Arzthaftung bei Geburt: Notsectio/Vakuumextraktion und Kausalität des Hirnschadens
KI-Zusammenfassung
Die Eltern verlangten nach dem Tod ihrer Tochter Schadensersatz (u.a. Beerdigungskosten), ererbtes Schmerzensgeld sowie eigenes Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungs- und Organisationsfehler bei der Geburt und der anschließenden Kinderbehandlung. Das OLG Köln wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Ein etwaiger Organisationsmangel im Kreißsaal habe sich nicht ausgewirkt; zudem sei die Entscheidung zur Sectio nur gering verzögert und nicht kausal für den Hirnschaden. Auch der (abgebrochene) Vakuumextraktionsversuch sei in der konkreten Situation im Rahmen der Sectio-Vorbereitung vertretbar; Leitlinien seien nicht schematisch gleichzusetzen mit dem zwingenden medizinischen Standard.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; keine haftungsbegründenden, kausalen Behandlungs- oder Organisationsfehler festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung setzen neben einem Behandlungs- oder Organisationsfehler die haftungsbegründende Kausalität zwischen Fehler und Gesundheitsschaden voraus.
Ein (unterstellter) Organisationsfehler im Kreißsaal begründet keine Haftung, wenn feststeht, dass er sich im konkreten Behandlungsverlauf nicht ausgewirkt hat.
Eine geringfügige Verzögerung der Entscheidung zur Notsectio führt ohne Nachweis der Ursächlichkeit nicht zur Haftung; eine Umkehr der Beweislast kommt nur bei einem groben Behandlungsfehler in Betracht.
In akuten geburtshilflichen Grenzsituationen kann ein vaginal-operativer Entbindungsversuch im Rahmen der Sectio-Vorbereitung medizinisch vertretbar sein, wenn er keinen relevanten Zeitverlust verursacht und die schnellere Entbindung ermöglichen kann.
Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften sind nicht stets mit dem verbindlichen medizinischen Standard gleichzusetzen; in sachlich begründeten Fällen kann von ihnen abgewichen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 550/09
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 550/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 42 % dem Kläger zu 1) und zu 58 % der Klägerin zu 2) auferlegt.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen behaupteter Behandlungsfehler bei der Geburt ihrer Tochter H auf Ersatz von Beerdigungskosten, ererbtes Schmerzensgeld in einer als angemessen angesehenen Höhe von 20.000 € und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bestimmter weiterer Schäden in Anspruch. Die Klägerin zu 2) begehrt ferner Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000 € aus eigenem Recht.
Die am 7.4.1971 geborene Klägerin zu 2) stellte sich nach unauffälligem Schwangerschaftsverlauf am 17.2.2006 um 10.30 Uhr in der 38 + 2. Schwangerschaftswoche zu einer Routineuntersuchung bei ihrer Frauenärztin vor, die Anzeichen einer vorzeitigen Geburt feststellte. Sie wies die Klägerin zu 2) sofort in das C Krankenhaus T ein, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Die Klägerin zu 2) traf gegen 11.00 Uhr im Kreißsaal ein. Um 11.04 Uhr begann die Aufzeichnung des CTG. Um 11.10 Uhr stellte die Hebamme eine Baseline von 100 Schlägen pro Minute und eine silente Oszillation fest und verständigte die zuständige Kreißsaalärztin Dr. T2. Um 11.14 Uhr kam es zu Dezelarationen bis 80 Schläge pro Minute. Die um 11.15 Uhr erneut informierte Ärztin Dr. T2 kam um 11.16 Uhr in den Kreissaal. Sie führte eine Notfalltokolyse durch und verständigte um 11.18 Uhr den Beklagten zu 2) als den zuständigen Oberarzt, der um 11.20 Uhr im Kreissaal eintraf. Er nahm erneut eine Notfalltokolyse vor und führte eine vaginale Untersuchung durch. Bei der Untersuchung kam es zu einem Blasensprung. Es entleerte sich dick-grünes, übelriechendes Fruchtwasser. Ab 11.22 Uhr lag die Herzfrequenz bei 75 Schlägen pro Minute. Um 11.24 Uhr war der Muttermund bis auf einen wegschiebbaren Saum vollständig eröffnet. Der Beklagte zu 2) traf zu diesem Zeitpunkt den Entschluss zur Vorbereitung einer Notsectio mit vorausgehendem Versuch einer Vakuumextraktion. Den Versuch brach er um 11.35 Uhr nach zwei Zügen am kindlichen Kopf ab. Gemessen an der CTG-Registrierung wurde die Klägerin zu 2) um 11.38 Uhr in den Operationssaal eingeschleust. Die im Operationssaal befindliche Uhr zeigte zu diesem Zeitpunkt 11.42 Uhr an.
Um 11.42 Uhr (CTG) bzw. 11.46 (OP-Uhr) wurde die Tochter H der Kläger geboren. Die Apgar-Werte betrugen 0, 2 und 5. Der arterielle pH-Wert der Nabelschnur belief sich auf 6,76 bei einem Base-Excess von -24 mmol/l. Das Kind wurde zunächst auf die Kinderintensivstation verlegt. Die histologische Untersuchung der Plazenta ergab den Befund einer Chorioamnionitis. Die Tochter der Kläger, bei der eine schwere Hirnschädigung bestand, verstarb am 24.5.2006 im Krankenhaus der Beklagten, nachdem zuvor Atemnot mit Schnappatmung aufgetreten war und die Ärzte Morphium verabreicht hatten.
Die Kläger haben den Beklagten gestützt auf ein Gutachten von Prof. Dr. L (Bl. 55 ff. d.A.) vor allem eine verspätete Entscheidung zur Sectio, die vorherige Vornahme einer nicht indizierten Vakuumextraktion und eine fehlerhafte kinderärztliche Versorgung, insbesondere unmittelbar vor dem Tod ihres Kindes, vorgeworfen.
Sie haben beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie als Gläubiger zur gesamten Hand Schadensersatz in Höhe von 4.352,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2006 sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin zu 2) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern die Kosten für die Errichtung eines angemessenen Grabsteins für die verstorbene Tochter H und die Kosten für die Erstellung eines privatärztlichen Gutachtens durch Prof. Dr. L zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind dem von den Klägern erhobenen Vorwurf eines Behandlungsfehlers entgegen getreten.
Das Landgericht hat ein gynäkologisch-geburtshilfliches Gutachten der Sachverständigen Dr. S (Bl. 119 ff. d.A.) und ein neuropädiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. I (Bl. 170 ff. d.A.) eingeholt und beide Gutachter sowie die Klägerin zu 2) angehört (Bl. 243 ff. d.A.).
Daraufhin hat es die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag dazu, dass die erfolglos versuchte Vakuumextraktion nicht indiziert gewesen sei und rügen ein Organisations- und Informationsverschulden der Beklagten.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Kläger können von den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 BGB weder materiellen Schadensersatz noch aus ererbtem Recht ihrer am 24.5.2006 verstorbenen Tochter oder aus eigenem Recht der Klägerin zu 2) Schmerzensgeld verlangen.
Den Beklagten fällt nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts, die sich der Senat zu eigen macht, kein schadensursächlicher Fehler im Rahmen der Geburt des Kindes am 17.2.2006 oder bei der sich anschließenden kinderärztlichen Versorgung, insbesondere unmittelbar vor dem Tod des Kindes, zur Last. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Es kann dahinstehen, ob die Organisation im Kreißsaal der Beklagten, soweit sie die Hinzuziehung eines Arztes bei einer Geburt betrifft, fehlerhaft gewesen ist, insbesondere ob für den Fall der Unabkömmlichkeit des mit einer anderen Geburt befassten, im Kreißsaal anwesenden Assistenzarztes eine sofortige Hinzuziehung des Oberarztes hätte bestimmt sein müssen. Ein etwaiger Organisationsfehler hat sich nicht ausgewirkt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die von den Ausführungen der gynäkologisch-geburtshiflichen Sachverständigen Dr. S (Bl. 136 f., 245 d.A.) getragen werden, war es erforderlich aber auch ausreichend, dass die Hebamme nach Eintritt der Pathologie im CTG um 11.14 Uhr um 11.15 Uhr die Assistenzärztin Dr. T2, eine Fachärztin, informierte, die nach Untersuchung und erfolgloser Vornahme konservativer Maßnahmen um 11.18 Uhr den Oberarzt D verständigte, welcher sodann um 11.20 Uhr im Kreißsaal eintraf.
Die Kläger wenden sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung, dass die vorwerfbare Verzögerung der Entscheidung zur Sectio um zwei Minuten den Hirnschaden ihres Kindes nicht verursacht hat. Wie die Sachverständige Dr. S dargelegt hat, hätte die Indikation zum Kaiserschnitt kurz nach dem Eintreffen des Oberarztes D mit Abschluss der vaginalen Untersuchung durch ihn gestellt werden müssen, das heißt um 11.22 Uhr (Bl. 137, 141, 246 d.A), was sich mit der Beurteilung des im Ermittlungsverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. T3 in dessen Gutachten vom 16.4.2008 deckt (Bl. 109, 114 d.A.). Tatsächlich ist die Entscheidung zur Vorbereitung und möglichen Durchführung der Notsectio nach dem Geburtsprotokoll und den Angaben der Klägerin vor dem Landgericht gemeinsam mit dem Entschluss zur Vakuumextraktion um 11.24 Uhr gefallen. Der neuropädiatrische Sachverständige Dr. I hat hierzu ausgeführt, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine zwei bis fünf Minuten frühere Geburt den Hirnschaden des Kindes vermieden hätte. Gegen diese Beurteilung und die schlüssige Begründung Dr. Is, dass sich aus dem nach der Geburt gemessenen Nabelarterien pH-Wert von 6,76 eine mit Sauerstoffmangel einhergehende Phase von mindestens 30 Minuten ableiten lasse, so dass eine wenige Minuten frühere Geburt keine ins Gewicht fallende Änderung des Gesundheitszustands des Kindes bewirkt hätte (Bl. 249 d.A.), setzen die Kläger allein ihre gegenteilige Auffassung, was keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung gibt. Ein zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität führender grober Behandlungsfehler liegt unter Zugrundelegung der Ausführungen der Sachverständigen nicht vor. Insbesondere hat Prof. Dr. T3 dargelegt, dass die Entscheidung zwischen einer vaginal-operativen Geburt im Kreißsaal, die, wenn erfolgreich, die insgesamt schnellste Entbindung bewirkt, oder einer Notsectio zu den schwierigsten geburtshilflichen Situationen zählt. Eine Verzögerung um zwei Minuten ist daher keineswegs unverständlich und unerklärlich.
Die Vakuumextraktion war unter Berücksichtigung des nach den persönlichen Angaben der Klägerin zu 2) zugrunde zu legenden Umstands, dass sie nach dem Transport zum Operationssaal in einem dort gelegenen Vorraum durchgeführt worden ist, nicht fehlerhaft. Die entsprechende Beurteilung der Sachverständigen Dr. S in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. 247 d.A.) überzeugt und steht entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Widerspruch zu den Darlegungen im schriftlichen Gutachten. Zwar hat Dr. S im schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass eine vaginal-operative Entbindung, auch wenn sie bei akuter kindlicher Bedrohung wegen der schnelleren Entwicklung bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich bevorzugt werde, nach den Leitlinien dann unterbleiben sollte, wenn sie primär als schwer einzuschätzen sei oder eine Grenzsituation vorliege. Hier – so die Sachverständige weiter – hätten geringe Erfolgsaussichten vorgelegen, weil um 11.24 Uhr bei nicht vollständig eröffnetem Muttermund und kindlichem Kopf fest auf dem Beckeneingang die Voraussetzungen für eine vaginal-operative Entbindung, zu denen insbesondere ein vollständig eröffneter Muttermund und ein entsprechender Höhenstand des Kopfs zählten, nicht vorgelegen hätten (Bl. 138 f. d.A.). Dr. S hat aber bereits im schriftlichen Gutachten dargelegt, dass es richtig gewesen wäre, die Indikation zu einem Notkaiserschnitt zu stellen mit der Option, die Klägerin zu 2) im Operationssaal erneut zu untersuchen und eventuell dort einen vaginal-operativen Eingriff durchzuführen (Bl. 141 d.A.). Dies entspricht der Beurteilung von Prof. Dr. T3 (Bl. 114 d.A.).
Die von Prof. Dr. L in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Abweichung von den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, die – wie dargelegt – in Grenzsituationen von einer vaginal-operativen Entbindung abrät, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall daraus, dass ein vaginal-operativer Entbindungsversuch während der Vorbereitung der Sectio nicht zu einem Zeitverlust führt, als grundsätzlich schnellere Entbindungsmethode aber zu einer früheren Geburt in der bestehenden akuten Gefahrenlage führen kann (vgl. die Ausführungen der Sachverständigen Dr. S und Prof. Dr. T3 Bl. 114, 247 d.A.). Die Sachverständige Dr. S hat außerdem erläutert, dass von einer Verbesserung der Voraussetzungen für eine vaginal-operative Geburt einschließlich einer vollständigen Öffnung des Muttermunds in der während des Transports zum Operationssaal vergangenen Zeit ausgegangen werden kann (Bl. 245 d.A.). Richtlinien der Fachgesellschaften stellen keinen stets einzuhaltenden medizinischen Standard dar. Vielmehr kann und darf der behandelnde Arzt, wie dem ständig mit Arzthaftungssachen befassten Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, in sachlichen begründeten Fällen von ihnen abweichen.
Die nach den räumlichen Verhältnissen im Krankenhaus der Beklagten zu 1) tolerable Zeit von 20 Minuten zwischen dem Entschluss zum Kaiserschnitt und der Entwicklung des Kindes (vgl. Bl. 139, 247 d.A.), ist eingehalten worden. Der Entschluss zur Sectio ist, gemessen an der Uhr des CTG, um 11.24 Uhr gefallen, während die Geburt, ebenfalls gemessen an der Uhr des CTG, um 11.42 Uhr erfolgt ist. Aus dem Umstand, dass die im Operationssaal befindliche Uhr bei Geburt des Kindes der Kläger unstreitig 11.46 Uhr anzeigte, können die Kläger nichts zu ihren Gunsten herleiten. Rechtlich beachtliche Unklarheiten bestehen insoweit nicht. Die Zeitdifferenz von vier Minuten zwischen der Uhr des CTG und der im Operationssaal befindlichen Uhr ist bereits im Geburtsprotokoll dokumentiert worden. Dass die dort niedergelegte Zeitdifferenz tatsächlich nicht bestand, machen die Kläger schon nicht geltend. Zudem könnte ein entsprechender Sachvortrag, da Beweiserleichterungen bei zeitnaher Dokumentation des in Rede stehenden Umstands nicht in Betracht kommen, nicht bewiesen werden. Wie dem Senat ebenso wie dem Landgericht (S. 11 des Urteils) aus anderen Verfahren bekannt ist, sind Abweichungen der zeitlichen Registrierung des CTG und der Uhr des CTG von anderen Zeitangaben nicht ungewöhnlich.
Soweit die Kläger eine zunächst falsche Information über den Zustand des Kindes behaupten, insbesondere die Vorspiegelung einer bestehenden pädagogischen Förderungsmöglichkeit im Kinderheim Dr. Ê bei tatsächlich gegebener schlechter Prognose, begründet dieser Sachverhalt – als wahr unterstellt – keine Ersatzpflicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der gesundheitliche Zustand des Kindes ist hierdurch nicht beeinflusst worden.
Dass die Kläger jedenfalls am 24.5.2006, nachdem sich der Zustand des Kindes akut verschlechtert hatte und Atemnot mit Schnappatmung aufgetreten war, einer bei schlechter Prognose nahe liegenden rein palliativen Therapie zustimmten, vermögen sie nicht zu widerlegen. Im Verlaufs- und Anordnungsbogen der Beklagten zu 1) ist unter dem 24.5.2006, 7.50 Uhr, insbesondere dokumentiert, dass die Sonde auf Wunsch der Eltern gezogen worden sei. Die palliative Therapie war die Grundlage für die Gabe von Morphin ohne gleichzeitige Ausweitung der Atemunterstützung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls.
Berufungsstreitwert: 31.352,17 € (wie in 1. Instanz)