Hinweisbeschluss: Berufung im Arzthaftungsprozess nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgt mit der Berufung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Diagnose-, Befunderhebungs- und Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf Grundlage des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens sei ein haftungsbegründender Fehler ebenso wenig bewiesen wie die Kausalität etwaiger Verzögerungen (u.a. MR-Angiographie, Kompressionstherapie). Eine erneute Begutachtung sei allein wegen ungeklärter Ursache der Schwellung nicht veranlasst.
Ausgang: Hinweisbeschluss: beabsichtigte Zurückweisung der Berufung als unbegründet nach § 522 Abs. 2 ZPO (Stellungnahmefrist gesetzt).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines schadensursächlichen Diagnose-, Befunderhebungs- oder Behandlungsfehlers, sofern keine Beweiserleichterungen eingreifen.
Die fehlende Feststellbarkeit der Ursache eines unstreitigen Gesundheitsschadens begründet für sich genommen weder Zweifel an der Verwertbarkeit eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens noch die Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens, wenn der Sachverständige die in Betracht kommenden Ursachen nachvollziehbar geprüft und begründet ausgeschlossen hat.
Ein Befunderhebungsmangel scheidet jedenfalls aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass bei Vornahme der unterlassenen oder früheren Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund erhoben worden wäre.
Wird eine Maßnahme als (unterstellt) behandlungsfehlerhaft verzögert bewertet, bleibt eine Haftung ausgeschlossen, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass die frühere Maßnahme den Schaden verhindert oder wesentlich vermindert hätte; Beweiserleichterungen kommen ohne groben Behandlungsfehler oder durchgreifenden Befunderhebungsmangel nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 438/10
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 11. September 2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (11 O 438/10) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil ihm der ihm obliegende Beweis für schadensursächliche Diagnose-, Befunderhebungs- und sonstige Behandlungsfehler der Behandler im Hause der Beklagten nicht gelungen ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1.
Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B [Gutachten vom 1. Februar 2012 (Bl. 209 – 217 d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 13. Dezember 2012 (Bl. 294 – 300 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 24. Juli 2013 (S. 2 – 6 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 24. Juli 2013 , Bl. 322 ff., 323 – 327 d. A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es von dem als Leiter der Sektion Gefäßchirurgie des Gefäßzentrums L in dem Klinikum L tätigen Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie und damit von einem für die hier anstehenden medizinischen Streitfragen besonders qualifizierten Fachmann erstattet und auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist.
Der Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B steht nicht entgegen, dass auch er eine Ursache für das erhebliche Anschwellen des Armes und der Hand des Klägers nicht gefunden hat. Dabei steht dem Senat durchaus vor Augen, dass es für den Kläger – natürlich in erster Linie in seiner Eigenschaft als betroffener Patient, dem insoweit bisher nicht geholfen werden konnte und der derzeit auch keine konkrete Aussicht auf Hilfe insoweit hat, aber auch in seiner Eigenschaft als Kläger des vorliegenden Arzthaftungsprozesses – außerordentlich unbefriedigend ist, dass auch im Rahmen dieses Rechtsstreits eine Ursache für das erhebliche Anschwellen seines Armes und seiner Hand nicht gefunden worden ist. Dieser Umstand allein rechtfertigt indes keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Überzeugungskraft des erstinstanzlich eingeholten Gerichtsgutachtens und bietet für sich genommen entgegen der offenbar beim Kläger bestehenden Vorstellung auch keine Veranlassung für das Einholen eines neuen Gutachtens eines Spezialisten auf dem Gebiete der Lymphologie und der Phlebographie. Denn es kommt – wie dem auf Arzthaftungssachen spezialisierten Senat aus einer Reihe von anderen Arzthaftungsprozessen bekannt ist – nicht selten vor, dass die Ursache für ein unzweifelhaft vorhandenes gesundheitliches Problem nicht gefunden wird. Maßgeblich für die Entscheidung, ob dem Gutachten in einem solchen Fall gefolgt werden kann, ist die Frage, ob der Sachverständige sich umfassend mit sämtlichen theoretisch in Betracht kommenden Ursachen befasst und für jede dieser Ursachen eine überzeugende Begründung dafür gegeben hat, dass er sie in dem jeweils zur Begutachtung anstehenden Streitfall nicht für erwiesen hält. Genau das hat der Sachverständige Prof. Dr. B getan. Er hat sämtliche aus seiner medizinisch-sachverständigen Sicht theoretisch denkbaren Ursachen für das erhebliche Anschwellen des Armes und der Hand des Klägers angesprochen und auf die Fragen hin untersucht, ob sie beim Kläger als Ursache für sein gesundheitliches Problem festgestellt werden können, und ob insoweit ein ärztliches Fehlverhalten welcher Art auch immer vorliegt. Und er ist unter Berücksichtigung aller aus seiner Sicht theoretisch denkbaren Ursachen mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt, dass die Ursache für das Anschwellen des Armes und der Hand und auch ein haftungsbegründendes Fehlverhalten der Behandler im Hause der Beklagten bei den Versuchen, die Ursache zu finden und zu behandeln, nicht festgestellt werden können:
2.
So hat Prof. Dr. B etwa mit jeweils überzeugender und vom Kläger nicht angegriffener Begründung eine tiefe Armvenenthrombose als Ursache für das Anschwellen des Armes ebenso ausgeschlossen wie eine Embolie. Mit ebenfalls überzeugender und vom Kläger nicht angegriffener Begründung hat der Sachverständige auch eine relative venöse Abflussstörung sowie eine arterio-venöse Malformation bzw. persistierende arterio-venöse Fistel als mögliche Ursachen für das Anschwellen des Armes ausgeschlossen. Nach den ebenso ausführlich wie überzeugend begründeten Feststellungen das Sachverständigen kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass die Schwellung durch einen im Körper des Klägers verbliebenen Fremdkörper verursacht worden ist, was der Kläger selbst auch – zu Recht – in der Berufungsinstanz nicht mehr vermutet. Zu der von der Beklagten geäußerten Vermutung, dass die Schwellung auf eine vom Kläger selbst mutwillig durchgeführte Einschnürung im Bereich des Armes zurückgeführt werden könne, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass dies zwar nicht ausgeschlossen werden könne, aber unwahrscheinlich sei mit der Folge, dass auch dies als Ursache nicht positiv festgestellt werden kann. Auch die Medikamentenumstellung im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des Auftretens der Schwellung hält der Sachverständige als Ursache für die Schwellung überzeugend für unwahrscheinlich, weil bei einer Ursächlichkeit insoweit zu erwarten gewesen wäre, dass auch an anderen Stellen des Lymphsystems eine nämliche Schwellung aufgetreten wäre, was unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Im Übrigen scheiterte eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Umstellung der Medikation auch schon an dem Umstand, dass die in der fraglichen Zeit vorgenommene Immunsuppression nach den Feststellungen des Sachverständigen unverzichtbar war.
Im Rahmen seiner Begutachtung ist der Sachverständige Prof. Dr. B auch der Frage nachgegangen, ob eine Thrombophlebitis und/oder ein Erysipel als Ursache für die Schwellung in Betracht kommen könnten. Beides hat er indes mit überzeugender Begründung letztlich ausgeschlossen. Hierzu hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senates insbesondere ausgeführt, dass für das Vorliegen einer bakteriellen Entzündung in Form eines sog. Erysipels weder aus den Behandlungsunterlagen noch aus den anamnestischen Angaben des Klägers persönlich irgendwelche Hinweise ersichtlich seien, und dass eine Thrombophlebitis zwar im Hinblick auf die anamnestischen Angaben des Klägers ihm gegenüber zu einer bis dahin nicht aktenkundig gewordenen Rötung am linken Arm aus der Sicht ex post als Ursache denkbar, aber insbesondere deshalb gänzlich unwahrscheinlich sei, weil eine solche nicht nur zu einer Schwellung, sondern zusätzlich zu anderen Symptomen hätte führen müssen, die sicher nicht vorgelegen hätten – etwa zu einer Abszedierung und letztlich auch zu einem spontanen Verschluss des Shuntes. Im Hinblick auf diese Feststellungen des Sachverständigen kann der Kläger seine Forderungen gegen die Beklagte entgegen seiner offenbar bestehenden Vorstellung auch nicht mit Erfolg auf die Begründung stützen, dass die Behandler im Hause der Beklagten der Verdachtsdiagnose einer Thrombophlebitis oder eines Erysipels mit entsprechenden weiteren Untersuchungen hätten nachgehen müssen. Denn ein haftungsbegründender Befunderhebungsmangel insoweit scheiterte jedenfalls daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus entsprechenden Untersuchungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte.
Letzteres gilt auch für die Verdachtsdiagnose eines primären Lymphödems mit Spätmanifestation. Denn insoweit hat der Sachverständige festgestellt, dass ein solches zwar eine Schwellung der hier in Rede stehenden Art erklären könne, aber sehr unwahrscheinlich sei, weil diejenigen Umstände, die zu einem primären Lymphödem führen könnten, beim Kläger nicht vorgelegen hätten – etwa ein chirurgischer Eingriff im zeitlichen Vorfeld des Auftretens der Schwellung, eine Strahlentherapie in der Achselhöhle oder ein Trauma – und weil auch eine maligne Erkrankung mit primärer oder sekundärer Lymphknotenvergrößerung im Bereich der zentralen abführenden Lymphgefäße durch die erfolgte MR-Diagnostik ebenso wie eine relevante Thrombose des tiefen Venensystems habe ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen seiner Begutachtung hat der Sachverständige schließlich darauf hingewiesen, dass bei einem Shuntarm auch minimale Verletzungen heftige Reaktionen hervorrufen könnten, woraus sich aber allein schon mangels Hinweises im Parteivortrag oder in den Behandlungsunterlagen auf eine entsprechende Verletzung keine Erklärung für die Schwellung des Armes und der Hand des Klägers ergeben hat.
Dass über die von dem Sachverständigen angesprochenen Umstände hinaus weitere Umstände vorstellbar wären, die eine Erklärung für die Schwellung des Armes und der Hand des Klägers bieten könnten und von dem Sachverständigen im Rahmen seiner Begutachtung hätten berücksichtigt werden müssen, hat der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass im Hause der Beklagten medizinisch indiziert gewesene Untersuchungsmaßnahmen haftungsbegründend unterlassen und/oder verzögert durchgeführt worden wären. Vielmehr ist der Sachverständige zu der Feststellung gelangt, dass sämtliche üblichen, medizinisch indiziert gewesenen Untersuchungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist lediglich eine Lymphszintigraphie nicht durchgeführt worden, was indes nicht als fehlerhaft bewertet werden kann. Zur Begründung hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senates insbesondere ausgeführt, dass es sich hierbei um eine außerordentlich aufwändige Untersuchungsmaßnahme handele, die beim Kläger zu keiner therapeutischen Konsequenz hätte führen können, weil mit einer Lymphszintigraphie lediglich eine Abflussstörung im Lymphsystem hätte festgestellt werden können, die beim Kläger sicher nicht vorgelegen habe. Auch in der Spezialklink, die der Kläger im weiteren Verlauf aufgesucht habe, sei eine Lymphszintigraphie nicht durchgeführt worden. Relativ spät durchgeführt worden ist nach der Einschätzung des Sachverständigen die MR-Angiographie, was aber aufgrund seiner Feststellungen nicht zu einer Haftung der Beklagten führen kann. Denn der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die MR-Angiographie zwar relativ spät durchgeführt worden sei, nämlich erst Mitte Februar 2005, obwohl die Schwellung erstmals bereits Mitte Dezember 2004 aufgetreten sei, dass aber bei dieser MR-Angiographie lediglich ein Verschluss der Vena Basilica und damit der Verschluss einer oberflächlichen Vene festgestellt worden sei, die die beim Kläger aufgetretene Schwellung nicht erklären könne, während ein Verschluss im tiefen Venensystem, der die Schwellung hätte erklären können, beim Kläger nicht vorgelegen habe; das tiefe Venensystem sei beim Kläger vielmehr offen gewesen. Im Hinblick darauf scheitert eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen der späten Durchführung der MR-Angiographie unter dem insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines Befunderhebungsmangels jedenfalls deshalb, weil nicht festgestellt werden kann, dass eine früher durchgeführte MR-Angiographie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte.
4.
Der Kläger kann seine Forderungen gegen die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den Vorwurf stützen, dass die Kompressionstherapie zu spät eingeleitet worden wäre. Denn der Sachverständige Prof. Dr. B ist mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt, dass eine fehlerhafte Verzögerung der Kompressionstherapie nicht angenommen werden könne. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass eine kontinuierliche Kompression des Armes zur Funktionsunfähigkeit des Shunts hätte führen können, und dass es aus medizinisch-sachverständiger Sicht eine nachvollziehbare und gut vertretbare Entscheidung dargestellt habe, dieses Risiko beim Kläger zunächst nicht einzugehen. Denn ein funktionstüchtiger Shunt sei für einen betroffenen Patienten im Falle der Dialysepflichtigkeit lebenswichtig, was beim Kläger auch nach der Nierentransplantation im Jahre 2000 in besonderem Maße gegolten habe, weil es bei ihm im Vorfeld des hier fraglichen Zeitraumes bereits wiederholt zu Abstoßungsreaktionen gekommen sei. Dieser medizinisch-sachverständigen Bewertung steht entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung nicht entgegen, dass der fragliche Arm wegen der ausgeprägten Schwellung für eine Punktierung nicht benutzt werden kann, was der Sachverständige anlässlich seiner mündlichen Anhörung am 24. Juli 2013 auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigte. Denn der Sachverständige hat bekräftigt, dass für den Behandler gleichwohl auch in einer solchen Konstellation ein – vom Ansatz her – funktionstauglicher Shunt als ein „Heiligtum“ gelte und zumindest zunächst erhalten werden sollte. Dies mag aus der Sicht ex post und insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr bestehenden Erkenntnis, dass die Schwellung – zumindest bisher – chronifiziert fortbesteht, sicherlich nicht auf Dauer gegolten haben. Aus der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sicht ex ante war diese spätere Entwicklung indes nicht absehbar und es konnte durchaus damit gerechnet werden, dass die Schwellung zurückgehen würde. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt stellt, dass das für die Kompressionstherapie erforderlich gewesene Entfernen des Shunts später durch Legen eines neuen Shunts problemlos hätte rückgängig gemacht werden können, blendet er offenbar aus, dass es durchaus nicht so einfach und auch nicht beliebig wiederholbar ist, einen funktionstüchtigen Shunt zu installieren. Dies versteht sich im Grunde von selbst, kommt aber auch in der Feststellung des Sachverständigen, ein funktionstüchtiger Shunt stelle für den Behandler eines möglichen Dialysepatienten ein „Heiligtum“ dar, deutlich zum Ausdruck.
Ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger seine Forderungen gegen die Beklagten auch dann nicht mit Erfolg auf den Umstand stützen könnte, dass nicht unmittelbar nach Auftreten der Schwellung eine Kompressionstherapie eingeleitet worden ist, wenn dies zu seinen Gunsten als behandlungsfehlerhaft bewertet werden würde. Denn in diesem Falle scheiterte eine Haftung der Beklagten daran, dass der Kläger den Nachweis für die Kausalität dieses – zu seinen Gunsten unterstellten – Fehlers für die bei ihm eingetretenen gesundheitlichen und sonstigen Schäden nicht führen könnte. Denn es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Schwellung des Armes und der Hand des Klägers bei einer früher eingeleiteten Kompressionstherapie nachhaltig hätte zurückgeführt werden können. Und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität insoweit kommen für den Kläger ersichtlich weder unter dem Gesichtspunkt des groben Behandlungsfehlers noch unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels in Betracht.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].