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Oberlandesgericht Köln·5 U 135/09·21.04.2010

Berufung in Arzthaftungssache wegen Verjährung zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen in einem Arzthaftungsprozess ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind und ob Verhandlungen die Verjährung gehemmt haben. Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück: Kenntnis der Anspruchsgrundlagen lag spätestens Ende 2003 vor und Verhandlungen schliefen nach April 2006 ein. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Aachen nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht und Verjährung abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Anspruchsinhaber Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und den Personen der Schuldner hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen.

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Die verjährungshemmende Wirkung von Verhandlungen entfällt, wenn die Verhandlungen einschlafen und nicht substantiiert dargetan wird, dass sie danach fortgeführt wurden.

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Zur Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen sind substantiiert vorgetragene Feststellungen zu vermeidbaren Behandlungsfehlern und deren kausalen gesundheitlichen Folgen erforderlich; bloße Mutmaßungen genügen nicht für eine zulässige Ausforschung durch Beweisaufnahme.

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Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besitzt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 531 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 589/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. November 2009 - 11 O 589/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

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Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 17. März 2010 (Bl. 206 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

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Mit seiner Stellungnahme vom 13. April 2010 wiederholt der Kläger weitgehend seine bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit sowie unter Berücksichtigung der zusätzlich von dem Kläger vorgetragenen neuen Gesichtspunkte rechtfertigt die Stellungnahme auch nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.

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1.

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Insbesondere verbleibt es auch nach erneuter Prüfung bei der in dem Hinweisbeschluss des Senates geäußerten Auffassung, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sind.

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a)

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Der Kläger wehrt sich nach wie vor ohne Erfolg gegen die vom Landgericht zu Recht getroffene Entscheidung, dass er bereits im Jahre 2003 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und den Personen der Schuldner hatte. Denn der Kläger hat wiederholt schriftsätzlich vorgetragen und zudem auch persönlich im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2009 [S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2009, Bl. 136 ff., 137 d. A.] vorgetragen bzw. bekundet, dass bei ihm mit der Umstellung der Medikation durch den Sportarzt Dr. U. im Oktober 2003 die Beschwerden, unter denen er vorher ständig und sehr stark gelitten habe, entfallen seien, dass insbesondere keine Schlafapnoe mehr aufgetreten sei [S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 23. Juli 2009 (Bl. 96 d. A.); vgl. hierzu auch die mündlichen Bekundungen des Klägers persönlich bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 4. November 2009 (S. 2 des Protokolls vom 4. November 2009, Bl. 136 ff., 137 d. A.)], dass die Lungenprobleme verschwunden seien, und dass auch im Übrigen die Beschwerden besser geworden seien [vgl. die mündlichen Bekundungen des Klägers persönlich bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 4. November 2009 (S. 2 des Protokolls vom 4. November 2009, Bl. 136 ff., 137 d. A.)]. Damit war dem Kläger aber aus den zutreffenden Gründen von S. 6 der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts spätestens nach der Umstellung der Medikamente im Oktober 2003 bekannt bzw. musste er ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen, dass die Amiodaron-Behandlung nach seiner Auffassung fehlerhaft gewesen ist. Denn sein diesbezüglicher Behandlungsfehlervorwurf gegen die Beklagten beruht zum einen auf seinen Informationen über die Gefährlichkeit des Medikaments Amiodaron, die er sich bereits im Vorfeld der Medikationsumstellung im Oktober 2003 eigeninitiativ beschafft hatte, und zum anderen aus dem Vergleich seines Gesundheitszustandes während der Einnahme von Amiodaron und seines Gesundheitszustandes nach Absetzen dieses Medikamentes und Umstellen der Medikation durch den Sportarzt Dr. U. Somit lagen dem Kläger spätestens aufgrund der Beschwerdeverbesserung im zeitlichen Zusammenhang mit der Medikamentenumstellung im Oktober 2003 alle Tatsachen offen, die nach seiner Auffassung einen Behandlungsfehler begründeten und die eine ursächliche Verknüpfung mit den behaupteten körperlichen Auswirkungen nahe legten. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger sich durch die weitere Entwicklung seiner Behandlung in seiner bereits im Jahre 2003 – aus seiner Sicht – gewonnenen Erkenntnis bestärkt gefühlt hat. Soweit der Kläger nunmehr schriftsätzlich vorträgt, dass die Problematik an den Füßen auch nach der Medikamentenumstellung im Oktober 2003 verblieben sei, blendet er offenbar aus, dass er persönlich im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2009 [S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2009, Bl. 136 ff., 137 d. A.] bekundet hat, dass "die Sache mit den Füßen … besser geworden (sei)" [S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2009, Bl. 136 ff., 137 d. A.].

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Es mag vertretbar sein, den Zeitpunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis nicht bereits auf Oktober 2003, sondern auf einen Zeitpunkt einige Wochen später festzulegen, weil es einige Wochen in Anspruch nehmen mag zu erkennen, dass bestimmte Beschwerden nicht mehr auftreten oder abnehmen. Die spürbaren Verbesserungen der diversen Beschwerden stellten sich aber nach dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und seinen persönlichen Bekundungen unmittelbar nach Absetzen des Medikaments Amiodaron im Oktober 2003 ein, so dass spätestens Ende November 2003 Kenntnis bzw. grob fahrlässige Kenntnis vorgelegen hat. Auch in dem Fall hätte die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2003 begonnen zu laufen und wären die geltend gemachten Ansprüche – ohne Berücksichtigung der Hemmung – mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Zu einem anderen Ergebnis führte es auch nicht, wenn man auf die Zeitspanne von acht Wochen abstellte, die der vollständige Abbau des Medikamentes Amiodaron im Körper nach der Behauptung des Klägers benötigt. Denn zum einen wäre auch diese Zeitspanne noch vor Ende 2003 abgelaufen und zum anderen hat sich nach den eigenen Bekundungen des Klägers die spürbare Verbesserung seines Zustandes bereits unmittelbar nach Absetzen des Medikamentes und nicht erst acht Wochen danach eingestellt.

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b)

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Der Kläger wehrt sich auch nach wie vor ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Verjährung nur in dem Zeitraum von Ende November 2005 bis April 2006 gehemmt gewesen sei, weil es nach Übersendung der Schweigepflichts-Entbindungserklärung durch den Kläger am 30. Dezember 2005 zu einem sog. Einschlafen der Verhandlungen über den Anspruch gekommen sei, wobei die verjährungshemmende Wirkung der Verhandlungen wegen Einschlafens ab April 2006 entfallen sei. Denn der Kläger trägt auch in seiner Stellungnahme vom 13. April 2010 nach wie vor nicht in einer eine abweichende Beurteilung rechtfertigenden Weise vor, dass und in welcher Weise er und die Haftpflichtversicherung des T.-N.-Hostpitals E.-C. in der Zeit zwischen dem 30. Dezember 2005 und dem 16. Juli 2007 die Verhandlungen über den Anspruch fortgeführt haben. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 13. April 2010 ein Schreiben vom 5. März 2007 sowie einige wenige Schreiben aus Juni 2007 und der ersten Hälfte Juli 2007 erwähnt, vermag dies eine abweichende Beurteilung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die verjährungshemmende Wirkung der Verhandlungen wegen Einschlafens aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts bereits ab April 2006 entfallen ist. Dementsprechend erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob das entsprechende Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 13. April 2010 gemäß § 531 ZPO zulassungsfähig sein könnte.

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Aus den Gründen von S. 2/3 des Hinweisbeschlusses des Senates vom 17. März 2010, die auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 13. April 2010 keiner Ergänzung bedürfen, kann es auch nach wie vor nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass sich die Klage des Klägers ausschließlich gegen die drei namentlich genannten Ärzte und nicht an deren Stelle oder zusätzlich gegen das T.-N.-Hospital in E.-C. richtet.

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Aus den ebenfalls nicht ergänzungsbedürftigen Gründen von S. 6/7 des Hinweisbeschlusses des Senates vom 17. März 2010 kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die – verjährten – Ansprüche wegen ärztlichen Fehlverhaltens zugestanden haben, weil er nicht mit der erforderlichen Substanz schlüssig vorgetragen hat, inwiefern und mit welchen vermeidbaren Folgen für seine Gesundheit den drei Beklagten vorwerfbare Behandlungsfehler unterlaufen sein könnten, so dass eine Beweisaufnahme zu eventuellen Behandlungsfehlern auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses eine nicht zulässige Ausforschung darstellte. Dabei gesteht der Kläger nunmehr nicht nur konkludent, sondern auch ausdrücklich zu, dass bei ihm zu Beginnn seines Aufenthaltes im T.-N.-Hospital E.-C. ein Kaliummangel, den die beklagten Ärzte vorwerfbar übersehen haben könnten, objektiv nicht vorgelegen hat.

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Schließlich ergeben sich auch weder aus der Stellungnahme der Beklagten noch aus dem Akteninhalt im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO bzw. im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO haben könnte. Es geht vielmehr im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich um die Anwendung geltenden Rechts und der hierzu in der Rechtsprechnung und Literatur entwickelten Grundsätze und damit um eine Einzelfallentscheidung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert: 6.000 Euro