Arzthaftung nach Schönheitsoperation: Berufung mangels Behandlungsfehler und Aufklärungsdefizit erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verfolgte mit der Berufung Ansprüche auf Schadensersatz (materiell/immateriell) und Honorarrückzahlung wegen einer kosmetischen Operation in einem Krankenhaus. Streitpunkte waren behauptete Behandlungsfehler sowie eine unzureichende Risikoaufklärung (u.a. Asymmetrie, unbefriedigendes Ergebnis). Der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet, weil nach sachverständiger Begutachtung kein schadensursächlicher Behandlungsfehler feststeht und die Aufklärungsrüge jedenfalls am fehlend plausibel dargelegten Entscheidungskonflikt scheitert. Zudem bestehe bei einem ärztlichen Dienstvertrag grundsätzlich kein Anspruch auf Honorarrückzahlung allein wegen Ausbleibens des gewünschten Erfolgs.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet beabsichtigt (Stellungnahmefrist gesetzt).
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus ärztlicher Behandlung setzen voraus, dass ein Behandlungsfehler feststeht und für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist; hierfür trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast.
Das Gericht kann sich bei der Beurteilung medizinischer Standards und der Fehlerfrage auf ein schlüssiges, nachvollziehbares und auf vollständiger Aktenauswertung beruhendes Sachverständigengutachten stützen.
Bei kosmetischen Eingriffen ist besonders eindringlich über Risiken und über die Möglichkeit eines aus Patientensicht unbefriedigenden oder sogar verschlechternden ästhetischen Ergebnisses aufzuklären; ein Aufklärungsfehler führt jedoch nur bei plausibel dargelegtem Entscheidungskonflikt zu Haftung.
Ein Entscheidungskonflikt ist nicht hinreichend dargetan, wenn sich aus dem Verhalten und den eigenen Angaben des Patienten ergibt, dass er den Eingriff auch bei unterstellter zusätzlicher Risikoaufklärung vorgenommen hätte.
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag; der Arzt schuldet eine Behandlung nach fachlichem Standard, nicht den Behandlungserfolg, sodass ein Honorar-Rückzahlungsanspruch nicht allein wegen eines ausbleibenden Erfolgs besteht. (Ausnahmen der zahnärztlichen Behandlung sind nicht ohne Weiteres übertragbar.)
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 181/11
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 181/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie auf Rückzahlung gezahlten Honorars für die umstrittene Behandlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil ihr der ihr obliegende Beweis für schadensursächliche Behandlungsfehler der Behandler in dem beklagten Krankenhaus nicht gelungen, und weil auch ihre Aufklärungsrüge nicht begründet ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:
1.
Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M [Gutachten vom 21. Juli 2012 (Bl. 87 – 104 i. V. m. 105 – 107 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 24. April 2013 (S. 1 – 3 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 24. April 2013 , Bl. 162 ff., 162 – 163 d. A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist.
2.
Nach den ebenso umfassend wie überzeugend begründeten Feststellungen der Gerichtssachverständigen Prof. Dr. M geht auch der Senat – ebenso wie das Landgericht – davon aus, dass den Behandlern im Rahmen der umstrittenen Behandlung der Klägerin schadensursächliche Behandlungsfehler nicht unterlaufen sind.
Soweit die Klägerin diese Feststellungen mit dem Vorbringen angreift, dass die Sachverständige nicht auf ihre bereits in erster Instanz aufgestellte Behauptung eingegangen sei, dass die gewählte Operationstechnik für den Eingriff im Brustbereich nicht geeignet gewesen sei, ist dies ebenso aktenwidrig wie unverständlich. Denn die Sachverständige ist in ihrem Gutachten auf diese Frage eingegangen und mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt, dass die gewählte Operationstechnik nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung hat die Sachverständige insbesondere ausgeführt, dass bei der umstrittenen Operation zur Straffung und Größenangleichung der Brust die Operationstechnik nach Lejour angewandt worden sei, dass es sich dabei um eine Technik handele, bei der auf eine Narbe in der Unterbrustfalte verzichtet werde, wodurch mit der Möglichkeit einer Verbesserung des ästhetischen Gesamtergebnisses Narben eingespart würden, dass bei dieser Methode die Durchblutung der Brustwarze über Gefäße gesichert werde, welche über einen breiten Gewebsstiel von oben an die Brustwarze heranreichten, was zu einer Minimierung des Risikos möglicher Durchblutungsstörungen im Bereich des Mamillen-Areolen-Komplexes führe, und dass diese Methode nur bei einer Straffung bzw. Gewebereduktion in begrenztem Umfang eingesetzt werden sollte, wobei die bei der Klägerin im Rahmen der umstrittenen Operation vorgenommene Reduktion mit einem Volumen von 30 Gramm auf der rechten Seite und von 150 Gramm auf der linken Seite als Reduktion im begrenzten Umfang anzusehen sei, bei der die Operationstechnik nach Lejour Anwendung finden könne. Diese Ausführungen überzeugen den Senat.
Unverständlich ist auch die Kritik der Klägerin an der Feststellung der Sachverständigen, dass bei der umstrittenen Operation die Operationsziele erreicht worden seien, und dass im Hinblick darauf die Operation als gelungen bewertet werden könne. Denn diese Bewertung der Sachverständigen ist in dem Gutachten überzeugend begründet worden und findet auch in der umfangreichen Bilddokumentation zu den Situationen vor und nach der umstrittenen Operation sichtbaren Niederschlag. Dass die Operation in der Bauchregion zu einer deutlichen ästhetischen Verbesserung geführt hat, kann der Bilddokumentation eindeutig entnommen werden, ist in dem Gutachten der Sachverständigen anschaulich erläutert und wird auch von der Klägerin – zu Recht – nicht in Zweifel gezogen. Eine ästhetische Verbesserung lässt die „vorher-nachher-Bilddokumentation“ aber auch in Bezug auf die Brustregion erkennen. Und die Sachverständige hat hierzu mit ebenso umfassender wie überzeugender Begründung festgestellt, dass sich der Schweregrad der Hängebrust bei der Klägerin infolge der Operation um einen Grad, nämlich von dem präoperativ vorhanden gewesenen Grad 4 zu dem postoperativ feststellbaren Grad 3, verbessert habe, dass der präoperativ vorhanden gewesene Größenunterschied zwischen beiden Brüsten erheblich reduziert worden sei und dass nur noch ein geringgradiger Größenunterschied verblieben sei. Die postoperativ feststellbare Asymmetrie hinsichtlich der Brustwarzen, die die Sachverständige in ihrem Gutachten im Einzelnen anhand genauer Messergebnisse beschrieben hat, bewertet die Sachverständige aus ihrer medizinisch-sachverständigen Sicht als gering ausgeprägt, was der Senat aufgrund der Erläuterungen der Sachverständigen zu dieser Bewertung und auch aufgrund seines eigenen – naturgemäß laienhaften – Eindruckes von der „vorher-nachher-Bilddokumentation“ gut nachvollziehen kann. Der – für den Senat aufgrund seines laienhaften Eindruckes von der Bilddokumentation ebenfalls durchaus nachvollziehbare – Umstand, dass die Klägerin mit dem ästhetischen Ergebnis der umstrittenen Operation nicht zufrieden ist, ändert an der Bewertung der umstrittenen Operation als gelungen nichts. Denn die Erwartungshaltung der Klägerin, die sie in ihrem Berufungsvorbringen zum Ausdruck bringt, war bzw. ist offenbar unrealistisch. Nach den Feststellungen der Sachverständigen war nicht zuletzt angesichts der präoperativen Situation nicht damit zu rechnen, dass die umstrittene Operation zu einer vollkommenen Symmetrie der beiden Brüste der Klägerin führt. Folgerichtig ist die Sachverständige auch zu der überzeugend begründeten Feststellung gelangt, dass sich aus dem ästhetischen Ergebnis der umstrittenen Operation kein Indiz für einen Behandlungsfehler der Behandler in dem beklagten Krankenhaus ergebe.
Soweit die Klägerin postoperative Beschwerden im Bauchbereich beklagt, ist die Sachverständige ebenfalls und von der Klägerin nicht mit Substanz angegriffen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich hieraus kein Indiz für einen Behandlungsfehler ergebe, weil es sich bei den geklagten Beschwerden um operationsimmanente Risiken handele, die auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht sicher vermieden werden könnten.
3.
Auch auf ihre Aufklärungsrüge kann die Klägerin ihre Forderungen gegen die Beklagten nicht mit Erfolg stützen.
Bei dieser Beurteilung steht dem Senat durchaus vor Augen, dass im Rahmen der Aufklärung vor Schönheitsoperationen der hier in Rede stehenden Art besonders eindringlich auf bestehende Risiken und auch auf das Risiko hingewiesen werden muss, dass das ästhetische Ergebnis der geplanten Operation möglicherweise nicht in der gewünschten Weise erreicht wird, und dass das ästhetische Erscheinungsbild durch die geplante Operation unter Umständen auch verschlechtert werden kann. Gleichwohl verfängt die Aufklärungsrüge der Klägerin jedenfalls im Ergebnis nicht.
Denn aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat aus den Gründen von S. 4/5 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klägerin jedenfalls über die in der Ambulanzkarte und in dem Aufklärungsbogen handschriftlich eingetragenen Risiken, nämlich über die Risiken: sichtbare Narbenbildung, unschöne Narben, Wundheilungsstörung, Missempfindungen der Brustwarzen bis Taubheitsgefühl, Folgeoperationen [soweit die handschriftlichen Eintragungen in der Ambulanzkarte] sowie Blutung, Nachblutung, Infektion, Thrombose, Embolie, Verletzung benachbarter Strukturen, unbefriedigendes kosmetisches Ergebnis, Narbenhypertrophie und Asymmetrie [soweit die handschriftlichen Eintragungen auf dem Aufklärungsbogen] ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgeklärt worden ist. Was den Zeitpunkt der Aufklärung anhand des unstreitig von der Klägerin unterschriebenen Aufklärungsbogens angeht, ist der Senat nicht zuletzt aufgrund des Schriftstückes „Privatverträge kontrolliert“ in den Behandlungs-unterlagen der Beklagten sowie aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. T zu diesem Schriftstück davon überzeugt, dass diese Aufklärung spätestens am Vortag der Operation kurz vor 14.00 Uhr stattgefunden hat, und dass diese Aufklärung damit unter Berücksichtigung der weiteren Umstände im Vorfeld der hier umstrittenen Operation rechtzeitig erfolgt ist. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht der Senat ferner davon aus, dass sich die Aufklärung anhand des von der Klägerin unterschriebenen Aufklärungsbogens nicht nur auf die Bauchdeckenstraffung, sondern auch auf die Maßnahmen im Brustbereich bezogen hat. Denn die Zeugin Dr. T hat zur Überzeugung des Senates ausgesagt, dass in dem beklagten Krankenhaus in den Fällen, in denen im Rahmen einer Operation sowohl im Bauchbereich als auch im Brustbereich Eingriffe der hier in Rede stehenden Art durchgeführt werden sollten, in aller Regel nur ein Aufklärungsbogen verwendet worden sei, anhand dessen über die Risiken der Eingriffe in den beiden Bereichen aufgeklärt worden sei. Dies leuchtet dem Senat nicht zuletzt auch deshalb ein, weil es sich bei den in dem Aufklärungsbogen handschriftlich ergänzten Risiken um solche handelt, die gleichermaßen mit dem Eingriff im Bauchbereich und mit dem Eingriff im Brustbereich einhergehen.
Darüber hinaus neigt der Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme aus den Gründen von S. 4/5 der angefochtenen Entscheidung auch zu der Annahme, dass die Klägerin vor der umstrittenen Operation in angemessener Weise über das Risiko einer Asymmetrie ihrer Brüste aufgeklärt worden ist. Dafür sprechen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen zu dem erforderlichen Umfang der Aufklärung insoweit nicht zuletzt der Umstand, dass die Asymmetrie in dem Aufklärungsbogen ausdrücklich handschriftlich erwähnt wird, sowie die Aussage der Zeugin Dr. B, die ausgesagt hat, dass sie bei Brustoperationen der hier in Rede stehenden Art zwar üblicherweise nicht über das Risiko einer möglichen Verschlimmerung einer vorhandenen Asymmetrie aufklärt, dass für sie aber der Hinweis auf das Risiko des Neuentstehens einer zuvor nicht vorhanden gewesenen Asymmetrie bzw. auf das Risiko des Verbleibens einer vorhandenen Asymmetrie zu dem regelmäßigen Inhalt einer Aufklärung gehöre, und dass sie sich wegen der bei der Klägerin präoperativ in erheblichem Maße vorhanden gewesenen Asymmetrie sicher sei, dass sie auch die Klägerin darüber aufgeklärt habe, dass bei ihr eine Asymmetrie der Brüste verbleiben könne.
Die Frage, welchen Inhalt genau eine Aufklärung betreffend die Asymmetrie der Brüste vor Brustoperationen der hier in Rede stehenden Art haben muss, und ob den Beklagten der ihnen insoweit obliegende Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung gelungen ist, kann indes letztlich dahinstehen.
Denn die Klägerin hat jedenfalls einen Entscheidungskonflikt nicht hinreichend plausibel dargelegt. Im Gegenteil: Aufgrund der Bekundungen der Klägerin persönlich anlässlich ihrer Anhörung durch das Landgericht am 10. Juli 2013 ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Einwilligung in den umstrittenen Eingriff an ihren Brüsten auch dann erteilt hätte, wenn sie – was nach ihrer Behauptung erforderlich gewesen wäre und nicht geschehen ist – angemessen eindringlich darauf hingewiesen worden wäre, dass sich infolge der geplanten Operation eine verstärkte Asymmetrie im Bereich der Brüste und insbesondere in Bezug auf die Brustwarzen ergeben könne. Denn die Klägerin war nach ihren eigenen Bekundungen ungeachtet der erheblichen Risiken, die ihr aufgrund der unstreitig bzw. erwiesenermaßen erfolgten Aufklärung bekannt gewesen waren und die ihr im Übrigen als Ärztin ohnehin als Operationsrisiken auch in ihrer möglichen Tragweite bekannt gewesen sein dürften, entschlossen, sich operieren zu lassen. Bei ihr war nach ihrem eigenen Bekunden bereits seit vielen Jahren ein entsprechender Leidensdruck vorhanden und sie hatte vor der Operation ein großes Vertrauen dahin, dass dem Beklagten zu 1. die Operation in der von ihr erhofften Weise gelingen würde. Letzteres ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung durch die Kammer ausweislich des Protokolls ausgeführt hat, dass der Beklagte zu 1. ein erfahrener Operateur gewesen sei und auf sie einen überzeugenden Eindruck gemacht habe, dass sie davon ausgegangen sei, dass er „sich schon gut um die Sache kümmern würde“ [S. 4 des Protokolls vom 10. Juli 2013, Bl. 178 ff., 179R d. A.], dass sie sich einfach darauf verlassen habe, dass es gut gehen würde, dass ihr als Medizinerin klar gewesen sei, dass man im Bereich der Medizin nicht immer alles mit Sicherheit herbeiführen könne, und dass sie sich deshalb an den Beklagten zu 1. gewandt habe, weil sie gedacht habe, „der bekomme das schon hin“ [S. 6 des Protokolls vom 10. Juli 2013, Bl. 178 ff., 180R d. A.]. Wie wenig Einfluss der Inhalt von Aufklärungsgesprächen auf die Entscheidung der Klägerin über ihre Operationseinwilligung hatte, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bekundung der Klägerin, dass sie davon ausgegangen sei, dass nach den Gesprächen mit den Zeuginnen Dr. T und Dr. B noch ein ausführliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1. persönlich stattfinden würde, in dem sie mit diesem „die ganzen Dinge noch würde besprechen können“ [S. 4 des Protokolls vom 10. Juli 2013, Bl. 178 ff., 179R d. A.], und dass die Klägerin die umstrittene Operation hat durchführen lassen, obwohl es zu einem solchen Gespräch mit dem Beklagten zu 1. unstreitig nicht gekommen ist. Auch unabhängig davon nimmt es der Senat der Klägerin nicht ab, dass sie Risiken in ästhetischer Hinsicht wie etwa unschöne Narben und ein unbefriedigendes kosmetisches Ergebnis, sowie gesundheitliche Risiken wie etwa Wundheilungsstörung, Blutung, Nachblutung, Infektion, Thrombose, Embolie und Verletzung benachbarter Strukturen, deren unter Umständen gravierende Tragweite ihr als Ärztin bekannt gewesen sein dürfte, hingenommen hat, das Risiko einer verstärkten Asymmetrie im Brustbereich hinsichtlich der Brustwarzen, die im Rahmen einer Folgeoperation korrigiert werden könnte, demgegenüber nicht. Eine überzeugende Erklärung hierfür bietet auch nicht ihre für den Senat nicht nachvollziehbare Behauptung, dass es für sie einen erheblichen Unterschied bedeute, ob eine Folgeoperation und damit ein erwiesenermaßen aufgeklärtes Risiko wegen einer Wundheilungsstörung, Infektion oder einer vergleichbaren Komplikation erforderlich würde oder wegen einer verstärkten Asymmetrie der Brustwarzen.
Abschließend sei angemerkt, dass der im Zusammenhang mit ihrer Aufklärungsrüge erfolgte Verweis der Klägerin auf den von ihr vorgelegten Ausdruck aus dem Internet [Anlage K 1 zur Berufungsbegründung] nicht nur rechtlich ohne Relevanz, sondern auch unverständlich ist und offenbar auf einem Missverständnis der dort wiedergegebenen subjektiven Bewertungen von befragten Patientinnen beruht. Denn entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung dürfte im Rahmen der Befragung die Aufklärung nicht von der Rubrik „Verwaltung und Abläufe“, sondern von der Rubrik „Qualität der Beratung“ erfasst sein. Und zu der Rubrik „Qualität der Beratung“ hat eine befragte Patientin „zufrieden“ und haben alle anderen befragten Patientinnen „sehr zufrieden“ angegeben.
4.
Auch wenn es im Hinblick auf das oben zu 1. bis 3. Ausgeführte hierauf nicht ankommt, sei in der gebotenen Kürze angemerkt, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung gezahlten Honorars in Höhe eines Betrages von 8.044,51 Euro schon vom Ansatz her nicht zusteht, weil es sich bei dem Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, aufgrund dessen der Arzt eine Behandlung unter Beachtung des ärztlichen Standards – die hier geleistet worden ist – schuldet, nicht aber den Erfolg der Behandlung. Eine im Ergebnis von diesem Grundsatz abweichende Handhabung gibt es nur im Bereich von Zahnbehandlungen, wobei diese Ausnahmeregelung nicht auf andere ärztliche Behandlungen übertragen werden kann, weil sie sich ausschließlich aus den Besonderheiten zahnärztlicher Behandlungen erklärt und rechtfertigt.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].