Zahnarzthonorar: § 2 GOZ-Schriftform, Steigerungsfaktor und Abrechnungsumfang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung zahnärztlicher Honorare; das OLG Köln hat die Berufung teilweise stattgegeben und 7.094,10 DM zuerkannt. Streitentscheidend waren die Wirksamkeit einer Vereinbarung über einen erhöhten Steigerungsfaktor nach § 2 GOZ, die Abgrenzung abrechenbarer Einzelleistungen und die Nachweisbarkeit von Lagerkosten. Schriftformerfordernis, besondere Schwierigkeit der Leistung und fehlende Schätzgrundlagen wurden maßgeblich berücksichtigt; Zinsen beginnen erst ab Vorliegen einer prüffähigen Rechnung.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Zahlung von 7.094,10 DM nebst Zinsen seit 31.7.1993 zuerkannt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Abweichende Vergütungsvereinbarungen nach § 2 GOZ sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vor der Leistungserbringung getroffen werden; eine Vereinbarung während laufender Behandlung ist unwirksam.
Eine Überschreitung des Regelsteigerungsfaktors ist nur bei nachvollziehbar dargelegten besonderen Schwierigkeiten der Leistungsausführung und erhöhtem Zeitaufwand gerechtfertigt; die Nähe zu gefährdeten Nachbarstrukturen kann eine solche Schwierigkeit begründen.
Leistungen, die als vorbereitende Teilschritte in einer umfassenden Gebührenziffer enthalten sind (z. B. Trepanation bei Wurzelkanalaufbereitung), sind nicht gesondert abrechenbar.
Schätzungen von Lagerhaltungskosten und Aufschlägen müssen auf einer nachvollziehbaren, objektiven Grundlage beruhen; Empfehlungen privatrechtlicher Verbände begründen keine verbindliche Schätzgrundlage.
Verzugszinsen sind erst ab dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem dem Gläubiger eine vollständig prüffähige Rechnung vorliegt; Rechtshängigkeit allein begründet den Verzugsbeginn nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 146/92
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Januar 1994 - 25 O 146/92 - teilweises geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.094,10 DM nebst 10,75 % Zinsen seit dem 31. Juli 1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 20 %, der Beklagte 80 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Beklagte 58 %, der Kläger 42 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
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Von dem mit der Berufung noch geltend gemachten Mehrbetrag von 2.026,06 DM aus der Rechnung vom
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18.4.1991 über den ihm vom Landgericht zuerkannten Betrag von 5.916,13 DM hinaus, steht dem Kläger ein weiterer Betrag von 1.177,97 DM zu.
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Dieses Summe errechnet sich aus dem Unterschiedsbe-trag zwischen dem Ansatz einer Vergütung mit dem Steigerungsfaktor 3,5 gegenüber der Berechnung mit dem Faktor 2,3 für eine Reihe von Leistungen im Be-reich der Zähne 23 und 24, für den der Kläger nach-vollziehbar eine besondere Schwierigkeit der Aus-führung von operativen Eingriffen in anatomischer Nähe zur Kieferhöhle dargelegt hat. Diese Nähe ist bei dem hier betroffenen Eckzahnbereich im Ober-kiefer ersichtlich. Im Unterkiefer und im Frontz-ahnbereich ist dagegen die Gefahr einer Verletzung derartiger Nachbarstrukturen nicht gegeben, so daß einsichtig ist, daß der Kläger hier eine ganz besondere Sorgfalt und Genauigkeit bei der Arbeit hat beachten müssen. Dadurch ist auch ein erhöhter Zeitaufwand glaubhaft gemacht.
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Von den Arbeiten in diesem Bereich abgesehen, kann der Kläger dagegen nicht für weitere Einzellei-stungen den Steigerungsfaktor 3,5 aufgrund der vom Beklagten am 10.4.1991 unterzeichneten Vereinbarung eines solchen Steigerungsfaktors für bestimmte Lei-stungen ansetzen. Bei dieser Abmachung handelt es sich um eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ, die nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung nur gültig ist, wenn sie schriftlich getroffen wurde, bevor der Zahnarzt seine Leistung erbringt. Die Vereinba-
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rung ist aber am zweiten Behandlungstermin getrof-fen worden und damit nicht vor der Behandlung. Die erste Behandlung am 2.4.1991 beschränkte sich auch nicht auf eine Untersuchung und Beratung, die zur Vorbereitung einer Behandlungsmaßnahme erforderlich sein kann und deshalb vor einer solche Vereinbarung stattfinden darf, sondern sie umfaßte mit der Wurzelbehandlung zweier Zähne schon eingreifende Behandlungsschritte, so daß die Behandlung bereits voll im Gange war, als die Vereinbarung abgeschlos-sen wurde. Dies aber macht eine solche Übereinkunft unwirksam, weil ein Patient mitten in einer Be-handlung nicht mehr die Entschlußfreiheit hat, ein solches Ansinnen des Zahnarztes abzulehnen, die ihm der Verordnungsgeber sichern wollte (vgl. Meurer, GOZ, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 2 GOZ).
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Das Landgericht hat auch mit Recht eine Reihe von Positionen der Rechnung als nicht erstattungsfähig erklärt. Dies gilt zunächst für den Ansatz von zweimal der Position 239, Trepanation eines Zahnes, wenn nachfolgend Nr. 241, Aufbereitung eines Wur-zelkanals angesetzt wurde. Diese Leistung umfaßt als Vorbereitungsmaßnahme auch die in den Nummern 236 bis 239 aufgeführten Einzelschritte, die dane-ben nicht deshalb nicht abrechnungsfähig sind, weil Trepanieren und Entfernen der Pulpa notwendig bei der Aufbereitung eines Wurzelkanals anfallen (so mit Recht Meurer a.a.O., Erläuterung zu Gebühren-verzeichnis Nr. 241 und der Hinweis auf Urteile des
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AG Neuss vom 30.3.1990, Az. 36 C 6/90 und des AG Düsseldorf vom 17.10.1990, Az. 22 C 472/90).
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Mit Recht hat das Landgericht auch die Lagerhal-tungskosten für Lyodura und demineralisierten Kno-chen, die mit 41 % und 36 % der Beschaffungspreise eingesetzt sind, abgelehnt. Bei Quadratzentimeter und Grammpreisen von 215,95 DM und 161,-- DM sind so hohe Aufschläge auch nicht ansatzweise nachvoll-ziehbar dargetan. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Zahnarzthelferin mit meßbaren Anteilen ihrer Arbeitskraft die Beschaffung und die Materialver-waltung dieser Materialien erst ermöglicht. Grund-lagen für die Schätzung eines angemessenen Lagerko-stenaufschlags fehlen deshalb nach wie vor, obwohl dies in dem angefochtenen Urteil bereits deutlich herausgestellt worden war. Eine Schätzgrundlage stellt auch nicht die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24. November 1994 vorgelegte Ab-lichtung einer Äußerung von Vorstand und Vertrags-schluß des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte, in Deutschland e.V. dar. Dies ist ein privatrechtlich organisier-ter Verein, der keine Befugnis hat, Verordnungstex-te verbindlich auszulegen. Grundlagen für den darin empfohlenen Aufschlag von 50 % auf die Beschaf-fungskosten werden nicht genannt.
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Nicht hinreichend begründet ist auch die Über-schreitung des Regelsatzes von 2,3 bei der ersten Beratungsgebühr. Bereits am 1. Behandlungstag wur-
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den therapeutische Maßnahmen in einem Gebührenwert von etwa 500,-- DM vorgenommen, die sämtlich mit dem Patienten besprochen werden mußten, schon um seine Einwilligung zu den teils operativen Be-handlungsschritten zu erhalten. Für alle weiteren Behandlungstage ist ebenfalls eine Beratungsgebühr angesetzt. Bei dieser Sachlage ist nicht plausi-bel, welcher besondere Zeitaufwand für die erste Beratung erforderlich gewesen sein soll, zumal auch hierzu jegliche Angaben fehlen. Ebenfalls nicht überzeugend ist die Begründung für die Erhöhung des Steigerungssatzes auf 3,5 für die Lappenoperation an einem Front- und einem Seitenzahn (11, 21 und 26). Die Lage der Zähne ist hier bei der Gebühren-ziffer selbst berücksichtigt, wie sich darin zeigt, daß die Frontzahnbehandlung höher bewertet wird, als die Seitenzahnbehandlung. Andere Schwierigkei-ten sind nicht dargetan. Bei dieser Sachlage muß es bei dem Ansatz von 2,3 als Faktor bleiben.
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Nach allem errechnet sich die Urteilssumme wie folgt: Ein Betrag von 3.435,75 DM ergibt sich bei Ansatz eines Steigerungsfaktors von 3,5 aus den aus folgenden Ansätzen:
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Behandlungstag 2.4.91 Zahn 24 und 23: 3 x 241, 3 x 242.
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Behandlungstag 10.4.1991
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Zahn 23 und 24: 2 x 303; 2 x 319; Zahn 23 1 x Ä 2676 1 x Ä 2382, bei Zähnen 11, 21, 23, 24, 26 5 x Ä 2254.
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Für die Gesamtzahl dieser Gebührenansätze ergibt sich bei einem Steigerungsfaktor von 2,3 ein Betrag von 2.257,78 DM, in dessen Höhe das Landgericht die Klageforderung bereits zuerkannt hat, so daß ein weiterer Betrag von 1.177,97 DM dem Kläger zusteht, wenn er mit Recht für diese Leistungen eine Berech-nung mit dem Faktor 3,5 verlangen kann.
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Die Urteilssumme ist mit 10,75 % zu verzisen, nach-dem der Kläger durch Bankbescheinigung nachgewiesen hat, daß ihm ein Verzugsschaden in dieser Höhe ent-standen ist. Entgegen seiner Auffassung ist der Ur-teilsbetrag aber nicht ab Rechtshängigkeit, sondern erst von dem Zeitpunkt ab zu verzinsen, von dem ei-ne vollständig prüffähige Rechnung vorgelegen hat, nämlich erst während des Rechtsstreits seit dem 31. Juli 1993, wie das Landgericht zutreffend fest-gestellt hat.
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Die Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf den Bestimmungen der §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Wert der Beschwer: für beide Parteien unter 60.000,,-- DM.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.026,06 DM.