Gebührenrecht bei Zurückverweisung: Zweites Berufungsverfahren wie Erstverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Parteien richteten Gegenvorstellungen gegen die Streitwertfestsetzung; der Senat wies diese zurück. Streitpunkt war, welches Gebührenrecht bei einer Zurückverweisung nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anzuwenden ist. Das Gericht entscheidet, das zweite Berufungsverfahren sei gebührenrechtlich so zu behandeln, als sei das Rechtsmittel erstmals eingelegt worden. Zur Stützung verweist es auf Sinn und Zweck des § 73 GKG und § 15 BRAGO.
Ausgang: Gegenvorstellungen gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein instanzabschließendes Urteil aufgehoben und die Sache nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, ist das sich anschließende Rechtsmittelverfahren gebührenrechtlich so zu behandeln, als sei das Rechtsmittel erstmals eingelegt worden.
§ 73 Abs. 1 Satz 2 GKG ist dahin auszulegen, dass in einem nach Gesetzesänderung geführten Wiederaufnahme- bzw. erneut geführten Rechtszug die Gebühren nach dem neuen Recht zu berechnen sind, um widersinnige Folgeanwendungen unterschiedlichen Rechts zu vermeiden.
Die gebührenrechtliche Einordnung eines Rechtszugs kann von der zivilprozessualen Klassifikation abweichen; die Betrachtung als neuer Rechtszug wird durch § 15 BRAGO gestützt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von § 73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.
Tenor
In pp. werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Parteien gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 14. Juli 1997 zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes nach §§ 12 GKG, 9 ZPO n. F. beruht auf einer sinngemäßen Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nach dieser Vorschrift werden im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt ist, die Kosten nach dem neuen Recht erhoben. Welches Recht anzuwenden ist, wenn zwar nach Einlegung des Rechtsmittels (hier Berufung) früheres Recht galt, das instanzabschließende Urteil aber aufgehoben und die Sache nach Eintritt der Gesetzesänderung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, regelt diese Vorschrift nicht. Der Senat ist der Auffassung, daß es dem Sinn der Vorschrift am besten entspricht, das zweite Berufungsverfahren kostenrechtlich so zu behandeln, wie wenn das Rechtsmittel erstmals eingelegt worden wäre (so auch Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 73 GKG Anm. B.). Anderenfalls würde es zu schwerlich vertretbaren Ergebnissen kommen können. Obwohl beispielsweise im Revisionsverfahren wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG Gebühren nach neuem Recht zu berechnen wären, würde nach Zurückverweisung wieder früheres Gebührenrecht Anwendung finden. Ein solches Ergebnis ist schwerlich hinnehmbar (vgl. auch HansOLG Hamburg MdR 76, 764). Es wäre auch nicht recht nachvollziehbar, wenn nach Anwaltswechsel im zweiten Berufungsverfahren (höhere) Gebühren nach früherem Recht verdient würden, obwohl sich der Anwalt erstmals unter der Geltung neuen Rechts mit der Sache befaßt, sich gleichsam in der Situation befindet, wie wenn er erstmals das Rechtsmittel eingelegt hätte. Daß sich die gebührenrechtliche Betrachtungsweise durchaus nicht mit dem
Prozeßrecht decken muß, ergibt sich auch aus § 15 BRAGO, wonach das zweite Verfahren vor dem Gericht , an das die Sache zurückverwiesen ist, als neuer Rechtszug gilt.