Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Arzthaftungsansprüche wegen Verjährung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgt mit der Berufung Schadensersatzansprüche wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler. Der Senat weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Ansprüche verjährt sind. Der Kläger habe spätestens Ende 2003 Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen und den Schuldnern gehabt; eine Hemmung durch Verhandlungen sei nur bis zum Einschlafen der Verhandlungen (ab April 2006) eingetreten. Eine Rubrumsberichtigung auf das Krankenhaus als Beklagten komme mangels entsprechender Klageausrichtung nicht in Betracht.
Ausgang: Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO: Zurückweisung der Berufung wegen Verjährung beabsichtigt; Stellungnahmefrist gesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.
Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler unterliegen der regelmäßigen Verjährung, wenn der Anspruchsteller Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat.
Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis kann bereits vorliegen, wenn der Patient aufgrund eigener Information über Risiken und aufgrund zeitnaher Beschwerdebesserung nach Therapieumstellung den Zusammenhang zwischen Behandlung und Gesundheitsbeeinträchtigung erkennen kann.
Die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen endet, wenn die Verhandlungen über den Anspruch einschlafen und über einen längeren Zeitraum nicht substantiiert fortgeführt werden; die Fortführung ist vom Anspruchsteller konkret darzulegen.
Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht, wenn sich aus Rubrum und Klagebegründung eindeutig ergibt, dass die Klage gegen bestimmte natürliche Personen gerichtet ist und kein erkennbarer Wille zur Inanspruchnahme eines anderen Rechtsträgers hervorgetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 589/08
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (11 O 589/08) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler nicht verlangen kann, weil die von ihm geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und veranlasst lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1.
Dass sich die Klage des Klägers ausschließlich gegen die drei namentlich genannten Ärzte und nicht – sei es an deren Stelle, sei es zusätzlich auch – gegen das T-N.-Hospital in E.-C. richtet, kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden. Das Rubrum der Klageschrift sowie die Klagebegründung – etwa der Satz: "Die Beklagten haben den Kläger in der Zeit vom 18. 04. 2003 bis 09. 05. 2003 falsch behandelt, mutmaßlich wegen notwendiger aber nicht durchgeführter Anamnese." [S. 4 der Klageschrift (Bl. 12 = 4 d. A.)] – sind insoweit eindeutig und lassen keinen Spielraum für eine Auslegung bzw. für eine Korrektur des Rubrums von Amts wegen.
Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg auf die Entscheidungen des BAG in NJW 2009, 1293, und des OVG Weimar in NJW 2009, 2553. Denn die beiden Entscheidungen betreffend andere Fallkonstellationen und sind auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar. Soweit das BAG in seinem zitierten Urteil entschieden hat, dass bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei angesprochen sei, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte, ging es – anders als im vorliegenden Streitfall – darum, dass sich aus dem Rubrum und der Klagebegründung trotz der falschen Bezeichnung der beklagten Partei eindeutig ergab, gegen wen sich die Klage richten sollte. Die dort klagende Partei wollte ihre Kündigungsschutzklage erkennbar gegen das Krankenhaus, in dem sie tätig gewesen ist, und damit gegen ihren Arbeitgeber richten, wobei sie aber aufgrund falscher bzw. irreführender Bezeichnung ihres Arbeitgebers in den vorprozessualen Schreiben nicht wissen konnte, wer Träger des Krankenhauses und damit im Rechtssinne ihr Arbeitgeber war. In Bezug auf diese spezielle Fallkonstellation hat das BAG entschieden, dass eine Berichtigung des Rubrums dann möglich ist, wenn sich aus den gesamten Umständen unter Berücksichtigung der Klageschrift und des Kündigungsschreibens ergibt, wer als beklagte Partei gemeint ist [vgl. zu dem Vorstehenden: BAG, a. a. O., Juris-Rn. 2 – 4 sowie 14/15]. Und das OVG Weimar hat unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung in § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO entschieden, dass es in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren um Verwaltungsakte zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift genüge, wenn der Kläger die beteiligte Behörde angibt, wobei es dann Sache des Gerichts sei, den richtigen Beklagten zu ermitteln, weil richtige Beklagte in diesen Fällen die Körperschaft sei, deren Behörde den umstrittenen Verwaltungsakt erlassen habe, und weil es häufig für einen betroffenen Kläger schwierig sei festzustellen, welcher Körperschaft ein Verwaltungsakt zuzuordnen ist [OVG Weimar, a. a. O., Juris-Leitsatz sowie Juris-Rn. 6].
Der Kläger verweist auch ohne Erfolg auf den Umstand, dass er vorprozessual mit dem T.-N.-Hospital bzw. dessen Trägerin und der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses korrespondiert habe, und dass es wegen dieses Umstandes klar sei, dass er das Krankenhaus habe verklagen wollen. Denn dieser Umstand schließt es keineswegs aus, dass ein betroffener Patient anstelle des fraglichen Krankenhauses oder zusätzlich zu diesem die behandelnden Ärzte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, was in der Praxis durchaus häufig vorkommt.
Auch die Funktion des Beklagten zu 1. in dem T.-N.-Hospital E.-C. spielt im Zusammenhang mit der Frage, wer im vorliegenden Verfahren beklagte Partei ist, keine Rolle.
2.
Das Landgericht hat aus den zutreffenden Gründen von S. 5 – 7 der angefochtenen Entscheidung auch zu Recht entschieden, dass der Kläger bereits im Jahre 2003 Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und den Personen der Schuldner hatte.
Insoweit beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass er erst Mitte 2005 Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen erlangt habe, weil er erst einmal die Umstellung der Medikation habe durchführen und habe abwarten müssen, ob die Symptome abklingen, und weil dies ca. ein halbes bis ein dreiviertel Jahr in Anspruch genommen habe, wobei die Umstellung auf das Mittel Kalitrans erst am 27. Juli 2004 erfolgt sei. Denn der Kläger hat schriftsätzlich und insbesondere auch persönlich im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2009 [S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2009, Bl. 136 ff., 137 d. A.] vorgetragen bzw. bekundet, dass bei ihm mit der Umstellung der Medikation durch den Sportarzt Dr. U. im Oktober 2003 die Beschwerden, unter denen er vorher ständig und sehr stark gelitten habe, entfallen seien, dass insbesondere keine Schlafapnoe mehr aufgetreten sei [S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 23. Juli 2009 (Bl. 96 d. A.); vgl. hierzu auch die mündlichen Bekundungen des Klägers persönlich bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 4. November 2009 (S. 2 des Protokolls vom 4. November 2009, Bl. 136 ff., 137 d. A.)], dass die Lungenprobleme sowie die Probleme mit den Füßen verschwunden seien, und dass auch im Übrigen die Beschwerden besser geworden seien [vgl. die mündlichen Bekundungen des Klägers persönlich bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 4. November 2009 (S. 2 des Protokolls vom 4. November 2009, Bl. 136 ff., 137 d. A.)]. Damit war dem Kläger aber aus den zutreffenden Gründen von S. 6 der angefochtenen Entscheidung spätestens nach der Umstellung der Medikamente im Oktober 2003 bekannt bzw. musste er ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen, dass die Amiodaron-Behandlung nach seiner Auffassung fehlerhaft gewesen ist. Denn sein diesbezüglicher Behandlungsfehlervorwurf gegen die Beklagten beruht zum einen auf seinen Informationen über die Gefährlichkeit des Medikaments Amiodaron, die er sich bereits im Vorfeld der Medikationsumstellung im Oktober 2003 eigeninitiativ beschafft hatte, und zum anderen aus dem Vergleich seines Gesundheitszustandes während der Einnahme von Amiodaron und seinem Gesundheitszustand nach Absetzen dieses Medikamentes und Umstellen der Medikation durch den Sportarzt Dr. U. Somit lagen dem Kläger spätestens aufgrund der Beschwerdeverbesserung im zeitlichen Zusammenhang mit der Medikamentenumstellung im Oktober 2003 alle Tatsachen offen, die nach seiner Auffassung einen Behandlungsfehler begründeten und die eine ursächliche Verknüpfung mit den behaupteten körperlichen Auswirkungen nahe legten. Hierauf hat auch das Landgericht auf S. 6 der angefochtenen Entscheidung bereits zu Recht hingewiesen.
Es mag vertretbar sein, den Zeitpunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis nicht bereits auf Oktober 2003, sondern auf einen Zeitpunkt einige Wochen später festzulegen, weil es einige Wochen in Anspruch nehmen mag zu erkennen, dass bestimmte Beschwerden nicht mehr auftreten oder abnehmen. Die spürbaren Verbesserungen der diversen Beschwerden stellten sich aber nach dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und seinen persönlichen Bekundungen unmittelbar nach Absetzen des Medikaments Amiodaron im Oktober 2003 ein, so dass spätestens Ende November 2003 Kenntnis bzw. grob fahrlässige Kenntnis vorgelegen hat. Auch in dem Fall hätte die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2003 begonnen zu laufen und wären die geltend gemachten Ansprüche – ohne Berücksichtigung der Hemmung – mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt.
3.
Der Kläger wehrt sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Verjährung nur in dem Zeitraum von Ende November 2005 bis April 2006 gehemmt war, weil es nach Übersendung der Schweigepflichts-Entbindungserklärung durch den Kläger am 30. Dezember 2005 zu einem sog. Einschlafen der Verhandlungen über den Anspruch gekommen sei, wobei die verjährungshemmende Wirkung der Verhandlungen wegen Einschlafens ab April 2006 entfallen sei.
Der Kläger trägt insoweit ohne Erfolg vor, dass in der Zeit vom 30. Dezember 2005 bis zum 16. Juli 2007 durchaus etwas geschehen sei, und dass der Kläger entsprechende Belege im Verhandlungstermin vor dem Landgericht hätte vorlegen können, wenn das Landgericht auf seine Ansicht zu dem Einschlafen der Verhandlungen über den Anspruch hingewiesen hätte. Dieser Vortrag des Klägers rechtfertigt schon deshalb eine abweichende Beurteilung nicht, weil der Kläger auch in der Berufungsinstanz – wie schon in der ersten Instanz – weder konkret vorträgt noch durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt, dass und in welcher Weise er und die Haftpflichtversicherung des T.-N.-Hospitals E.-C. in der Zeit zwischen dem 30. Dezember 2005 und dem 16. Juli 2007 die Verhandlungen über den Anspruch fortgeführt haben. Dementsprechend erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob entsprechendes Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gemäß § 531 ZPO zulassungsfähig sein könnte.
4.
Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung der geltend gemachten Ansprüche bedarf es keiner Klärung der Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche wegen ärztlichen Behandlungsfehlers zugestanden haben.
Gleichwohl sei hier in der gebotenen Kürze darauf hingewiesen, dass dies wohl nicht anzunehmen sein dürfte. Denn nach wie vor hat der Kläger nicht mit der erforderlichen Substanz schlüssig vorgetragen, inwiefern und mit welchen vermeidbar gewesenen Folgen für seine Gesundheit den drei Beklagten jeweils vorwerfbare Behandlungsfehler unterlaufen sein könnten. Eine Beweisaufnahme zu eventuellen Behandlungsfehlern stellte dementsprechend auf der Basis des derzeitigen Aktenstandes auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses eine nicht zulässige Ausforschung dar.
Soweit der Kläger den Beklagten wiederholt als Behandlungsfehler vorgeworfen hat, dass sie die notwendige Anamnese gar nicht bzw. zu oberflächlich und nicht hinreichend ausführlich vorgenommen und deshalb seinen medikamentenbedingten chronischen Kaliummangel nicht erkannt und nicht behandelt hätten, dürfte dies der Grundlage entbehren. Denn der Kläger blendet insoweit offenbar den Vortrag der Beklagten aus, dass beim Kläger zu Beginn seines Aufenthaltes im T.-N.-Hospital E.-C. eine Laboruntersuchung durchgeführt worden sei, die ergeben habe, dass bei ihm alle Mineralwerte und auch der Kaliumwert im Normbereich gelegen hätten [vgl. etwa S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 24. März 2009 (Bl. 42 d. A.)]. Bestritten hat der Kläger dieses Vorbringen der Beklagten jedenfalls nicht. Im Hinblick darauf dürfte davon auszugehen sein, dass beim Kläger bei seiner notfallmäßigen Einlieferung ins Krankenhaus ein Kaliummangel, den die beklagten Ärzte vorwerfbar übersehen haben könnten, objektiv gar nicht vorgelegen hat. Und in Bezug auf den Beklagten zu 2. kommt hinzu, dass dieser ausweislich der Bescheinigung des T.-N.-Hospitals vom 19. August 2009 [Bl. 119 d. A.] in der Zeit vom 17. bis 25. April 2003 und damit in der Phase des Krankenhausaufenthaltes des Klägers, in der die Anamnese vorgenommen worden ist oder vorzunehmen gewesen wäre, wegen Urlaubsabwesenheit nicht im Krankenhaus gearbeitet hat.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).
Köln, den 17.03.2010
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat