Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 13/00·27.06.2000

Berufung wegen Schadensersatz aus palladiumhaltigem Zahnersatz abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen palladiumhaltiger Kronen geltend und führt Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Das zentrale Problem ist, ob Behandlungs- oder Aufklärungsfehler sowie Kausalität vorliegen. Das OLG bestätigt das Landgericht: Material und Vorgehen entsprachen dem ärztlichen Standard, konkrete Fehler oder ursächliche Befunde sind nicht nachgewiesen. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen; Schadensersatzansprüche verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung einer zugelassenen und im Fachkreis üblichen Legierung stellt keinen Behandlungsfehler dar, wenn sie den zum Behandlungszeitpunkt anerkannten fachlichen Standards entspricht.

2

Ein Aufklärungsanspruch ist nicht verletzt, wenn das betreffende Material zum Zeitpunkt der Behandlung in Fachkreisen nicht als bekanntes Gefahrenpotential galt und keine konkreten Risiken ersichtlich waren.

3

Eine vorherige Austestung auf Materialunverträglichkeiten ist nicht geboten, wenn aus der Anamnese oder Vorbefunden eine langjährige Verträglichkeit ähnlicher Legierungen hervorgeht.

4

Die Haftung für Behandlungsschäden setzt den Nachweis einer ursächlichen Verbindung zwischen dem beanstandeten Verhalten (z.B. Materialgebrauch) und den geltend gemachten Beschwerden voraus; bloße Einzelbefunde ohne wiederholte und weitere Befunde begründen keine Kausalität.

5

Angriffe gegen ein Sachverständigengutachten müssen substantiiert und fallbezogen sein; allgemein gehaltene Kritik oder Verweis auf nicht unmittelbar vergleichbare Forschungsergebnisse genügt nicht, um Gutachtenfeststellungen zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 0 167/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.12.1999 - 25 0 167/98 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen der zahnärztlichen Behandlung durch die Beklagten verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts vollinhaltlich Bezug. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

3

Den Beklagten sind keine Behandlungsfehler vorzuwerfen bzw. solche sind nicht einmal substantiiert vorgetragen. Die Verwendung einer palladiumhaltigen Legierung war nicht zu beanstanden, sondern entsprach vielmehr gutem ärztlichem Behandlungsstandard. Das von den Beklagten verwendete Material war zur entsprechenden zahnprothetischen Behandlung zugelassen und wurde im übrigen in Arztkreisen auch allgemein verwendet. Der in erster Instanz zu dieser Problematik befragte Sachverständige Prof. Dr. Sch. hat sich in seinem schriftlichen Gutachten sehr eingehend mit den in Verbindung mit Palladium-Legierungen aufgeworfenen Problemen und diesbezüglichen Diskussionsfragen auseinandergesetzt und hat mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt, dass die Verwendung des von den Beklagten für die Kronen bei der Klägerin eingesetzten Materials mit Palladiumanteil den seinerzeit anerkannten Grundsätzen der zahnärztlichen Behandlung entsprochen hat und bei der Klägerin kein anderes Material hätte verwendet werden müssen. Zusätzlich hat er darauf hingewiesen, dass das im Oberkiefer der Klägerin verwendete Material als allgemein verträglich anzusehen sei, was er in nachvollziehbarer Weise eingehend begründet hat. Soweit die Klägerin sich mit ihrer Berufung und der hierin erhobenen Kritik an der Begutachtung des Sachverständigen auf eine Dissertation berufen hat, ist ihr diesbezügliches Vorbringen nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. ernstlich in Frage zu stellen. Prof. Dr. Sch. hat nämlich - ausdrücklich zu dieser Dissertation befragt - klarstellend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angeführte Dissertation sich in erster Linie zu Palladiumbasis-Legierungen verhält, wohingegen es sich bei dem bei der Klägerin verwendeten Material um Goldlegierungen mit Palladiumanteil handelt, weshalb die Ergebnisse der Dissertation im vorliegenden Fall hinsichtlich des verwendeten Materials in keiner Weise aussagekräftig seien.

4

Bei der Klägerin waren auch keinerlei Kontraindikationen gegen das verwendete Material bekannt noch auch in irgendeiner Weise ersichtlich. Tatsächlich war es vielmehr so, dass die Klägerin bereits in einem anderen Gebißsegment palladiumhaltiges Material hatte, ohne daß es insoweit jemals zu Beschwerden gekommen wäre. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund konnten die Beklagten ohne weiteres davon ausgehen, palladiumhaltiges Material auch bei ihrer Behandlung einsetzen zu können.

5

Dass im Urin der Klägerin ein einziges Mal Palladiumanteile festgestellt worden sind, hat keinen eigenständigen Aussagewert, denn der erstinstanzliche Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, daß die einmalige Feststellung von Palladiumanteilen im Urin der Klägerin nicht aussagekräftig sei, sondern nur dann Aussagekraft haben könne, wenn wiederholt diesbezügliche Austestungen erfolgt wären und im übrigen auch das Blut der Klägerin auf Palladiumanteile bzw. insbesondere auf Intoxikationsanzeichen hin überprüft bzw. insoweit positive Befunde erhoben worden wären, was aber im Fall der Klägerin gerade nicht der Fall war.

6

Die Beklagten haften auch nicht wegen eines relevanten Aufklärungsmangels. Die bei der Klägerin eingebrachte Legierung war in den beteiligten Arztkreisen im Jahre 1995 nicht als Gefahrenpotential bekannt. Auch dies hat der erstinstanzliche Sachverständige mit eingehender Begründung dargelegt. Konkrete diesbezügliche Beanstandungen an den Feststellungen des Sachverständigen sind im Rahmen der Berufungsbegründung nicht vorgetragen worden. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jedenfalls im Jahr der Behandlung der Klägerin durch die Beklagten von der Verwendung des konkreten Materials in Fachkreisen abgeraten worden wäre. Auch dies hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. eingehend dargelegt. Im übrigen ist auch in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass das Gebiß der Klägerin bereits seit 1984 mit palladiumhaltigem Material versorgt war, ohne dass die Klägerin insoweit jemals die geringsten Schwierigkeiten verspürt bzw. behauptet hätte. Auch aus diesem Grund durften die Beklagten ohne Bedenken im Jahre 1995 entsprechendes Material verwenden und waren nicht gehalten, die Klägerin auf Risiken dieses Materials hinzuweisen.

7

Insoweit bedurfte es auch keiner vorherigen Austestung, dies insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Klägerin - wie bereits wiederholt erwähnt - solche Legierungen bereits seit 1984 problemlos toleriert hatte.

8

Im übrigen ist ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass in keiner Weise substantiiert dargelegt ist, dass sich die Klägerin gegen das verwendete Material entschieden hätte, wenn ihr dessen chemische Zusammensetzung mitgeteilt worden wäre. Da sie vergleichbares Material bereits im Munde trug, ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb sie sich nunmehr gegen dessen Verwendung hätte verwahren wollen.

9

Schlußendlich scheiden Ansprüche der Klägerin auch deshalb aus, weil jedenfalls eine Ursächlichkeit der Verwendung palladiumhaltigen Materials für die von der Klägerin behaupteten Beschwerden nicht bewiesen ist, wie ebenfalls den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. zu entnehmen ist.

10

Für die Berechtigung des mit der Berufung erhobenen Vorwurfs, der erstinstanzliche Sachverständige sei nicht objektiv gewesen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Sachverständige hat sich vielmehr sehr eingehend mit den in Verbindung mit Palladium-Legierungen aufgeworfenen Problemen und diesbezüglichen Diskussionsfragen auseinandergesetzt und ist mit überzeugender Begründung zu nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt. Insbesondere zieht aus den bereits erwähnten Gründen der wiederholte Hinweis der Klägerin auf die besagte Dissertation nicht, denn der erstinstanzliche Sachverständige hat sich auf entsprechende Anfrage hin diesbezüglich bereits dahingehend geäußert, daß sich diese Dissertation in erster Linie zu einem anderen Material, nämlich zu einem solchen auf Palladiumbasis verhalte, wohingegen es sich bei dem bei der Klägerin verwendeten Material um Goldbasis-Legierungen mit Palladiumanteil handele, weshalb die Ergebnisse der Dissertation für den vorliegenden Fall nichts hergäben.

11

Insgesamt sind der Berufungsbegründung keine durchgreifenden Angriffe gegen die Feststellungen des Sachverständigen zu entnehmen, der sich mit allen Einwänden der Klägerin gegen seine gutachterlichen Feststellungen dezidiert auseinandergesetzt hat. Die Berufungsbegründung beschränkt sich im wesentlichen auf allgemein gehaltene Angriffe gegen die Feststellungen des Sachverständigen. Auch die Bezugnahme des erstinstanzlichen Sachverständigen auf die anläßlich der stationären Aufenthalte der Klägerin getroffenen anamnestischen und diagnostischen Feststellungen erscheinen dem Senat überzeugend. Der Sachverständige hat vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Unterlagen nämlich überzeugend bestätigt, dass bei der Klägerin mutmaßlich eine Angstsymptomatik mit somatisierten psychogenen Störungen vorliege bzw. ursächlich war für die von ihr geklagten körperlichen Beschwerden, die im übrigen - wie ebenfalls bereits erwähnt - auch nicht bewiesen worden sind.

12

Nach allem ist die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht veranlasst.

13

Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

15

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 12.559,07 DM.