Ergänzungen der AVB (Nov.2003) nicht Vertragsbestandteil bei Krankenversicherungen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die von der Beklagten erklärten Ergänzungen/Änderungen der AVB (Nov. 2003) für ihre Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen nicht Vertragsinhalt geworden seien. Das OLG Köln stellte fest, dass die betreffenden Tarifbedingungsänderungen nicht Vertragsbestandteil sind. Ein Teil der Anträge wurde zurückgenommen bzw. anerkannt; insoweit erging ein Anerkenntnisurteil. Die Kosten wurden nach Quote verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Feststellungsantrag, dass die AVB‑Ergänzungen (Nov.2003) nicht Vertragsinhalt sind, wurde stattgegeben; weitere Anträge teilweise zurückgenommen/anerkannt (Anerkenntnisurteil).
Abstrakte Rechtssätze
Nachträgliche Änderungen Allgemeiner Versicherungsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie wirksam vereinbart oder nachvertraglich wirksam in den bestehenden Versicherungsvertrag einbezogen wurden.
Wird eine Klageforderung von einer Partei ganz oder teilweise anerkannt, kann das Gericht insoweit ein Anerkenntnisurteil erlassen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem prozessualen Erfolg; das Gericht kann die Kostenquote unter Berücksichtigung des Streitwerts und des Interesses der Parteien schätzen und verteilen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (z. B. für die Zwangsvollstreckung).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 476/04
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:
1. Neufassung der Tarifbedingungen Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)
2. Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) – (Einführung von Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)
3. Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) – („funktionaler Standardausführung“)
4. Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)
5. Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19a und 19b
für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen zur Versicherungsscheinnummer ***** der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungsscheinnummer +++++ des Klägers zu 2) nicht Vertragsinhalt geworden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kläger zu je 1/8, die Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu ¾. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kläger haben den ursprünglichen Klageantrag zu 2) zurückgenommen, die Klägerin hat im Übrigen die Klageforderung anerkannt. Insoweit war – nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren – Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) zu erlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 15.000.- € für den Klageantrag zu 1) und von 5000.- € für den Klageantrag zu 2). Maßgeblich ist das Interesse der Kläger, das der Senat nach § 3 ZPO geschätzt hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Streitwert: 20.000.- €.