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Oberlandesgericht Köln·5 U 140/96·25.02.1997

Klage auf Zahnarzthonorar abgewiesen: Verjährung und Formmangel bei Privatvereinbarung

ZivilrechtSchuldrechtMedizin-/ArztrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zahnarzt begehrte Zahlung von Eigenanteil und Privatrechnung für zahnprothetische Leistungen. Das OLG Köln wies die Klage ab: Der aus der Kassenabrechnung resultierende Eigenanteil war verjährt. Die Privatforderung scheiterte an fehlender Schriftform und unterlassener Belehrung des Kassenpatienten. Eine Mithaftung des Ehemanns konnte daher nicht entstehen.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von Eigenanteil und Privatrechnung abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich, Anschlussberufung des Klägers erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

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Honorarforderungen von Ärzten und Zahnärzten verjähren nach §196 Abs. 1 Nr. 14 BGB innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist.

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Bei zahnprothetischen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Vornahme abgeschlossener, zusammenhängender Zwischenabschnitte der Behandlung; eine nach § 10 GOZ gestaltete Rechnung ist für Kassenleistungen nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns.

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Eine gegenüber einem Kassenpatienten getroffene Vereinbarung über private zahnprothetische Mehrleistungen bedarf der Schriftform und einer vorherigen umfassenden Belehrung über zu erwartende Mehrkosten; ohne diese Voraussetzungen ist die Vereinbarung unwirksam (analoge Anwendung von § 182c RVO/§ 30 SGB V).

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Eine Mithaftung nach § 1357 Abs. 1 BGB setzt das Vorhandensein einer wirksamen Hauptforderung gegenüber dem Haftungsgrund des Angehörigen voraus; ohne wirksame Hauptforderung entsteht keine Mithaftung.

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Die Verjährung wird nicht durch Prozeßhandlungen eines Nichtberechtigten unterbrochen; Mahnbescheidsanträge oder Klagen eines Nichtberechtigten hemmen den Lauf der Verjährung nicht wirksam.

Relevante Normen
§ 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB§ 198 BGB§ 201 BGB§ 10 GOZ§ 1357 Abs. 1 BGB§ 126 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 123/91

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Mai 1996 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 25 O 123/91- abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen der Parteien sind jeweils zulässig, wobei es sich bei der Berufung des Klägers wegen ihres zeitlich späteren Einganges um eine - selbständige- Anschlußberufung handelt. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, während die Anschlußberufung des Klägers unbegründet ist. Dem Kläger stehen die für seine zahnprothetischen Leistungen geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Der Anspruch auf den aus der "Kassenrechnung" resultierenden Eigenanteil ist verjährt, die der Privatrechnung zugrundeliegende Forderung ist nicht wirksam begründet worden, weil es insoweit an einer formwirksamen Vereinbarung fehlt.

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1) Gegenüber dem in Höhe von 437,73 DM zugesprochenen Eigenanteil bezüglich der laut Rechnung vom 15. Mai 1992 (Bl. 92 AH) in der Zeit vom 15. Juli 1988 bis 16. August 1988 erbrachten zahnprothetischen Leistungen des Klägers greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.

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Die Honorarforderungen von Ärzten und Zahnärzten verjähren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB innerhalb von zwei Jahren, gerechnet von dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist, §§ 198, 201 BGB. Der Zahnarzt kann eine Rechnung erstellen, sobald er in sich abgeschlossene, zusammenhängende Zwischenabschnitte der Behandlung erbracht hat; nicht erforderlich ist es, den Abschluß der Gesamtbehandlung abzuwarten (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage bei Privatbehandlungen Meurer, Kommentar zur GOZ, 1. Aufl. § 10 GOZ Anm. 1 , S. 75). Bezüglich der zahnprothetischen Leistungen, für welche der Kläger den auf die Beklagte zu 2) entfallenden Eigenanteil geltend macht, waren diese Voraussetzungen spätestens mit der Eingliederung der - so die in der Rechnung vom 15. Mai 1992 enthaltenen Angaben- bezüglich Regio 24 bis 26 erbrachten prothetischen Leistungen erfüllt. Diese fand, wie sich wiederum aus der unter dem 28. Oktober 1988 von der Firma Zahnnärztliches Rechenzentrum Dr. G. GmbH erstellten Rechnung (Bl. 24/25 d.A.) ergibt, am 20. Oktober 1988 statt. Von der Erteilung einer den Erfordernissen des § 10 GOZ entsprechenden Rechnung war der Verjährungsbeginn nicht abhängig. Diese Bestimmung findet ausschließlich im Rahmen von Privatbehandlungsverträgen Anwendung. Wie sich indes aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt, sollte die Behandlung der Beklagten zu 2) vereinbarungsgemäß in eine - nach dem damaligen Sprachgebrauch- "kassenzahnärztliche" Behandlung und eine Privatbehandlung aufgegliedert werden. So hat der Kläger nämlich erstinstanzlich mit seinem Schriftsatz vom 25. November 1991 (Bl. 34 d. A.) vorgetragen, die Beklagte zu 2) habe anfänglich einen Krankenschein vorgelegt, weshalb ein Teil seiner Leistungen mit der Betriebskrankenkasse der F.- Werke abgerechnet worden sei, und außerdem eine Privatbehandlung gewünscht. Bezüglich desjenigen Teils der zahnprothetischen Leistungen des Klägers, der vereinbarungsgemäß als Kassenleistung abzurechnen war, bedurfte es keiner den Erfordernissen des § 10 GOZ entsprechenden Rechnungserstellung, weil diese Bestimmung nur für Privatbehandlungsverträge einschlägig ist.

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Folglich begann die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres 1988 zu laufen und war mit dem Schluß des Jahres 1990 beendet. Eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährungsfrist ist in bezug auf den Eigenanteil nicht erfolgt. Die Klage der Firma Zahnärztliches Rechenzentrum Dr. G. GmbH war als Klage eines Nichtberechtigten ungeeignet, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die am 29. Dezember 1990 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Mahnbescheidsanträge des Klägers bezogen sich nicht auf den aus der "Kassenrechnung" resultierenden Eigenanteil; dieser ist vielmehr erstmals mit dem klageerhöhenden Schriftsatz vom 17. Juli 1991 (Bl. 22 ff d. A.) und damit nach dem Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden, so daß die Beklagte zu 2) gegenüber dem noch in Höhe von 473,73 DM im Streit befindlichen Eigenanteil mit ihrer bereits erstinstanzlich erhobenen Einrede der Verjährung durchdringt. Gleiches gilt für die von dem Beklagten zu 1) erhobene Verjährungseinrede, da seine auf § 1357 Abs. 1 BGB gestützte Mithaftung in gleicher Weise verjährt wie die Hauptforderung.

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2) Unbegründet ist gegenüber beiden Beklagten auch die auf die Privatbehandlung der Beklagten zu 2) gestützte Forderung in Höhe von jetzt noch 8.353,33 DM.

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Insoweit fehlt es an einer formwirksamen Verpflichtung der Beklagten zu 2). Da die Beklagte zu 2), wie bereits erwähnt, zu dem Kläger zunächst als Kassenpatientin gekommen war, hätte ein auf ihre private zahnprothetische Behandlung gerichteter Vertrag zum einen einer eindeutigen Belehrung darüber bedurft, daß diese von der ihr gesetzlich zustehenden Versorgung abweichende Behandlung für sie nicht nur mit - voraussichtlich erheblichen- Mehrkosten verbunden sein würde; darüber hinaus unterlag die entsprechende Vereinbarung dem Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB. Diese Voraussetzungen sind einer entsprechenden Anwendung des im hier streitigen Behandlungszeitraum noch in Kraft gewesenen § 182 c Abs. 5 S. 2 RVO- der ab dem 1. Januar 1989 in § 30 Abs. VI bzw. Abs. IV SGB V eine entsprechende Regelung fand- zu entnehmen. Danach steht es dem gesetzlich versicherten Patienten frei, einen aufwendigeren Zahnersatz zu wählen, als er ihm nach den Richtlinien über die Versorgung mit Zahnersatz zusteht. Jedoch muß die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Patienten- ohne daß damit eine Veränderung seines Status als Kassenpatient verbunden wäre- in Schriftform erfolgen. Die Vorschrift hat Warn- und Schutzfunktion zugunsten des gesetzlich versicherten Patienten, der die auf ihn durch Mehrleistungen zukommenden Kosten nicht überblicken kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit müssen die vorgesehenen Mehrleistungen in der schriftlichen Vereinbarung aufgeführt sein (vgl. dazu Kasseler Kommentar/Höfler (Stand: Oktober 1993), § 30 SGB V , Rdn. 23; Gesamtkommentar zum SGB/Heinze (Stand: Juni 1982), § 182c RVO, Anm. 8; Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Krankenversicherung (Stand: Mai 1988), § 182 c RVO Anm. 11).

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Zum Schutz des Kassenpatienten ist eine analoge Anwendung des Form- und des Belehrungserfordernisses für den Fall zu verlangen, daß ein Kassenpatient mit dem Vertragszahnarzt in Abweichung von den ihm gesetzlich zustehenden Leistungsansprüchen eine private zahnprothetische Behandlung vereinbart. Die Interessenlage ist die gleiche wie bei § 182 c Abs. 5 RVO bzw. § 30 Abs. 4 SGB V. Der Patient läßt sich sogar in noch größerem Umfang auf Mehrkosten ein, verzichtet unter Umständen ganz oder teilweise auf die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen, weil ihm ein Kostenerstattungsanspruch bei der Wahl privatärztlicher Behandlung grundsätzlich nicht zusteht (Kasseler Kommentar/Höfler (Stand Mai 1993), § 15 SGB V Rdn. 19; RVO- Gesamtkommentar/Heinze (Stand November 1984), § 182 RVO Anm. 7). Von daher muß der Kassenpatient bei der Vereinbarung einer privaten zahnprothetischen Behandlung in gleicher Weise wie bei der Vereinbarung von Mehrleistungen bei der vertragszahnärztlichen Behandlung geschützt werden, was wegen der damit verbundenen Warnfunktion und der Rechtsklarheit durch die entsprechende Anwendung des Schriftformerfordernisses zu geschehen hat. Darüber hinaus trifft den Zahnarzt, der zunächst wie hier der Kläger als Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung einem Kassenpatienten gegenübertritt, die Verpflichtung, den Patienten umfassend und klar auf die auf ihn schätzungsweise zukommenden Mehrkosten hinzuweisen. Dazu gehört auch der Hinweis, daß eine aufwendigere prothetische Versorgung als nach den Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung bereits in der in § 30 Abs. IV SGB V -bzw. zum damaligen Zeitpunkt in § 182 c RVO - vorgesehenen Weise möglich ist, ohne daß sich dadurch der Status des Patienten als Kassenpatient verändert. Eine dahingehende Beratung gehört zu den Berufspflichten des Vertragszahnarztes (vgl. dazu Kasseler Kommentar/Höfler aaO § 30 SGB V Rdn. 23). Sie war vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil, wie der Kläger behauptet hat, die Beklagte zu 2) eine Privatbehandlung gewünscht habe. Daß dieser Wunsch in Kenntnis der auf die Beklagte zu 2) zukommenden erheblichen Mehrkosten geäußert wurde, behauptet der Kläger nicht.

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Die unstreitig ohne diese Belehrung und ohne Einhaltung der Schriftform nach § 126 BGB getroffene Privatbehandlungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ist unwirksam; ein Honoraranspruch gegen die Beklagte zu 2) konnte hierdurch nicht begründet werden. Aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung resultierende Bereicherungsansprüche - die sich eventuell auf den ersparten Eigenanteil der Beklagten zu 2) richten könnten- hat der Kläger nicht zum Gegenstand seines Vorbringens in der Berufungsinstanz gemacht, obwohl ihm die rechtlichen Zusammenhänge bereits durch das Berufungsvorbringen der Beklagten klar gemacht worden waren.

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In Ermangelung einer Hauptforderung konnte auch eine Mithaftung des Beklagten zu 1) gemäß § 1357 Abs. 1 BGB nicht zur Entstehung gelangen.

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Es ist auch nicht eine von einer Einstandspflicht der Beklagten zu 2) unabhängige Haftung des Beklagten zu 1) begründet worden. Daß sich der Beklagte zu 1) losgelöst von der Beklagten zu 2) dem Kläger gegenüber habe verpflichten wollen, ist von dem Kläger auch nicht konkret vorgetragen worden. Die Darstellung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe erklärt, der Zahnersatz solle ein Geschenk für die Beklagte zu 2) sein, liefert hierfür keinen zureichenden Anhalt. "Schenken" lassen sich aus laienhafter Sicht auch die Mehrkosten im Sinne von § 182 c Abs. 5 RVO bzw. § 30 Abs. 4 SGB V, die von der Krankenkasse nicht ersetzt werden, oder auch der Eigenanteil, der bei einer normalen Kassenleistung anfällt.

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Die gegen die Verurteilung zur Zahlung des Eigenanteils und der Privatrechnung gerichtete Berufung der Beklagten zu 2) hatte nach allem ebenso Erfolg wie die Berufung des zur Zahlung des Eigenanteils gemäß § 1357 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch neben ihr verurteilten Beklagten zu 1). Demgegenüber mußte der Kläger mit seinem auf die Verurteilung des Beklagten zu 1) zum Ausgleich der Privatrechnung gerichteten Rechtsmittel erfolglos bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 8.827,06 DM