Berufung zu Rückkaufswert-Klausel in Lebensversicherungs‑AVB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung und Auskunft über Rückkaufswerte aus vor 29.07.1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen und rügt die Regelung in §4 Abs.4 AVB als intransparent. Das OLG Köln hält die Verweisung auf den genehmigten Geschäftsplan für transparente Regelung und wendet ältere BGH-Grundsätze an. Strengere Anforderungen für nach der Deregulierung abgeschlossene Verträge finden keine Anwendung. Weiteren Sachaufklärungsbedarf sieht das Gericht nicht; die Berufung wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage bezüglich Rückkaufswerten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen erfüllt die Verweisung der AVB auf den durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Geschäftsplan das Transparenzgebot und ist nicht schon deshalb unwirksam.
Die strengeren Transparenzanforderungen für nach der Deregulierung (ab 29.7.1994) geschlossene Verträge sind nicht auf Altverträge zu übertragen; unterschiedliche Schutzmechanismen (Aufsicht über Geschäftspläne) rechtfertigen abweichende Maßstäbe.
Tabellarische Angaben zu garantierten Rückkaufswerten können die Anforderungen an die Transparenz erfüllen, sofern sie dem Versicherungsnehmer Nachteile (z.B. sehr geringe oder null Rückkaufswerte in den Anfangsjahren) erkennbar machen.
Substantielle und bezifferte Einwendungen gegen die rechnerische Berechnung des Rückkaufswertes sind für eine weitergehende Beweisaufnahme vorzutragen; bloße Rügen gegen ein Sachverständigengutachten genügen nicht, wenn die Berechnung nicht substantiiert bestritten und von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 506/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2001 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 506/98 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von - jetzt noch verlangten - 25.553,12 DM und noch auf Auskunft über eine Berechnung des Rückkaufswertes ohne Zillmerung und ohne Berücksichtigung eines Abschlages sowie auf Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden Restbetrages.
Der Kläger stützt sein Klagebegehen im Berufungsrechtzug in erster Linie darauf, dass die hier einschlägige Regelung in § 4 Abs. 4 der AVB, die Gegenstand der im Jahr 1990 geschlossenen Lebensversicherungsverträge ist und wonach der Rückkaufswert dem Deckungskapital abzüglich eines im Geschäftsplan festgelegten Abzugs entspricht, nach § 9 AGBG unwirksam sei. Die Regelung sei intransparent. Dem Versicherungsnehmer sei der Geschäftsplan nicht zugänglich. Es werde ein rechtsfreier Raum geschaffen, in welchem dem Versicherungsnehmer praktisch jede Nachprüfbarkeit genommen werde. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde sei insoweit kein Ersatz; der Geschäftsplan sei auch nicht in den Vertrag einbezogen worden. Eine unangemessene Benachteiligung liege darin, dass einem Versicherungsnehmer nicht verdeutlicht werde, dass ihm bei einer Kündigung in den ersten Jahren wegen der Zillmerung und dem Abschlag nach § 176 Abs. 4 VVG praktisch kaum ein nennenswerter Rückkaufswert zustehe.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Der Kläger, der sich bei seinen Ausführungen wesentlich auf die Grundsätze stützt, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 (VersR 2001, 841 ff.) entwickelt hat, verkennt, dass sich diese Entscheidung auf hier nicht einschlägige Lebensversicherungsbedingungen, die in der Versicherungswirtschaft erst nach der sog. Deregulierung - d.h. ab dem 29. Jui 1994 - verwendet werden, bezieht. Mit der Neuregelung insbesondere des hier einschlägigen § 176 VVG hat sich aber die Art und Weise der Berechnung des Rückkaufswertes maßgebend geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Abzüge nach § 176 Abs. 3 und 4 VVG vom Rückkaufswert (Prämienreserve) nach einem im (zu genehmigenden) Geschäftsplan festgelegten Abzug zu bestimmen (§ 4 Abs. 3 AVB). Diese Regelung gilt für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Verträge fort (§ 11 c VAG). Diese Verweisung auf den genehmigten Geschäftsplan genügt dem Transparenzgebot. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. November 1994 ausdrücklich bejaht (BGHZ 128, 54, 60 zur Verweisung auf die Grundsätze zur Überschußrückgewähr im Geschäftsplan). Danach liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer keine oder nur erschwerte Möglichkeiten hat, ihn betreffende Regelungen zu verstehen, auch wenn der Verwender von AGB nach diesem Gebort gehalten sein mag, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechts angehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer wegen unklar abgefasster AVB seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (BGHZ 128, 54, 60, 61). Eine solche Gefahr hat der Bundesgerichtshof in der bloßen Verweisung auf ein anderes Regelwerk in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gesehen. Maßgebend hierfür dürfte die - im damaligen Rechtsstreit auch vom Berufungsgericht vertretene Auffassung - sein, dass der Versicherungsnehmer in seinen durch § 9 AGBG geschützten Rechten durch die regelmäßige Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde hinreichend geschützt ist (BGH, aaO, S. 59 unten).
Für Lebensversicherungsverträge, die nach dem 28. Juli 1994 abschlossen worden sind, ist die Ausgangssituation eine andere: Eine Genehmigung der Geschäftspläne ist nicht mehr erforderlich. Dass nunmehr verstärkt dem Erfordernis der Transparenz Geltung verschafft werden soll, ist nachvollziehbar und in der Sache berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 auch ausgesprochen. Allerdings ist selbst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu verlangen, dass der Versicherer seine Methoden zur Berechnung des Rückkaufswertes im einzelnen offen legt. Tabellarische Übersichten über die garantierten Rückkaufswerte reichen grundsätzlich aus, um dem Erfordernis der Transparenz zu genügen (aaO, S. 844). Dem Versicherungsnehmer müssen nur etwaige Nachteile, die aus den verwendeten Berechnungsmethoden folgen, verdeutlicht werden.
Dies zeigt: Dem Erfordernis der Transparenz wird für Lebensversicherungsverträge, die vor der Deregulierung geschlossen worden, auf andere Weise Rechnung getragen als nach der Deregulierung. Da es nach der Deregulierung an der Kontrolle der Geschäftspläne durch die Aufsichtsbehörde fehlt, ist ein verstärkter Schutz des Versicherungsnehmers durch erhöhte Anforderungen an die Transparenz der Regelungen über die Rückkaufswerte erforderlich. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 aufgestellt hat, können mithin nicht auf Verträge, für die das alte Recht weiter gilt, übertragen werden. Hierfür sind weiterhin die Grundsätze maßgebend, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. November 1994 aufgestellt hat. Diese gelten gleichermaßen auch für die Bestimmungen über Rückkaufswerte (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 556): Das Transparenzgebot ist eingehalten. Die Verweisung auf den Geschäftsplan ist wirksam. Der Geschäftsplan als solcher ist nicht in den Vertrag einbezogen, und unterliegt deshalb auch keiner Inhaltskontrolle (OLG Düsseldorf, aaO).
Darüber hinaus dürften im vorliegenden Fall selbst die strengeren Anforderungen an das Transparenzgebot, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 aufgestellt hat, erfüllt sein. Den Lebensversicherungsverträgen war eine vom Kläger selbst vorgelegte Tabelle (als "Beilage zum Versicherungsschein für kapitalbildende Lebensversicherungen") beigefügt, aus der sich deutlich ergibt, dass die Rückkaufswerte in den ersten Jahren sehr gering sind und teilweise bei "0" liegen. Dass der Kläger vor Abschluß der Verträge von diesen Tabellen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte, ist nicht dargetan. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, wonach in den dortigen AGB geregelt war, dass sich der Rückkaufswert "nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug" berechnet, ist im vorliegenden Fall der im Geschäftsplan festgelegte Abschlag vom Deckungskapital maßgebend, hinsichtlich dessen - wie dargelegt - ein zureichender Schutz des Versicherungsnehmers durch die Genehmigung des Geschäftsplanes erzielt wird. Dass im übrigen die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres auch auf "Altverträge" zu übertragen ist, ist weder der Entscheidung selbst noch den bislang hierzu ergangenen Stellungnahmen (Schwintowski, NVersR 2001, 337 ff. = VuR 2001, 304 ff.; Präve, VersR 2001, 846 ff.) zu entnehmen. Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat sich in entsprechender Weise geäußert (VerBAV 2001, 251).
Soweit der Kläger schließlich Einwendungen gegen die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. H. erhebt, zwingt dies nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Substantiierte Einwände gegen die Berechnung sind nicht vorgebracht worden. Im übrigen hat auch eine Prüfung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen keine Beanstandung ergeben.
Zur Zulassung der Revision sieht der Senat keine Veranlassung. Die maßgebenden Rechtsfragen zur Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1994 geklärt worden.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 35.553,52 DM
(s. Senatsbeschluss vom 3. August 2001)