Arzthaftung nach Urethroskopie: keine Haftung mangels Nachweis von Schaden und Kausalität
KI-Zusammenfassung
Der Patient verlangte nach einer Urethroskopie Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Fehlindikation, Behandlungsfehler, fehlender/überschrittener Einwilligung und Aufklärungsmängeln. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil weder eine behandlungsbedingte Harnröhrenstriktur, Infektion noch priapistische Beschwerden als Folge des Eingriffs bewiesen seien. Eine Beweislastumkehr kam mangels groben Behandlungsfehlers nicht in Betracht. Selbst bei unterstellter Einwilligungsbeschränkung verbleibe es bei der Beweislast des Patienten für die haftungsbegründende Kausalität; ein Schmerzensgeld allein wegen geringfügiger Beeinträchtigung sei nicht angemessen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen klageabweisendes Urteil mangels Nachweises von Behandlungsfehler/Kausalität zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zwischen ärztlicher Maßnahme und geltend gemachtem Gesundheitsschaden.
Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten kommt nur in Betracht, wenn ein grober Behandlungsfehler feststeht; grob fehlerhaft ist eine Maßnahme nur bei eindeutigem Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und objektiver Unverständlichkeit.
Ist nicht bewiesen, dass die behaupteten Schäden überhaupt auf der Behandlung beruhen, stellt sich die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens (hypothetische Kausalität) nicht; es verbleibt bei der regulären Beweislastverteilung.
Auch bei behaupteter eigenmächtiger Erweiterung eines Eingriffs setzt eine Haftung für Folgeschäden den Nachweis voraus, dass gerade diese Maßnahme den Schaden verursacht hat.
§ 287 ZPO erleichtert die Schadensschätzung, ersetzt aber nicht den erforderlichen Nachweis, dass ein Gesundheitsschaden der Behandlung kausal zuzurechnen ist, wenn die Kausalität nach der Beweislage offen bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 277/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juni 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 277/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte führte bei dem Kläger am 11. Januar 1991 eine Spiegelung der Harnröhre durch, nachdem es etwa zum Jahreswechsel 1990/1991 bei ihm zu einem spontanen Abgang eines Nierensteins gekommen war.
Der Kläger hat behauptet, die Spiegelung sei medizinisch nicht indiziert gewesen und außerdem regelwidrig ausgeführt worden. Er habe darüber hinaus auch nicht in die vollständige Spiegelung eingewilligt. Er sei lediglich damit einverstanden gewesen, die Harnröhre im Bereich der Eichel zu spiegeln. Schließlich sei er nicht darüber aufgeklärt worden, daß es zu einer Verletzung der Harnröhre und zu einem priapistischen Leiden kommen könne. Als Folge der Untersuchung sei es zu einer schmerzhaften bakteriologischen Infektion der Harnröhre gekommen, unter der er monatelang gelitten habe. Es habe sich einer Harnröhrenstriktur ausgebildet, die Miktionsbeschwerden verursache. Desweiteren leide er seither unter priapistischen Anfällen, die stundenlang anhielten. Es komme zu einer Stauungsorchitis, die erhebliche Beschwerden verursache. Er hat Ersatz des ihm angeblich als Folge der Urethroskopie entstandenen materiellen und immateriellen Schadens beansprucht und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde nebst 4% Zinsen seit dem 7. Juli 1995,
den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 11. Januar 1991 bis 30. November 1995 einen Betrag in Höhe von 11.484,25 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem 7. Juli 1995 und
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung am 11. Januar 1991 in Zukunft noch entstehe, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder übergehen würden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und umfassende Aufklärung behauptet. Die Untersuchung sei von einer Einwilligung des Klägers getragen gewesen.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht bewiesen sei und der Kläger wirksam in die Untersuchung eingewilligt habe. Es sei ferner nicht bewiesen, daß der Beklagte die Harnröhre verletzt habe und daß es infolge der Untersuchung zu einer Infektion oder gar einem priapistischen Leiden gekommen sei.
Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000,00 DM sowie Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche durch die Spiegelung vom 11. Januar 1991 entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beruft sich weiterhin auf Aufklärungsmängel und meint, das Landgericht habe die Aussage seiner Ehefrau falsch gewürdigt. Die Urethroskopie sei nicht indiziert gewesen. Infolge der Maßnahme sei es zu einer lang anhaltenden Entzündung der Harnröhre und deren Verletzung gekommen, was zur Ausbildung einer Striktur (Harnröhrenverengung) geführt habe. Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzten, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung vom 11. Januar 1991 entstanden sei und in Zukunft noch entstehen werde, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergangen seien oder übergehen würden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß begründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
Der Kläger kann weder Schmerzensgeld noch Ersatz materieller Schäden beanspruchen, weil nicht bewiesen ist, daß die behaupteten Gesundheitsschäden Folgen einer dem Beklagten anzulastenden nicht indizierten, fehlerhaft ausgeführten oder mangels Einwilligung rechtswidrigen Urethroskopie sind.
1.
Es ist nicht bewiesen, daß es als Folge der Spiegelung vom 11. Januar 1991 zu einer durch eine Verletzung der Harnröhre hervorgerufenen Harnröhrenverengung (Striktur) gekommen ist. Der von der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler zugezogene Urologe Prof. B. ist nach Auswertung des von Prof. B. veranlaßten Kontrastmittel-Urethrographie-Befundes und der Harnabflußmessung sowie der Ultraschalluntersuchung von Dr. W. zu dem Ergebnis gekommen, die Miktionsstörung sei auf eine Prostatahyperplasie in Verbindung mit einer geringen angeborenen ringförmigen Stenosierung der Harnröhre im bulbären Bereich zurückzuführen. Einen Zusammenhang mit der vom Beklagten durchgeführten Spiegelung hat er nicht festzustellen vermocht (Bl. 67 - 75 d.A.). Prof. Brühl hat eine ringförmige Enge der Harnröhre im Übergang zur bulbären Harnröhre als möglicherweise Beschwerde verursachend festgestellt, ohne darin eine Folge der Spiegelung vom 11. Januar 1991 zu sehen (Bl. 23 d.A.). Prof. J. hat sich außer Stande gesehen, eine operationsbedüftige Harnröhrenstriktur festzustellen (Bl. 25 d.A.). Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Engelmann hat aufgrund von Harnabflußmessungen und sonographischen Restharnbestimmungen eine höhergradige, den Harnabfluß behindernd Harnröhrenverengung sicher ausgeschlossen (Bl. 180/181 d.A.). Ob die "eben nachweisbare Harnröhrenverengung" auf die Spiegelung vom 11. Januar 1991 zurückzuführen sei, könne er nicht feststellen. Als Ursache kämen auch die rezidivierenden Steinabgänge in Betracht. Die Entleerungsstörungen seien eher auf eine beginnende Prostatahyperplasie zurückzuführen (Bl. 183, 204, 206, 207 d. A.). Schließlich hat auch der vom Kläger hinzugezogenen Sachverständige Prof. A. nicht festzustellen vermocht, das der Beklagte eine Harnröhrenverletzung verursacht hat, die wiederum zu einer Striktur geführt hat, wobei er nicht einmal die behauptete Striktur als gesichert vorhanden angesehen hat (Bl. 300 d.A.).
Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers. Es obliegt grundsätzlich dem Kläger, die tatbestandsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs darzutun und zu beweisen, wozu auch der Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden gehört. Für eine Umkehr der Beweislast auf den Beklagten besteht kein Grund. Der vom Beklagten vorgenommene Eingriff ist weder unter dem Gesichtspunkt fehlender Indikation noch der tatsächlichen Durchführung als grob fehlerhaft zu bezeichnen. Grob fehlerhaft ist eine ärztliche Maßnahme, wenn sie eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse verstößt, einem Arzt in der konkreten Behandlungssituation schlechterdings nicht unterlaufen darf und deshalb objektiv unverständlich ist. Davon ist der Streitfall weit entfernt. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hat die Urethroskopie nach den vom Beklagten angenommenen Verdachtsdiagnosen, die immerhin möglich waren, als medizinisch indiziert bezeichnet. Zwar wäre eine Röntgenuntersuchung als weniger belastende Maßnahme vorzugswürdig gewesen; ob der Kläger eine solche Untersuchung verweigert hat, kann indessen offen bleiben. Selbst wenn der Beklagte die Untersuchung (fehlsam) nicht erwogen hätte, kann ihm die sofortige Urethroskopie nicht als grober Behandlungsfehler angelastet werden. Das hat Prof. E. nicht einmal ernsthaft erwogen (Bl. 122 d.A.). Auch der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige Prof. A. hat dies nicht vertreten, wenngleich er eine über die Eichel hinausgehende tiefer reichende Endoskopie nach Lage der Sache für nicht erforderlich gehalten hat. Letzteres mag zutreffen. Die dennoch vorgenommene Erweiterung, die zwar schmerzhaft war, aber in der Regel nicht sonderlich risikobehaftet ist, kann indessen nicht als grob fehlerhaft angesehen werden.
2.
Es ist ferner nicht bewiesen, daß es zu einer Verletzung der Schleimhäute im übrigen und/oder zu einer bakteriellen Infektion gerade aufgrund der Erweiterung der Endoskopie gegenüber dem distalen Bereich gekommen ist. Daß sich im Urin während der ersten drei Tage nach dem Eingriff Blut gezeigt hat, beweist dies nicht. Dieser Umstand kann Folge einer Irritation des distalen Teils der Harnröhre (der letzten 3 cm) und der Penisklemme gewesen sein, also Folge von Maßnahmen, die auch nach dem Vortrag des Klägers vorgesehen waren. Bezüglich der Harnröhreninfektion hat das Landgericht mit zutreffender Begründung den Beweis der Ursächlichkeit als nicht geführt angesehen. Der Senat schließt sich dem an (§ 543 Abs. 1 ZPO).
3.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung zu, wobei dahinstehen kann, ob die vom Beklagten vorgenommene vollständige Harnröhrenspiegelung nicht von einer Einwilligung des Klägers getragen war, weil jener seine Zustimmung auf den distalen Bereich (Eichelbereich) beschränkt hatte, wie er behauptet. Wie oben dargelegt, hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, daß es durch die angeblich unerlaubte Erweiterung des Eingriffs zu den behaupteten Schäden gekommen ist. Der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin geäußerten Ansicht, jedenfalls im Falle eigenmächtiger Behandlung obliege der Behandlungsseite die Beweislast dafür, daß die Schäden nicht Folgen des Eingriffs seien, weil der Gesichtspunkt der hypothetischen Kausalität oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens betroffen sei, geht fehl. Das Problem, ob sich der Behandler darauf berufen kann, der Schaden wäre ohnehin aufgrund eines anderen Ereignisses oder auch im Falle der lege-artis-Behandlung eingetreten, stellt sich erst und nur dann, wenn feststeht, daß die behaupteten Schäden auf der Behandlung beruhen. Letzteres ist aber gerade streitig, so daß es bei der gewöhnlichen Beweislastverteilung bleibt.
Der Beweis ist auch nicht unter unter Anwendung des § 287 ZPO geführt, wie sich aus den obigen Ausführungen (Ziffer 1 und 2) ohne weiteres ergibt.
Der Senat hat schließlich erwogen, dem Kläger für den Fall ein (geringes) Schmerzensgeld zuzuerkennen, daß er unerlaubt die Erweiterung des Eingriffs hinnehmen mußte. Dies wäre indessen im Ergebnis wegen der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht angemessen, wobei zu betonen bleibt, daß die übrigen Beeinträchtigungen, die sicherlich schwerwiegend wären, nicht als Schadensfolge bewiesen sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer des Klägers: 40.000,00 DM. Für den Schmerzensgeldanspruch ist ein Wert von 35.000,00 DM anzusetzen. Den Feststellungsantrag bewertet der Senat mit 5.000,00 DM. Soweit es um bereits entstandene materielle Schäden geht, liegen solche offenbar in nennenswertem Umfange nicht vor. Das Landgericht hat den erstinstanzlich geltend gemachten und bezifferten Anspruch abgewiesen, ohne daß sich der Kläger dagegen mit der Berufung wehrt. Auch für die Zukunft sind nennenswerte Schäden nach dem Vortrag des Klägers nicht zu besorgen. Daß die festgestellte geringfügige Harnröhrenverengung zu einer eine Nierenschädigung nach sich ziehenden Harnabflußstörung führen könnte, wie der Kläger meint, liegt eher fern. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. E. bestehen keine Abflußstörungen. Wenn nunmehr Abflußstörungen entstehen sollten, so beruhen sie nicht auf der Spiegelung aus dem Jahre 1991.