Arzthaftung: Vorteilsanrechnung bei Heimkosten und Restschmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren nach ärztlicher Fehlbehandlung stritten die Parteien nur noch über materielle Schäden bis 31.05.1997 sowie über Zinsen. Das OLG schätzte ersparte Eigenaufwendungen (Verpflegung sowie Wohn-/Hauskosten) und erkannte weitere Schadenspositionen wie Hausverkaufskosten und begrenzte Haushaltshilfekosten an. Auf den so ermittelten materiellen Schaden wurden die bereits geleisteten Zahlungen verrechnet, was zu einer Überzahlung führte, die auf das Schmerzensgeld anzurechnen war; zugesprochen blieb nur ein Restschmerzensgeld. Rechtshängigkeitszinsen wurden zugesprochen und die Kostenquoten entsprechend angepasst.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung jeweils teilweise erfolgreich; zugesprochen wurde nur ein Restschmerzensgeld und Zinsen, im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Heimunterbringung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung ersparte Verpflegungs- sowie Wohn- und Hauskosten anspruchsmindernd zu berücksichtigen; ihre Höhe kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wenn konkreter Vortrag fehlt.
Kosten, die durch eine unfall- bzw. behandlungsbedingte endgültige Nutzungsunfähigkeit eines Wohnhauses veranlasst sind, können als adäquater Folgeschaden ersatzfähig sein, soweit sie durch die Veräußerung des Hauses verursacht wurden.
Der Ausfall eigener Haushaltsführungsleistungen kann einen zu ersetzenden Schaden nach §§ 842, 843 BGB darstellen; die Ersatzpflicht setzt jedoch substantiierten Vortrag und gegebenenfalls Beweis zur Kausalität und zum Umfang der Beeinträchtigung voraus.
Neben einer Betreuervergütung nach § 1836 BGB kommt Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB nur in Betracht, soweit zusätzliche Aufwendungen anfallen und nicht von der Vergütung umfasst sind; fehlt es an konkreter Darlegung, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig.
Leistet der Schädiger Zahlungen, die den zu ersetzenden materiellen Schaden übersteigen, ist die Überzahlung auf weitere titulierte bzw. geltend gemachte Schadenspositionen (insbesondere Schmerzensgeld) anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 0 236/97
Tenor
Das am 08.12.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 236/97 - wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ü-ber die bereits geleisteten Beträge hinaus noch ein weiteres Schmerzensgeld von 3.393,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1997 sowie 4 % Zinsen von 178.682,44 DM für die Zeit vom 19.06.1997 bis zum 24.04.1998 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden, der aus der ab dem 12.06.1992 im Kreiskrankenhaus M. in W. durch die Beklagte zu 1) erfolgten Fehlbehandlung ab dem 01.06.1997 entstanden ist oder entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 67 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 13 % und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 20 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 1) zu 53 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 2) zu 13 %. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 76 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 15 % und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 9 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je 50 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 2) zu 24 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ebenso wie die zulässige Anschlußberufung sind jeweils teilweise begründet, weshalb der Tenor des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen weiteren Zahlung wie erkannt insgesamt neu zu fassen war. Zu den jeweiligen Rechtsmitteln ist folgendes auszuführen:
Zur Berufung
Mit der Berufung der Beklagten werden der Haftungsgrund, die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes und die getroffene Feststellung hinsichtlich materieller Schäden ab dem 01.06.1997 nicht angegriffen. Die Berufung betrifft nur die bis zum 31.05.1997 geltend gemachten materiellen Schäden, die in dem angefochtenen Urteil lediglich durch den in dem Feststellungstenor genannten Betrag von 23.613,71 DM Berücksichtigung gefunden haben. Da in dem angefochtenen Urteil zu diesem Betrag im einzelnen nichts ausgeführt wird - auch ein Hinweis auf die offensichtliche erfolgte Bezugnahme auf den Beschluß der Kammer vom 08.09.1997 fehlt - und der genannte Betrag zudem auf einem erheblichen Rechenfehler der Kammer beruht, sei zu den einzelnen Positionen kurz folgendes ausgeführt:
- Heimkosten
Die Höhe der Kosten bis zum 31.05.1997 ist zwischen den Parteien mit 141.310,71 DM unstreitig; Streit besteht darüber, welche Vorteilsausgleichung anzurechnen ist.
10,- DM je Tag für ersparte Verpflegungsaufwendungen werden von den Beklagten mit der Berufung nunmehr nicht mehr angegriffen. Gegenüber den erstinstanzlich geltend gemachten 1.312 Tagen bis Mai 1996 werden nunmehr 1.678 Tage vom 26.10.1992 bis zum 31.05.1997 für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum geltend gemacht. Gegenüber diesem für ersparte Verpflegungsaufwendungen jedenfalls angemessenen Abzug erhebt die Klägerin keine Einwände, weshalb 16.780,- DM in Abzug zu bringen sind.
Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen für Wohn-/Hauskosten wollen die Beklagten 300,- DM je Monat, die Klägerin lediglich 150,- DM je Monat in Abzug bringen. Da es an jeglicher konkreter Darlegung der Parteien zur Höhe der einzelnen Aufwendungen fehlt, sind die Kosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Ersparte Aufwendungen für ein 100 qm Einfamilienhaus mit Garten (vgl. dazu im einzelnen die Positionen in der Berufungsbegründung Seite 4, zu ergänzen um Abwassergebühren, Müllabfuhr) hält der Senat einschließlich einer notwendigen Instandhaltungsrücklage (statt der Position Reparaturen an Dach und Fach) jedenfalls mit 300,- DM/monatl. für angemessen, weshalb sich für 55 Monate (11/92 bis 5/97) ein Betrag von 16.500,- DM ergibt.
Die ersparten Aufwendungen berechnen sich somit auf insgesamt 33.280,- DM, weshalb erstattungsfähige Heimkosten von 108.030.71 DM verbleiben.
- Betreuungskosten
mit 36.363,58 DM
und
- Arzt-/Heilmittelkosten
mit 6.090,69 DM
sind zwischen den Parteien unstreitig.
- Kosten des Hausverkaufs
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Veräußerung des Hauses zugleich auch um eine vorweggenommene Erbfolge handelte, wovon allerdings auszugehen sein dürfte, da der Sohn der Klägerin als Erwerber nach seinem eigenen bzw. dem Vortrag der Klägerin zugleich seine Geschwister ausgezahlt hat. Entscheidend ist nämlich, daß die Veräußerung durch den von den Beklagten zu vertretenen Gesundheitszustand der Klägerin ausgelöst wurde, die das Haus nicht mehr nutzen kann, es jedoch - so ihr unwidersprochen gebliebener und nachvollziehbarer Vortrag - ohne das schädigende Ereignis weiter genutzt hätte. Die Kosten sind daher grundsätzlich als ersatzfähig anzuerkennen.
Zu diesen Kosten gehören zum einen die Wertermittlungskosten mit 1.348,60 DM gemäß Rechnung des Architekten B. vom 21.05.1993, da ein entsprechendes Gutachten vom Vormundschaftsgericht verlangt wurde. Zum anderen sind auch die übrigen Kosten teilweise ersatzfähig. Die Notarkostenrechnung vom 24.06.1994 in Höhe von 394,45 DM ist an die Klägerin gerichtet und betrifft lediglich solche Kosten, die durch vormundschaftsgerichtliche und sonstige Genehmigungen sowie Löschungen entstanden sind; solche die Lastenfreiheit betreffenden Kosten trägt in der Regel der Veräußerer. Die Betreuungskosten gemäß Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 28.06.1994 in Höhe von 800,- DM sind unwidersprochen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstanden, wären im übrigen aber als Kosten der Betreuung von den Beklagten ohnehin zu tragen. Die Gerichtskostenrechnung vom 16.08.1994 betreffend die Kosten der Eigentumsübertragung ist hingegen an den Sohn der Klägerin als Erwerber gerichtet, diese Kosten trägt auch üblicherweise der Erwerber. Jedenfalls hätte es dem Betreuer im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betreuung oblegen, für eine Kostentragungspflicht des Erwerbers Rechnung zu tragen, weshalb die insoweit geltend gemachten 240,- DM nicht anzuerkennen sind. Die ersatzfähigen Veräußerungskosten belaufen sich demnach auf insgesamt 2.543,05 DM.
- Haushaltshilfekosten
Es ist anerkannt, daß auch nicht mehr mögliche Arbeitsleistungen im Haushalt zur Erfüllung der Unterhaltspflicht einen Erwerbsschaden im Sinne von §§ 842, 843 BGB darstellen und zu ersetzen sind (vgl. BGH in NJW-RR 1990, 34 m.w.N.), weshalb der Klägerin insoweit eigene Ansprüche zustehen. Eine vollständige Genesung ohne schädigendes Ereignis am 01.09.1992 kann - wie von der Klägerin ursprünglich geltend gemacht - angenommen werden, wobei auf dieses Anfangsdatum abzustellen ist, nicht wie von der Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht auf den Tag des ursprünglichen Fahrradunfalls. Bis zum 19.02.1993 - am folgenden Tag erfolgte die Unterbringung ihres Ehemannes in einem Pflegeheim - ist der Klägerin somit ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Angesichts des eigenen Vortrages der Klägerin, wonach ihr Ehemann die Verrichtungen des täglichen Lebens selbst ausführen konnte und somit kein Pflegefall war, ist für die Haus- und Gartenarbeit ein zu ersetzender Aufwand von 2 Std./tgl. anzusetzen; der Stundensatz von 22,- DM ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Für 172 Tage X 2 Std. X 22,- DM ergibt sich somit ein Betrag von 7.568,- DM.
Soweit die Klägerin ursprünglich über den 19.02.1993 hinaus bis zum Tode ihres Ehemannes Heimunterbringungskosten für ihren Ehemann geltend gemacht hat, hat sie ihre von den Beklagten bestrittene Behauptung, die Unterbringung sei wegen des schädigenden Ereignisses erforderlich geworden, nicht näher substantiiert und keinen Beweis angetreten, ist daher insoweit als darlegungs- und beweisfällig anzusehen. Zudem wird dieses Begehren nunmehr von ihr nicht mehr aufrechterhalten, denn in der Berufungsinstanz berechnet die Klägerin nun ihren Schaden nur noch bis zum 19.02.1992. Weitergehende Ansprüche kommen daher insoweit nicht in Betracht.
- Umbaukosten für das Wohnhaus
werden nunmehr von den Beklagten gemäß der Berufungsbegründung mit 4.062,95 DM nicht mehr angegriffen.
- Fahrtkosten
in Höhe von 3.017,- DM sind unstreitig.
- Kosten für Kleidung
gestehen die Beklagten mit 2.500,- DM zu. Auch die Klägerin trägt nunmehr mit der Berufungserwiderung vor, man habe sich auf diesen Betrag geeinigt und diese Einigung müsse Bestand haben. Weitere Ansprüche kommen danach nicht in Betracht.
- Allgemeine Kostenpauschale
Da die Betreuung der Klägerin aufgrund des schädigenden Ereignisses erforderlich wurde, sind die hierdurch verursachten Kosten grundsätzlich erstattungsfähig. Da der Sohn der Klägerin für seine Betreuung eine gerichtlich festgesetzte Vergütung erhält, kommt eine Anwendung der Pauschalregelung des § 1836 a BGB nicht in Betracht. Grundsätzlich kann neben einer Vergütung gemäß § 1836 BGB aber zusätzlich Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB beansprucht werden, sofern solche Aufwendungen anfallen und nicht bereits mit der Vergütung abgegolten sein sollen, wobei dieser Anspruch nicht von einer vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung abhängt. Angesichts der hier jedenfalls für die späteren Zeiträume bewilligten relativ hohen Vergütungen - zunächst bis 31.12.1995 ca. 420,- DM/mtl., sodann bis zum 31.12.1996 i.H.v. 800,- DM/mtl. und seit diesem Zeitpunkt i.H.v. 1.200,- DM/mtl. - könnte eine Abgeltung von Telefon-, Porto-, Kopie- und ähnlicher Kosten jedenfalls durch die späteren Vergütungen mit umfaßt sein. Eine Begründung enthalten die die Vergütung festsetzenden Beschlüsse nicht; die zur Begründung der Vergütungen eingereichten Anträge und Schriftsätze hat die Klägerin bzw. ihr Betreuer nicht vorgelegt.
Da es an näheren Darlegungen fehlt, ist der durch die zu ersetzenden Aufwendungen entstandene Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Angesichts der Tatsache, daß die nachträglich durch Beschluß vom 09.04.1996 festgesetzte Vergütung für den Zeitraum bis zum 31.12.1995 noch sehr viel geringer war als für den Zeitraum danach und in diesem ersten Zeitraum der Betreuung durch erstmalige Regelung der verschiedenen Angelegenheiten verstärkt betreuende Maßnahmen mit Nebenkosten erforderlich gewesen sein dürften, geht der Senat davon aus, daß die Nebenkosten in diesem ersten Zeitraum von der Vergütung nicht umfaßt sein sollen. Von Beginn der Betreuung am 03.11.1992 bis zum 31.12.1995, somit für 38 Monate, hält der Senat im Wege der Schätzung einen Aufwendungsersatzanspruch von 50,- DM monatlich pauschal, somit insgesamt 1.900,- DM, für anerkennungsfähig. Angesichts der in der Folgezeit sehr viel höheren Vergütung, die sich heute auf 1.200,- DM/monatl. beläuft, ist für einen weiteren pauschalen Aufwendungsersatzanspruch keinen Raum. Künftig werden derartige Aufwendungen neben der Vergütung gemäß § 1835 BGB nur noch auf konkreten Nachweis hin ersatzfähig sein.
Insgesamt berechnen sich die o.g. Beträge des materiellen Schadens bis zum 31.05.1997 auf
172.075,98 DM,
die als berechtigt anzuerkennen sind. Damit ist durch die Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 220.000,- DM, die nunmehr unstreitig auf diesen materiellen Schaden zu verrechnen sind, eine Überzahlung von 47.924,02 DM eingetreten, die nach dem nunmehr ebenfalls unstreitigen Vorbringen der Parteien auf das erstinstanzlich ausgeurteilte und mit der Berufung nicht angegriffene Schmerzensgeld i.H.v. 230.000,- DM zu verrechnen sind. Das restliche Schmerzensgeld berechnet sich danach auf 182.075,98 DM. Auf diesen Betrag wurde zwischenzeitlich eine weitere Zahlung i.H.v. 178.682,44 DM erbracht, weshalb der Klägerin ein noch ein restliches Schmerzensgeld von 3.393,54 DM zuzuerkennen war.
Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt nach der vorstehenden Berechnung ohne Erfolg.
Zur Anschlußberufung
Soweit mit der Anschlußberufung ein höherer Restbetrag des nach Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen verbliebenen Schmerzensgeldes von ursprünglich 230.000,- DM geltend gemacht wird, muß ihr entsprechend der oben dargelegten Berechnung, auf die Bezug genommen wird, der Erfolg versagt bleiben.
Soweit sich die Anschlußberufung im übrigen lediglich auf Rechtshängigkeitszinsen bezieht, ist der Anspruch jedenfalls in Höhe der von der Klägerin beantragten Zinsen gemäß
§ 288 Abs. 1, § 291 ZPO begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, wobei die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend abzuändern war, zum einen im Hinblick auf die nach den obigen Ausführungen tatsächlich begründeten Ansprüche, zum anderen im Hinblick darauf, daß das angefochtene Urteil die Höhe des ursprünglich mit 450.000,- DM rechtshängig gemachten Schmerzensgeldanspruches und die Tatsache, daß der Schmerzensgeldanspruch nur gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht wird, nicht ausreichend berücksichtigt.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 39.869,73 DM, der sich wie folgt zusammensetzt:
Berufung:
27.703,85 DM, ergibt sich aus 230.000,- DM abzgl. bereits im angefochtenen Urteil berücksichtigter 23.613,71 DM abzgl. nicht angegriffener 168.682,44 DM (oder entsprechend der Berechnung in der Berufungsbegründung);
Anschlußberufung:
a) 6.090,68 DM, ergibt sich aus der Differenz der im angefochtenen Urteil rechenfehlerhaft berücksichtigten 196.386,29 DM und der sich rechnerisch zutreffend ergebenden, vom Landgericht zuerkannten Ansprüche von 202.476,97 DM. Im Ergebnis begehrt die Klägerin mit der Anschlußberufung insoweit nicht mehr als die Korrektur dieses Rechenfehlers entsprechend der im Beschluß des Landgerichts vom 08.09.1997 für begründet erachteten Ansprüche; die anderweitige Antragstellung beruht lediglich auf einer anderen Berechnungsmethode.
b) 6.075,20 DM Zinsforderung 4 % von 178.682,44 DM für die Zeit vom 19.06.1997 bis zum 24.04.1998 als selbständige Hauptsacheforderung für 306 Zinstage.
Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,- DM