Berufung zurückgewiesen: Leistungsfreiheit wegen falscher Kilometerangabe in Vollkasko
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Kaskoleistungen nach Entwendung seines Pkw; Landgericht und OLG Köln wiesen die Klage bzw. Berufung ab. Zentrales Problem war die falsche Angabe der Gesamtkilometerleistung in der Schadenanzeige und die Frage der Aufklärungspflicht sowie des Vorsatzes. Das OLG sieht vorsätzliches Verhalten und Folge: Leistungsfreiheit der Beklagten. Zur Neupreisentschädigung sind konkrete Nachweise der Wiederbeschaffung erforderlich.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Kaskoleistung wegen falscher Kilometerangabe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Schadenanzeige Aufklärungspflichten durch unzutreffende Angaben, kann der Versicherer von der Leistungspflicht freiwerden, wenn Vorsatz vorliegt.
Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG ist nur dann widerlegt, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert vorträgt, dass er die Unrichtigkeit der Angabe nicht bewusst in Kauf genommen hat.
Die Angabe der Gesamtkilometerleistung eines entwendeten Fahrzeugs ist für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nach § 13 Abs. 1 AKB wesentlich; unzutreffende Angaben sind materiell relevant.
Die Neupreisentschädigung nach § 13 Abs. 10 AKB setzt voraus, dass die Verwendung der Neuwertspitze zur Wiederbeschaffung gesichert ist; dies ist etwa durch Rechnung oder einen verbindlichen Kaufvertrag nachzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 300/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 300/91 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
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Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht begrün-det.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Dem Kläger stehen aus der abgeschlossenen Voll-kaskoversicherung wegen der gemeldeten Entwendung seines Pkw N. in der Zeit vom 30. November bis 3. Dezember 1990 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
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Die Beklagte ist wegen Aufklärungspflichtverlet-zung des Klägers von der Verpflichtung zur Lei-stung frei (§§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der Kläger hat die Gesamtki-lometerleistung des Pkw in der Schadenanzeige vom 19. Dezember 1990 fälschlich mit ca. 24.000 ange-geben, obwohl sie tatsächlich ca. 34.000 betragen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefoch-tenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ledig-lich ergänzend auszuführen:
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ihm sei bekannt gewesen, daß es für die Frage des Grundes und der Höhe der Entschädigung auf die genaue Ge-samtkilometerleistung nicht ankommen konnte, weil ein Fall des § 13 Abs. 10 AKB vorgelegen und er von vorneherein vorgehabt habe, sich ein Neufahr-zeug als Ersatzfahrzeug innerhalb der Frist des § 13 Abs. 10 AKB anzuschaffen.
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Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Vorsatz-vermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG auszuräumen.
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Gemäß § 13 Abs. 10 AKB erwirbt der Versicherungs-nehmer den Anspruch auf die Neupreisentschädigung, wenn die Verwendung der Neuwertspitze zur Wieder-beschaffung eines anderen Fahrzeugs sichergestellt ist. Dies kann z. B. durch Vorlage einer Rechnung oder eines verbindlichen Kaufvertrags geschehen. Vorher ist sowohl eine Zahlungsklage als auch eine Feststellungsklage abzuweisen (vgl. Senat r + s 90, 44, 45).
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Im Zeitpunkt der Schadenanzeige im Dezember 1990 ging es ausschließlich um die Entschädigung des Wiederbeschaffungswerts nach § 13 Abs. 1 AKB. Erst viel später konnte es um die Neupreisentschädigung gehen. Die Voraussetzungen hierfür hat der Kläger erst rund 9 Monate später, nämlich durch die Be-stellung vom 23. September 1991 geschaffen, die er aufgrund des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 18. Dezember 1991 mit Schriftsatz vom 14. Ja-nuar 1992 vorgelegt hat.
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Daß dem Kläger diese Zusammenhänge unbekannt wa-ren, liegt ersichtlich fern. Der Kläger ist Ver-sicherungsagent (auch der Klägerin) und als Mann vom Fach schon von Berufs wegen häufig mit solchen Sachverhalten befaßt, so daß der Senat keine Zwei-fel hat, von einer Kenntnis der einschlägigen Ver-sicherungsbedingungen beim Kläger auszugehen.
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Das weitere Argument der Berufungsbegründung, dem Kläger könne nicht unterstellt werden, durch fal-sche Angaben seinen eigenen Versicherungsschutz in Frage stellen zu wollen, greift ebenfalls nicht durch. Im Hinblick auf eine Verletzung der An-zeigeobliegenheit (Anzeige des Schadenfalles) ist dieser Gesichtspunkt nicht von der Hand zu weisen (vgl. BGH VersR. 81, 321). Im Hinblick auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (falsche Angaben in der Schadenanzeige) hält der Senat das von der Berufungsbegründung ins Feld geführte Argument je-doch nicht für durchschlagend.
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Der Kläger konnte davon ausgehen, daß der Beklag-ten der wahre Kilometerstand des entwendeten Fahr-zeugs nicht bekannt werden, sie auch nicht Rück-griff auf eine andere, bei ihr vorhandene Schaden-akte nehmen würde. Den im Zeitpunkt der Entwendung aktuellen Kilometerstand konnte die Beklagte aus einer Vorschadenakte ohnehin nicht entnehmen, son-dern allenfalls eine Hochrechnung vornehmen. Im übrigen beseitigt die Möglichkeit des Versiche-rers, aus ihm vorliegenden Unterlagen eine Falsch-angabe des Versicherungsnehmers zu erkennen, weder die Aufklärungspflichtsverletzung als solche noch den Vorsatz des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu Senat r + s 90, 43, 44).
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Schließlich ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß er nicht nur eine genaue, sondern überhaupt keine Vorstellung von dem aktuellen Gesamtkilometerstand seines sonst von anderen be-nutzten Fahrzeugs hatte. Dennoch hat er irgendeine gegriffene Zahl in die Schadenanzeige geschrieben, wohl wissend, daß diese Zahl mangels zuverlässiger Anhaltspunkte nicht zutreffend sein konnte, von einer theoretisch nie auszuschließenden, jedoch zu vernachlässigenden Zufallsmöglichkeit einmal abge-sehen. Da der Kläger nach Sachlage nicht annehmen konnte, daß die Kilometerangabe zutreffend war, hat er eine falsche Angabe bewußt in Kauf genom-men. Jedenfalls ist vorsätzliches Handeln insoweit nicht ausgeräumt.
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Die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher folgenloser Oblie-genheitsverletzung des Versicherungsnehmers (vgl. BGH VersR. 84, 228) hat das Landgericht ebenfalls zutreffend bejaht.
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Die Relevanz der falschen Kilometerangabe steht außer Zweifel. Da das entwendete Fahrzeug für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, ist der Versicherer in solchen Fällen um so mehr auf zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers ange-wiesen. Die Gesamtkilometerleistung des Fahrzeugs ist dabei ein wesentlicher Faktor für die zutref-fende Ermittlung der Entschädigung gemäß § 13 Abs. 1 AKB.
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Von einem schweren Verschulden des Klägers hin-sichtlich der Falschangabe ist ebenfalls auszuge-hen. Angesichts der Abweichung von 10.000 km han-delt es sich nicht um eine Fallgestaltung, bei der ein Versicherer Verständnis für eine Falschangabe in solchem Umfang aufbringen kann.
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Die am Schluß der Schadenanzeige enthaltene Beleh-rung entspricht den von der Rechtsprechung aufge-stellten Anforderungen.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 20.838,00 DM.