Geburtsschaden: Haftung von Klinik und externer Hebamme wegen CTG-Überwachungsfehler
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen schwerster Schäden infolge fehlerhafter Überwachung und Leitung seiner Geburt. Streitentscheidend war, ob ein totaler Krankenhausvertrag bestand und ob das Unterlassen (kontinuierlicher) CTG-Überwachung einen groben Behandlungsfehler/Befunderhebungsmangel darstellt mit Beweislastumkehr zur Kausalität. Das OLG bejahte die Haftung des Krankenhausträgers und der externen Hebamme als Gesamtschuldner, wies die Klage gegen die diensthabenden Ärztinnen jedoch ab. Zugesprochen wurden 200.000 € Teilschmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden; die endgültige Schmerzensgeldhöhe blieb dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Berufung teils erfolgreich: Klage gegen zwei Ärztinnen abgewiesen, Klinik und Hebamme zu Teilschmerzensgeld und Feststellung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein totaler Krankenhausvertrag kommt regelmäßig zustande, wenn sich werdende Eltern zur Entbindung in eine voll ausgestattete Klinik begeben; die Hinzuziehung einer externen Hebamme begründet ohne klare, rechtzeitige Aufklärung grundsätzlich keinen gespaltenen Krankenhausvertrag.
Gestattet der Krankenhausträger im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrags die Mitbetreuung durch eine freiberufliche Hebamme, wird diese im Pflichtenkreis des Krankenhauses tätig; Behandlungsfehler der Hebamme sind dem Krankenhausträger nach § 278 BGB zuzurechnen.
Das Unterlassen einer nach fachlichem Standard gebotenen CTG-Überwachung in der späten Eröffnungs- und Austreibungsphase, insbesondere bei vorzeitigem Blasensprung, kann als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren sein.
Das Unterlassen einer zwingend gebotenen Befunderhebung (hier: CTG) stellt einen Befunderhebungsmangel dar; ist mit hinreichender (mindestens überwiegender) Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund zu erwarten, führt dies zur Beweislastumkehr für die Kausalität.
Bei horizontaler Arbeitsteilung dürfen Ärzte grundsätzlich auf die Angaben einer Hebamme über einen unauffälligen Geburtsverlauf vertrauen; eine deliktische Haftung setzt ein eigenes, nachweisbares Pflichtversäumnis des jeweiligen Arztes voraus, eine Zurechnung groben Fehlverhaltens der Hebamme scheidet aus.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 426/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11.Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.6.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1 und 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch 200.000.- Euro nebst 6% Zinsen seit dem 2.12.1998 zu zahlen.
Die Entscheidung über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus der behandlungsfehlerhaften Überwachung und Leitung seiner Geburt am 11.6.1995 entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind beziehungsweise übergehen.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2, 3, 4 und 6 wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 5 wird zurückgewiesen, soweit sie durch dieses Grund- und Teilurteil verurteilt werden.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3, 4 und 6 trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung im übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2, 3, 4 und 6 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Betreuung seiner Geburt.
Die Mutter des Klägers war mit dem Kläger erstmals schwanger. Errechneter Geburtstermin war der 22.6.1995. Die Eltern des Klägers entschieden sich, die Entbindung in der Klinik des Beklagten zu 1 durchzuführen, bei der es sich um eine privat geleitete Entbindungsklinik handelt, die über fest angestellte Ärzte und Hebammen verfügt. Etwa im März oder April 1995 besichtigten die Eltern des Klägers die Klinik, ließen sich den Kreißsaal zeigen und über den Geburtsablauf unterrichten. Bei dieser Gelegenheit wurde ein Anamnesebogen mit persönlichen Angaben ausgefüllt. Die Eltern des Klägers entschieden sich ferner, die als freiberufliche Hebamme tätige Beklagte zu 5 hinzuzuziehen. Eine solche Beteiligung freiberuflicher Hebammen gestattete der Beklagte zu 1, die Klinik hielt auch eine Liste mit externen Hebammen vor, die interessierten Eltern zur Verfügung stand.
In der Nacht vom 10.6. auf den 11.6.1995 kam es bei der Mutter des Klägers zum Blasensprung. Hierüber unterrichtete die Mutter des Klägers die Beklagte zu 5 spätestens am frühen Morgen des 11.6.1995 (der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig). Verabredungsgemäß begaben sich die Beklagte zu 5 und die Eltern des Klägers in die Klinik des Beklagten zu 1, wo sie gegen 8 Uhr eintrafen. Zu diesem Zeitpunkt waren in der Klinik anwesend die Beklagte zu 2 als Oberärztin und die ehemalige Beklagte zu 4, die Zeugin Dr. P., die als Assistenzärztin den Nachtdienst versehen hatte. Diese beiden wurden über die Ankunft der Beklagten zu 5 und der Eltern des Klägers unterrichtet. Kontakt zu den Eltern des Klägers nahmen sie nicht auf. Die Beklagte zu 5 nahm bei der Mutter des Klägers eine Eingangsuntersuchung vor, die sich auf innere und äußere Befunde bezog, wobei sich Auffälligkeiten nicht ergaben. Von 8 Uhr 30 bis 9 Uhr 05 wurde ein CTG geschrieben. Ob bereits dieses CTG bereits gewisse Auffälligkeiten zeigte, ist streitig. Eine sonographische Untersuchung fand nicht statt. Gegen 9 Uhr übernahm die Beklagte zu 3 von den Beklagten zu 2 und zu 4 den Dienst auf der Station, die Beklagte zu 2 hatte weiter Bereitschaftsdienst, war aber nicht mehr anwesend. Sie wurde über die Ankunft der Eltern des Klägers und der Beklagten zu 5 unterrichtet. Ob und inwieweit eine Abstimmung zwischen ihr und der Beklagten zu 5 stattfand, ist streitig.
Ab etwa 9 Uhr 15 befanden sich die Eltern des Klägers mit der Beklagten zu 5 im Badezimmer, wo die Mutter des Klägers nach einem durchgeführten Einlauf die folgenden Stunden in der Badewanne verbrachte. Die Herztöne des Kindes wurden dabei in Abständen, die die Beklagte zu 5 mit 10 Minuten dokumentiert hat, mit Hilfe eines Sonicaidgerätes gemessen. Ein solches Gerät gibt die Herztöne des Kindes auf rein akustischem Weg wieder. Die von der Beklagten zu 5 registrierten Werte lagen dabei stets bei etwa 130 bis 140 Schlägen pro Minute. In der Zeit bis etwa 11 Uhr 30, die die Mutter des Klägers durchgängig in der Badewanne verbrachte, kam es zu gelegentlichen Kontakten zwischen der Beklagten zu 3 und der Beklagten 5 und kurzen Unterredungen, deren Inhalt zwischen den Beklagten streitig ist. Unstreitig teilte die Beklagte zu 5 der Beklagten zu 3 regelmäßig mit, dass der Verlauf der Geburt normal und alles in Ordnung sei.
In der Zeit ab 11 Uhr 30 setzten stärkere Wehen ein und die Mutter des Klägers verließ die Badewanne. Nach der handschriftlichen Dokumentation der Beklagten zu 5, die die Beklagte zu 5 nach ihrer Darstellung wenige Stunden nach der Geburt anhand von Notizen erstellt hat, versuchte die Beklagte zu 5 in der Zeit zwischen 11 Uhr 40 und 11 Uhr 50 Herztöne abzuleiten, was aber nicht gelang. Gegen 12 Uhr stellte die Beklagte zu 5 (die genauen Zeitangaben sind zwischen den Parteien streitig) sodann in der Wehe Herztöne von 90 - 100 Schlägen pro Minute, die sich nach der Wehe nicht mehr erholten, und eine Bradykardie fest. Die Beklagte zu 5 informierte die Beklagte zu 3. Die Mutter des Klägers wurde in den Kreißsaal gebracht. Zwischen 12 Uhr 09 und 12 Uhr 13 wurde ein CTG geschrieben, das pathologische Werte ergab. Die Beklagten zu 3 und 5 strebten eine möglichst rasche Beendigung der Geburt auf natürlichem Weg an, wobei dies durch Kristellern unterstützt wurde. Um 12 Uhr 25 kam es zur Geburt des Klägers. Dieser war hochgradig asphyktisch, er war schlaff, blau und zunächst ohne weitere Lebenszeichen, insbesondere ohne Spontanatmung. Die Apgar-Werte lagen bei 0 bzw. 1, 2 und 4. Die Messung des Fersen-pH-Wertes ergab einen Wert von 6,695, der Base-excess-Wert lag bei - 32,3. Der herbeigerufene ehemalige Beklagte zu 6 intubierte den Kläger und unternahm weitere lebensrettende Maßnahmen. Auch die Beklagte zu 2 war zwischenzeitlich eingetroffen. Gegen 13 Uhr wurde der Kläger dem Reanimationsteam der RWTH B. übergeben, wo die weitere Behandlung des Klägers erfolgte. Die pathologische Untersuchung der Plazenta ergab einen Befund, der auf eine chronische und zeitlich progrediente Plazentainsuffizienz deutete.
Im Hinblick auf die weitere körperliche und geistige Entwicklung des Klägers liegen eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen vor, auf die Bezug genommen wird. Den von dem Kläger vorgetragenen heutigen Zustand, der als geistig und körperlich denkbar schwerst geschädigt bezeichnet wird, bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.
Der Kläger hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, die Geburtsüberwachung durch die Beklagten zu 2 bis 5 sei gänzlich unzureichend gewesen, wofür der Beklagte zu 1 als Klinikleiter insgesamt einzustehen habe. Der Beklagten zu 5 sei schon anzulasten, dass die Mutter des Klägers sich zu spät in die Klinik begeben habe. Sie habe - so behauptet sie - nämlich die Beklagte zu 5 bereits um 3 Uhr nachts über den Blasensprung unterrichtet, wobei diese dann allerdings mitgeteilt habe, es genüge, um 7 Uhr in der Klinik zu erscheinen. Die Aufnahmeuntersuchung sei unzureichend gewesen. Eine notwendige Ultraschalluntersuchung sei unterblieben. Einen groben Behandlungsfehler stelle es dar, dass über mehrere Stunden hinweg nur eine Überwachung mittels Sonicaidgerätes erfolgt sei, was weit unzuverlässiger sei als eine Überwachung mittels CTG. Die finale Bradykardie sei dadurch viel zu spät entdeckt worden und rechtzeitige Maßnahmen seien damit unterblieben. Fehlerhaft sei auch das Vorgehen nach Entdecken der Gefahrenlage gewesen, insbesondere hätte durch eine operative Entbindung eine raschere Geburtsbeendigung herbeigeführt werden müssen. Unzureichend und verspätet seien schließlich die Reanimationsmaßnahmen des Beklagten zu 6 gewesen.
Der Kläger hat neben der Feststellung der Erstattungspflicht für vergangene und künftige materielle Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500.000.- DM geltend gemacht. Er sei körperlich und geistig schwerstbehindert, könne keine motorischen Handlungen ausführen, weder greifen, sitzen, laufen noch sprechen. Er sei rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. Der Schaden sei nicht mehr steigerungsfähig.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der grob fehlerhaften Geburtsleitung vom Juni 1995 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 500.000.- DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz - mindestens jedoch verzinslich mit 8% - seit dem 11.6.1995, mindestens jedoch seit Rechtshängigkeit;
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft, die ihm aus der grob fehlerhaften Geburtsleitung vom Juni 1995 entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1 bis 4 haben die Auffassung vertreten, sie seien für die Schäden des Klägers nicht verantwortlich. Die Leitung der Geburt habe ausschließlich der Beklagten zu 5 oblegen, diese habe auch ausdrücklich eine rein hebammengeleitete Geburt gewünscht. Die Fehler der Beklagten zu 5 seien daher den übrigen Beklagten nicht zuzurechnen. Im übrigen sei - so ihre Behauptung - vereinbart gewesen, dass Ärzte nur bei Auftreten von Komplikationen hinzugezogen würden. Den Zeitpunkt des Blasensprungs haben sie bestritten. Das Aufnahme-CTG sei unauffällig und eine Ultraschalluntersuchung nicht veranlasst gewesen. Die Beklagte zu 3 habe sich ordnungsgemäß verhalten, als sie rund jede halbe Stunde sich bei der Beklagten zu 5 nach dem Stand der Geburt erkundigt habe. Diese allerdings habe sie nicht zu den Eltern des Klägers vorgelassen, sondern darauf bestanden, dass sie die alleinige Leitung der Geburt innehabe. Auch das Vorgehen zur Beendigung der Geburt sei nicht fehlerhaft gewesen. Die Angemessenheit des Schmerzensgeldes und die geltend gemachten Schäden würden bestritten.
Die Beklagte zu 5 hat behauptet, sie sei von der Mutter des Klägers erst gegen 6 Uhr 45 über den Stunden zurückliegenden Blasensprung unterrichtet worden und habe sich sofort zur Klinik begeben. Sie habe die anwesenden Ärzte über den Aufnahmebefund und über die Vorgehensweise während der Geburt ausführlich unterrichtet. Einwände dagegen seien durch die Beklagten zu 2 bis 4 nicht erhoben worden. Es habe auch der Beklagten zu 3 später jederzeit frei gestanden, Kontakt zur Mutter des Klägers aufzunehmen. Die Überwachung der Herztöne mittels des Sonicaidgerätes sei nicht fehlerhaft gewesen. Da sich keine besonderen Auffälligkeiten gezeigt hätten, habe es keiner Überwachung durch CTG bedurft, schon gar nicht einer kontinuierlichen. Eine regelmäßige Überwachung, wie von ihr dokumentiert, habe es hingegeben. Diese sei auch ausreichend gewesen. Dass eine Überwachung ab etwa 11 Uhr 35 für einige Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, sei unvermeidlich gewesen, und einerseits mit dem Wechsel aus dem Badezimmer, andererseits mit der Adipositas der Mutter zu erklären. Wenn Fehler vorliegen sollten, beträfen diese ausschließlich die späteren Maßnahmen, die unter ärztlicher Leitung stattgefunden hätten. Im übrigen sei eine etwaige unzureichende Überwachung nicht ursächlich, da der Kläger bereist zuvor irreversibel geschädigt gewesen sei, wie der pathologische Zustand der Plazenta ergebe.
Der Beklagte zu 6 hat sein Vorgehen bei der Reanimation ebenfalls als behandlungsfehlerfrei verteidigt.
Die Kammer hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage (bis auf einen Teil der Zinsforderung) stattgegeben, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 bis 3 und die Beklagte zu 5 richtet, und ein Schmerzensgeld von 500.000.- DM zuerkannt. Die Überwachung der Geburt sei unzureichend gewesen, wofür sowohl die diensttuenden Ärzte als auch die Beklagte zu 5 als Hebamme verantwortlich seien und wofür der Beklagte zu 1 nach §§ 278 und 831 BGB einzustehen habe. Die Eltern des Klägers hätten Anspruch auf ärztliche Betreuung gehabt. Dass die Geburt tatsächlich von der Beklagten zu 5 geleitet worden sei, berühre daher die Haftung der beteiligten Ärzte nicht. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten bereits eine unzureichende Aufnahmeuntersuchung durchgeführt, jedenfalls aber die Notwendigkeit einer fortlaufenden CTG-Überwachung nicht erkannt. Der Beklagten zu 5 sei das Unterlassen einer CTG-Untersuchung anzulasten. Das Unterlassen der gebotenen CTG-Überwachung stelle sich als Befunderhebungsmangel dar, was hinsichtlich der Kausalität zur Umkehr der Beweislast führe, da mit Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund zu erwarten gewesen sei und eine unterbliebene Reaktion hierauf sich als grober Behandlungsfehler dargestellt hätte. Eine vorbestehende Schädigung des Klägers sei nicht anzunehmen. Der Schaden des Klägers sei durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen hinreichend belegt. Eine Haftung der Beklagten zu 4 und 6 entfalle, da ihnen Fehler im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers nicht anzulasten seien. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere im Hinblick auf die Feststellungen zur Schädigung des Klägers, wird auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 3 einerseits, der Beklagten zu 5 andererseits. Der Kläger seinerseits begehrt im Rahmen seiner Anschlussberufung die Zubilligung eines höheren Schmerzensgeldes.
Die Beklagten zu 1 bis 3 rügen die rechtliche Bewertung. Etwaige Versäumnisse im Rahmen der Geburtsüberwachung, die sie nach wie vor bestreiten, seien ausschließlich der Beklagten zu 5 anzulasten. Deren Handeln sei aber nicht den übrigen Beklagten anzulasten, da es sich um eine rein hebammengeleitete Geburt gehandelt habe. Dies sei von den Eltern des Klägers so gewünscht gewesen, wie sich schon aus der Tatsache ergebe, dass sie sich an eine externe Hebamme gewandt, diese selbst ausgesucht und beauftragt, und dass sie sich mit Einsetzen der Wehen auch direkt an diese gewandt hätten. Die Beklagte zu 5 sei daher auch als Beleghebamme anzusehen, mit der die Eltern des Klägers eigene vertragliche Beziehungen begründet hätten. Die gesamte Betreuung der Geburt habe damit in den Händen der Beklagten zu 5 gelegen. Diese sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Geburt alleine zu leiten. Die Pflichten der Beklagten zu 1 bis 3 hätten sich darauf beschränkt, die Räumlichkeiten und Apparate zur Verfügung zu stellen und im Notfall ärztlichen Beistand zu leisten. So sei es auch stets gehandhabt worden, wenn die Beklagte zu 5 als externe Hebamme in der Klinik des Beklagten zu 1 entbunden habe. Von den seinerzeit 21 durchgeführten Geburten der Beklagten zu 5 in der Klinik des Beklagten zu 1 seien sechs rein hebammengeleitete Geburten gewesen. Im übrigen hätten mit ihr klare Absprachen bestanden, wonach sie bei jeder Geburt zuvor eine Verständigung mit dem diensttuenden Arzt herbeizuführen und bei jeder Auffälligkeit den Arzt zu rufen habe. Danach könne die Beklagte zu 5 weder als Verrichtungs- noch als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1 bis 3 angesehen werden. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen, dass die Beklagte zu 5 der Beklagten zu 3 den Kontakt zu den Eltern des Klägers regelrecht verwehrt habe.
Fehler bei der Aufnahmeuntersuchung seien nicht gegeben. Eine Ultraschalluntersuchung sei nicht notwendig gewesen. Über das Vorliegen eines Blasensprungs seien die Beklagten zu 2 bis 4 auch nicht unterrichtet gewesen. Daneben behaupten die Beklagten zu 1 bis 3 weiterhin, dass die Geburt grundsätzlich richtig überwacht worden sei. Da eine besondere Risikokonstellation - trotz des vorangegangenen Blasensprungs - nicht vorgelegen habe, hätte es einer besonders intensiven Überwachung, insbesondere durch ständige CTG- Kontrolle nicht bedurft. Die entsprechenden Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen seien nicht zutreffend. Zur Kausalität greifen die Beklagten ebenfalls die Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen als spekulativ an und behaupten, die Schädigung des Klägers sei auch durch eine intensivere Überwachung nicht zu verhindern gewesen. Hierfür treten sie Beweis durch Einholung eines neonatologischen oder neuropädiatrischen Gutachtens an.
Die Beklagte zu 5 greift das Urteil vor allem im Hinblick auf die Feststellungen zum Behandlungsfehler und zur Kausalität an. Zur Frage der grundsätzlichen Verantwortlichkeit vertritt sie die Auffassung, es habe weder eine hebammengeleitete Geburt vorgelegen noch könne gar von einer Geburt durch eine Beleghebamme ausgegangen werden. Tatsächlich habe es keinen Belegvertrag mit dem Beklagten zu 1 gegeben und sei die Klinik des Beklagten zu 1 auch keine Belegklinik. Vielmehr sei es so, dass sie grundsätzlich von dem Beklagten zu 1 für die von ihr betreuten Geburten in der Klinik des Beklagten zu 1 eine pauschale Vergütung erhalten habe, während die Geburt selbst von diesem bei den Krankenversicherungsträgern abgerechnet worden sei. Insgesamt müsse schon deswegen von einer ärztlich geleiteten Geburt ausgegangen werden, ungeachtet der Tatsache, dass sie als ausgebildete Hebamme in der Lage und befugt gewesen sei, die Geburt selbständig zu leiten. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte zu 3 gehindert gewesen sei, Kontakt mit der Mutter des Klägers aufzunehmen. Dies habe ihr vielmehr stets freigestanden. Allerdings habe zu keinem Zeitpunkt Anlass dazu bestanden, da der Geburtsverlauf bis zuletzt komplikationslos verlaufen sei.
Ihr Vorgehen bei der Leitung der Geburt sei nicht zu beanstanden. Sie habe sowohl die Beklagte zu 2 als auch die Beklagte zu 3 über den Blasensprung der Mutter und über die beabsichtigte Vorgehensweise, insbesondere das Wannenbad, informiert. Da mit einer längeren Geburt zu rechnen gewesen sei und keine Auffälligkeiten vorgelegen hätten, habe nichts gegen den Einsatz eines Sonicaidgerätes zur Überwachung der Herztöne gesprochen, zumal sie über genügend Erfahrung mit dem Einsatz dieses Gerätes verfüge. Ein Dauereinsatz des CTG-Gerätes sei erst recht nicht erforderlich gewesen. Keinesfalls aber könne ihr ein grober Behandlungsfehler angelastet werden. Auch sie greift insoweit die Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen an. Auch ist sie der Auffassung, dass die Schädigung des Klägers nicht auf einer unzureichenden Geburtsüberwachung beruhen könne. Vielmehr sei von einer schon Monate andauernden Unterversorgung des Klägers auszugehen mit einer darauf beruhenden, längst irreversiblen Hirnschädigung. Derart schlechte Werte, wie sie der Kläger aufgewiesen habe, könnten nicht erst in der späten Austreibungsphase entstanden sein. Auch sie beantragt insoweit die Einholung eines weiteren neonatologischen bzw. neuropädiatrischen Gutachtens.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt er ferner,
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.6.2001 teilweise abzuändern und die Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Gesamtschmerzensgeld von 500.000.- Euro nebst 6% Zinsen seit dem 1.12.1998 (Beklagte zu 5) bzw. 2.12.1998 (Beklagte zu 1 bis 3) zu zahlen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil dem Grunde nach und tritt den Angriffen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags insgesamt entgegen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die Eltern eine rein hebammengeleitete Geburt gewünscht hätten. Dass vielmehr ein umfassender Vertrag mit dem Beklagten zu 1 geschlossen worden sei, der eine umfassende ärztliche Betreuung zum Inhalt gehabt habe, ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte zu 1 selbst unter dem 2.6.1995 die Verordnung zur Krankenhausbehandlung ausgestellt habe.
Zur Anschlussberufung vertritt er die Auffassung, dass ein deutlich höheres Schmerzensgeld als zuerkannt gerechtfertigt sei, da es sich um einen Fall denkbar schwerster Behinderungen handele, der ein Schmerzensgeld an der Obergrenze des Rahmens erforderte. Insoweit sei aber gerade in den letzten Jahren eine eindeutige Tendenz zur Zubilligung deutlich höherer Schmerzensgeldbeträge festzustellen. Seine Schädigung sei mit denen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung bislang auch Schmerzensgeldbeträge in einer Größenordnung von 500.000.- Euro und sogar darüber zuerkannt habe.
Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, der vorliegende Fall sei hinsichtlich seiner Schwere nicht mit den bisher entschiedenen Fällen, die zur Zuerkennung eines derart hohen Schmerzensgeldes führten, vergleichbar. In diesem Zusammenhang bestreiten sie auch, dass der Kläger heute unter den behaupteten Behinderungen leide.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. vom 19.9.2003 (Bl. 914 ff.) und vom 6.3.2004 (Bl. 1051 ff.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2004 (Bl. 1125 ff.) verwiesen. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dr. P. (ehemalige Beklagte zu 4) und die Eltern des Klägers sowie die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 persönlich gehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2004 (Bl. 1200 ff.) Bezug genommen.
Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere auf den Inhalt der zu den Akten gereichten medizinischen Gutachten und sonstigen ärztlichen Stellungnahmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten 1, 2, 3 und 5 sind insgesamt zulässig. Begründet sind die Berufungen der Beklagten zu 2 und 3. Ihnen gegenüber bestehen keine Ansprüche des Klägers. Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 5 bleiben demgegenüber erfolglos, zumindest hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Haftung. Sie schulden dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Behandlungsvertrages (Beklagter zu 1) und der unerlaubten Handlung (Beklagter zu 1 und Beklagte zu 5) gesamtschuldnerisch Schmerzensgeld mindestens in der erkannten Höhe, und sie sind verpflichtet, dem Kläger den entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen. Inwieweit der Schmerzensgeldanspruch, einschließlich des im Wege der zulässigen Anschlussberufung geltend gemachten höheren Schmerzensgeldanspruch gerechtfertigt ist, bedarf weiterer Sachaufklärung.
Im einzelnen gilt folgendes:
I. Haftung des Beklagten zu 1:
1. a)
Zwischen dem Beklagten zu 1 als Krankenhausträger und den Eltern des Klägers ist ein Behandlungsvertrag in Form eines totalen Krankenhausvertrages zustande gekommen, der auch zugunsten des Klägers wirkt. Die Eltern des Klägers haben sich im Hinblick auf die bevorstehende Geburt unstreitig einige Monate vor dem errechneten Geburtstermin in die Klinik des Beklagten zu 1 begeben, haben im Rahmen eines ihnen angebotenen Besichtigungstermins ihren Willen bekundet, dort die Entbindung durchführen zu lassen, haben anlässlich dieses Besichtigungstermins unstreitig bereits einen Anamnesebogen ausgefüllt bzw. ausfüllen lassen, haben nach Einsetzen der Wehen bei der Mutter des Klägers die Klinik des Beklagten zu 1 aufgesucht und sind dort zum Zwecke der Geburt aufgenommen worden. Dass hierdurch, spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme am Morgen des 11.6.1995, vertragliche Beziehungen zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger zustande gekommen sind, ist als solches nicht zweifelhaft und wird von den Beklagten auch nicht bestritten.
Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen totalen Krankenhausvertrag, bei dem der Krankenhausträger als vertragliche Pflicht die vollständige ärztliche und nicht-ärztliche Betreuung der Gebärenden und des Kindes (auch solange es noch nicht geboren ist) schuldet . Nicht hingegen ist ein sogenannter gespaltener Krankenhausvertrag zustande gekommen, bei dem die medizinische Betreuung, insbesondere die behandlungsfehlerfreie Durchführung der Geburt, allein durch die (nicht beim Beklagten zu 1 angestellte) Hebamme geschuldet war, während sich die Pflichten des Beklagten zu 1 im Kern auf die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Einrichtung des Krankenhauses und auf pflegerische Leistungen beschränken, und bei dem eine Zurechnung des Verschuldens der externen Hebamme im Regelfall nicht erfolgt (BGH NJW 1993, 779).
Was Inhalt eines Vertrages mit einem Krankenhausträger sein soll, bestimmt sich nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen, wobei maßgeblich der jeweilige Empfängerhorizont ist. Begeben sich Eltern, die die Geburt eines Kindes erwarten, in eine voll ausgestattete - oder gar, wie hier, in eine auf Geburten spezialisierte - Klinik, so kann dieses Verhalten regelmäßig nur so verstanden werden, dass sie eine umfassende Betreuung durch diese Klinik wünschen (so auch etwa OLG Düsseldorf, Urt. vom 13.1.2000, OLGR 2001, 109 - dort nur Leitsätze abgedruckt). Das ist nur dann anders zu beurteilen, wenn hinreichend klargestellt ist, dass für die Geburt gerade nicht die gewählte Klinik mit ihren Ärzten und ihren Hebammen, sondern ein externer Arzt oder eine externe Hebamme allein verantwortlich sein soll. Die bloße Frage der Eltern hingegen, ob man eine Hebamme des eigenen Vertrauens, gegebenenfalls eine freiberuflich tätige, wählen und zur Geburt "mitbringen" dürfe, und das Bejahen dieser Frage, schaffen die notwendige Klarheit (im Sinne eines lediglich gespaltenen Krankenhausvertrages) nicht. Der Wunsch der Eltern, von einer Hebamme betreut zu werden, die man kennt und der man besonderes Vertrauen entgegen bringt, kann aus Sicht des Krankenhauses als Erklärungsempfängers keinesfalls als Wille verstanden werden, auf eine normale ärztliche Betreuung verzichten zu wollen. Allein der Umstand, dass eine Hebamme beauftragt wird, die nicht im Krankenhaus fest angestellt ist, bedeutet aus Sicht eines medizinischen Laien nicht, dass damit Begrenzungen der Leistungspflicht des Krankenhauses verbunden sein sollen. Ob dies bei einer von vornherein geplanten ambulanten Geburt, bei der also praktisch nur der Kreißsaal genutzt wird, aber keine stationäre Aufnahme erfolgen soll, eventuell anders zu werten ist, mag dahinstehen, da dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist.
Will der Krankenhausträger seinerseits die Betreuung durch eine externe Hebamme nur unter den Bedingungen eines gespaltenen Krankenhausvertrages zulassen, so liegt es an ihm, dies klar und unmissverständlich deutlich zu machen - und zwar schon zu einem Zeitpunkt, wo sich die Eltern mit der Tragweite und den Konsequenzen einer solchen Vertragsgestaltung auseinandersetzen und sich gegebenenfalls hierauf einstellen können. Hierzu genügt es nicht, dass in der Situation einsetzender Wehen mehr oder weniger ausdrücklich klargestellt wird, die Geburt sei eine "hebammengeleitete", und nur im Notfall stehe ein Arzt eingriffsbereit zur Verfügung. Dies gilt schon deshalb, weil die Frage, ob eine Geburt "hebammengeleitet" oder "ärztlich geleitet" ist, nichts unmittelbar damit zu tun hat, wie der Vertrag mit dem Krankenhaus ausgestaltet ist. Auch im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrages ist eine hebammengeleitete Geburt möglich, denn eine Hebamme ist durch ihre Ausbildung befähigt und berechtigt, eine Geburt auch alleine zu leiten (§ 4 HebammenG). Es gilt aber auch deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt die werdende Mutter keinen wirklichen Entscheidungsspielraum mehr hat und nicht in dieser Situation "ausgehandelt" werden kann, wie die Rechte und Pflichten des Krankenhauses ausgestaltet sein sollen.
b)
Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere der Anhörung aller Parteien keine Rede davon sein, dass den Eltern des Klägers gegenüber hinreichend klargestellt worden sei, im Falle der Beauftragung der Beklagten zu 5) komme nur ein Vertrag im Sinne eines gespaltenen Krankenhausvertrages zustande (wobei sich die Klarstellung naturgemäß nicht auf den Begriff des "gespaltenen Krankenhausvertrages" beziehen muss, mit dem ein medizinischer Laie im Zweifel keine Vorstellung verbindet, sondern nur auf die genaue Abgrenzung der Rechte und Pflichten). Soweit die Beklagten zu 1 - 3 zeitweilig anderes behauptet haben, ist dies im Rahmen der mündlichen Anhörung nicht mehr aufrecht erhalten worden.
Übereinstimmend haben die Mutter des Klägers und die Beklagte zu 3 angegeben, dass während des Termins, bei dem die Führung durch den Kreißsaal stattfand und bei dem der Anmeldebogen bereits ausgefüllt wurde, nichts Näheres über die Frage der Zuständigkeit für die Geburtsbetreuung gesprochen worden sei, auch nicht über die Frage, wer letztlich (konkret oder abstrakt) die Geburt "leiten" werde. Letzteres hat die Beklagte zu 3 selbst sogar eindeutig und mit Entschiedenheit ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Beteiligung der Beklagten zu 5 sei zudem lediglich gefragt worden, ob man Namen in Betracht kommender Hebammen mitteilen könne, was aufgrund in der Klinik geführter Listen möglich gewesen und (woran allerdings die Beklagte zu 3 keine konkrete Erinnerung mehr hatte) wohl auch geschehen sei. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht. Dass die Beklagte zu 3 zu bei jenem Besichtigungstermin mit den Eltern des Klägers sprach, steht fest, da die Beklagte zu 3 - ungeachtet des Umstandes, dass sie keine konkrete Erinnerung mehr an den Termin selbst hatte - bestätigte, dass sie den Anamnesebogen ausgefüllt habe und dass dies nur am Tag der Besichtigung geschehen sein könne. Weder die Mutter des Klägers noch die Beklagte zu 3 machten den Eindruck, sich bei ihrer Anhörung auch nur im mindesten prozesstaktisch ausgerichtet zu verhalten. Die Äußerungen erfolgten - gerade hinsichtlich der Beklagten zu 3 - vielmehr ausgesprochen spontan und offen und waren, wie nicht zuletzt der Inhalt der Angaben zeigt, frei von jeglichen Be- und Entlastungstendenzen.
Bekräftigt werden diese Angaben durch die Aussage der Zeugin Dr. P., die jedenfalls den generellen Ablauf der Führungen und der den Eltern gegebenen Erläuterungen in vollem Umfang, wie von der Mutter des Klägers und von der Beklagten zu 3 geschildert, bestätigt hat. Sie hat geschildert, dass bei den Führungen der Kreißsaal gezeigt und bei Bedarf eine Hebammenliste ausgehändigt worden sei. Zudem sei gesagt worden, man könne durchaus auch mit einer eigenen Hebamme kommen. Über die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Arzt die Geburt leite oder die Hebamme, sei mit den Patienten im einzelnen generell nicht gesprochen worden. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen schon deshalb nicht, weil sie in das hier streitige Geschehen praktisch gar nicht einbezogen ist, sie schon seit vielen Jahren keine berufliche Verbindung mehr zur Klinik des Beklagten zu 1 hat, und weil sie am Ausgang des Rechtsstreits, nachdem die zunächst auch gegen sie gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen wurde, kein eigenes Interesse mehr hat.
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte zu 5 ihrerseits angab, keinen Anlass zu irgendwelchen Klarstellungen rechtlicher Art, und sei es auch nur im Hinblick auf die "Zuständigkeit" zur Geburtsleitung, gesehen zu haben, und zwar schon deshalb, weil zur damaligen Zeit Begriffe wie "hebammengeleitete Geburt" und "ärztlich geleitete Geburt" nicht gebräuchlich gewesen seien.
Auch die Angaben des Beklagten zu 1 stehen nicht etwa in unauflösbarem Widerspruch zu den Angaben der Mutter des Klägers, der Beklagten zu 3 und 5 und der Zeugin Dr. P.. Er hat zwar angegeben, dass dann, wenn er selbst Führungen durch den Kreißsaal vornehme, er "regelmäßig" den Hinweis gebe, es liege eine hebammengeleitete Geburt vor, wenn eine Hebamme "von außen" mitgebracht werde. Doch bezieht sich diese Angabe, die angesichts der klaren und übereinstimmenden Schilderungen von einer anderen Praxis durch die übrigen Beteiligten nicht wirklich plausibel und überzeugend erscheint (was indes auf sich beruhen kann), ausschließlich auf Führungen durch den Beklagten zu 1 als Klinikleiter selbst. Dass auch die anderen Ärzte so verfahren seien, hat er nicht behauptet. Er hat auch nicht der anderweitigen Darstellung durch die Beklagte zu 3 oder die Zeugin Dr. P. widersprochen, sondern sie ersichtlich als zutreffend hingenommen. Er hat auch nicht behauptet, den anderen Ärzten je entsprechende Verhaltensanweisungen erteilt zu haben.
Insgesamt kann damit hinsichtlich aller Beklagter es als bewiesen angesehen werden, dass es während des Besichtigungstermins keine eindeutige und zweifelsfreie Klarstellung gegeben hat, wonach im Falle der Einschaltung einer externen Hebamme die medizinische Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Geburt ausschließlich bei jener liege und das Krankenhaus insoweit keine Pflichten treffe. Dies steht aufgrund der Anhörung der Parteien und der Zeugin Dr. P. und des hieraus von allen Beteiligten gewonnenen Eindrucks zur Überzeugung des Gerichts fest.
Dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer ausdrücklichen oder sonst eindeutigen Klarstellung gekommen wäre, behaupten auch die Beklagten nicht.
2.
Aufgrund des Behandlungsvertrages schuldete der Beklagte zu 1 eine fachärztlichem Standard entsprechende Behandlung im Rahmen der Entbindung. Diese Pflicht ist in grober Weise verletzt worden. Auf die Frage, ob darüber hinaus das Vorgehen fehlerhaft gewesen sein mag (etwa im Hinblick auf eine nicht durchgeführte Ultraschalluntersuchung), kommt es nicht an.
Entgegen ärztlichem Standard ist eine hinreichende Überwachung der Herztöne des Klägers durch CTG nicht erfolgt. Es ist unstreitig, dass im Anschluss an die Aufnahmeuntersuchung, bei der (bis 9 Uhr 05) CTG geschrieben wurde, die Überwachung der Herztöne nur noch mittels akustischer Kontrolle (Sonicaid-Gerät) erfolgte. Dies war fehlerhaft. Der durch den Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. C. hat insoweit eindeutig und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass für die frühe Eröffnungsphase und bei stehender Fruchtblase eine diskontinuierliche CTG-Überwachung ausreichen möge, während für die späte Eröffnung und für die Austreibungsphase eine kontinierliche CTG-Überwachung zwingend erforderlich sei. Bei vorzeitigem Blasensprung - wie im Falle des Klägers - sei diese Forderung erst recht einzuhalten. Eine CTG-Überwachung sei einem Hören durch Stethoskop oder Sonicaidgerät weit überlegen. Die Kontinuität in der Registrierung der Frequenz über Wehe und gesamte Wehenpause und die Beurteilbarkeit des Musters der Frequenzkurve ermöglichten eine wesentlich umfangreichere Information, aus der zusätzlich die Konsequenzen auch für etwaige zusätzliche diagnostische Maßnahmen gezogen werden könnten. Das Verweilen in der Badewanne rechtfertige den Verzicht auf die regelmäßige Kontrolle nicht, erst recht nicht bei vorzeitigem Blasensprung, bei dem zudem eine erhöhte Gefahr bezüglich einer Amnioninfektion des Kindes bestehe. Sollte eine CTG-Überwachung während des Aufenthalts in der Badewanne nicht möglich gewesen sein, etwa wegen Fehlens entsprechender Apparate, hätte jedenfalls die Dauer des Aufenthalts in der Badewanne entsprechend begrenzt werden müssen. Mit zunehmender Wehentätigkeit sei die CTG-Registrierung immer notwendiger geworden, da sich eine - hier tatsächlich bestehende - Plazentainsuffizienz in Abhängigkeit ihres Ausmaßes und in Relation zur Intensität der Wehentätigkeit erst zeigen könne, wenn die Reservekapazität der Plazenta sich erschöpft habe. In jedem Falle wäre - so der Gutachter sowohl in seinem Ergänzungsgutachten vom 6.3.2004 als auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung - sei ein kontinuierliches CTG ab 11 Uhr 30 geboten gewesen. Mit diesem Zeitpunkt sei die späte Eröffnungsphase anzusetzen. In dieser Situation wäre es unbedingt geboten gewesen, die Mutter des Klägers aus der Badewanne herauszuholen, sie zu untersuchen und sofort ein CTG schreiben zu lassen. Das tatsächliche Geschehen müsse demgegenüber als eindeutig fehlerhaft bezeichnet werden. Dies gelte ganz besonders unter dem Gesichtspunkt, dass in dieser Situation Herztöne nicht hörbar gewesen seien.
Der Senat folgt dem Sachverständigen Prof. Dr. C.. Der Sachverständige ist dem mit Arzthaftungssachen ständig befassten Senat aufgrund langjähriger gutachterlicher Tätigkeit gerade in schwierigen Geburtsschadensprozessen bestens bekannt. An seiner überragenden Sachkunde und der Gründlichkeit seines Vorgehens bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige hat die vollständigen Behandlungsunterlagen und den sonstigen Akteninhalt vollständig und richtig ausgewertet. Dass das Gutachten auf unrichtigen Tatsachen beruhen würde, ist nicht erkennbar. Das Gutachten ist auch in der Sache überzeugend. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil es - zumindest im entscheidenden Kern - in Einklang steht mit praktisch allen in dieser Sache bislang eingeholten Gutachten, und zwar sowohl dem des erstinstanzlich tätigen gerichtlichen Gutachters Prof. Dr. S. als auch dem des vorprozessual für den medizinischen Dienst der Krankenkassen tätigen Gutachters Dr. Dr. I., als auch dem des vom Kläger beauftragten Gutachters Prof. Dr. Q., als auch denen der von den Beklagten beauftragten Gutachter Prof. Dr. N. und Prof. Dr. U.. Keiner von ihnen hat die Vorgehensweise im konkreten Fall für vertretbar erachtet. Alle haben - bei gewissen Unterschieden im Detail - die Geburtsüberwachung als fehlerhaft angesehen und dies teilweise mit sehr deutlichen Formulierungen zum Ausdruck gebracht. Dr. Dr. I. (als zeitnächster Gutachter) ist sogar von der Notwendigkeit einer ständigen CTG-Überwachung ausgegangen. Prof. Dr. Q. hat es als "unverantwortlich" bezeichnet, die Mutter des Klägers über Stunden unter der Wehentätigkeit ohne (CTG-)Kontrolle zu lassen. An anderer Stelle hat er die Überwachung als "völlig unzureichend" bezeichnet. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S. hat zwar den Einsatz eines Sonicaidgerätes nicht generell für fehlerhaft gehalten, wohl aber im konkreten Fall dessen Anwendung, wodurch der von ihm angenommene fetale Stresszustand nicht rechtzeitig erkannt worden sei. Prof. Dr. N. hat ausgeführt, dass in der Mehrzahl der Fälle eine kontinuierliche CTG-Überwachung angestrebt werde, und dass das CTG einer rein akustischen Überwachung deutlich überlegen sei. Prof. Dr. U. schließlich hat zwar vertreten, dass der Verzicht auf eine CTG-Überwachung zwar nicht als "gravierender" Fehler anzusehen sei (an anderer Stelle hat er von "Minimalstandard" gesprochen), wohl aber sei es nicht statthaft gewesen, zwischen 11 Uhr 30 und 12 Uhr gänzlich auf eine Kontrolle zu verzichten. Bei einem derart einmütigen Urteil aller Sachverständiger, unabhängig davon, ob sie einem der Lager zuzuordnen sind oder nicht, verbieten sich Zweifel daran, dass die Art und Weise der Geburtsüberwachung eindeutig fehlerhaft war.
3.
Der Beklagte zu 1 hat die Fehlerhaftigkeit der Geburtsüberwachung auch zu vertreten. Er kann sich nicht damit entlasten, dass er für schuldhafte Versäumnisse der Beklagten zu 5 als "externer" Hebamme nicht einzustehen habe. Vielmehr ist ihm das Verschulden der Beklagten zu 5 nach § 278 BGB zuzurechnen. Im übrigen hat er es vorwerfbar versäumt, durch klare und eindeutige Hinweise an das eigene medizinische Personal sicherzustellen, dass eine ausreichende Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten zu 5 gewährleistet war.
a)
Die Beklagte zu 5 ist im Pflichtenkreis des Beklagten zu 1, das heißt in Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung, mit seinem Willen tätig geworden. Es war, wie oben (I. 1.) dargestellt, Aufgabe des Beklagten zu 1, eine fachärztlichem Standard entsprechende Leitung der Geburt zu gewährleisten. Wenn er im Rahmen dieser Verpflichtung einer Gebärenden gestattet, eine freiberuflich tätige Hebamme ihres Vertrauens hinzuzuziehen - hier sogar von ihm selbst aktiv mitgetragen durch das Vorhalten entsprechender Listen, die den Müttern zur Verfügung gestellt wurden -, so begrenzt er damit nicht seinen eigenen Verantwortungsbereich. Vielmehr wird diese Hebamme dann "für ihn" tätig und ein dieser unterlaufener Behandlungsfehler ist ihm zuzurechnen (vgl. für frei praktizierende Ärzte als Erfüllungsgehilfen des Krankenhauses etwa OLG Stuttgart, VersR 1992, 55; OLG Oldenburg VersR 1989, 1300). Insoweit ist diese Konstellation nicht anders - nach Auffassung des Senats sogar noch eindeutiger - zu beurteilen, als der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall, dass ein Belegarzt sich das Verschulden einer freiberuflich tätigen Hebamme zurechnen lassen muss, die während der Abwesenheit des Belegarztes tätig wird (BGHZ 129, 6 ff.; VersR 1995, 706 ff.). Dem stehen auch nicht etwaige vertragliche Beziehungen der Mutter des Klägers mit der Beklagten zu 5 entgegen (ob insoweit vertragliche Beziehungen bestehen, bedarf daher auch keiner Entscheidung). Denn diese schließen nicht aus, dass die Hebamme mit der Übernahme der Geburtsleitung durch den Beklagten zu 1 im Verhältnis zu ihm Kraft seiner übergeordneten Kompetenz die Geburt als seine Gehilfin betreut (so ausdrücklich BGH aaO, VersR 1995, 708).
b)
Eigene Versäumnisse sind dem Beklagten zu 1 darüber hinaus anzulasten, als es an klaren Maßgaben für die Zusammenarbeit zwischen eigenem ärztlichem Personal und externen Hebammen fehlte. Wer, wie der Beklagte zu 1, selbst die vertragliche Aufgabe der Geburtsbetreuung im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrages übernommen hat und in diesem Rahmen die Mitbetreuung durch eine externe Hebamme zulässt, hat Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar zu regeln. Selbstverständlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass dem Krankenhausträger als Geschäftsherr (bzw. dem leitenden Arzt) die Entscheidung darüber obliegt, wer die Geburt zu leiten hat, und in diesem Rahmen, welche Aufgaben ein Arzt und welche die Hebamme wahrzunehmen hat. Selbstverständlicher Ausgangspunkt ist dabei auch, dass die primäre Verantwortung beim Krankenhaus liegt. Die Duldung einer Vorgehensweise, bei der die Hebamme mit "ihrer" Patientin erscheint, zum Ausdruck bringt, dass dies "ihre" Geburt sei und ärztliche Mitwirkung weder erforderlich noch erwünscht sei, solange sie nicht darum bitte, ist damit schlechthin unvereinbar. Dies mag die angemessene und hinnehmbare Vorgehensweise sein, wenn es sich um ein Belegkrankenhaus handelt und mit diesem ein gespaltener Krankenhausvertrag besteht, bei dem die medizinische Leistung gerade nicht von dem Krankenhaus geschuldet wird. Im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrages ist dies hingegen nicht zu tolerieren. Mit der Frage, ob und inwieweit eine Hebamme aufgrund ihrer Ausbildung und aufgrund entsprechender rechtlicher Grundlagen grundsätzlich befugt ist, eine Geburt selbständig zu leiten, hat dies nichts zu tun. Insoweit ist es natürlich dem Krankenhausträger auch im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrages unbenommen, die Leitung der Geburt einer ihm als qualifiziert und zuverlässig bekannten Hebamme zu übertragen bzw. zu "überlassen", wobei er dann entsprechend dem oben Gesagten für deren Fehler gegebenenfalls einzustehen hat. Von einer aufgrund klarer organisatorischer Regelung getroffenen Übertragung der Geburtsüberwachung auf die Hebamme ist indes zu unterscheiden der Fall, dass die Geburt von der Hebamme nur deshalb übernommen wird, weil unter den Ärzten des Krankenhauses völlige Unklarheit über Art und Umfang der den Krankenhausträger treffenden Pflichten herrscht, man "im Zweifel" von einer durch eine "Beleghebamme" selbständig zu leitenden Geburt ausgeht, mit der man erst einmal nichts zu tun habe, und sich die Hebamme letztlich als die resolutere faktisch durchsetzt.
Schon an einer derart gebotenen elementaren Klärung der Zuständigkeiten und der Anweisung des eigenen ärztlichen Personals fehlt es im vorliegenden Fall. Wie die persönliche Anhörung der Parteien ergeben hat, gingen die Ärzte der Klinik generell davon aus, dass immer dann, wenn eine freiberufliche Hebamme eine Gebärende betreute, es sich grundsätzlich um eine hebammengeleitete Geburt handelte, bei der letztlich allein die Hebamme Art und Umfang der Beteiligung der Ärzte bestimmte. Bezeichnend ist insoweit die Angabe der Beklagten zu 2, dass sie am Morgen des 11.6.1995 die Beklagte zu 5 gefragt habe, ob die Geburt "ihre Sache" oder "unsere Sache" sei, und von der Beklagten zu 5 die Antwort erhalten habe, dass es Sache der Beklagten zu 5 sei. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass die Entscheidung zur Geburtsleitung letztlich die Hebamme traf und nicht der Arzt. Die Angaben der Beklagten zu 3 und die Aussage der Zeugin Dr. P. stimmen damit überein. Klarheit, wer im konkreten Fall wofür letztlich verantwortlich war, bestand bei ihnen als jungen Assistenzärztinnen ganz offensichtlich nicht. Bezeichnend für die Unsicherheiten über Art und Umfang der das Krankenhaus treffenden konkreten Pflichten ist bereits die Angabe der Beklagten zu 3 im Rahmen ihres Gedächtnisprotokolls vom 11.6.1995, wonach sie nicht nur von einer Beleggeburt, sondern sogar nur von einer "ambulanten" Geburt ausgegangen sein will. Da sie selbst zuvor den Aufnahmebogen für eine stationäre Geburt ausgefüllt hatte und nichts dafür sprach, dass es nicht einmal zu einer stationären Aufnahme kommen sollte, kann dies nur als Zeichen entsprechender Unklarheit gedeutet werden. Hierzu passt auch, dass die Zeugin Dr. P. stets von eigenen, fest angestellten Hebammen sprach und im Gegensatz dazu von "Beleghebammen", und dass bei letzteren nicht etwa nach den jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen unterschieden wurde, sondern danach, ob sie gegenüber den Ärzten eher kooperativ waren oder nicht. Bezeichnend hierzu ist auch die bekundete Begebenheit, dass sie von der Beklagten zu 5 "aus dem Kreißsaal geworfen" worden sei. Derartige Begebenheiten belegen anschaulich, dass von einer klaren Kompetenzabgrenzung und eindeutigen, klaren Regeln hinsichtlich der Zusammenarbeit von Ärzten und externen Hebammen keine Rede sein konnte. Dazu passen auch die Angaben der Beklagten zu 2 und 3, wonach die Beklagte zu 2 geäußert haben soll, man solle besser bei der Beklagten zu 5 regelmäßig hingehen und nachschauen, und möglichst genau dokumentieren, da man hinsichtlich des fairen Umgangs miteinander negative Erfahrungen gemacht habe. Eine derartige Vorgehensweise hat nichts mit klar geregelten Maßgaben im Umgang zwischen Hebamme und Arzt zu tun, sondern ist Ausdruck erheblicher Verunsicherung im Umgang miteinander. Erst recht stimmen damit überein die Angaben der Beklagten zu 5. Sie hat zwar angegeben, dass der Beklagte zu 1 schon gewollt habe, dass bei einer Geburt ein Arzt "dabei" sei, was sie aber nur dahin verstanden hat, dass sie den diensthabenden Arzt zu informieren habe. Dies hat die Beklagte zu 5 bezeichnenderweise auch noch in der Weise eingeschränkt, dass sie sich nur gegenüber Oberärzten zur Information verpflichtet gefühlt habe, nicht aber gegenüber Assistenzärzten, die sich ohnehin noch in der Ausbildung befänden. Wenn sie - wie im Fall der Mutter des Klägers - entschied, dass ein Arzt nicht vonnöten sei, dann handelte sie folglich aufgrund eigener Entscheidung entsprechend, nicht aber aufgrund klarer Anweisung seitens des Krankenhauses, also eines der diensthabenden Ärzte. Wenn angesichts all dessen der Beklagte zu 1 sich auch im Rahmen der mündlichen Anhörung darauf berufen hat, es habe klare mündliche Absprachen zwischen ihm und den betroffenen Hebammen gegeben, so ist dies nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Keinesfalls ist dem aber zu entnehmen, dass es eine deutliche Unterscheidung im Hinblick auf die unterschiedlichen Pflichten bei totalen und gespaltenen Krankenhausverträgen gegeben habe. Wenn der Beklagte zu 1 selbst ausführt, er sei stets davon ausgegangen, dass es die Hebamme sei, die den Geburtsablauf mit den Eltern kläre, so räumt er letztlich ein, dass es an einer von ihm veranlassten Klärung fehlte. Wenn er ausführt, dass "klar definiert" worden sei, dass es hebammengeleitete und ärztlich geleitete Geburten gebe, so bedeutet das gerade nicht auch die Festlegung, wann welcher Fall vorliege und wie sicherzustellen sei, dass die Entscheidung hierüber ihm (bzw. dem jeweils diensttuenden Arzt) und nicht etwa der Hebamme obliege. Klar gewesen sein soll nur, dass die Hebamme bei Komplikationen den Arzt zu rufen und dass in jedem Fall eine Absprache zwischen Arzt und Hebamme zu erfolgen habe. Das allein genügte aber ersichtlich nicht, zumal nach dem Ausgeführten von diesbezüglicher Klarheit bei den beteiligten Ärzten keine Rede sein konnte.
4.
Der Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Geburtsleitung und der Schädigung des Klägers ist anzunehmen. Soweit diesbezüglich Zweifel verbleiben, gehen diese zu Lasten des Beklagten zu 1. Insoweit kommen dem Kläger Beweiserleichterungen, die letztlich zur Umkehr der Beweislast führen, zugute, denn es handelt sich sowohl um einen groben Behandlungsfehler als auch um einen Befunderhebungsmangel, der nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten und mittlerweile allgemein anerkannten Grundsätzen (grundlegend BGHZ 132,47) ebenfalls zur Beweislastumkehr führen kann. Den Nachweis fehlender Kausalität kann der Beklagte nicht führen.
a)
Der unter I.2. näher begründete Behandlungsfehler ist als grob einzustufen. Die Art und Weise der Geburtsüberwachung, nämlich das Unterlassen einer regelmäßigen CTG-Überwachung für den Zeitraum ab 9 Uhr 05 und insbesondere das Unterlassen einer solchen Überwachung ab 11 Uhr 40 stellt sich als Fehler dar, der einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln darstellt, aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich ist, und der einem Arzt (bzw. einer Hebamme) schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 1983, 2080 in std. Rechtspr. vgl. zuletzt BGH NJW 2001, 2794 f., 2795 f.; OLG Köln VersR 1991, 669). Insoweit stützt sich der Senat wiederum auf die überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C.. Er hat schon im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 19.9.2003 die Geburtsüberwachung im Hinblick auf die Gesamtheit der Versäumnisse als aus objektiver Sicht nicht mehr irgendwie nachvollziehbar bezeichnet. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat hat er noch deutlicher ausgeführt, spätestens um 11 Uhr 30 mit Beginn der späten Eröffnungsphase sei das Unterlassen einer CTG-Untersuchung eindeutig fehlerhaft gewesen. Spätestens ab 11 Uhr 40 aber sei das Verhalten der Hebamme als nicht mehr verständlich einzustufen. Dass es sich nach seiner Auffassung (ebenso wie derjenigen praktisch aller anderen in diesen Fall eingebundenen Gutachter) um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln handelte, ergibt sich bereits aus den Darlegungen zu I.2. Ungeachtet der seit der Eingangsuntersuchung mittlerweile verstrichenen Zeit sei dies der Zeitpunkt gewesen, wo aufgrund einer akustischen Kontrolle keine Herztöne mehr feststellbar gewesen seien. Nun hätte - so der Sachverständige - "allerspätestens" eine sofortige CTG-Untersuchung stattfinden müssen, mindestens aber ein weiterer Versuch, mittels des Sonicaidgerätes die Herztöne auszumachen, dann allerdings auch bei negativem Ergebnis, sofort einen Arzt herbeizurufen. Nicht zu registrierende Herztöne seien immer ein Alarmsignal. Bei dieser Festlegung ist der Sachverständige auch geblieben trotz des Einwandes der Beklagten zu 5, wegen der Adipositas der Mutter sei es erschwert gewesen, kindliche Herztöne auszumachen.
Diese Ausführungen des Sachverständigen, die der Senat sich zu eigen macht, stellen eine hinreichende Grundlage für die Annahme des Senats dar, dass ein grober Behandlungsfehler anzunehmen ist. Auch hier decken sich im übrigen die Einschätzungen der anderen Gutachter im Kern mit denen des Sachverständigen Prof. Dr. C., wenn sie auch nicht ausdrücklich zur Frage der groben Fehlerhaftigkeit Stellung genommen haben und hierzu auch nicht veranlasst worden waren. Es leuchtet dem Senat unmittelbar ein, dass eine Überwachung, die entgegen fachärztlichem Standard von einer - so der Sachverständige Prof. Dr. C. - mindestens in 90-minütigem Abstand zu erfolgenden rund 30 Minuten andauernden Kontrolle durch CTG (und zwar bei stehender Fruchtblase!) deutlich nach unten abweicht, die darüber hinaus auch für die entscheidende Phase der Eröffnung noch immer nicht in adäquater Weise erfolgt, vollends unerträglich wird, wenn gerade dann auch noch die akustische Kontrolle nicht mehr Herztöne anzeigt, also eindeutige Alarmanzeichen schlicht ignoriert und ohne nachvollziehbaren Grund als harmlos eingestuft werden.
Dass darüber hinaus möglicherweise weitere Behandlungsfehler vorliegen im Hinblick auf unterlassene notwendige Maßnahmen wegen des Stunden zurückliegenden Blasensprungs und der daraus resultierenden Infektionsgefahr, wie der Sachverständige Prof. Dr. C. festgestellt hat, nämlich etwa die Ultraschalluntersuchung bei Aufnahme und die regelmäßige Temperaturmessung, bleibt für die Beurteilung des groben Behandlungsfehlers ohne Berücksichtigung. Dies mag zwar letztlich auch Ausdruck einer insgesamt zu wenig sorgfältigen Geburtsüberwachung sein, hat sich aber konkret offensichtlich nicht ausgewirkt, denn eine Infektion fand nicht statt. Ein grober Behandlungsfehler kann sich zwar auch aus der Summe einzelner Behandlungsfehler ergeben. Hier bedarf es einer solchen Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch dieser Umstände indes nicht.
b)
Eine Beweislastverlagerung ist ferner gegeben, da gegen die Pflicht verstoßen wurde, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben (BGH NJW 1996, 1589; VersR 1999, 60; VersR 1999, 231; VersR 1999, 1282; NJW 1999, 3408). Das Unterlassen einer notwendigen CTG-Untersuchung stellt einen Mangel in der Befunderhebung dar. Diese Befunderhebung war hier, wie mehrfach dargelegt, auch zweifelsfrei geboten. Hätte die spätestens ab 11 Uhr 30 gebotene CTG-Untersuchung stattgefunden, so hätte sich mit mindestens 50%iger Wahrscheinlichkeit jedenfalls ab 11 Uhr 40 ein pathologischer Befund ergeben. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. C. in anschaulicher und überzeugender Weise erläutert, indem er auf die entsprechenden Ergebnisse von Tierversuchen verwiesen und deren (begrenzte) Übertragbarkeit auf den Menschen dargestellt hat. Danach wäre bei einem vollständigen Sauerstoffentzug gemessen am Wert des "base excess" von einem schädigenden Ereignis von 26 Minuten vor der Geburt auszugehen. Allerdings könne keinesfalls von einem vollständigen Sauerstoffentzug ausgegangen werden, sondern müsse von einem deutlich gedehnteren Ablauf ausgegangen werden, so dass ein um 11 Uhr 40 festzustellender pathologischer Wert als "recht sicher" anzunehmen sei. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass er die vom Bundesgerichtshof verwendete Formel der "hinreichenden" Wahrscheinlichkeit, mit der ein reaktionspflichtiges Befundergebnis vorliegen müsse, im Sinne einer "überwiegenden" Wahrscheinlichkeit auffasst und daher grundsätzlich bei 50% ansetzt (OLG Köln VersR 2004, 247).
Hätte sich um spätestens 11 Uhr 40 ein pathologischer Befund im Sinne einer einsetzenden Acidose ergeben, wäre dieser Befund reaktionspflichtig gewesen und ein Unterlassen der Reaktion wäre als grober Behandlungsfehler einzustufen. Der Sachverständige hat auch insoweit klar und überzeugend ausgeführt, dass ein pathologischer Befund zu sofortigem Handeln Anlass gegeben hätte. Was genau zu veranlassen gewesen sei, wäre letztlich von dem dann konkreten CTG-Befund abhängig gewesen. Mindestens eine Microblutuntersuchung wäre zur Bestätigung des Sauerstoffmangels sofort zu veranlassen gewesen und bei auch dann eindeutigem Befund, wie er hier zu erwarten gewesen sei, hätte eine sofortige Beendigung der Geburt erfolgen müssen. Bei entsprechend eindeutigem CTG hätte auch eine Microblutuntersuchung nicht mehr erfolgen dürfen. Die Beendigung der Geburt hätte dann in jedem Fall operativ erfolgen müssen, entweder durch Kaiserschnitt, der seinerseits maximal 20 Minuten gedauert hätte, oder durch Vakuumextraktion, die nach etwa 10 Minuten zur Geburt hätte führen müssen, allerdings mit höheren Risiken für das Kind verbunden gewesen sei. Dass das Unterlassen dieser vom Sachverständigen dargestellten Maßnahmen auf einen pathologischen CTG-Befund sich als grobes Versagen dargestellt hätte, ist nicht zweifelhaft und ist auch dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. zu entnehmen.
c)
Der Behandlungsfehler war auch zumindest geeignet, die eingetretene Schädigung des Klägers zu verursachen (BGH NJW 1997, 796). Ein Ausschluss der nach den dargestellten Grundsätzen gewährten Beweiserleichterungen kommt nicht in Betracht. Das wäre nur der Fall, wenn der Kausalzusammenhang ganz unwahrscheinlich wäre (BGHZ 85, 212, 216 ff.; BGH NJW 1998, 1780). Die eingetretene Schädigung des Klägers war aber hier geradezu typische Folge mangelhafter Überwachung der Herztöne. Insoweit gehen die mit der Sache befassten Gutachter einmütig davon aus, dass zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schädigung des Klägers auf einer Sauerstoffunterversorgung beruht, die sich in der Zeit vor der Geburt ereignet hat (vgl. dazu eingehender sogleich unter d). Die CTG-Überwachung dient gerade dazu, dieser Gefahr zu begegnen.
d)
Den Nachweis, dass auch bei pflichtgemäßem Handeln der Kläger in gleicher Weise geschädigt wäre oder zumindest mit Sicherheit in einem gewissen Maße irreparable Schäden davongetragen hätte, hat der Beklagte nicht geführt und kann er nicht führen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme etwa durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten.
aa)
Dass der Kläger bereits irreversibel geschädigt war, als sich die Eltern des Klägers am 11.6.1995 in die Klinik des Beklagten begaben, ist zur Gewissheit des Senats widerlegt. Darauf kommt es indes nicht einmal an. Keinesfalls kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der vom Beklagten zu erbringende Beweis einer am Morgen des 11.6.1995 definitiv bereits vorliegenden irreversiblen Schädigung zu führen sei. Dem auf die entsprechende Behauptung des Beklagten zu 1 erfolgten Beweisantritt (neonatologisches oder neurapädiatrisches Gutachten) ist nicht nachzugehen. Weder die nachträglich bestätigte Plazentainsuffizienz noch gar genetische Defekte, für deren Vorliegen nicht einmal vage Anhaltspunkte vorgebracht werden, können verantwortlich sein für die Schädigung des Klägers.
Nach (nahezu) einhelliger Einschätzung aller Sachverständiger war nach dem CTG-Befund der Eingangsuntersuchung davon auszugehen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch gesund war. Soweit der Sachverständige Dr. Dr. I. im Rahmen seines für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein erstellten Gutachtens vom 17.12.1996 geäußert hat, schon zu diesem Zeitpunkt habe sich eine gewisse Auffälligkeit in Form der Einschränkung der Bandbreite ergeben, widersprechen dem sämtliche anderen Sachverständigen, insbesondere die beiden gerichtlich bestellten. Auch der Sachverständige Dr. Dr. I. knüpft daran keineswegs die Schlussfolgerung einer bereits vorliegenden Schädigung des Klägers, sondern begründet damit nur die Notwendigkeit sorgfältiger weiterer CTG-Überwachung.
Nach dem Vortrag der Beklagten, insbesondere auch nach der Dokumentation der Beklagten zu 5, die insoweit der Begutachtung zugrunde gelegen hat, war die akustische Kontrolle mittels Sonicaid unauffällig und erbrachte normgerechte Befunde. Auch dies lässt - wie der Sachverständige Prof. Dr. C. nachvollziehbar ausgeführt hat - darauf schließen, dass in dieser Zeit eine Schädigung des Klägers nicht vorgelegen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. C. geht nach Bewertung der maßgeblichen Unterlagen davon aus, dass bei dem Kläger zwar eine Plazentainsuffizienz vorgelegen habe, diese allerdings nur eine relative gewesen sei, da eine schwer ausgeprägte Form mit großer Wahrscheinlichkeit schon bei der anfänglichen und nicht sehr intensiven Wehentätigkeit bei stationärer Aufnahme ein pathologisches CTG erbracht hätte. Es sei aus seiner Sicht auszuschließen, dass diese Plazentaveränderungen während der Schwangerschaft vor Eintritt von Wehen einen cerebralen Schaden verursacht haben könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Reservekapazität der Plazenta erst mit Eintritt stärkerer Wehentätigkeit erschöpft gewesen sei, so dass erst am Ende der Eröffnungsphase die Sauerstoffmangelsituation begonnen habe. Die beim Kläger vorliegende Cerebralparese sei mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf die postpartal nachgewiesene schwere Azidose mit einem (extrem niedrigen) pH-Wert von 6,695 und einem Base excess von -32,3 zurückzuführen. Auch spreche der postpartale Verlauf (Krampfanfälle unmittelbar nach der Geburt, schwere epileptische Krampfanfälle während des ersten Lebensjahres) eindeutig für geburtsassoziierte Hirnschäden.
Gegen diese den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. können die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, dass der Sachverständige hier seine Fachkompetenz überschreite und nur ein Neuropädiater oder ein Neonatologe hierzu kompetent Stellung nehmen könne. Die sich hier stellenden Fragen fallen in den Schnittbereich der Bereiche Geburtshilfe, Neuropädiatrie, Neurologie und Neonatologie. Hier ist von einem Geburtshelfer durchaus hinreichende Sachkunde zu erwarten. Zumindest ist davon auszugehen, dass ein erfahrener (und zudem dem Senat als gewissenhaft und vorsichtig bekannter) Sachverständiger wie Prof. Dr. C. zu erkennen gibt, wenn er die Grenzen seines Gebietes als überschritten ansieht. Hier kommt indes hinzu, dass diese Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. C. erneut von sämtlichen anderen Sachverständigen mehr oder minder deutlich geteilt wird und keiner der Sachverständigen, auch keiner aus dem Lager der Beklagten, Anlass gibt, diese Annahmen in Zweifel zu ziehen. Der erstinstanzlich tätige Sachverständige Prof. Dr. S. kommt seinerseits zu dem Ergebnis, dass "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von einer Schädigung des Klägers unter der Geburt auszugehen sei. Auch der von den Beklagten herangezogene Sachverständige Prof. Dr. N. stellt fest, es bestehe "kein vernünftiger Zweifel", dass die Schädigung irgendwann zwischen dem noch unauffälligen Aufnahme-CTG und der Geburt entstanden sei, am wahrscheinlichsten sei dabei die Zeitspanne von ein bis zwei Stunden vor der Geburt.
Von besonderer Bedeutung ist für den Senat das von Klägerseite eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T., bei dem es sich tatsächlich um einen Neuropädiater handelt. Er führt auf der Grundlage der Krankenunterlagen aus, dass alle Umstände für eine Hirnschädigung, die "um die Geburt des Klägers herum" eingetreten sein müsse, sprächen, insbesondere der Zustand des Gehirns am Tage der Geburt mit der schlitzförmigen Verengung der Seitenventrikel als Ausdruck von Hirnödem und Hirnschwellung, und der Ausschluss von stoffwechselbedingten Ursachen durch Untersuchungen der RWTH B.. Es handele sich um ein typisches Residualsyndrom nach hypoxisch-ischämischer Versorgungsstörung unter der Geburt. Damit seien auch alle Symptome des Klägers vereinbar. All dies mache die Annahme einer geburtsassoziierten hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung "nahezu sicher". Hiergegen wiederum können die Beklagten nicht einwenden, bei Prof. Dr. T. handele es sich um einen Privatgutachter, dessen Gutachten nicht verwertet werden dürfe. Der Senat hat bereits häufig entschieden (etwa VersR 2001, 755), dass Beweisfragen schon aufgrund eines eingeholten Privatgutachtens zuverlässig beantwortet werden dürfen, wenn das Gutachten den Anforderungen genügt, die an ein gerichtlich veranlasstes Gutachten zu stellen sind. Diese Praxis ist auch durch den Bundesgerichtshof grundsätzlich gebilligt worden (so etwa Beschluss vom 26.9.2001 - IV ZR 182/00). Im vorliegenden Fall bestehen hiergegen um so weniger Bedenken, als es nicht darum geht, einen bestimmten Kausalzusammenhang als bewiesen anzunehmen, sondern nur darum, ob den Beklagten der Nachweis gelingen kann, dass eine irreparable Vorschädigung des Klägers bereits vorgelegen hat. Letzteres ist eindeutig und mit erforderlicher Gewissheit (§ 286 ZPO) aufgrund der vorliegenden Gutachten einschließlich dem des Neuropädiaters Prof. T. zu verneinen.
bb)
Ebenso zu verneinen ist die Möglichkeit, eine bestimmte Mindestschädigung des Klägers zu einem Zeitpunkt nachzuweisen, in dem sich die Geburtsüberwachung noch nicht als fehlerhaft darstellte. Hierzu hat wiederum der Sachverständige Prof. Dr. C. überzeugend (und unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur, u.a. Prof. Dr. T.) ausgeführt, dass eine Hypoxie von mindestens 20 Minuten Dauer vorgelegen haben müsse. Eine irreversible Schädigung sei nicht zu erwarten, wenn der pH-Wert von 7,0 nicht unterschritten werde. Eine exakte Einschätzung, wann welcher Schaden eintrete und ob er dann irreversibel sei, sei letztlich nicht möglich, auch nicht für einen Neonatologen. Grundsätzlich könne nur gesagt werden, dass die Chancen des Kindes um so größer seien, je kürzer die hypoxische Phase andauere. Kinder könnten durchaus auch nach einer längeren hypoxischen Phase noch erfolgreich reanimiert werden. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, er gehe davon aus, dass schon bei einer um 15 Minuten früheren Geburt für den Kläger eine definitive Chance bestanden hätte, ohne Schäden zur Welt zu kommen, jedenfalls aber keine irreversiblen Schäden zu erleiden. Das ist eindeutig. Auch insoweit besteht für den Senat kein Anlass, dem Sachverständigen nicht zu vertrauen, schon gar nicht hinsichtlich der Frage, inwieweit er sich in der Lage sehe, dies als Geburtshelfer kompetent zu beantworten.
Auch hier kommt hinzu, dass letzte Gewissheit hinsichtlich der vom Sachverständigen angenommenen zeitlichen Angaben nicht einmal erforderlich ist. Der den Beklagten obliegende Nachweis fehlender Kausalität muss dahin erbracht werden, dass der Kläger auch bei fehlerfreiem Vorgehen der Geburtshilfe definitiv geschädigt gewesen wäre. Wenn aber fehlerfreies Vorgehen bedeutet, dass (selbst bei stehender Fruchtblase) in regelmäßigen Abständen von längstens 90 Minuten ein halbstündiges CTG zu schreiben war und spätestens mit Beginn der späten Eröffnungsphase ein kontinuierliches CTG erfolgen musste, dann ist es rückschauend unaufklärbar, zu welchem Zeitpunkt ein hochpathologisches CTG möglicherweise bereits vorgelegen hätte, wann also letztlich die Geburt beendet worden wäre. Hätte beispielsweise um 11 Uhr 30, wie von den Sachverständigen für überwiegend wahrscheinlich gehalten, bereits ein alarmierender Befund vorgelegen, wäre die Geburt möglicherweise schon 15 bis 20 Minuten später beendet gewesen, also mehr als 30 Minuten früher als tatsächlich geschehen. Ungeachtet der Frage überlegener Kompetenz gäbe es mithin keine sicheren Anknüpfungstatsachen, die einem Sachverständigen vorgegeben werden könnten.
5.
Aus allen vorgenannten Gründen haftet der Beklagte zu 1 auch unter dem Gesichtspunkt des Delikts, und zwar sowohl aus eigenem ( Organisations-) Verschulden nach § 823 Abs.1 BGB als auch aus zuzurechnendem Verschulden der Beklagten zu 5 als seiner Verrichtungsgehilfin (§§ 823, 831 BGB).
II. Haftung der Beklagten zu 5:
Die Beklagte zu 5 haftet dem Kläger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Delikts (§ 823 BGB). Ob sie neben dem Beklagten zu 1 auch vertragliche Beziehungen zu den Eltern des Klägers begründet hat und auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt haftet, bedarf keiner Prüfung. Entscheidend ist, dass sie die Behandlung, hier die Geburtsüberwachung, tatsächlich übernommen hat. Deliktisch haftet jeder an der Behandlung Beteiligte aufgrund seiner Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe (BGH NJW 1985, 2189; NJW 1985, 2749; VersR 1990, 1010). Damit hatte die Beklagte zu 5 medizinischen Standard zu gewährleisten. Das hat sie, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, eindeutig nicht getan. Alles, was im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Geburtsüberwachung und der Ursächlichkeit zum Beklagten zu 1 ausgeführt ist, gilt für sie in gleicher Weise.
Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, im Rahmen eines Vertrages des Beklagten zu 1 mit den Eltern des Klägers tätig geworden zu sein. Das ändert an ihrer (zumindest) deliktischen Haftung nichts. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ärztlicher Kontrolle unterlegen zu sein, oder gar, ärztlichen Anweisungen entsprechend gehandelt zu haben. Anweisungen seitens der Beklagten zu 1 bis 3, die sich auf die Durchführung der Geburtsüberwachung des Klägers bezogen und dann möglicherweise tatsächlich zur Entlastung der Beklagten zu 5 hätten führen können, hat es unstreitig nicht gegeben. Keiner Entscheidung bedarf es, ob die Beklagte zu 5 das von ihr behauptete (und von den Beklagten zu 1 bis 3 bestrittene) gelegentliche "Hereinschauen" der Beklagten zu 3 in das Badezimmer als Dulden oder gar Billigen ihrer fehlerhaften Vorgehensweise auffassen durfte. Auch dies würde sie nicht entlasten. Solange sie tatsächlich die Geburt leitete, war sie für ihr Handeln verantwortlich. Eine Übernahme der Geburtsleitung durch die Beklagte zu 3 hat es unstreitig nie gegeben. Erst recht entlastet eine unzureichende Kontrolle seitens der Beklagten zu 1 bis 3 die Beklagte zu 5 nicht. Dies mag für die Frage des internen Ausgleichs der Beklagten von Bedeutung sein (§ 426 BGB), berührt aber die Schuldnerschaft der Beklagten zu 5, die mit dem Beklagten zu 1 gesamtschuldnerisch haftet, nicht.
III. Haftung der Beklagten zu 2 und 3:
Die Beklagten zu 2 und 3 haften dem Kläger gegenüber nicht. Insoweit käme von vornherein nur eine deliktische Haftung in Betracht. Anknüpfungspunkt hierfür wäre die unterlassene Übernahme der Geburtsüberwachung, jedenfalls aber das Unterlassen einer effektiven Kontrolle der Beklagten zu 5 im Hinblick darauf, dass über einen unvertretbar langen Zeitraum eine CTG-Überwachung unterblieb. Ob den Beklagten zu 2 und 3 insoweit beachtliche Versäumnisse vorzuwerfen sind, lässt der Senat unentschieden. Jedenfalls kann ihr Verhalten nicht als grob fehlerhaft bewertet werden, so dass in ihrer Person Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers nicht eingreifen. Werden mehrere Beklagte wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch genommen, so haftet jeder nur soweit die Anspruchsvoraussetzungen in seiner Person vorliegen. Eine Zurechnung des groben Verschuldens der Beklagten zu 5 kommt in ihrer Person nicht in Betracht, da die Beklagte zu 5 ihnen gegenüber weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfin ist.
Die Beklagten zu 2 und 3 gingen, ohne dass ihnen dies zum Vorwurf gemacht werden könnte, ersichtlich davon aus, dass es sich um eine Geburtsleitung handelte, die ausschließlich der Beklagten zu 5 oblag. Unter dieser Voraussetzung waren von ihnen besondere Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen nicht zu erwarten. Im Fall einer unproblematisch verlaufenden Geburt ist eine ausgebildete Hebamme ebenso wie ein Arzt zur Leitung der Geburt befugt (§ 4 HebammenG). Ihr kann daher durch den verantwortlichen Arzt die eigenständige Betreuung der Geburt übertragen werden und ihr Verhältnis zu anderen Ärzten bestimmt sich dann nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung, die maßgeblich von dem Grundsatz unterschiedlicher Kompetenzbereiche und von dem Vertrauensgrundsatz geprägt werden. Es ist dann allein Aufgabe der Hebamme zu entscheiden, wann (insbesondere bei Auftreten von Komplikationen) die Hinzuziehung eines Arztes geboten ist. Wenn sie als Hebamme, wie hier unstreitig mehrfach geschehen, den Geburtsverlauf als normal und ein Zuhilfekommen der Ärzte als nicht notwendig bezeichnete, durften sie grundsätzlich darauf vertrauen. Dass die Beklagten zu 2 und 3 von einer hebammengeleiteten Geburt ausgingen, ergibt sich vor allem aus den Angaben der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung, die gestützt sind durch die Aussage der Zeugin Dr. P.. Es war, wie oben bereits näher ausgeführt, üblich, dass externe Hebammen praktisch von sich aus entschieden, ob und inwieweit Ärzte zur Geburt hinzugezogen wurden. Dies war - jedenfalls in Bezug auf die Beklagte zu 5 - die Realität, die der Beklagte zu 1 etwas beschönigend als "Abstimmung" zwischen Arzt und Hebamme bezeichnet hat. Der Beklagte zu 1, der eigentlich klare Vorgaben hätte erteilen müssen, wer die Geburt zu leiten habe, oder wer an seiner Stelle Aufgaben zu verteilen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen hatte, hat solche Vorgaben gerade vermissen lassen. Insbesondere im Verhältnis zu der ihm seit längerem bekannten Beklagten zu 5 bestand nach seiner eigenen Darstellung (nur) die Vorgabe, dass ein Arzt herbeizurufen sei, wenn es Komplikationen gebe, was im Umkehrschluss bedeutete, dass die Leitung grundsätzlich zunächst einmal bei der Beklagten zu 5 lag. Davon durften die Beklagten zu 2 und 3 ausgehen, wobei bei der Beklagten zu 3 entlastend sogar noch die entsprechende Einweisung durch die Beklagte zu 2 als ihrer Oberärztin hinzukam.
Damit durfte die sodann allein diensthabende Beklagte zu 3 auch grundsätzlich der Richtigkeit der Auskunft der Beklagten zu 5 vertrauen, dass der Geburtsverlauf normal sei. Kontrollaufgaben gegenüber der Beklagten zu 5 oblagen ihr nicht. Allenfalls bei offensichtlichem Fehlverhalten der Beklagten zu 5 kam eine Intervention in Betracht. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. C. hinsichtlich der Frage, ob das Verhalten der Beklagten zu 3 für ihn noch irgendwie verständlich sei, eindeutig differenziert zwischen einer ärztlich geleiteten Geburt, bei der im gegebenen Fall ein grober Behandlungsfehler ohne weiteres zu bejahen, und einer hebammengeleiteten Geburt, bei der ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 3 demgegenüber völlig zu verneinen sei. Ob das Verhalten der Beklagten zu 3 in Übereinstimmung damit danach überhaupt nicht zu kritisieren ist, lässt der Senat offen. Es ist davon auszugehen, dass die unzureichende Überwachung durch rein akustische Kontrolle der Herztöne durch die Beklagte zu 5 als behandlungsfehlerhafte Vorgehensweise der Beklagten zu 3 nicht verborgen blieb, und es dürfte jedenfalls gegen 11 Uhr 30 Anlass bestanden haben, die Beklagte zu 5 auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen CTG-Kontrolle hinzuweisen, auch wenn die Beklagte zu 5 sich dies von einer jungen Assistenzärztin vermutlich verbeten hätte. Ein grobes Versagen kann hierin indes in keinem Fall gesehen werden. Die Verantwortung lag aus Sicht der Beklagten zu 3 bei der Beklagten zu 5, es handelte sich um eine Hebamme mit deutlich höherer beruflicher Erfahrung als sie die Beklagte zu 3 besaß, und es lag kein konkreter Anhaltspunkt vor, der eine kritische Situation befürchten ließ. Von einem schlechthin unverständlichen Verhalten der Beklagten zu 3 kann daher keine Rede sein.
IV. zum Haftungsumfang und zur Anschlussberufung
1.
Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 5 haften gesamtschuldnerisch auf Ersatz des dem Kläger entstandenen materiellen Schadens. Insoweit war dem Feststellungsantrag im beantragten Umfang zu entsprechen. Dass dieser auch zurückliegende Zeiträume, die grundsätzlich einer Bezifferung zugänglich wären, umfasst, ist unbedenklich (BGH NJW 1996, 2097). Insoweit ist das Urteil als Endurteil anzusehen.
2.
Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 5 haften darüber hinaus nach §§ 823, 831, 847 a.F., 840 BGB gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Insoweit hat der Kläger im Wege der Anschlussberufung die Klage beträchtlich erweitert. Diese Anschlussberufung ist wirksam erfolgt. Sie richtet sich nach § 521 ZPO a.F., da die Berufungen der Beklagten gegen ein Urteil eingelegt wurden, das auf eine mündliche Verhandlung vor dem 31.12.2001 ergangen ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Entsprechend dem oben zu III. Gesagten ist die Anschlussberufung gegen die Beklagten zu 2 und 3 nicht begründet. Ob und inwieweit die Anschlussberufung gegen die Beklagten zu 1 und 5 letztlich begründet ist, kann erst nach weiterer Sachaufklärung zum genauen Ausmaß der Behinderung des Klägers und zu den künftigen Aussichten seiner gesundheitlichen Entwicklung entschieden werden.
Allerdings ist bereits auf der Grundlage der von der Kammer getroffenen Feststellungen ein Schmerzensgeld gerechtfertigt, das mindestens den ausgeurteilten Betrag von 200.000,- Euro erreicht.
Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist Art und Dauer der eingetretenen Beeinträchtigungen (BGHZ 138, 388, 391; VersR 1991, 350, 351), wobei alle Umstände, die den Schadenfall prägen, zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist insofern die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und ggf. der Grad des Verschuldens des Geschädigten (BGHZ 138, 388,391). Dass es sich bei dem Kläger um ein geistig und körperlich schwerst geschädigtes Kind handelt, ist trotz des Bestreitens mit Nichtwissen in erster Instanz und trotz des etwas eingehenderen Bestreitens in zweiter Instanz zugrundezulegen. Die Kammer hat rechtlich bedenkenfrei anhand der zahlreichen vorliegenden ärztlichen Atteste, Berichte und sonstigen Behandlungsunterlagen sich auch ohne eigene sachverständige Begutachtung in der Lage gesehen, die überaus erheblichen Beeinträchtigungen des Klägers festzustellen. Auf die entsprechenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (S. 17 unten bis S. 20 oben) nimmt der Senat ausdrücklich Bezug und macht sie sich zu eigen. Es handelt sich um aussagekräftige Unterlagen, die von einer größeren Zahl von Behandlern des Klägers stammen, die ihrerseits mit diesem Rechtsstreit nichts zu tun haben. Es gibt keinen konkreten Ansatzpunkt, der Richtigkeit dieser Unterlagen zu misstrauen. Auch die Beklagten setzen sich nicht mit diesen Unterlagen auseinander und zeigen nichts auf, was Zweifel begründen könnte. Sie haben das landgerichtliche Urteil insoweit auch nicht angegriffen. Sie haben ferner im Rahmen eines späteren Schriftsatzes nur darauf verwiesen, dass der heutige Zustand des Klägers nicht nachgewiesen sei (Schriftsatz der Beklagten zu 1 bis 3 vom 26.11.2003 am Ende) und sie noch später ein von dem Kläger vorgelegtes aktuelleres Attest angegriffen.
Die von der Kammer im einzelnen dargelegten Behinderungen des Klägers sind derart, dass nach dem Stand der ausgewerteten Unterlagen (bis ins Jahr 1999) von einer Schädigung auszugehen ist, die ein Schmerzensgeld im obersten Bereich des Rahmens rechtfertigen dürfte. Dieser Rahmen ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, in jüngerer Zeit - und zwar gerade nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils - deutlich erweitert worden (vgl. etwa für Geburtsschäden mit schwersten Behinderungen: OLG München OLGR 2003, 269: 350.000.- Euro; OLG Braunschweig VersR 2004, 924: 350.000.- Euro; OLG Hamm VersR 2002, 1163: 500.000.- Euro; OLG Hamm VersR 2004, 386: 500.000.- Euro). Nach dem Stand des Jahres 1999 würde der Kläger zweifelsfrei in diesen Rahmen fallen. Auch das neueste vom Kläger eingereichte, von den Beklagten aber bestrittene Attest der RWTH B. aus dem Jahr 2004 (Bl. 1142) bestätigt die Fortdauer des Zustandes, wie er sich bereits erstinstanzlich darstellte. Danach soll der - nunmehr neunjährige - Kläger leiden an einer beinbetonten Tetraspastik, die eine selbständige Bewegung unmöglich macht, kann sich nicht drehen, kann nicht krabbeln, nicht sitzen und nicht koordiniert greifen, ist inkontinent, kann nicht sprechen und hat Probleme beim Essen, ist sein Sprachverständnis auf wenige Worte beschränkt und insgesamt auf Betreuung rund um die Uhr angewiesen.
Bei der Bemessung des Teilschmerzensgeldes von 200.000.- Euro legt der Senat nur die durch die Berufung nicht angegriffenen Feststellungen der Kammer zugrunde, lässt aber die Möglichkeit offen, dass es - entgegen dem vorgelegten aktuellen Attest - tendenziell zu einer Besserung gekommen sein mag und noch kommen kann, und dass der aktuelle Gesundheitszustand und die weitere Prognose des Klägers weiterer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Aber auch mit dieser Einschränkung kann schon jetzt der Mindestbetrag dessen, was in jedem Fall an Schmerzensgeld geschuldet wird, mit 200.000.- Euro beziffert und zuerkannt werden.
Die darauf zu entrichtenden Zinsen ergeben sich aus §§ 284 ff. BGB a.F. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer, die die Beklagten nicht angegriffen haben, wird Bezug genommen.
V.
Soweit eine Kostenentscheidung bereits ergehen konnte, beruht sie auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im übrigen waren die Nebenentscheidungen dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht in keiner Frage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.
Streitwert für die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 einschließlich Anschlussberufung: 600.000.- Euro (500.000.- Euro Schmerzensgeld; 100.000.- Euro Feststellungsantrag geschätzt nach § 3 ZPO).