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Oberlandesgericht Köln·5 U 127/05·24.04.2006

Ergänzungen der AVB (Nov.2003) nicht Vertragsbestandteil bei Krankenversicherungen

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die von der Beklagten erklärten Ergänzungen/Änderungen der AVB (Nov. 2003) für ihre Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen nicht Vertragsinhalt geworden seien. Das OLG Köln stellte fest, dass die betreffenden Tarifbedingungsänderungen nicht Vertragsbestandteil sind. Ein Teil der Anträge wurde zurückgenommen bzw. anerkannt; insoweit erging ein Anerkenntnisurteil. Die Kosten wurden nach Quote verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass die AVB‑Ergänzungen (Nov.2003) nicht Vertragsinhalt sind, wurde stattgegeben; weitere Anträge teilweise zurückgenommen/anerkannt (Anerkenntnisurteil).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachträgliche Änderungen Allgemeiner Versicherungsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie wirksam vereinbart oder nachvertraglich wirksam in den bestehenden Versicherungsvertrag einbezogen wurden.

2

Wird eine Klageforderung von einer Partei ganz oder teilweise anerkannt, kann das Gericht insoweit ein Anerkenntnisurteil erlassen.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem prozessualen Erfolg; das Gericht kann die Kostenquote unter Berücksichtigung des Streitwerts und des Interesses der Parteien schätzen und verteilen.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (z. B. für die Zwangsvollstreckung).

Relevante Normen
§ 307 ZPO§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 476/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:

1. Neufassung der Tarifbedingungen Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)

2. Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) – (Einführung von Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)

3. Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) – („funktionaler Standardausführung“)

4. Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)

5. Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19a und 19b

für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen zur Versicherungsscheinnummer ***** der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungsscheinnummer +++++ des Klägers zu 2) nicht Vertragsinhalt geworden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kläger zu je 1/8, die Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu ¾. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Kläger haben den ursprünglichen Klageantrag zu 2) zurückgenommen, die Klägerin hat im Übrigen die Klageforderung anerkannt. Insoweit war – nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren – Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) zu erlassen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 15.000.- € für den Klageantrag zu 1) und von 5000.- € für den Klageantrag zu 2). Maßgeblich ist das Interesse der Kläger, das der Senat nach § 3 ZPO geschätzt hat.

4

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.

5

Streitwert: 20.000.- €.