Bürgschaft für Brauereidarlehen: Sicherungszweck und keine Stundung durch Vollstreckungsabrede
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für ein dem Hauptschuldner gewährtes Brauereidarlehen. Streitig sind insbesondere Reichweite und Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckerklärung sowie die Frage, ob durch eine Vereinbarung im Vorprozess eine Stundung bzw. ein (Teil-)Erlass eingetreten ist. Der Senat weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen: Die Bürgschaft sichere jedenfalls den Darlehensrückzahlungsanspruch bis zur Höchstsumme. Eine Vollstreckungsbeschränkung gegenüber dem Hauptschuldner verschiebe die Fälligkeit nicht und sei im Erkenntnisverfahren gegen den Bürgen unerheblich; neuer Vortrag zu Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung sei verspätet und unschlüssig.
Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Zurückweisung der Berufung als unbegründet beabsichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine formularmäßige Sicherungszweckerklärung in einer Bürgschaft ist nicht schon deshalb überraschend oder unangemessen, weil sie neben dem Rückzahlungsanspruch auch vertraglich determinierte Folgeansprüche aus einer verbundenen Bezugsverpflichtung erfasst.
Eine Bürgschaft stellt keine Globalbürgschaft dar, wenn der Sicherungszweck nach seinem Wortlaut auf Forderungen aus einem konkret bezeichneten Vertragsverhältnis beschränkt ist und neue, unabhängig begründete Forderungen nicht umfasst.
Die Unwirksamkeit einer zu weit gefassten formularmäßigen Sicherungszweckerklärung führt im Wege ergänzender Vertragsauslegung regelmäßig nicht zur Gesamtnichtigkeit der Bürgschaft, sondern zur Beschränkung der Bürgenhaftung auf die Anlassverbindlichkeit.
Eine zwischen Gläubiger und Hauptschuldner vereinbarte Vollstreckungsbeschränkung stellt ohne Weiteres keine Stundung dar; sie schiebt die Fälligkeit nicht hinaus und beendet einen bereits eingetretenen Verzug nicht.
Eine Vollstreckungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ist für die Feststellung des Bürgschaftsanspruchs im Erkenntnisverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung und kann dem Bürgen keine weitergehenden Rechte verschaffen als dem Hauptschuldner.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 14. September 2010 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 38/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus der übernommenen Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) den Ausgleich des gegen den Hauptschuldner L. bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruchs beschränkt auf den vereinbarten Höchstbetrag von 30.000 € verlangen.
1. Der am 21.9.2006 abgeschlossene Bürgschaftsvertrag ist wirksam und sichert den der Klageforderung zugrunde liegenden Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des an den Hauptschuldner L. ausgereichten Darlehens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten.
Die in dem Bürgschaftsvertrag vom 21.9.2006 enthaltene formularmäßige Sicherungszweckerklärung ist Vertragsbestandteil geworden und wirksam. Sie ist weder überraschend und ungewöhnlich (§ 305c Abs. 1 BGB) noch benachteiligt sie den Beklagten als Vertragspartner des Verwenders unangemessen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB). Selbst im unterstellten Fall der Vereinbarung einer unzulässig weiten, gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht Vertragsbestandteil gewordenen bzw. unwirksamen Sicherungszweckerklärung hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Bürgschaft oder aber zur Folge gehabt, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Hauptschuldner L. nicht durch sie gesichert wäre.
a) Die Bürgschaft vom 21.9.2006 stellt – anders als es der Beklagte in seinen Ausführungen teilweise zugrunde legt – keine Globalbürgschaft für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners L. aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin dar, sondern sie bezieht sich auf "alle bestehenden und künftigen Forderungen der Brauerei gegenüber Herrn N. L. (…) aus der zwischen den Vorgenannten über die Absatzstätte "A" (…) geschlossenen Vereinbarung vom 21.9.2006". Beliebige künftige Forderungen aus neuen Verträgen oder aus erweiternden Änderungen des bestehenden Vertragsverhältnisses waren nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht gesichert. Als künftige Forderungen konnten aus dem am 21.9.2006 zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner L. geschlossenen Gastronomiepartnerschaftsvertrag der Darlehensrückzahlungsanspruch nach der von der Stellung der Sicherheiten abhängigen Valutierung des Darlehens sowie Ansprüche auf Ausgleich (Ziffer IV 3 des Vertrags) und Schadensersatz (Ziffer VI des Vertrags) im Falle der Nichterfüllung der vom Hauptschuldner übernommenen Bierbezugsverpflichtung entstehen.
b) Die Erstreckung des Sicherungszwecks auf künftige Forderungen in Gestalt von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen bei Nichterfüllung der Bierbezugspflicht war nicht ungewöhnlich im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.
Die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Hauptschuldner L. sind in Ziffer IV 3 und Ziffer VI des Gastronomiepartnerschaftsvertrags vom 21.9.2006 nach Grund um Umfang bestimmt. Der Anlass der Bürgschaftsübernahme, nämlich die Absicherung eines Brauereidarlehens mit Bierbezugsverpflichtung, lässt es aus Sicht eines Bürgen als nahe liegend erscheinen, dass die Brauerei nicht nur den Darlehensrückzahlungsanspruch, sondern auch ihr aus einer Störung der Bierbezugsverpflichtung erwachsene Ansprüche in die Bürgschaft einbeziehen will. Dies gilt in besonderer Weise für einen Bürgen, der – wie der Beklagte als Geschäftsführer einer mit der Lieferung von Getränken befassten GmbH – in der betroffenen Branche beruflich tätig ist. Die zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner L. am 21.9.2006 geschlossene Vereinbarung, die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin für den Fall der Nichterfüllung der Bierbezugsverpflichtung begründete, war dem Beklagten, wie er in der Bürgschaftsurkunde vom 21.9.2006 bestätigt und nicht bestritten hat, zudem im Einzelnen bekannt.
c) Die in der Bürgschaft vom 21.9.2006 enthaltene Sicherungszweckerklärung benachteiligt den Beklagten als Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 und 2).
Insbesondere weicht die Sicherungszweckerklärung, anders als bei einer Globalbürgschaft (hierzu: BGHZ 130, 19 ff.; 142, 215 ff.), nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Danach wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, werden künftige Forderungen aus neuen Verträgen oder aus erweiternden Änderungen des bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Zweckerklärung durch die vom Beklagten unter dem 21.9.2006 übernommene Bürgschaft nicht gesichert. Der Sicherungszweck ist auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegenüber dem Hauptschuldner L. aus der Vereinbarung vom 21.9.2006 beschränkt. Künftige Forderungen aus der Vereinbarung vom 21.9.2006 sind neben dem Darlehensrückzahlungsanspruch nach Valutierung die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin im Falle der Nichterfüllung der Bierbezugsverpflichtung. Deren Entstehung hängt nicht von einem Rechtsgeschäft des Hauptschuldners, sondern von einem tatsächlichen Geschehen ab.
d) Selbst wenn die Bürgschaft eine alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners L. aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin umfassende Sicherungszweckerklärung enthielte, die gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. unwirksam wäre, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Bürgschaft oder aber zur Folge gehabt, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Hauptschuldner L. nicht durch sie gesichert wäre.
Nach der "Anlassrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs, die keine geltungserhaltende Reduktion, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung darstellt, führt die Unwirksamkeit einer weiten formularmäßigen Sicherungszweckerklärung nicht zur Unwirksamkeit der Bürgschaft insgesamt, sondern lediglich zu einer Beschränkung der Bürgenhaftung auf die Verbindlichkeit(en), die Anlass für die Übernahme der Bürgschaft waren (BGHZ 130, 19, 34 f.; 143, 95, 102). Gründe, die es rechtfertigen würden, die Anlassrechtsprechung nur auf Bankdarlehen, nicht aber auf Brauereidarlehen mit Bierbezugsverpflichtung anzuwenden, werden in der Berufungsbegründung nicht schlüssig dargetan und sind auch sonst nicht erkennbar. Ein schutzwürdiges Interesse des Bürgen, wegen einer unwirksam weiten Sicherungszweckerklärung von seiner Bürgschaftsverpflichtung ganz frei zu werden, ist auch in diesem Fall nicht anzuerkennen. Der vom Beklagten angeführte Gesichtspunkt, dass sich beim Brauereidarlehen mit Bierbezugsverpflichtung die zunächst in dem Darlehensrückzahlungsanspruch liegende Hauptschuld im Falle des Nichterreichens der vereinbarten Umsatzzahlen um Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche vergrößern kann, was das Risiko des Bürgen im Vergleich zur Verbürgung von Bankdarlehen erhöht, streitet nicht für ein völliges Freiwerden des Bürgen auch von der Haftung für die Rückzahlung des Darlehens. Insoweit steht der Bürge, der sich im Hinblick auf ein konkretes Brauereidarlehen verbürgt, nicht anders als derjenige, der seine Erklärung wegen eines bestimmten Bankdarlehens abgibt. Das bei Verbürgung eines Brauereidarlehens mit Bierbezugsverpflichtung im Vergleich zur Verbürgung eines Bankdarlehens höhere Risiko könnte allenfalls dazu führen, die Haftung des Bürgen bei unwirksam weiter Sicherungszweckerklärung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf das Brauereidarlehen als solches zu beschränken und etwaige Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche der Brauerei nicht in die Bürgenhaftung einzubeziehen. Diese Frage ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
2. Der Darlehnsrückzahlungsanspruch, dessen Höhe einschließlich der Rechtsverfolgungskosten mit 49.192,30 € im Berufungsverfahren außer Streit ist, ist spätestens dadurch fällig geworden, dass die Klägerin das Darlehen durch die Erhebung der Zahlungsklage gegen den Hauptschuldner L. (27 O 27/09 Landgericht Köln) konkludent fristlos gekündigt hat.
a) Eine Stundung des Darlehens haben die Klägerin und der Hauptschuldner L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 2.4.2009 nicht vereinbart.
Der Vertreter der Klägerin hat erklärt, dass, sofern der Hauptschuldner L. den angekündigten Klageantrag anerkennen und bis zum 31.12.2011 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 25.000 € zahlen sollte, die Vollstreckung aus dem zu leistenden Anerkenntnis hinsichtlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten erledigt sein sollte, worauf der Hauptschuldner das Anerkenntnis leistete und gegen ihn ein Anerkenntnisurteil über 46.101,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2008 erging.
Hierin lag, soweit es um den Zeitraum bis zum 31.12.2011 ging, allenfalls eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, nicht aber eine Stundung (vgl. zur Abgrenzung: BGH NJW-RR 1987, 907 f.). Eine Stundung hätte die Fälligkeit bis zum 31.12.2011 hinausgeschoben und den Verzug des Hauptschuldners beendet. Nach dem geleisteten Anerkenntnis muss der Hauptschuldner aber, sofern er den Betrag von 25.000 € bis zum 31.12.2011 nicht an die Klägerin zahlt, für die Folgen seiner Leistungsverzögerung weiter einstehen, insbesondere Verzugszinsen für die Zeit zwischen der Abgabe des Anerkenntnisses und dem 31.12.2011 zahlen. Die Annahme einer stillschweigenden Stundungsvereinbarung würde zudem dem Grundsatz interessengerechter Auslegung widersprechen. Durch eine Stundungsvereinbarung hätte sich die Klägerin bei zweifelhafter Bonität des Hauptschuldners L. bis zum 31.12.2011 der Möglichkeit begeben, aus den gestellten Sicherheiten vorzugehen und Ansprüche gegen die Bürgen mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen.
b) Die Klägerin hat dem Hauptschuldner L. den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht teilweise erlassen.
Ob die im Termin vom 2.4.2009 zwischen Klägerin und Hauptschuldner für den Fall der Zahlung von 25.000 € bis zum 31.12.2011 getroffene Vereinbarung, dass die Vollstreckung aus dem zu leistenden Anerkenntnis damit hinsichtlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten erledigt sein sollte, lediglich die Abrede einer Vollstreckungsbeschränkung oder aber einen bedingten Teilerlass der verbürgten Darlehensforderung darstellte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Sofern hierin ein bedingter Teilerlass läge, wäre die Bedingung, nämlich die Zahlung von 25.000 €, unstreitig nicht eingetreten.
c) Sofern die Klägerin durch die am 2.4.2009 abgegebenen Erklärungen bis zum 31.12.2011 auf eine Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 2.4.2009 verzichtet haben sollte, würde sich im vorliegenden Verfahren hieraus nichts zu Gunsten des Beklagten ergeben.
Eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einem gegen den Hauptschuldner ergangenen Urteil nicht zu vollstrecken, kann dem Bürgen nach dem in §§ 765, 767, 768 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Akzessorietät keine weitergehenden Rechte verleihen als dem Hauptschuldner. Das bedeutet, dass die mit dem Hauptschuldner vereinbarte Vollstreckungsbeschränkung im Verhältnis zum Bürgen allenfalls dazu führt, dass der Gläubiger binnen der festgelegten Frist auch aus einem gegen den Bürgen gerichteten Titel nicht vollstrecken darf. Für die Prüfung und Feststellung des Bürgschaftsanspruchs im Erkenntnisverfahren ist eine zwischen Gläubiger und Hauptschuldner getroffene Vollstreckungsvereinbarung dagegen bedeutungslos.
3. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals einen dem Bürgschaftsanspruch entgegen stehenden Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Information durch die Klägerin über eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners geltend macht, ist sein Angriffs- und Verteidigungsmittel wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO schon nicht zuzulassen. Darüber hinaus hat der Beklagte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt.
Im rechtlichen Ausgangspunkt treffen den Gläubiger im Verhältnis zum Bürgen bei Durchführung der Bürgschaft keine besonderen Schutz- und Aufklärungspflichten (Palandt/Sprau, BGB 70 Auf. § 765 Rdn 33 m.w.Nachw.). Ein für die Klägerin erkennbarer Wissensvorsprung über eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners L., der eventuell eine Aufklärungspflicht hätte begründen können, ist nicht dargetan. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 26.9.2007 über die ihr mit Schreiben des Hauptschuldners vom 24.9.2007 mitgeteilte Einstellung des Betriebs zum 13.9.2007 unterrichtet. Warum die Klägerin, die von der Gesellschaft des Beklagten über die Umsätze des Hauptschuldners informiert wurde, die je nach deren Höhe Gutschriften zwecks Darlehenstilgung erteilte und die keine unmittelbaren Zahlungen des Hauptschuldners erhielt, bessere Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners hätte haben sollen als der Beklagte, ist nicht erkennbar. Die Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beklagte war, hat die Gaststätte des Hauptschuldners nach den getroffenen Vereinbarungen unstreitig fortlaufend mit Getränken beliefert.
II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).
Köln, den 17.01.2011
Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat