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Oberlandesgericht Köln·5 U 136/91·25.03.1992

Versicherungsrecht: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsobliegenheitenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief die Berufung gegen die Abweisung seiner Versicherungsforderung wegen verspäteter Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit ein. Zentrales Problem war, ob die Anzeigepflichtverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte und ob Kausalität zur Leistungsverweigerung bestand. Das OLG bestätigte grobe Fahrlässigkeit, verneinte einen von der Beklagten begründeten Verzicht und sah die Leistungspflicht als ausgeschlossen, weil der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis nicht führte.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung wegen verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt der Versicherungsnehmer vertragliche Anzeigepflichten, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit werden, wenn die Verletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist.

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§ 6 Abs. 3 VVG begründet eine Vermutung des vorsätzlichen Verhaltens (bzw. eine erhebliche Vermutung des Verschuldens), die der Versicherungsnehmer substantiiert zu widerlegen hat.

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Der Versicherungsnehmer hat sich nach Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich Kenntnis von den für ihn einschlägigen Versicherungsbedingungen zu verschaffen; er kann diese Aufgabe ggf. an Dritte delegieren, muss jedoch einen entsprechenden tatsächlichen Hinderungsgrund nachweisen.

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Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bleibt die Leistungspflicht des Versicherers nur insoweit bestehen, als die Verletzung keinen Einfluss auf Eintritt oder Umfang des Versicherungsfalles hatte; der Versicherte trägt den Kausalitätsgegenbeweis.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 Satz 1 MBKT§ 10 Abs. 1 MBKT§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 379/90

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 379/90 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger die für die Zeit vom 03.04. bis 22.06.1990 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht wie hier vorgeschrieben binnen einer Woche, sondern erst am 26.06.1990 der Beklagten ange-zeigt hat, §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 MBKT, 6 Abs. 3 VVG.

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Ob der Kläger die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat, wovon das Landgericht wegen der in § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG aufgestellten Vorsatzvermutung ausgegan-gen ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls liegt eine grob fahrlässige Obliegenheitsverlet-zung durch den Kläger vor. Auch insoweit enthält § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG eine Vermutung, die der Versicherungsnehmer zu widerlegen hat, d. h. der Kläger muß einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit beweisen (vgl. Prölls-Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 14 zu § 6). Diesen Nachweis hat der Kläger indes nicht geführt.

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Nach Eintritt des Versicherungsfalles hätte sich der Kläger unverzüglich Kenntnis von den für ihn einschlägigen Versicherungsbedingungen ver-schaffen müssen. Falls nicht zur Hand, brauchte der Kläger die Versicherungsbedingungen nicht selbst zu besorgen, sondern konnte seine Ehefrau oder ggfls. einen Dritten damit beauftragen, wenn er das Bett einige Wochen nicht verlassen konnte, wie dies in der Berufungsbegründung vorgetragen ist. Dafür, daß er infolge seines Gesundheitszustandes nicht einmal zu einer Beauftragung in der Lage gewesen wäre, spricht nichts. Solches liegt angesichts der in dem Formular "Nachweis über Arbeitsunfähigkeit" fest-gestellten Diagnose "HWS-LWS-Syndrom, Hypotonie, Gastritis, Stoffwechselstörung" auch völlig fern.

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Ohne Erfolg macht die Berufungsbegründung geltend, der Kläger könne deutsche Texte weder lesen noch verstehen. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen, ob-wohl Zweifel angebracht sind, weil sich der Kläger seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf-hält und auch seit Jahren als Versicherungsvermitt-ler tätig ist, u. a. für die Beklagte. Aber selbst wenn dem so wäre, hätte sich der Kläger neben dem Text der Versicherungsbedingungen außerdem die Kenntnis von deren Inhalt durch eine der deutschen Sprache mächtige Person verschaffen müssen.

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Dies alles unterlassen zu haben, stellt sowohl in objektiver Hinsicht einen Sorgfaltsverstoß in besonders hohem Maße als auch ein subjektiv unent-schuldbares Fehlverhalten des Klägers dar.

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Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit wird nicht da-durch gemildert, daß die Beklagte anläßlich einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers im November 1989 trotz verspäteter Anzeige Zahlungen geleistet hat.

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Durch diese Handhabung in einem einzigen Fall konnte beim Kläger kein Vertrauenstatbestand dahin entstehen, die Beklagte werde auch bei künfti-gen Versicherungsfällen in gleicher Weise verfah-ren, Obliegenheitsverletzungen sanktionslos hinneh-men und sich nicht auf die vertraglich vereinbarte Leistungsfreiheit berufen. Das gilt ganz unab-hängig davon, ob der Kläger das nach Vorbringen der Beklagten gesondert versandte Schreiben vom 04.01.1990, in dem die Beklagte ausdrücklich auf die Anzeigefristen hingewiesen haben will, erhalten hat oder nicht.

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Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bleibt die Leistungspflicht des Versicherers inso-weit bestehen, als die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ge-habt hat.

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Der Kläger hat den ihm obliegenden Kausalitätsge-genbeweis vorliegend nicht geführt. Durch die erst nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit er-folgte Anzeige hat der Kläger zeitnahe Feststellun-gen der Beklagten, ob ein Versicherungsfall vorlag oder nicht, vereitelt. Dies kann im nachhinein auch nicht nachgeholt werden, weil nach Wiederher-stellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers entspre-chende Feststellungen mit gleicher Verläßlichkeit nicht mehr getroffen werden können. Die zeitnahen Überprüfungsmöglichkeiten, die sich der Versiche-rer durch die Vereinbarung der Anzeigeobliegenheit sichern will, sind für die Beklagte im Streitfall unwiederbringlich verloren. Unter diesen Umständen können insbesondere bei der vorliegenden Diagnose HWS-LWS-Syndrom pp. Zweifel, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine völlige Arbeitsunfähigkeit beim Kläger vorgelegen hat, nicht mit der erforder-lichen Sicherheit ausgeräumt werden.

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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 7.800,00 DM.