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Oberlandesgericht Köln·5 U 139/91·29.04.1992

Berufung wegen Krankentagegeldanspruchs zurückgewiesen – Auslegung MB/KT zum Wegfall des Anspruchs

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Krankentagegeld; das Landgericht verneinte den Anspruch, die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Zentrale Frage ist, wann der Versicherungsfall bei Krankentagegeld endet (§1 MB/KT/AVB). Das OLG stellt heraus, dass nicht jede geringfügige Wiederherstellung den Anspruch beseitigt, wohl aber bei ungebührlichem Hinauszögern der Genesung ohne medizinische Notwendigkeit und bei Möglichkeit zur sinnvollen Nutzung teilweiser Arbeitskraft. Übereinstimmende Gutachten ließen keine weitere Begutachtung zu.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Ablehnung des Krankentagegeldanspruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die MB/KT sind im Interesse des Schutzzwecks der Krankentagegeldversicherung dahin auszulegen, dass der Versicherungsfall nicht bereits mit jeder geringfügigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit endet.

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Der Anspruch auf Krankentagegeld entfällt jedenfalls, wenn der Versicherungsnehmer die Genesungszeit ohne zwingende medizinische Notwendigkeit ungebührlich hinauszögert und trotz nur noch unwesentlicher Restbeeinträchtigungen die berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnimmt.

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Maßgeblich für den Wegfall des Anspruchs ist, ob der Versicherungsnehmer seine verbleibende Teilarbeitskraft in seiner konkreten Situation sinnvoll verwerten kann.

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Sind die ärztlichen Befunde übereinstimmend und aussagekräftig, besteht keine Veranlassung für weitere Gutachten; eine Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung lediglich einzelfallbezogen ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 68/90

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.07.1991 - 12 O 68/90 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers verneint, wobei allerdings zur Begründung hinsichtlich des Inhaltes von § 1 Abs. 2 Satz 2 AVB, wonach der Versicherungsfall endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen, eine differenziertere Anwendung geboten erscheint als vom Landgericht angenommen.

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Wie der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.01.1990 (in VersR 90, 370 = r+s 90/98) ausge-führt hat, ist § 1 Nr. 1 bis 3 MB/KT entsprechend dem Schutzzweck der Krankentagegeldversicherung einschränkend dahingehend zu interpretieren, daß der Versicherungsfall nicht schon dann endet, wenn keine völlige Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. An der in dieser Entscheidung mit eingehender Begrün-dung vertretenen Ansicht hält der Senat nach erneu-ter Überprüfung trotz der hiergegen teilweise ge-richteten Angriffe in Rechtsprechung und Literatur fest.

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Zusammenfassend ist diese Ansicht wie folgt zu wiederholen: § 1 Abs. 1 bis 3 MB/KT ist dahingehend auszulegen, daß nicht schon jede geringfügige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit den Verlust des Krankentagegeldes zur Folge hat, daß aber andererseits ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Krankentagegeld jedenfalls dann nicht mehr be-steht, wenn dieser nach einer zunächst bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Krankenta-gegeldversicherung die Genesungszeit ohne zwingen-de medizinische Notwendigkeit ungebührlich hinaus-zögert und selbst bei nur noch unwesentlichen Rest-behinderungen die berufliche Tätigkeit noch nicht wiederaufnimmt. Entscheidend für die Frage des Weg-falls des Krankentagegeldanspruches ist also im Er-gebnis, ob der Versicherungsnehmer nach seiner kon-kreten Situation die Möglichkeit hat, seine teil-weise Arbeitskraft sinnvoll zu nutzen.

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Bezogen auf den vorliegenden Fall führen diese Grundsätze zu dem Ergebnis, daß der Kläger jedenfalls nach dem 28.07.1989 medizinisch durchaus in der Lage war, seine ihm faktisch zur Verfügung stehende Arbeitskraft sinnvoll zu verwerten.

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Dies ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit aus sämtlichen vorliegenden ärztlichen Unterlagen.

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So hat der in erster Instanz beauftragte Sachver-ständige Prof. Dr. Dr. B. sowohl im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 15.11.1990 als auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 11.06.1991 mit eingehender, fachlich qualifizierter und in allen Punkten nachvollziehba-rer Begründung ausgeführt, daß der Kläger nach sei-nem gesundheitlichen Zustand jedenfalls ab dem vor-genannten Zeitpunkt sogar auf jegliche Behandlung hätte verzichten können und ratsamerweise hätte versuchen können und sollen, ganz ohne begleitende Behandlung und vor allem ohne Medikamte zu einer Arbeitstätigkeit zurückzukehren. Im einzelnen hat der Sachverständige ausgeführt, die gesamten ge-troffenen diagnostischen Feststellungen ließen sich einheitlich reduzieren auf das Bild einer psychas-thenischen, psychoneurotischen oder psychopati-schen Persönlichkeitsentwicklung; die als psychoso-matisch einzuordnenden Befindlichkeitsstörungen und Beschwerdeschilderungen seien Begleiterscheinungen der vorgenannten Fehlentwicklung, hinsichtlich de-rer sich ein viel zu lang ausgedehnter Zustand anerkannter Arbeitsunfähigkeit ergeben habe, der nur geeignet sei und auch zur Folge gehabt habe, beim Kläger zu einem übermäßig fixierten Bewußtsein des Krankseins zu führen, wodurch der Kläger inner-lich einen zunehmend weiten Abstand zu den Gegeben-heiten und Erfordernissen des Arbeitslebens gefun-den habe. Die gesamte Fehlentwicklung seiner Per-sönlichkeit möge als Einschränkung seiner Arbeits-fähigkeit anzusehen sein, eine Arbeitsunfähigkeit oder auch nur nennenswerte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit sei hierdurch aber nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger im Ergebnis ein hysterie-formes Verhalten sowie eine rentenneurotische Pa-thologie entwickelt, die tatsächlich keine nennens-werte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten.

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Diese Ausführungen des Sachverständigen werden in allen Punkten bestätigt durch die ferner vorlie-genden ärztlichen Unterlagen. So hat der begu-tachtende Facharzt Prof. Dr. St. in seinem Untersuchungsbericht vom 28.07.1989 aufgrund einer am gleichen Tage durchgeführten testpsychologischen Untersuchung im Ergebnis ausgeführt, daß die Lei-stungs- und Persönlichkeitstestergebnisse auf eine deutliche Stabilisierung und Besserung des Lei-stungsvermögens, des Antriebs und des Konzentra-tionsverhaltens hindeuteten, so daß aus testpsycho-logischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfä-higkeit nicht mehr gegeben sei. Diese Aussage hat er im Rahmen seiner eidesstattlichen Erklärung vom 24.08.1990 erneut bekräftigt.

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Auch aus dem Bericht der Fachklinik Hochsauerland vom 25.04.1989 ergibt sich eine entsprechende Beur-teilung. Dort wird nämlich im Rahmen der Zusammen-fassung mit eingehender Begründung dargelegt, daß das Behandlungsergebnis zufriedenstellend in der Form sei, daß zum Behandlungsende weder eine Ein-schränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Gefähr-dung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Gleichzeitig wird auch dort ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Gefahr bestehe, daß der Kläger möglicher-weise neue Formen instrumentellen Krankheitsverhal-tens herausbilden werde, weil er auf die Vorteile chronischen Krankheitsverhaltens, insbesondere die damit einhergehende Belastungsreduktion nicht zu Verzichten in der Lage sei. Es bestehe deshalb die Gefahr, daß sich eine rentenneurotische Patho-logie herausbilde. Diese Ausführungen lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig und werden auch noch bestätigt durch die schriftliche Aussage der Fachärztin Prof. Dr. A. C. vom 28.08.1990. Diese hat ebenfalls ausgeführt, daß nach einer von ihr durchgeführten Untersuchung der Kläger über den 28.07.1989 hinaus nicht als 100-%-ig arbeitsunfähig anzusehen sei.

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Angesichts dieser fachlich fundierten vorgenannten ärztlichen Ausführungen geben die Darlegungen der behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. K. keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurtei-lung der Arbeitsfähigkeit des Klägers. Hinsichtlich des erstgenannten Arztes ist zunächst zu erwähnen, daß dieser ohnehin nicht Facharzt sondern lediglich Allgemeinarzt ist, wohingegen der zweitbenannte Arzt Dr. K. als Internist auch nicht als unbedingt geeignet erscheint, die medizinische Situation im psychatrischen Bereich verläßlich zu beurteilen. Hinsichtlich der schriftlichen Aussage des Dr. B. vom 28.08.1990 lassen dessen Aus-führungen im einzelnen nicht präzise erkennen, in-wiefern er zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger sei über den 28.07.1989 hinaus nicht arbeitsfähig gewesen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger in zweiter Instanz eingereichten ärztlichen Stellungnahme des Dr. K. vom 31.10.1991.

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Zur Einholung weiterer Gutachten bestand keine Veranlassung. Alle schon vorliegenden ärztlichen Unterlagen decken sich - wie vorstehend dargelegt - in den wesentlichen Beurteilungskriterien hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Klägers und gelangen zu dem gleichen Ergebnis, nämlich der weitestgehenden Bejahung seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit nach dem 28.07.1989. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich noch auch vom Kläger substantiiert dargetan, inwiefern ein weiteres Gutachten neue, ihm günstigere Erkenntnisse vermitteln könnte.

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Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da es sich um eine an den konkreten Gegebenheiten des Falles orientierte Einzelfallentscheidung handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar- keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 7.800,-- DM.