Berufung gegen Abweisung von Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt ergänzendes Krankentagegeld; die Berufung ist formell zulässig, materiell aber nicht begründet. Das Landgericht hat Zahlungen nur für den Zeitraum 28.09.1987–23.05.1988 zu Recht zugesprochen; weitere Zeiträume sind mangels tragfähiger gutachterlicher Feststellungen und fehlendem Beweis der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuweisen. Berufsunfähigkeit ab 24.02.1988 wurde festgestellt, sodass für diese Dauer kein Anspruch auf Krankentagegeld besteht. Höhere Zinsforderungen wurden nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen ergänzende Krankentagegeldansprüche als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den geltend gemachten Zeiträumen; bleiben entsprechende Nachweise aus, ist der Anspruch nicht begründet.
Bei der Anspruchsprüfung auf Krankentagegeld sind medizinische Sachverständigengutachten entscheidungswesentlich; die bloße Divergenz zweier Gutachten rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Einholung eines weiteren Gutachtens, sofern die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vorliegen.
Besteht Berufsunfähigkeit im Sinne der MB/KT 78 mit einer medizinischen Prognose für einen überschaubaren Zeitraum (typischerweise drei Jahre), dass der Versicherte nicht wieder mindestens 50 % erwerbsfähig wird, besteht während der Dauer der Berufsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankentagegeld.
Behauptet der Versicherte, trotz festgestellter Berufsunfähigkeit wieder erwerbstätig zu sein, obliegt ihm der Nachweis der Wiedererlernung der Erwerbsfähigkeit; bleibt dieser Nachweis aus, ist das Vorbringen unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 763/87
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.05.1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 763/87 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beru-fung ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht Krankentagegeld nur für den Zeitraum vom 28.09.1987 bis 23.05.1988 zugesprochen und die darüber hinausgehenden Ansprüche abgewie-sen. Zur Vermeidungen von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Soweit der Kläger mit der Berufung (nur) noch Krankentagegeld für den Zeitraum vom 03.07. bis 12.08.1987 in Höhe von 2.255,-- DM und vom 23.05. bis 11.08.1988 in Höhe von 4.455,-- DM geltend macht, ist dies aus den vom Landge-richt angeführten Gründen nicht gerechtfer-tigt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist insoweit auszuführen:
Die Berufung des Klägers auf das Gutachten der
- Die Berufung des Klägers auf das Gutachten der
Sachverständigen Frau Dr. G. vom 17.04.1989 zur Begründung eines Anspruchs auf Kranken-tagegeld für den Zeitraum vom 03.07. bis 12.08.1987 geht fehl.
Die Berufungsbegründung zieht aus dem Gutachten, insbesondere dessen Seite 4 (Bl. 152 d.A.) falsche Schlüsse. Dort heißt es: "Während des Zeitraums vom 03.07.87 bis 12.08.87 (berichtigt: 88) war Herr H. vom 08.12.87 bis 23.12.87 wegen eines hochfieber-haften Erkältungsinfekts aus internistischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig krank". In dem Gutachten sollte nach der Vorgabe des Be-schlusses des Landgerichts vom 03.03.1989 der Zeitraum vom 03.07.87 bis 12.08.88 beurteilt werden, wie sich auch eindeutig aus dem Ein-gang des Gutachtens (Seite 1) ergibt. Inner-halb dieses Zeitraums hat die Sachverständige lediglich in der Zeit vom 08.12. bis 23.12.87 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers festge-stellt. Für diesen Zeitraum hat das Landge-richt im angefochtenen Urteil dem Kläger aber bereits das Krankentagegeld zugesprochen. Die Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit des Klägers für einen anderen Zeitraum ergibt sich aus dem vorbezeichneten Gutachten nicht, insbesondere nicht für den mit der Berufung geltend gemachten Zeitraum vom 03.07. bis 12.08.1987.
Im übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. F. eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den gesamten Zeitraum vom 03.07. bis 28.09.1987 nicht zuverlässig feststellen können, was er im Hinblick auf sein Gutachten vom 29.05.1990 bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 06.05.1992 nochmals bestätigt hat. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend, so daß der Senat keine Ver-anlassung sieht, dem Beweisantrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.02.1994 auf Einholung eines weiteren Gutachtens nachzugehen. Die Voraussetzungen des § 412 ZPO liegen nicht vor. Desgleichen ist eine Vernehmung der Sach-verständigen Dr. G. aus den vorbezeichneten Gründen nicht veranlaßt. Der für das Vorliegen 100 %iger Arbeitsunfähigkeit beweispflichtige Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben.
Das Landgericht hat Berufsunfähigkeit des Klä-
- Das Landgericht hat Berufsunfähigkeit des Klä-
gers seit dem 24.02.1988 angenommen und sich damit zu Recht auf die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. F. gestützt. Wäh-rend der Dauer der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld (BGH r+s 92, 174, 175 = VersR 92, 479; r+s 92, 136, 138 = VersR 92, 477). Berufsunfähigkeit im Sinne der MB/KT 78 setzt eine medizinische Prognose für einen überschaubaren Zeitraum voraus, der mit 3 Jahren anzusetzen ist, daß nämlich der Versicherte nicht wieder minde-stens 50 % erwerbsfähig wird. Aus der Begut-achtung des Sachverständigen Prof. Dr. F. er-gibt sich nachvollziehbar und überzeugend, daß diese Prognose ab dem 24.02.1988 gerechtfer-tigt war.
Die Einwände der Berufungsbegründung gegen die Feststellungen des Sachverständigen sind nicht geeignet, das Ergebnis seiner Begutachtung in Frage zu stellen. Tragende Grundlage für die Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers seit dem 24.02.1988 (entsprechend der Frage des Beweisbeschlusses des Landgerichts) sind die beim Kläger vorliegenden schweren psychi-schen Störungen, die nach den aktenkundigen Befunden sowie nach seinen anamnestischen An-gaben seit mindestens 1985 vorhanden sind. Dieses Krankheitsbild hatte sich in der Folge-zeit nicht etwa verbessert, sondern auch nach der Beurteilung der Sachverständigen Dr. G. in ihrem Gutachten vom 21.01.1989 verschlim-mert und ab 1987 schwerwiegend eskaliert. Unter diesen Umständen hat der Senat keine Zweifel, daß das Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. F. zutreffend ist und die Prognose gerechtfertigt war, daß der Kläger seit dem 24.02.1988 in seinem Beruf als Versicherungs-kaufmann auf nicht absehbare Zeit erwerbsunfä-hig ist.
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25.04.1994, er sei lediglich bis zum 31.07.1989 krank gewesen, habe ab 01.08.1989 für 3 Monate eine Ganztagsschule besucht und sei ab 01.11.1989 als Sachbearbeiter bei einem Versicherungsmakler berufstätig, führt zu kei-ner anderen rechtlichen Beurteilung.
Erweist sich die für die Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit erforderliche Prognose im Nachhinein als falsch - etwa durch die Tatsache, daß der Versicherte nach einiger Zeit wieder berufstätig ist -, lag und liegt keine Berufsunfähigkeit vor (vgl. Senat r+s 89, 300, aus anderen Gründen aufgehoben von BGH r+s 91, 64 = VersR 91, 451; OLG Hamm r+s 91, 352; a.A. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 b; Bach/Moser, Private Krankenversiche-rung, 2. Aufl. Rdnr. 21, jeweils zu § 15 MB/KT 78). Behauptet der Versicherte, trotz festge-stellter Berufsunfähigkeit wieder berufsfähig geworden zu sein und einer Beschäftigung nach-zugehen, hat er letzteres nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Kläger im Streitfall nicht erbracht.
Die in der mündlichen Verhandlung überreich-ten Gehaltsaufstellungen, deren Richtigkeit die Beklagte bestritten hat, lassen einen Aussteller nicht erkennen und sind deshalb ohne Beweiswert. Soweit der Kläger sich zum Nachweis seiner Berufstätigkeit wiederum auf das Zeugnis seiner Ehefrau beruft, kommt deren erneute Vernehmung nicht in Betracht. Die Ehe-frau des Klägers ist gemäß Beweisbeschluß vom 08.07.1992 zu diesem Thema bereits vor dem Landgericht vernommen worden. Das Landgericht hat der Zeugin nicht geglaubt. Über die ab-strakte Bejahung der Beweisfrage hinaus konnte die Ehefrau des Klägers in ihrer Vernehmung am 24.03.1993 keinerlei Auskunft zu konkreten Einzelheiten und Daten geben, wie das Landge-richt dies im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Da der Kläger nicht vorträgt, daß und aufgrund welcher konkreten Umstände sich der Wissensstand seiner Ehefrau über ein Jahr spä-ter verbessert hat, ist für eine nochmalige Vernehmung der Zeugin vor dem Senat kein Raum. Der Kläger ist auch insoweit beweisfällig ge-blieben.
Die mit der Berufung geltend gemachten weiter-
- Die mit der Berufung geltend gemachten weiter-
gehenden Zinsansprüche hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Krankentagegeldes sind nicht begründet. Der Kläger hat die Voraus-setzungen für einen höheren als den vom Land-gericht zugesprochenen gesetzlichen Zinssatz nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision entsprechend
- Für die Zulassung der Revision entsprechend
der Anregung des Klägers besteht kein Anlaß, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 546 Abs. 1 ZPO.
Ebensowenig hat der Senat Veranlassung gese-hen, aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 07.06.1994 die mündliche Verhandlung wie-derzueröffnen, zumal der Schriftsatz entschei-dungserhebliches Vorbringen nicht enthält, weil die entscheidende Vorfrage, ob nämlich der Kläger in der behaupteten Weise wieder be-rufstätig ist, nicht geklärt und die entspre-chende Behauptung des Klägers aus den unter 2. dargestellten Gründen nicht bewiesen ist.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 11.260,-- DM (6.710,-- DM Anspruch auf Krankentagegeld + 4.550,-- DM als Hauptanspruch geltend ge-machte Zinsen).