habe der Beklagte zu 2) zudem eine Koprostase, das heißt eine Verstopfung, gesehen und beschrieben, die sich nach Gabe eines Abführmittels ausweislich der Dokumentation deutlich gebessert habe. Daher habe er als wahrscheinlichste Diagnose und Erklärung für die Beschwerden einer Verstopfung annehmen dürfen. Laborbefunde hätten erhoben werden können, nach fachärztlichem Standard aber nicht erhoben werden müssen. Dies gelte insbesondere angesichts der Verbesserung der Symptomatik nach der Gabe des Abführmittels. Ohnehin hätten unauffällige Laborwerte eine Appendizitis nicht ausgeschlossen, während auffällige Laborwerte auf einen entzündlichen Prozess, nicht aber notwendig auf eine Appendizitis hingewiesen hätten. Die leicht erhöhte Temperatur von 37,6° führe zu keiner anderen Beurteilung. Sie könne bei banalen Infekten im Kindesalter rasch entstehen. Bei dem festgestellten Befund habe die Klägerin mit der Maßgabe nach Hause geschickt werden können, sich bei einer Verschlechterung der Situation umgehend wieder vorzustellen.

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Die Einwendungen, die die Klägerin gegenüber dieser überzeugenden Beurteilung erhebt, greifen nicht durch. Sie ist in sich schlüssig. Prof. Dr. X hat die klinischen und sonografischen Befunde aufgezeigt, die gegen die bei Bauchschmerzen grundsätzlich in Betracht kommende Diagnose Appendizitis und für eine Verstopfung als Ursache sprachen, und nachvollziehbar erläutert, dass die vom Beklagten zu 2) gestellte und im Bericht vom 20.5.2012 dokumentierte Diagnose einer Obstipation durch den Erfolg der eingeleiteten abführenden Therapie gestützt wurde.

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Zwar mag es sein, dass eine Appendizitis – wie die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht – nicht sicher ausgeschlossen war. Ein nicht sicher auszuschließender Verdacht konnte aber keinen Anlass zu einer explorativen Laparoskopie geben. Der Beklagte zu 2) durfte sich vielmehr mit einem hinreichend sicheren Ausschluss einer Appendizitis zufrieden geben. Denn er musste zwischen den Gefahren, die mit einer zunächst unbehandelten Appendizitis einhergehen, und den Nachteilen abwägen, die sich aus einer im Ergebnis überflüssigen operativen Maßnahme wegen des Verdachts auf Appendizitis ergeben. Die von der Klägerin angeführte Laboruntersuchung, die ein grundsätzlich mögliches diagnostisches Mittel darstellt, konnte vorliegend insbesondere deshalb unterbleiben, weil sie nach den Ausführungen von Prof. Dr. X zur Stellung und Sicherung der Diagnose nichts Wesentliches hätte beitragen können. Ein unauffälliger Befund hätte eine Appendizitis nicht ausgeschlossen, während ein auffälliger Befund, der auch auf einem anderen Infektgeschehen als einer Appendizitis beruhen konnte, die durch den sonografischen Befund einer Verstopfung und den Erfolg der eingeleiteten Therapie gestützte Diagnose einer Obstipation kaum hätte in Frage stellen können.

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Die Ausführungen auf S. 5 und 6 des schriftlichen Gutachtens sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht widersprüchlich. Während Prof. Dr. X zunächst die bei einem jüngeren Kind im Falle von Bauchschmerzen grundsätzlich möglichen Diagnosen angesprochen hat, geht es auf der folgenden Seite seines Gutachtens um die im vorliegenden Fall konkret in Betracht kommenden Differentialdiagnosen.

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Dokumentationsmängel liegen nicht vor. Die Dokumentation der Tastuntersuchung hat Prof. Dr. X ausdrücklich für angemessen und ausreichend gehalten (S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 17.6.2014, Bl. 100R d.A.). Dass die Dokumentation in einer Kinder-Notfall-Ambulanz, in der der Arzt häufig unter Zeitdruck arbeitet, nicht allzu ausführlich sein kann und muss, ist ohne weiteres nachvollziehbar. In Bezug auf die Art und Weise und den Ort der Temperaturbestimmung ist Prof. Dr. X nicht von einer Dokumentationspflicht ausgegangen. Für eine solche ist auch nichts ersichtlich. Mit- und nachbehandelnde Ärzte bedürfen einer entsprechenden Information nicht. Die in einem Krankenhaus übliche Vorgehensweise ist dort bekannt. Selbst wenn sich bei unterschiedlichen Messungsorten geringfügige Temperaturdifferenzen ergeben, sind die Unterschiede für eine künftige Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt oder in einem anderen Krankenhaus nicht ausschlaggebend. Die Ultraschalluntersuchung mit dem Befund einer Verstopfung ist offensichtlich vor der Gabe des Abführmittels erfolgt. Denn danach hat sich, wie der Beklagte zu 2) festgehalten hat, der Stuhl zunächst in fester und dann in flüssiger Form entleert.

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Soweit die Klägerin eine stationäre Aufnahme zur Beobachtung für erforderlich hält, setzt sie allein ihre Auffassung gegen die des Sachverständigen, was keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung gibt. Sie lässt dabei vor allem außer Acht, dass sich die bestehende Symptomatik durch eine Verstopfung erklären ließ und die erhobenen Befunde auf dieses Krankheitsbild hinweisen. Eine Verschlechterung der Symptomatik, bei der die Klägerin wieder vorgestellt werden sollte, wird zudem von den Eltern eines jüngeren Kindes regelmäßig beobachtet werden. Wie der Verlauf am 21.5.2012 belegt, verhielt es sich auch im Fall der Klägerin so.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.