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Oberlandesgericht Köln·5 U 139/11·28.02.2012

Berufung zu Arzthaftung nach kosmetischer Operation: Hinweis auf Zurückweisung (§ 522 II ZPO)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler nach einer kosmetischen Operation. Der Senat weist darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Er hält sowohl eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung als auch den Einwand hypothetischer Einwilligung für durchgreifend. Auch die behauptete überlange Operationsdauer begründe nach sachverständiger Bewertung weder einen Behandlungsfehler noch eine Risikoerhöhung für Infektion/Nekrose.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche wegen Aufklärungsfehlers scheiden aus, wenn feststeht, dass der Patient sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in gleicher Weise für den Eingriff entschieden hätte (hypothetische Einwilligung).

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Für die Annahme eines Entscheidungskonflikts genügt nicht ein pauschales Bestreiten; erforderlich ist eine plausible Darlegung, dass der Patient bei Kenntnis der Risiken ernsthaft von der Durchführung des Eingriffs abgesehen hätte.

3

Ist eine Risikoaufklärung in den Krankenunterlagen dokumentiert und wird sie durch weitere Feststellungen gestützt, kann sie als ausreichend angesehen werden, wenn sie die aus medizinischer Sicht aufklärungspflichtigen Risiken umfasst.

4

Eine förmliche Parteivernehmung ist nicht veranlasst, wenn die Parteien bereits persönlich angehört wurden und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass eine Parteivernehmung zu abweichenden, beweiserheblichen Angaben führen würde.

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Die Angemessenheit der Dauer eines komplexen operativen Eingriffs sowie der Einfluss von Unterbrechungen auf Komplikationsrisiken sind vorrangig nach sachverständiger medizinischer Bewertung zu beurteilen; bloße laienhafte Gegenmeinungen genügen nicht, um Zweifel zu begründen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 531 ZPO§ 513 ZPO§ 447 ZPO§ 448 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 269/07

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 269/07) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

3

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

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Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

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1.

6

Insbesondere führt die Aufklärungsrüge der Klägerin nach wie vor nicht zum Erfolg.

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a)

8

Dies gilt schon deshalb, weil auch der Senat aus den zutreffenden und von der Klägerin nicht mit hinreichender Substanz angegriffenen Gründen von S. 10/11 der angefochtenen Entscheidung davon ausgeht, dass der von der Beklagtenseite erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgreift. Denn die Klägerin hat nach wie vor nicht plausibel dargelegt, dass sie sich bei einer weitergehenden Aufklärung in einem ernsthaften Konflikt zu der Frage befunden hätte, ob sie sich für oder gegen den Eingriff entscheiden solle:

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Vielmehr hatte sich bei ihr nach ihren eigenen Angaben bereits vor der Konsultation des Beklagten der Wunsch verfestigt, aus beruflichen Gründen eine kosmetische Operation vornehmen zu lassen, wobei sie offenbar auch schon eine genaue Vorstellung hatte, welchen Eingriff sie vornehmen lassen wollte. Denn die Klägerin hat anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch die Kammer angegeben, dass sie sich vor der Konsultation des Beklagten zum einen im Fernsehen informiert und zum anderen vier anderen Chirurgen vorgestellt habe, um sich darüber informieren zu lassen, wie man bei ihr vorgehen könne. Dabei hätten die vier Chirurgen letztlich das Gleiche gesagt. Sie habe sich alsdann im Hinblick auf den Professorentitel des Beklagten, aus finanziellen Gründen und wegen der räumlichen Nähe entschlossen, den Eingriff durch den Beklagten vornehmen zu lassen.

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Ferner ist davon auszugehen, dass die Klägerin vor der Operation die Frage, ob und ggf. welche Risiken mit dem Eingriff verbunden sind, nicht an sich herankommen lassen wollte. Denn sie hat bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass sie die Aufklärungsbögen, die ihr nach dem Gespräch mit dem Beklagten am 1. Juni 2004 mitgegeben worden seien, nicht so durchgelesen habe, wie sie dies hätte tun sollen, und dass sie sich mit dem Ganzen auch nicht so habe auseinandersetzen wollen.

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Auch die weiteren Angaben der Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung zeigen, dass es für ihre Entscheidung für oder gegen die Operation letztlich nicht von Bedeutung war, sich über die Einzelheiten der Operation und ihre Risiken zu informieren und eine Abwägung zwischen ihren Wünschen und den Operationsrisiken vorzunehmen. Denn sie hat einerseits bekundet, dass sie sich vor der Operation durchaus für Fragen zu der Schnittführung, zu dem Heilungsverlauf und zu den Nähten interessiert habe, die sie in einem persönlichen Gespräch mit dem Beklagten habe klären wollen, dass es zu diesem Gespräch vor der Operation aber nicht gekommen sei. Andererseits hat sie sich nach ihren eigenen Angaben trotz des Umstandes operieren lassen, dass es noch Fragen gab, die für sie nicht geklärt waren. Dies lässt letztlich nur den Schluss zu, dass sie in jedem Falle und ungeachtet der Antworten auf ihre Fragen entschlossen gewesen ist, sich operieren zu lassen. Denn Gründe dafür, dass sie nicht ohne weiteres vor der Operation auf Klärung der Fragen hätte bestehen können, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

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Im Übrigen ist ungeachtet der Frage, ob die Aufklärung durch den Beklagten vor der umstrittenen Operation suffizient war [näher dazu unten zu b)], davon auszugehen, dass die Klägerin in jedem Falle und auch bei einer ausreichenden Aufklärung über die Risiken, die sich bei ihr realisiert haben, nämlich insbesondere über die Risiken der Wundheilungsstörung und der Nekrosebildung, bei ihrer Entscheidung für die Operation verbleiben wäre und darauf vertraut hätte, dass sich erhebliche Risiken in ihrem Fall nicht realisieren. Denn im Rahmen der mündlichen Anhörung des Gerichtssachverständigen M. am 30. März 2011 hat dieser erläutert, dass bei Operationen der hier in Rede Art die Ausbildung von Nekrosen als Risiko tatsächlich besteht, dass dies indes sehr selten vorkomme, während kleinere Wundheilungsstörungen durchaus immer mal wieder vorkommen könnten. Damit hat er die Umstände angesprochen, die aus seiner medizinisch-sachverständigen Sicht im Rahmen der Aufklärung vor Operationen der hier in Rede stehenden Art zu den Risiken Wundheilungsstörungen und Nekrosen hätten erwähnt werden müssen. Hierzu hat die Klägerin bekundet, dass sich das harmlos anhöre, und dass sie für den Fall, dass ihr dies vor der Operation so mitgeteilt worden wäre, darauf vertraut hätte, dass sich diese Risiken bei ihr nicht verwirklichten. Sie habe auch Jahre vor der hier in Rede stehenden Operation bereits eine Oberlidstraffung trotz des Umstandes durchführen lassen, dass sie sich damals gut aufgeklärt gefühlt habe.

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b)

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Im Übrigen geht auch der Senat aus den zutreffenden und von der Klägerin nicht mit Substanz angegriffenen Gründen von S. 9/10 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klägerin vor der umstrittenen Operation durch den Beklagten so aufgeklärt worden ist, wie dies in den Krankenunterlagen des Beklagten dokumentiert ist, und dass die dokumentierte Aufklärung für den hier in Rede stehenden Eingriff ausreichend war. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Klägerin vor der Operation über genau diejenigen Risiken aufgeklärt worden ist, die nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen M. mit dem Eingriff verbunden und aus medizinisch-sachverständiger Sicht aufklärungspflichtig waren, und die sich teilweise bei der Klägerin verwirklicht haben, nämlich insbesondere über Schwellungen, Blutungen, Narbenbildung, Hautverlust, Nekrosen, Infektionen, Lähmungen des Gesichts und über verzögerte Heilung.

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Soweit die Klägerin diese Feststellungen mit dem Vorwurf angreift, das Landgericht hätte sie selbst und den Beklagten zu der Aufklärung als Partei vernehmen müssen und habe ihren diesbezüglichen Beweisantritt zu Unrecht übergangen, verfängt dies nicht. Denn es bestand bzw. besteht weder für das Landgericht noch für den Senat Veranlassung für eine förmliche Parteivernehmung der beiden Parteien. Dies gilt schon deshalb, weil das Landgericht beide Parteien ausführlich zu der Aufklärung persönlich angehört hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und/oder der Beklagte im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung anders aussagen würden als bei ihrer formlosen Anhörung, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nicht zuletzt deshalb ist auch nicht ersichtlich, dass der Beweiswert der Aussagen der Klägerin und/oder des Beklagten höher wäre, wenn sie über ihre formlose Anhörung hinaus förmlich als Partei vernommen würden. Dementsprechend kann die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO für eine förmliche Parteivernehmung der Klägerin und des Beklagten vorgelegen haben bzw. vorliegen, letztlich dahinstehen.

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Entgegen der offenbar bei der Klägerin bestehenden Vorstellung kommt im Übrigen dem Umstand, dass der Beklagte einer Parteivernehmung der Klägerin widersprochen hat, kein Aussagewert zu. Denn aus der Verweigerung des Einverständnisses mit der Parteivernehmung des Gegners dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden [vgl. hierzu etwa: Zöller/Greger, ZPO Komm., 29. Aufl., 2012, § 447 Rn. 4.].

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2.

18

Soweit die Klägerin das angefochtene Urteil mit dem Vorwurf angreift, dass in erster Instanz nicht hinreichend „herausgearbeitet oder unstreitig gestellt (worden sei), welche Behandlung genau vereinbart“ worden sei, ist dies zum einen in der Sache nicht nachvollziehbar und erschließt sich zum anderen die rechtliche Relevanz nicht:

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a)

20

Denn zum einen ist nach dem Vorbringen der Parteien und auch nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen M. davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Klägerin genau den Eingriff vorgenommen hat, den die Klägerin gewünscht hat:

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Ausweislich der Behandlungsdokumentation des Beklagten hat die Klägerin den Beklagten am 1. Juni 2004 mit dem Wunsch aufgesucht, eine Ober- und Unterlidkorrektur beidseits sowie eine Gesichtsstraffung vornehmen zu lassen, wobei sie insbesondere zu viel Fett im Gesicht, ein Doppelkinn, einen Fetthals und zu viel Haut im Gesicht beklagte und durch die Gesichtsstraffung beseitigen lassen wollte [vgl. hierzu etwa die Krankenunterlagen des Beklagten (SH I) sowie S. 2 des schriftlichen Gutachtens des M. vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 115 d. A.)]. Genau dies ist aber nach den Feststellungen des Sachverständigen M. vom Beklagten im Rahmen der Operation am 3. August 2004 auch durchgeführt worden, nämlich eine Ober- und Unterlidkorrektur beidseits sowie ein SMAS-Facelift mit Straffung der Hals-, Gesichts- und Schläfenhaut sowie eine submentale offene Liposuktion [vgl. hierzu den Operationsbericht des Beklagten (SH I) sowie S. 3 des schriftlichen Gutachtens des M. vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 116 d. A.)], wobei im Übrigen nach den überzeugenden und von der Klägerin in zweiter Instanz zu Recht [mit Ausnahme der Frage nach der Operationsdauer und den Unterbrechungen; näher dazu unten zu 3.] nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen die Operation insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen, hinsichtlich der gewählten Methode des SMAS-Facelifts und auch hinsichtlich der Schnittführung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist [vgl. hierzu etwa: S. 9 – 12 des schriftlichen Gutachtens des M. vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 122 – 125 d. A.)].

22

b)

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Zum anderen ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin, hinsichtlich des  Gesichtes sei nicht konkret genug besprochen worden, welche Behandlung durchgeführt werden soll, nicht, dass ihre Aufklärungsrüge Erfolg haben könnte:

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Denn zwischen den Parteien ist am 1. Juni 2004 hinreichend klar besprochen worden, welche Wünsche die Klägerin hatte. Dass die Klägerin zu der konkreten und im Übrigen der Therapiefreiheit des Beklagten unterliegenden Vorgehensweise zur Umsetzung dieser Wünsche Fragen gehabt hätte, von deren Beantwortung sie ihre Entscheidung für oder gegen die Operation abhängig gemacht hätte und die der Beklagte ihr nicht beantwortet hätte, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen.

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Der Gerichtssachverständige M. hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Schnittführung in dem Aufklärungsbogen über die Gesichtsstraffung bildlich dargestellt sei, und ist zu der Feststellung gelangt, dass die tatsächlich auch so durchgeführte Schnittführung der typischen Schnittführung für ein Facelift entspreche [vgl. hierzu etwa: S. 11 seines schriftlichen Gutachtens vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 124 d. A.)], und dass die von dem Beklagten gewählte Methode des SMAS-Facelifts gängig und auch unter Berücksichtigung der Vorbehandlungen nicht zu beanstanden sei [vgl. hierzu etwa: S. 10, 11 des schriftlichen Gutachtens des M. vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 123, 124 d. A.)]. Es kann nicht zuletzt auch im Hinblick darauf nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich bei entsprechender näherer Aufklärung durch den Beklagten über die medizinisch genaue Vorgehensweise mit dem Eingriff nicht einverstanden erklärt hätte, zumal sie den Beklagten als Operateur auch aufgrund seines akademischen Grades ausgewählt hat, was impliziert, dass sie Vertrauen in seine Sachkunde hatte.

26

3.

27

Die Klägerin beruft sich schließlich auch ohne Erfolg darauf, dass die Operation allenfalls 5,5 Stunden hätte dauern dürfen und mit tatsächlich mehr als sieben Stunden erheblich zu lange gedauert habe, und dass bei einer angemessen kürzeren Operationsdauer das Risiko einer Infektion und Nekrose geringer gewesen wäre.

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a)

29

Denn zum einen ist der Gerichtssachverständige M. mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt, dass die von der Klägerin vorgetragene Dauer der Operation aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden sei [vgl. hierzu insb. S. 11 seines schriftlichen Gutachtens vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 124 d. A.) sowie S. 3/4 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 29. Juli 2010 (Bl. 181 ff., 183/184 d. A.)]. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der umstrittenen Operation um einen umfangreichen Eingriff gehandelt habe, im Rahmen dessen quasi vier Operationen pro Gesichtshälfte durchgeführt worden seien, nämlich jeweils eine Ober- und Unterlidstraffung, ein SMAS-Facelifting und eine submentale Liposuktion; zudem sei die Operation unter Verwendung einer Lupenbrille vorgenommen worden; ferner müsse berücksichtigt werden, dass zwischen den einzelnen Operationsschritten die Patientin habe umgelagert und das Operationsgebiet habe neu abgedeckt und desinfiziert werden müssen; allein für diese Maßnahmen müsse ein Zeitaufwand von insgesamt etwa einer Stunde angesetzt werden, ferner etwa eine weitere Stunde für die Ein- und Ausleitung der Allgemeinnarkose. Die nach Abzug dieser Zeiten verbleibende Operationszeit sei für eine Operation mit dem hier in Rede stehenden Umfang mit insgesamt vier Lidstraffungen, SMAS-Facelifting beidseits und Fettabsaugen beidseits noch nachvollziehbar.

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Soweit die Klägerin dem widerspricht und unter Hinweis auf Fundstellen aus dem Internet meint, die Operation hätte einschließlich der Unterbrechungen wegen der Umlagerung allenfalls 5,5 Stunden dauern dürfen, erschöpft sich ihr Vorbringen letztlich im Wesentlichen darin, dass sie ihre Laienmeinung ohne überzeugende Begründung gegen die Bewertung des Gerichtssachverständigen stellt, der als Direktor der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des Universitätsklinikums F. mit einer zusätzlichen Qualifikation für plastische Operationen und entsprechender Operationserfahrung für die Begutachtung der hier in Rede stehenden medizinischen Streitfragen in besonderem Maße qualifiziert ist.

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b)

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Zum anderen ist der Gerichtssachverständige mit ebenfalls überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt, dass durch die Dauer der Operation und insbesondere durch die angesprochenen Unterbrechungen wegen der Umlagerung das Risiko einer Infektion oder Nekrose nicht verstärkt worden sei [vgl. hierzu insb. S. 3 f., 4 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 29. Juli 2010 (Bl. 181 ff., 183 f., 184 d. A.)]. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass während der notwendigen Unterbrechungen die jeweilige Wunde verschlossen sei und es deshalb nicht zu negativen Auswirkungen auf die Durchblutung der Wundränder oder zu einer erhöhten Infektionsgefahr komme [vgl. hierzu insb. S. 3 f., 4 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 29. Juli 2010 (Bl. 181 ff., 183 f., 184 d. A.)].

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Auch aus den ärztlichen Stellungnahmen des T. vom 28. Juni 2005 und 29. November 2006 [Anlagen K 13 und K 16, SH I] und des N. vom 21. November 2005 [Anlage K 15, SH I], die die Klägerin zu den Akten gereicht hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr stellen die genannten Parteisachverständigen zu der Frage nach der Ursache für die gravierenden Wundheilungsstörungen und die Nekrosebildung bei der Klägerin letztlich lediglich Vermutungen an, wobei N. ohne nähere Begründung feststellt, dass Verhaltensweisen der Klägerin hierfür nicht ursächlich geworden sein dürften, und wobei T. lediglich die Auffassung vertritt, dass eine überlange Operationsdauer und insbesondere unangemessen langen Unterbrechungen der Operation das Entstehen von Infektionen und Wundheilungsstörungen begünstigten, und dass deshalb überprüft werden müsse, ob es während der Operation zu unangemessen langen Unterbrechungen und insgesamt zu einer überlangen Operationsdauer gekommen ist.

34

Soweit die Klägerin auch in Bezug auf die Frage einer Erhöhung des Infektionsrisikos durch unangemessene Unterbrechungen der Operation den Feststellungen des Gerichtssachverständigen widerspricht, kann sie sich zwar vom Ansatz her auf die Fragenstellungen und Mutmaßungen in den angesprochenen ärztlichen Stellungnahmen insbesondere des Parteisachverständigen T. stützen, läuft ihr Vorbringen indes letztlich auch insoweit darauf hinaus, dass sie ihre Laienmeinung ohne überzeugende medizinische Argumentation gegen die Bewertung des Gerichtssachverständigen stellt.

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II.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO n. F.]

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Köln, den 29.02.2012

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Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat